steini007 schrieb am 04.08.2009 um 11:23:08:Genauso wenig ist der Ausländer gezwungen, auf die räumliche, nahrungsmäßige Versorgung des VE-Gebers zurückzugreifen
Sehe ich nicht so.
Grundsatz der deutschen Sozialgesetzgebung ist: Hilf Dir selbst, soweit es Dir möglich ist - ist es Dir nachgewiesenermaßen nicht möglich, treten wir (der Sozialleistungsträger) ein wenn ein enstprechender Bedarf festgestellt wird.
Im Weiteren ist der Wortlaut des § 68
AufenthG da völlig eindeutig:
Zitat:(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
Wenn nun der VE-Geber sich verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen, dann ist der Ausländer in Anwendung des genannten Grundsatzes der Sozialgesetzgebung m.E. sehr wohl seinerseits gehalten, auf die räumliche, nahrungsmäßige Versorgung des VE-Gebers zurückzugreifen bzw. nachzuweisen, dass er dies versucht hat, da ihm die entsprechedn abgegebene Verpflichtung des VE-Gebers, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, diese Möglichkeit eröffnet.
Alles andere würde
IMHO jeder Logik und Gesetzessystematik widersprechen.
Aber ich kann und möchte das hier nicht weiter erörtern und vertiefen - mit der Ausgangsfrage der
TS hat das längst nichts mehr zu tun.
=schweitzer=