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Nachbeurkundung ausländischer Eheschließung beim Standesamt (Gelesen: 3.250 mal)
Timtom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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30.10.2009 um 10:56:44
 
Hallo zusammen,

ich habe vor kurzem meine Freundin im Ausland geheiratet. Jetzt steht A1 an und anschließend der Visumantrag zur Familienzusammenführung.

Ich habe ein paar Fragen zur Nachbeurkundung von Eheschließungen beim Standesamt und hoffe, dass mir jemand hierzu Auskunft geben kann:

1. Bin ich zu der Nachbeurkundung eigentlich verpflichtet oder basiert dies auf freiwilliger Basis?
2. Wann hat die Nachbeurkundung zu erfolgen? Vor dem Visumantrag oder wenn die Familienzusammenführung durch ist und meine Frau bei mir in Deutschland?
3. Ist meine Frau über meine gesetzliche KV mitversichert ab dem ersten Tag an dem sie in D ist oder erst, wenn die Ehe nach deutschem Recht anerkannt ist?
4. Meine Frau ist geschieden, Ex-Mann hat nicht ihre Staatsangehörigkeit. Nach dem was ich gelesen habe, ist eine Anerkennung der Scheidung beim Oberlandesgericht notwendig. Laut deren Liste der benötigten Unterlagen braucht man beglaubigte Kopien beider Pässe (wohl zur Klärung der Staatsangehörigkeit). Der Ex-Mann ist meiner Frau aber nicht wohl gesonnen und wird mit Sicherheit nicht behilflich sein und uns eine beglaubigte Kopie seines Passes zukommen lassen. Ist eine Nachbeurkundung deshalb nicht möglich?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Tim
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steini007
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i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 30.10.2009 um 12:38:50
 
Timtom schrieb am 30.10.2009 um 10:56:44:
Bin ich zu der Nachbeurkundung eigentlich verpflichtet oder basiert dies auf freiwilliger Basis?

Eine Verpflichtung besteht nicht. Sofern deine Frau aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen kommt, wird eine Nachbeurkundung gern empfohlen.

Timtom schrieb am 30.10.2009 um 10:56:44:
Wann hat die Nachbeurkundung zu erfolgen? Vor dem Visumantrag oder wenn die Familienzusammenführung durch ist und meine Frau bei mir in Deutschland?

Den Zeitpunkt wählst du bzw. ihr. Hier gibt es keine Fristen einzuhalten.

Timtom schrieb am 30.10.2009 um 10:56:44:
Ist meine Frau über meine gesetzliche KV mitversichert ab dem ersten Tag an dem sie in D ist oder erst, wenn die Ehe nach deutschem Recht anerkannt ist?

Zu diesem Thema wurden vor kurzem einige Threads verfaßt. Die Meinungen hierzu gingen auseinander. Frage am besten bei deiner KV nach, wie diese es handhabt.


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hge2001
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 30.10.2009 um 15:19:33
 
Timtom schrieb am 30.10.2009 um 10:56:44:
4. Meine Frau ist geschieden, Ex-Mann hat nicht ihre Staatsangehörigkeit. Nach dem was ich gelesen habe, ist eine Anerkennung der Scheidung beim Oberlandesgericht notwendig. Laut deren Liste der benötigten Unterlagen braucht man beglaubigte Kopien beider Pässe (wohl zur Klärung der Staatsangehörigkeit). Der Ex-Mann ist meiner Frau aber nicht wohl gesonnen und wird mit Sicherheit nicht behilflich sein und uns eine beglaubigte Kopie seines Passes zukommen lassen. Ist eine Nachbeurkundung deshalb nicht möglich?



Wenn aus deutscher Sicht die Scheidung nicht anerkantn wird, würde dies dann auch bedeuten, dass das FZ-Visum verweigert werden kann? Bzw. ist die Anerkennung der Scheidung die Vorraussetzung für die Erteilung eine FZ-Visums?

Wir hatten schon mal einen ählichen Fall hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1250193748/8

Anders gefragt:
Weiss denn die Botschaft oder ABH von dieser Scheidung? Wenn nicht, wäre es nicht sinnvoll, sich zunächst das FZ-Visum geben zulassen und dann von D aus die Anerkennung der Scheidung zu betreiben?

hge
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #3 - 30.10.2009 um 15:20:47
 
steini007 schrieb am 30.10.2009 um 12:38:50:
Die Meinungen hierzu gingen auseinander. 


Soweit ich weiß, haben wir aber nicht über den Fall gestritten, dass der Ehepartner mit einem FZF-Visum hier einreist. In dem Fall sollte die Familienversicherung ab Einreise auf jeden Fall möglich sein, da das FZF-Visum  zur Wohnsitznahme in D erteilt wird und damit die gesetzlichen Voraussetzungen (konkret, es muss ein Wohnsitz in D bestehen) für die Familienversicherug ab Einreise vorliegen.

Die Anerkennung der Heiratsurkunde sollte zu dem Zeitpunkt dann auch kein Thema mehr sein, denn die Heiratsurkunde wird ja normalerweise vor der Einreise geprüft ...
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Timtom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 30.10.2009 um 16:11:09
 
Hallo,

danke erst mal für Eure Antworten.

