Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
ALG 2 ??? (Gelesen: 3.980 mal)
Orelia
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 27
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag ALG 2 ???
04.08.2009 um 09:15:55
 
hallo an alle,

ich bin neu hier und ich hoffe das ich hier richtig bin.
Und zwar geht es darum, das ich in der nächsten zukunft meinen Verlobten aus Ägypten heiraten werde.
Wenn er dann zu mir nach Deutschland kommt wird er sicherlich nicht gleich arbeit bekommen. bekommt er denn irgendwie Harzt 4 oder irgendeine andere Hilfe?Zumindest bis er einen job hat. Leider verdiene ich selber nicht so viel und das geld würde eher schlecht als recht für uns beide reichen. Er will ja auch gerne Studieren aber das wird hier ja nicht so einfach sein.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen

LG
Orelia
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #1 - 04.08.2009 um 09:26:58
 

In den ersten drei Monaten seines Aufenthaltes bekommt er keine Leistungen nach SGB II.

Wenn er in einem Arbeitsverhältnis steht, könnte auch ein Minijob sein, bekäme er aufstockendes ALG II.

Als Student würde er aber erst gar nicht in die Leistungsberechtigung des ALG II kommen, sondern bekäme evtl. BaföG.

Sowohl ALG II Bezug, als auch die Möglichkeit eines Studiums setzt in euerem Fall voraus, dass er erst einmal eine AE beantragt und diese auch bekommt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #2 - 04.08.2009 um 09:27:30
 
Es ist so, dass neuerdings nach § 7 Abs. i Satz 2 SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum  - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen.

Für den 3-Monatszeitraum kann dann aber von Deinem Mann bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beansprucht werden. DIe Höhe beider Leistungen ist betragsmäßig identisch. Der Antrag darf dabei von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden, § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß  § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.

Ist der 3-Monatszeitraum vorbei, bekommt auch Dein Mann ALG II, soweit weiterhin nachgewisener Bedarf ebsteht.

=schweitzer=

Änderung:
Hab den thread verschoben, weil die Frage primär auf Sozialrecht zielt.



steini007 schrieb am 04.08.2009 um 09:26:58:
Sowohl ALG II Bezug, als auch die Möglichkeit eines Studiums setzt in euerem Fall voraus, dass er erst einmal eine AE beantragt und diese auch bekommt. 


Das ist so etwas irreführend formuliert - siehe meine vorangegangenen Ausführungen - bei nachgewiesenem Bedarf ist Sozialhilfe ab Einreise möglich!


=schw.=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Orelia
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 27
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #3 - 04.08.2009 um 09:33:53
 
ui danke für die schnelle antwort Smiley

aber was ist das denn für eine blöde regelung das er die ersten 3 monate nichts bekommt!!!???? Das problem ist auch noch das ich jetzt in die Privatinsolvenz gehe und dann wird das Geld ziemlich knapp für 2 Leute.
Aber so wie ich das jetzt richtig verstanden habe bekommt er die ersten 3 Monate nichts und kann auch nichts beantragen

Aber nach den 3 MOnaten steht ihm ALG2 zu? Richtig?  Laut lachend
Ohh man ist das alles kompliziert !!

Die arbeitserlaubnis bekommt er automatisch für 3 jahre wenn er als mein Mann nach deutschland kommt sagte sdie Dame bei der ASB
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #4 - 04.08.2009 um 09:39:54
 
Orelia schrieb am 04.08.2009 um 09:33:53:
Aber so wie ich das jetzt richtig verstanden habe bekommt er die ersten 3 Monate nichts und kann auch nichts beantragen


Das habe ich nicht geschrieben.

ALG II kann Dein Mann in den ersten drein Monaten nicht bekommen, sehr wohl aber Sozialhilfe - der Antrag sollte direkt beim Sozialamt gestellt werden. - Wenn er bei der ARGE gestellt wird, ist diese verpflichtet ihn an das Sozialamt weiterzuleiten.

Lies bitte mein Post noch mal genau und ganz in Ruhe durch, dann wirst Du finden, dass ich ganau das schon beim ersten mal schrieb.  Zwinkernd


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Orelia
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 27
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #5 - 04.08.2009 um 09:51:24
 
ups  Smiley du hast recht ... sorry  Laut lachend

Nunja immerhin ist es eine gute nachricht ... denn in den letzten wochen kamen immer nur sch.... nachrichten und langsam hab ich die hoffnung verloren. Aber jetzt kommt wieder ein bisschen licht ins dunkle  Laut lachend

Ich danke euch
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #6 - 04.08.2009 um 09:52:49
 
Orelia schrieb am 04.08.2009 um 09:33:53:
Die arbeitserlaubnis bekommt er automatisch für 3 jahre wenn er als mein Mann nach deutschland kommt sagte sdie Dame bei der ASB 


Die Arbeitserlaubis hat er automatisch mit der Erteilung der AE. Diese ist genauso lang gültig, wie die AE erteilt wird.

