Hallo,
meine Frage wäre dahin gehend, ob eine Mutter mit ihrem 13 jährigen Kind, die sich gem. § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen) in DE befinden, derzeit eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr haben, einen Anspruch auf Kindergeld hat.
Beide haben einen kosovarischen Pass. Der Lebensunterhalt der beiden wird (Verpflichtungserklärung) von Bekannten gesichert. Der Grund des Aufenthaltes ist, dass das Kind in DE ärztlich behandelt wird, wobei das Krankenhaus die Behandlung "wohltätig" übernimmt. Die Behandlung wird sich noch etwas in die Länge ziehen.
Eine gesonderte Reisekrankenversicherung ist auch vorhanden. Sie leben auch nicht mehr als 3 Jahre in DE.
Eine unselbstständige Tätigkeit ist erst nach Erlaubnis gestattet, eine selbstständige ist der Mutter gar nicht gestattet.
Ich habe versucht, mich selbst schlau zu machen und bin dabei auf das Thema gestoßen: Ist dem Kind auch der richtige Aufenthaltstitel erteilt worden?
Wäre die Konstellation § 30 AufenthaltG (familiäre Gründe) für das Kind und § 25 für die Mutter richtig oder genau umgekehrt?
Vielen Dank für eure Antworten.