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Kindergeld bei vorübergehendem Aufenthalt aus humanitären Gründen (Gelesen: 1.382 mal)
Gundekar
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Beiträge: 137

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kindergeld bei vorübergehendem Aufenthalt aus humanitären Gründen
12.11.2009 um 15:33:43
 
Hallo,

meine Frage wäre dahin gehend, ob eine Mutter mit ihrem 13 jährigen Kind, die sich gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen) in DE befinden, derzeit eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr haben, einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Beide haben einen kosovarischen Pass. Der Lebensunterhalt der beiden wird (Verpflichtungserklärung) von Bekannten gesichert. Der Grund des Aufenthaltes ist, dass das Kind in DE ärztlich behandelt wird, wobei das Krankenhaus die Behandlung "wohltätig" übernimmt. Die Behandlung wird sich noch etwas in die Länge ziehen.

Eine gesonderte Reisekrankenversicherung ist auch vorhanden. Sie leben auch nicht mehr als 3 Jahre in DE.

Eine unselbstständige Tätigkeit ist erst nach Erlaubnis gestattet, eine selbstständige ist der Mutter gar nicht gestattet.

Ich habe versucht, mich selbst schlau zu machen und bin dabei auf das Thema gestoßen: Ist dem Kind auch der richtige Aufenthaltstitel erteilt worden?

Wäre die Konstellation § 30 AufenthaltG (familiäre Gründe) für das Kind und § 25 für die Mutter richtig oder genau umgekehrt?

Vielen Dank für eure Antworten.
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Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kindergeld bei vorübergehendem Aufenthalt aus humanitären Gründen
Antwort #1 - 12.11.2009 um 15:49:35
 
Ein Anspruch bestünde nur, wenn die Mutter mehr als geringfügig hier arbeitet (Art. 28 des mit Kosovo weitergeltenden D-SFRJ-Sozialabkommens von 1968/74); oder mehr als 3 Jahre hier ist und überhaupt (auch geringfügig) hier arbeitet (§ 62 EStG).

Die bei absehbar dauerhaften Aufenthalt aus humanitären Gründen bestehenden schwerwiegenden Bedenken wg. Verfassungswidrigkeit des § 62 EStG F. 2006 dürften hier wg. des vorübergehenden Aufenthaltszwecks ebenfalls nicht greifen.

Da es allein auf den Aufenthaltstitel des KG-berechtigten Elternteils ankommt, ändert ein anderer Titel des Kindes nichts.

Mehr zum Kindergeld siehe hier
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php#Aus

gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kindergeld bei vorübergehendem Aufenthalt aus humanitären Gründen
Antwort #2 - 12.11.2009 um 16:23:01
 
Habe das Thema, da es primär um Kindergeld und damit ein "sonstiges deutsches Rechtsgebiet" geht, hierher verschoben. - Die aufenthaltsrechtlichen Fragen waren hier ja eher "begleitender" Natur aber mit Kinder- oder Familiennachzug, Ehe und Familie hat das Ganze ja gar nicht direkt zu tun.


=schweitzer=
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