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Alles verloren? (Gelesen: 8.026 mal)
Brumado
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.05.2009 um 02:47:24
 
Hallo zusammen,

uns ist etwas sehr dummes passiert:
Seit August letzten Jahres arbeite ich im Auftrag meiner Firma im Brasilien, begrenzt für 2 Jahre. Habe natürlich meine Frau und meinen Stiefsohn mitgenommen, beide bras. Staatsangehörigkeit. Beide leben seit 2001 in Deutschland. Nun erfahre ich zufällig, dass meine Frau ihre Niederlassungserlaubnis und mein Stiefsohn (wird im Juni 15) seine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland verloren haben. Nach sechs Monaten Abwesenheit aus D ist es anscheinend normal, ausserdem haben wir uns in D abgemeldet, d.h. den Wohnsitz aufgegeben. Das ist angeblich bei längerer Abwesenheit Pflicht.

Das wäre wohl zu vermeiden gewesen, wenn meine Firma vorher die Sache mit der Ausländerbehörde geregelt hätte. Uns hat niemand auf das Problem hingewiesen, sonst hätte ich mich natürlich darum gekümmert.

Frage: Kann man noch etwas machen, damit der Verlust der Aufenthaltsgenehmigungen rückgängig gemacht wird? Wer hat die Befugnis dazu?

Wenn nicht, und wir kommen wie geplant im Juli 2010 zurück und mein Steifsohn ist 16 Jahre alt- bekommt er wieder eine Aufenthaltserlaubnis?

Kann es sein, dass er nun mit 18 das Land verlassen muss? Meine Frau und ich machen uns große Sorgen.
Ein Visum bekommt er wohl, wenn wir es vor seinem 16. Geb. beantragen, aber bekommt er auch wieder eine Aufenthaltserlaubnis, um auch mit 18 und danach noch bei uns bleiben zu können?

Es wäre sehr nett, wenn sich jemand die Zeit nähme, mir unsere Möglichkeiten für eine gemeinsame Zukunft in D zu erklären.


Vielen Dank im Voraus

Brumado
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tapir
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Antwort #1 - 23.05.2009 um 07:51:25
 
Alles halb so wild.

- Die NE Deiner Frau ist nicht erloschen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

- Die NE Deines Stiefsohnes ist zwar erloschen § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Ich gehe aber davon aus, dass Deine Frau alleinsorgeberechtigt ist. In diesem Fall hat Dein Stiefsohn einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bei gemeinsamer Rückkehr nach Deutschland bis zu seinem 18. Geburtstag (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

- Eine neue NE für den Sohn wird es aber wohl erst nach fünf Jahren mit AE geben...
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Antwort #2 - 23.05.2009 um 12:17:16
 
tapir schrieb am 23.05.2009 um 07:51:25:
Alles halb so wild.

- Die NE Deiner Frau ist nicht erloschen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
.


Zitat:
.....Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7,.........Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Nur mal aus Neugier: Wohnsitz in D abgemeldet. Woher soll denn die ABH am letzten Wohnsitz noch wissen, ob die eheliche Gemeinschaft noch besteht?

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Daddy
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Antwort #3 - 23.05.2009 um 13:28:09
 
hge2001 schrieb am 23.05.2009 um 12:17:16:
Woher soll denn die ABH am letzten Wohnsitz noch wissen, ob die eheliche Gemeinschaft noch besteht?

Um diesen Nebenschauplatz gleich wieder zu schließen... die Eheleute werden dies bei der Rückkehr sicherlich belegen können...

Im Übrigen scheint die Bescheinigung ohnehin deklaratorisch zu sein, zumindest nach den VA- Berlin (andere BL und auch das BMI lassen sich hierzu nicht aus).

Ziff. 51.2.3 Zitat:
Dem Ausländer ist auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung über den Fortbestand der NE auszustellen, auch wenn er bereits ausgereist ist. Die Niederlassungserlaubnis besteht ausweislich des Wortlauts auch ohne unsere Bescheinigung fort


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Antwort #4 - 23.05.2009 um 14:17:30
 
Daddy schrieb am 23.05.2009 um 13:28:09:
Im Übrigen scheint die Bescheinigung ohnehin deklaratorisch zu sein, ....

Ziff. 51.2.3

Daddy


Danke, sowas ähnliches hatte ich mir schon gedacht.

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Antwort #5 - 24.05.2009 um 17:46:29
 
tapir schrieb am 23.05.2009 um 07:51:25:
- Die NE Deiner Frau ist nicht erloschen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).


