missy84 schrieb am 14.09.2009 um 20:57:41:womit müssen wir rechnen, falls tatsächlich Anklage erhoben werden SOLLTE?
Dein Lebensgefährte wandelt auf sehr schmalem Grat. Schon mit seinem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat er die Voraussetzungen zumindest (!!!) für eine Regelausweisung erfüllt.
Dass er überhaupt noch in Deutschland ist, kann ich mir nur so erklären, als dass in seinem Falle Gründe für besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56
AufenthG erkannt worden sind - recht wahrscheinlich hat die
ABH seinerzeit im Rahmen von Ermessensausübung entschieden, nicht auszuweisen.
Aufgrund seines nun erneuten Vergehens steht im Falle einer Verurteilung die Ausweisung erneut im Raum - da die erste Straftat noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt ist.
Von hier aus eine Prognose abzugeben, wie sich die
ABH in so einem Fall nunmehr entscheiden würde ist gänzlich unmöglich, da letztlich auf ganz einzefallspezifische Gesichtspunkte abzustellen sein wird, die hier niemand in ganzem Umfange und ihrer tatsächlichen Gewichtigkeit kennen und beurteilen kann.
Nur eins "wage" ich mich zu sagen:
Wenn er im Falle einer Verurteilung erneut nicht ausgewiesen würde, hätte er so viel "Schwein", dass der "Vorrat" dann mit Sicherheit für immer aufgebraucht wäre.
=schweitzer=