@ schweitzer
Zitat:
Wenn er bei der ARGE gestellt wird, ist diese verpflichtet ihn an das Sozialamt weiterzuleiten.

Weißt du, ob nach drei Monaten der Antrag vom Sozialamt wieder zur ARGE "geschoben" wird, oder muss dann ein neuer Antrag bei der ARGE gestellt werden?

Noch ein Gedankengang:
Wenn der Antrag vor Erteilung der AE bei der ARGE gestellt wird, bin ich mir nicht so sicher, ob dieser auch dem dem Sozialamt weitergeleitet werden muss, weil dann eine Grundvoraussetzung (dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend) fehlen würde.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #7 - 04.08.2009 um 10:04:12
 
steini007 schrieb am 04.08.2009 um 09:52:49:
Weißt du, ob nach drei Monaten der Antrag vom Sozialamt wieder zur ARGE "geschoben" wird, oder muss dann ein neuer Antrag bei der ARGE gestellt werden? 


Das Sozialamt wird bei festgestelltem Bedarf nur für die besagten drei Monate bewilligen - ggf. verfügen, dass die Leistungsbewilligung mit dem Ablauf der drei Monate als aufgehoben gilt.

Ich würde auf der Basis dieses Bescheids bei weiterem Bedarf dann sogleich selbst bei der ARGE einen (neuen) Antrag auf Gewährung von ALG II stellen. - Spart im Zweifel auch Zeit.

Wenn man allerdings beim Sozialamt den neuen Antrag bzw. stellen bzw. einreichen würde, wäre nach § 16 (1) SGB I nunmehr das Sozialamt gehalten, den Antrag an die ARGE weiterzuleiten.

Das macht, vor allem wenn man voher schon weiß, welche Stelle letztlich zuständig ist, letztlich das Ganze nur komplizierter als es ohnehin schon ist.

=schweitzer=


steini007 schrieb am 04.08.2009 um 09:52:49:
Noch ein Gedankengang:
Wenn der Antrag vor Erteilung der AE bei der ARGE gestellt wird, bin ich mir nicht so sicher, ob dieser auch dem dem Sozialamt weitergeleitet werden muss, weil dann eine Grundvoraussetzung (dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehend) fehlen würde. 


Lies bitte mal § 16 (1) SGB I - es handelt sich dabei um eine Allgemeinvorschrift. - Darauf, ob der Betreffende dem Arbeitsmarkt bereits zur Verfügung steht oder nicht, kommt es bezogen auf die dort genannten Vorschriften des Verwaltungshandelns überhaupt nicht an.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #8 - 04.08.2009 um 10:18:47
 
@ schweitzer

Deine Ergänzung betreffend § 16 Abs. 1 SGB I ist verständlich.

Nur wenn jemand sich noch nicht angemeldet und auch noch keine AE beantragt hat, wie sollte man den Anspruch der sich nach § 30 SGB I ergibt, glaubhaft darlegen?

Deshalb auch der Hinweis aus meiner ersten Antwort, dass erst die AE beantragt werden soll, da dann auch die örtliche Zuständigkeit der Behörde klar geregelt ist.

Dass Wohnsitz und gewöhlicher Aufenthalt nicht unbedingt von einer Anmeldung beim Meldeamt abhängen, ist klar, erleichert die Sache aber sicherlich, weil dann die Ernsthaftigkeit nach Aussen hin dokumentiert ist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #9 - 04.08.2009 um 10:49:40
 
steini007 schrieb am 04.08.2009 um 10:18:47:
Dass Wohnsitz und gewöhlicher Aufenthalt nicht unbedingt von einer Anmeldung beim Meldeamt abhängen, ist klar, erleichert die Sache aber sicherlich, weil dann die Ernsthaftigkeit nach Aussen hin dokumentiert ist. 


Da hast Du sicher Recht - Andererseits ist § 23 (1) SGB XII (Sozialhilfe für Ausländer) eigentlich eindeutig:

Zitat:
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. ...


Ein tatsächlicher Inlandsaufenthalt ist zweifellos ab Einreise gegeben.

Der mir vorliegende Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, Nomos-Verlag Baden-Baden 2005, führt dazu auf Seite 210, Rn. 19 u.a. klarstellend aus:

Ausländer im Sinne des Absatz 1 Satz 1 (des § 23 SGB XII - =schw.=) sind insbesondere Ausländer, die mit einem Visum nach § 6 AufenthG eingereist sind ...