Hallo Tapir,

danke für die schnelle Antwort.
"(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten "
Es waren noch keine 15 Jahre. Bezieht sich das nicht mehr auf den von Dir zitierten Absatz?
Wir sind im Juli, also 11 Monate nach der Ausreise, wieder auf Urlaub in D. Was kann ich dann am besten machen, um die Sache wieder geradezubiegen? Bei der ABH eine Verlängerung der Frist beantragen?

Zum Sohn: Meine Frau hat das alleinige Sorgerecht. Was passiert in drei Jahren nach seinem 18. Geburtstag? Darf er weiter in D beliben?


Gruss
Brumado
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Daddy
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Antwort #6 - 24.05.2009 um 17:54:32
 
Hi...

Tapir hat auf § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verwiesen, du zitierst Satz 1...

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


Also wenn ihr in D Urlaub macht, einfach mal mit eurer ABH reden...

Daddy
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Antwort #7 - 24.05.2009 um 23:21:32
 
Daddy schrieb am 24.05.2009 um 17:54:32:
Hi...

Tapir hat auf § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verwiesen, du zitierst Satz 1...


Also wenn ihr in D Urlaub macht, einfach mal mit eurer ABH reden...

Daddy



ok, ich hoffe, dass Ihr Recht habt.
Aber nur zum Verständnis: Ist Satz 2 völlig unabhängig von Satz 1 (im gleichen Absatz) anzuwenden? Es ist zum ersten Mal, dass ich mich mit solchen Gesetzestexten beschäftige.


tapir schrieb am 23.05.2009 um 07:51:25:
- Die NE Deines Stiefsohnes ist zwar erloschen § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Ich gehe aber davon aus, dass Deine Frau alleinsorgeberechtigt ist. In diesem Fall hat Dein Stiefsohn einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bei gemeinsamer Rückkehr nach Deutschland bis zu seinem 18. Geburtstag (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).



Um mich gut für den Kurzurlaub in D vorzubereiten und dann alles zu regeln, muss ich auch hier noch mal genau nachfragen:
Was passiert in D, wenn mein Stiefsohn 18 Jahre alt wird? Hat mein Fehler, die vorübergehende Ausreise nicht mit der ABH abzusprechen, Nachteile für seine Zukunft ab 18 Jahre? Oder hätte er die Problenme ab 18 sowieso gehabt?
Wenn wir wieder dort leben und er ist 16 oder 17 Jahre alt, beantragen wir eine Aufenthaltserlaubnis. Damit kann er bis 18 in D leben. Und wie geht es ab 18 weiter?

Vielen Dank für die Mühe, schönen Abend
Brumado


Änderung:
Folgepost eingefügt... man kann ein Post innerhalb von 15 Minuten ändern...

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« Zuletzt geändert: 24.05.2009 um 23:36:34 von Daddy »  
 
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Antwort #8 - 25.05.2009 um 00:21:17
 
Brumado schrieb am 24.05.2009 um 23:21:32:
Ist Satz 2 völlig unabhängig von Satz 1 (im gleichen Absatz) anzuwenden?

Ja. Satz 1 behandelt alle, die eine NE haben. Satz 2 greift eine bestimmte Menge (Deutsch-Verheiratete) heraus und trifft für diese eine gegenüber Satz 1 günstigere Regelung. Daher ist Satz 2 vorrangig. Für eine nähere, allgemeine Erläuterung dieses Phänomens siehe  hier.

Brumado schrieb am 24.05.2009 um 23:21:32:
Hat mein Fehler, die vorübergehende Ausreise nicht mit der ABH abzusprechen, Nachteile für seine Zukunft ab 18 Jahre?  

M.E. gibt es keinen Nachteil, außer, dass eben ein neuer Titel nach der Einreise beantragt werden muss. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die AE ein eigenständiger, von der familiären Verbindung zu Dir und Deiner Frau unabhängiger Titel, § 34 Abs. 2 AufenthG. Irgendwelche Probleme sehe ich da nicht. Insbesondere muss auch nicht vor der Einreise ein Visum für den Sohn beantragt werden. Denn Brasilianer können visumfrei auch zu Daueraufenthalten nach Deutschland einreisen.
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Antwort #9 - 25.05.2009 um 10:41:36
 
Brumado schrieb am 24.05.2009 um 17:46:29:
Zum Sohn: Meine Frau hat das alleinige Sorgerecht. Was passiert in drei Jahren nach seinem 18. Geburtstag? Darf er weiter in D beliben?


Ich weiß natürlich nicht, ob Du etwas in der Art vorhast, aber ich erlaube mir an der Stelle mal den Hinweis auf § 6 StAG:
§ 6
"Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes."
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Brumado
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Antwort #10 - 27.05.2009 um 16:14:49
 
Odysseus schrieb am 25.05.2009 um 10:41:36:
Ich weiß natürlich nicht, ob Du etwas in der Art vorhast, aber ich erlaube mir an der Stelle mal den Hinweis auf § 6 StAG:
§ 6


Hallo Odysseus,
daran habe ich schon gedacht, und wenn es keinen legalen Ausweg mehr gibt, bleibt mir wohl nichts anderes übrig.
Das gibt dann ein neues Thema...

Ist aber schon ärgerlich. Er hatte schon eine Arbeitserlaubnis, und mit 18 hätte er nach 11 Jahren AE sicherlich problemlos hier bleiben können. Und nun so ein Stress und Aufwand, weil ich die Sache mit den 6 Monaten nicht wusste.

Gruss
Brumado


Noch eine kurze Nachfrage zum Thema:

würde es helfen, wenn wir uns jetzt im Juli in D anmelden, die AE beantragen und gleichzeitig die "Erlaubnis", wegen beruflicher Entsendung für ein (evt. zwei) Jahre ausser Landes zu bleiben?
Wenn mein Stiefsohn 18 wird, dann hätte er schon wieder fast 3 Jahre die AE. Könnte diese dann nicht in eine unbefristete AE  und irgendwann NE geändert werden?

Tapir schrieb ja, dass mit Eintritt der Volljährigkeit die AE ein eigenständiger, von der familiären Verbindung zu mir und meiner Frau unabhängiger Titel, § 34 Abs. 2 AufenthG. wird.

Ok, werde dass dann vor Ort mit der ABH abklären. Aber sehr optimistisch bin ich nicht, dass es ohne Adoption für meine Stiefsohn nach 18 in D weiter gehen wird...


maki schrieb am 27.05.2009 um 16:21:55:
Brumado schrieb am Heute um 16:14:49:
daran habe ich schon gedacht, und wenn es keinen legalen Ausweg mehr gibt, bleibt mir wohl nichts anderes übrig.
Das ist natürlich vollkommen legal, andere Tipps wirst du hier nicht bekommen


schon klar, ich meinte etwas legales ausser einer Adoption Smiley


Änderung:

Kleiner Tipp... man kann seine Beiträge binnen 15 Minuten ändern... Folgeposts wurden angefügt...
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« Zuletzt geändert: 27.05.2009 um 18:48:16 von Daddy »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 27.05.2009 um 17:25:44
 
Brumado schrieb am 27.05.2009 um 16:26:57:
wenn wir uns jetzt im Juli in D anmelden, die AE beantragen und gleichzeitig die "Erlaubnis", wegen beruflicher Entsendung für ein (evt. zwei) Jahre ausser Landes zu bleiben?
Wenn mein Stiefsohn 18 wird, dann hätte er schon wieder fast 3 Jahre die AE. Könnte diese dann nicht in eine unbefristete AEund irgendwann NE geändert werden?

Nein, das geht nicht. Denn wenn ein Wohnsitz in Deutschland nicht begründet werden soll, gibt es auch keine AE. Für gelegentliche Besuche genügen ja die visumfreien Kurzaufenthaltszeiträume.

Brumado schrieb am 27.05.2009 um 16:26:57:
Könnte diese dann nicht in eine unbefristete AE und irgendwann NE geändert werden?

Ich verstehe das Problem nicht ganz.

- Erfolgt die Einreise von Vater, Mutter und Sohn vor dem 18. Geburtstag des Sohnes, erhält der Sohn eine AE zum Kindernachzug, die mit dem 18. Lebensjahr zu einem eigenständigen Aufenthaltstitel wird und nach den allgemeinen Vorschriften (§ 9 AufenthG) in eine NE münden bzw. ggfs. noch vorher zur Einbürgerung (§§ 8, 10 StAG) führen kann.

- Soll der Sohn erst nach seinem 18. Geburtstag einreisen, dürfte er einen Anspruch auf eine AE nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben. Bitte lies die Vorschrift mal gründlich durch und gleiche sie mit den biographischen Daten Deines Sohnes ab. M.E. sind die Voraussetzungen erfüllt.
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Antwort #12 - 02.06.2009 um 14:13:39
 
tapir schrieb am 27.05.2009 um 17:25:44:
- Soll der Sohn erst nach seinem 18. Geburtstag einreisen, dürfte er einen Anspruch auf eine AE nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben. Bitte lies die Vorschrift mal gründlich durch und gleiche sie mit den biographischen Daten Deines Sohnes ab. M.E. sind die Voraussetzungen erfüllt.  


Hallo Tapir,

§37 ist gut , und wenn (2) wirksam wird, dann könnte es problemlos klappen. Es gilt ja schon nach dem 15. Lebensjahr, trifft also zu. Sechs Wochen nach der Ausreise hätte er sein siebtes Aufenthaltsjahr in D vervollständigt, deshalb muss man wohl auf (2) hoffen, weil es noch nicht die geforderten acht Jahre waren.

Irgendwie habe ich immer im Unterbewusstsein die Vorstellung, dass man ab 18, also volljährig, nicht mehr so ohne weiteres in D bleiben darf. Kommt wohl noch von früher, als das Thema Asylanten usw. täglich die Pressethemen beherrschte.

Warten wir mal ab, was kommt. Wenn in D jemand Schwierigkeiten bereitet, melde ich mich wieder hier.

Danke allen für die Geduld und Hilfe,
Gruss
Brumado
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Antwort #13 - 26.09.2011 um 21:25:54
 
Hallo zusammen,

nach knapp 2,5 melde ich mich noch mal zum Thema zurück. Unser Aufenthalt im Ausland hat nun doch länger gedauert als ursprünglich geplant. Aber Anfang Januar 2012 gehen wir wieder zurück nach Deutschland. Mein brasilianischer Stiefsohn ist inzwischen 17 Jahre alt und besucht die 10. Klasse einer deutschen Schule, die als Gymnasium anerkannt ist.
Wenn es dann was neues gibt, werde ich hier über unsere Erfahrungen berichten, um den Thread ordentlich abzuschliessen. Es interessiert sicherlich den einen oder anderen, der in der gleichen Situation ist.

Ich war übrigens im Juli dieses Jahres in D bei der AB. Nach einem Gespräch mit einer Sachbearbeiterin hatte ich das Gefühl, dass sie dort einen gewisen (grossen?) Handlungsfreiraum haben. Bei Wohlwollen müssen sie auch nicht die ganze Vorgeschichte vor Verlust aller Titel einfach "löschen" und uns wie komplett neu eingereiste behandeln.
Bin mal gespannt...

Viele Grüsse
Brumado
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Antwort #14 - 26.09.2011 um 23:35:17
 
Brumado schrieb am 26.09.2011 um 21:25:54:
Bei Wohlwollen müssen sie auch nicht die ganze Vorgeschichte vor Verlust aller Titel einfach "löschen" und uns wie komplett neu eingereiste behandeln.


Das hat nichts mit Wohlwollen zu tun sondern mit der Rechtslage. Deine Frau hat die NE nicht verloren (§51 Abs 2 Satz 2 AufenthG).
Vor dem 18. Lebensjahr hat dein Stiefsohn einen Rechtsanspruch auf eine AE wenn er mit seiner Mutter umzieht. (§32 Abs 2 AufenthG). Wenn er auf eine deutsche Schule geht werden ja die Sprachvoraussetzungen erfüllt sein.

Bei Nachzug nach Vollendung des 18. Lebensjahres wäre beim Stiefsohn das Recht auf Wiederkehr (§ 37 Abs 1 und Abs 2) zu prüfen. Bei der Härtefallregelung des Abs 2 kann insbesondere auch der Besuch einer deutschen Auslandsschule berücksichtigt werden:
VwV zum AufenthG
Zitat:
37.2.1.3 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in Deutschland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule im Ausland stattfand, an der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet wird. Ebenso kann die Zeit einer Teilnahme an einem Austausch- oder vergleichbaren Programm berücksichtigt werden, in dessen Rahmen der Ausländer in einem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr in einer Gastfamilie gelebt und dabei eine Schule im Aufenthaltsstaat besucht hat, die hinsichtlich der Lehrinhalte und -ziele als mit einer deutschen Schule gleichwertig anzusehen ist, sofern die Ausländerbehörde entsprechend eine Frist zur Wiedereinreise nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 gesetzt hatte. Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise gewählt hätte.


Das ist ja bei Besuch einer deutschen Auslandsschule gegeben.

Wenn alle Stricke reisen, er über 18 ist, kann er seine Hochschulreife an der deutschen Schule machen und sich für ein Studium in Deutschland bewerben. Das wäre durch die AV zwar auch eine Ermessensentscheidung, aber bei Hochschulreife einer Deutschen Auslandsschule und seinem Lebenslauf und damit die Bindung an Deutschland würde ich die Chancen als gut einschätzen.
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