Zitat:
Anders gefragt:
Weiss denn die Botschaft oder ABH von dieser Scheidung?

Wird nicht auf dem Visumantrag gefragt, ob eine Vorehe bestand?
Die Anzahl der Vorehen steht aber auch auf unserer Heiratsurkunde.

Zitat:
Bzw. ist die Anerkennung der Scheidung die Vorraussetzung für die Erteilung eine FZ-Visums?

Das würde ich auch gerne wissen. Kann mir da irgendjemand weiterhelfen?

Zitat:
Die Anerkennung der Heiratsurkunde sollte zu dem Zeitpunkt dann auch kein Thema mehr sein, denn die Heiratsurkunde wird ja normalerweise vor der Einreise geprüft ...

Meine Heiratsurkunde hat eine Apostille. Ich hoffe das genügt. Falls die Behörden tatsächlich auch vor der Visumvergabe noch Anerkennung der rechtmäßigen Scheidung der Vorehe etc. fordern, dann frage ich mich, warum überhaupt noch manche Leute in Dänemark oder Las Vegas heiraten wenn der ganze Bürokratiewahnsinn doch eh der gleiche ist. 
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steini007
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Antwort #5 - 30.10.2009 um 16:26:38
 
Timtom schrieb am 30.10.2009 um 16:11:09:
Wird nicht auf dem Visumantrag gefragt, ob eine Vorehe bestand?

Das kann ich dem Formular nicht entnehmen ...

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Down...

... aber es oftmals von den Botschaften bei den Dokumenten zur FZF gefordert.

Timtom schrieb am 30.10.2009 um 16:11:09:
Bzw. ist die Anerkennung der Scheidung die Vorraussetzung für die Erteilung eine FZ-Visums?

Das würde ich auch gerne wissen. Kann mir da irgendjemand weiterhelfen?


Es könnte ja sein, dass die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, das Landesrecht des Staates eine weitere Ehe akzeptiert, was aber nach deutschem Recht nicht möglich ist. Deshalb die Prüfung Rechtmäßigkeit der Scheidung.

Timtom schrieb am 30.10.2009 um 16:11:09:
warum überhaupt noch manche Leute in Dänemark oder Las Vegas heiraten wenn der ganze Bürokratiewahnsinn doch eh der gleiche ist.

Die Gründe sind unterschiedlicher Natur, wenngleich sich mancher Aufwand erst im Nachhinein ergibt. Es macht - vielleicht - einen emotionellen Unterschied, ob man mit seinem Partner in Deutschland leben kann und die Unterlagen dann hier beibringt oder ob der Ehepartner im Ausland auf die Einreise nach Deutschland wartet.
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Timtom
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Antwort #6 - 30.10.2009 um 16:37:08
 
Zitat:
Es macht - vielleicht - einen emotionellen Unterschied, ob man mit seinem Partner in Deutschland leben kann und die Unterlagen dann hier beibringt oder ob der Ehepartner im Ausland auf die Einreise nach Deutschland wartet.

Aber das würde ja dafür sprechen, dass die Rechtmäßigkeit der Scheidung erst geprüft wird, wenn meine Ehefrau in Deutschland ist und nicht schon, wenn sie noch im Heimatland auf glühenden Kohlen sitzt, oder?


Und wie verfahren die Behörden, wenn man ohne eigenes Verschulden benötigte Dokumente nicht beibringen kann (in unserem Fall beglaubigte Kopie des Passes des Ex-Manns)?
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steini007
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Antwort #7 - 30.10.2009 um 16:46:30
 
Timtom schrieb am 30.10.2009 um 16:37:08:
Aber das würde ja dafür sprechen, dass die Rechtmäßigkeit der Scheidung erst geprüft wird, wenn meine Ehefrau in Deutschland ist und nicht schon, wenn sie noch im Heimatland auf glühenden Kohlen sitzt, oder?


Vielleicht hast du mich etwas falsch verstanden.

Die ausländischen Menschen, die in Dänemark heiraten sind ja schon in Deutschland, während deine Frau ja erst einmal das Visum hierher bekommen muss. Zwinkernd

Warum sollte man erst ein Visum erteilen, wenn sich dann vielleicht die Scheidung als nicht rechtmäßig herausstellt, die Eheschließung somit auch nicht rechtmäßig wäre und dann die Person wieder ausreisen müßte?

Aus Sicht des Staates macht es doch mehr Sinn, erst zu prüfen und dann das Visum zu erteilen.

Timtom schrieb am 30.10.2009 um 16:37:08:
Und wie verfahren die Behörden, wenn man ohne eigenes Verschulden benötigte Dokumente nicht beibringen kann (in unserem Fall beglaubigte Kopie des Passes des Ex-Manns)? 

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Antwort #8 - 30.10.2009 um 16:49:04
 
Zitat:
Warum sollte man erst ein Visum erteilen, wenn sich dann vielleicht die Scheidung als nicht rechtmäßig herausstellt, die Eheschließung somit auch nicht rechtmäßig wäre und dann die Person wieder ausreisen müßte?

Es macht zwar Sinn es vorher zu prüfen, aber wird es in der Praxis denn tatsächlich auch so gemacht?
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