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #10 - 04.08.2009 um 11:06:13
 
schweitzer schrieb am 04.08.2009 um 10:49:40:
Ausländer im Sinne des Absatz 1 Satz 1 (des § 23 SGB XII - =schw.=) sind insbesondere Ausländer, die mit einem Visum nach § 6 AufenthG eingereist sind ...

Demnach, auch den weiteren Sätzen des § 23 SGB II folgend, wären auch Ausländer mit einem Visum zur Eheschließung sozialhilfeberchtigt. (Das Thema Haftung durch den VE-Geber lassen wir einmal aussen vor).
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #11 - 04.08.2009 um 11:12:24
 
steini007 schrieb am 04.08.2009 um 11:06:13:
Demnach, auch den weiteren Sätzen des § 23 SGB II folgend, wären auch Ausländer mit einem Visum zur Eheschließung sozialhilfeberchtigt.


Würde ich, wenn denn entsprechender Bedarf nachgewiesen ist und auch, dass der VE-Gber eben in der Realität seine Verpflichtung nicht erfüllt, so sehen (bin aber nun nicht der Experte auf dem Gebiet) -

Im Zweifel wäre dann der VE-Geber in der Folge vom Sozialamt in Haftung zu nehmen.

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
steini007
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #12 - 04.08.2009 um 11:23:08
 
schweitzer schrieb am 04.08.2009 um 11:12:24:
dass der VE-Gber eben in der Realität seine Verpflichtung nicht erfüllt,

So hatte ich es eigentlich nicht gemeint.

Der VE-Geber verpflichtet sich NUR gegenüber der ABH für den Ausländer aufzukommen. Es besteht aber keine Vereinbarung/Verpflichtung, die er mit dem Ausländer geschlossen hat. Genauso wenig ist der Ausländer gezwungen, auf die räumliche, nahrungsmäßige Versorgung des VE-Gebers zurückzugreifen, so dass sich dieser nach der Einreise sofort an die Sozialbehörde wenden könnte.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #13 - 04.08.2009 um 12:32:10
 
steini007 schrieb am 04.08.2009 um 11:23:08:
Genauso wenig ist der Ausländer gezwungen, auf die räumliche, nahrungsmäßige Versorgung des VE-Gebers zurückzugreifen


Sehe ich nicht so. 

Grundsatz der deutschen Sozialgesetzgebung ist: Hilf Dir selbst, soweit es Dir möglich ist - ist es Dir nachgewiesenermaßen nicht möglich, treten wir (der Sozialleistungsträger) ein wenn ein enstprechender Bedarf festgestellt wird.

Im Weiteren ist der Wortlaut des § 68 AufenthG da völlig eindeutig:

Zitat:
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.


Wenn nun der VE-Geber sich verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen, dann ist der Ausländer in Anwendung des genannten Grundsatzes der Sozialgesetzgebung m.E. sehr wohl seinerseits gehalten, auf die räumliche, nahrungsmäßige Versorgung des VE-Gebers zurückzugreifen bzw. nachzuweisen, dass er dies versucht hat, da ihm die entsprechedn abgegebene Verpflichtung des VE-Gebers, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, diese Möglichkeit eröffnet.

Alles andere würde IMHO jeder Logik und Gesetzessystematik widersprechen.

Aber ich kann und möchte das hier nicht weiter erörtern und vertiefen - mit der Ausgangsfrage der TS hat das längst nichts mehr zu tun.

=schweitzer=


Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Firilum
Senior Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 100
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ALG 2 ???
Antwort #14 - 04.08.2009 um 15:03:53
 
1. Um eine VE anzugeben, muß man über ausreichend Einkommen verfügen. Das ist hier gerade nicht gegeben.

2. Ein Ehegattennachzug ist in der Regel auch ohne ausreichendes Einkommen möglich.

3. Wahrscheinlich ist es einfacher, wenn sie in Agypten heiraten. Denn für das Visum zur Eheschließung ist eine u.U eine VE erforderlich.

4. Bei ALG gibt es Bedarfsgemeinschaften. Wenn sie mit ihrem Mann zusammenleben, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft. Wenn ihr Einkommen nicht reicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaf zu decken, bekommen sie Harz 4. Wichtig ist in diesem Falle, das Sie den Antrag stellen und nicht ihr Mann. Analog zu einem Kind unter 15, hat ihr Mann in den ersten 3 Montaten keinen Anspruch auf Harz 4, zählt aber in der Bedarfsgemeinschaft mit, was zur Erhöhung des Bedarfs führt. Vom Bedarf der BG wird das Einkommen abgezogen.

Ausreichendes Einkommen bedeutet in diesem Zusammenhang, das kein Anspruch auf Harz 4 besteht. Wenn ihnen die ABH also eine VE abnehmen sollte, dann werden sie höchstwahrscheinlich keinen Anspruch auf Harz 4 haben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema