Liebes Forum,
ich konfrontiere Euch mal mit nachfolgendem, für mich ganz unglaublichen Sachverhalt, der mir suggeriert, bislang irgendwie so gar nichts "kapiert" zu haben. - Meine Recherchen sind zwar noch nicht abgeschlossen, aber ich "dürste" nach Orientierung. Im Übrigen ist ein nahezu identischer Sachverhalt gerade in einer Beratungsstelle eine benachbarten Stadt aufgelaufen.
Ich schieße mal los:
Es geht um ein bulgarisches Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern. - Alle beziehen ALG II und zwar schon seit vorigem Jahr. Nach Einreise hat sich der Mann selbständig gemacht, allerdings bislang nur auf dem Papier - er hat ein Gewerbe als Trockenbauer angemeldet.
Zunächst haben sich Mann und Frau im Rahmen eigener Bemühungen und freier Kursplätze erfolgreich um die Teilnahme an einem Integrationskurs bemüht - die Kosten trägt das
BAMF - Zusätzlich haben sie einen Antrag auf Bewilligung von ALG II gestellt und bewilligt bekommen.
Der ARGE ist bekannt, dass der Mann ein Gewerbe angemeldet hat und führt ihn als Selbständigen.
(Meine Kollgin aus der benachbarten Stadt hat in ihrem, nahezu gleich gelagerten Fall - die Eheleute sind Rumänen, er hat auch ein auf dem Papier existierendes Gewerbe als Trockenbauer, sie als Zeitungszustellerin (!!) -, ermitteln können, dass die dortige ARGE den Bescheid "unter Vorbehalt" erteilt hat - was ich irgendwie "witzig" finde ...)
Jetzt frage ich mich, dem Wahnsinn nahe :horsie, wie so was gehen kann.
Die behördlichen Stellen verweigern bislang mit Verweis auf personenbezogene Daten jede Auskunft. Wir überlegen gerade, wie wir sonst an Auskünfte kommen könnten.)
Was ich frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage wird hier ALG II gezahlt und wie lange bittesehr unter den genannten Konditionen?
Einen einzigen Hinweis habe ich bislang gefunden, eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Berlin:
Zitat:Das Sozialgericht Berlin verpflichtete das zuständige JobCenter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung , einer spanischen Staatsangehörigen bis zur endgültigen Entscheidung über den anhängigen Widerspruch Leistungen nach
SGB II zu bewilligen. Das zuständige JobCenter vertrat die Ansicht, dass EU-Bürger, die einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgehen, keinen Anspruch auf Hartz IV hätten. Dem widersprach das Sozialgericht und stellte klar, dass die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Ausdruck der Niederlassungsfreiheit ist. Selbst wenn die Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen würden, so sei dies unbeachtlich. Schließlich sei der Ausschluss des § 7 Abs. 1 S.2
SGB II nur auf Ausländer bezogen, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten würden. Dies sei bei einer selbständigen Tätigkeit nicht der Fall.
SG Berlin: S 82 AS 27550/08 ER
Nun entfaltet eine einstweilige Anordnung eines "kleinen" Sozialgerichts sicher keine Bindungswirkung für das Handeln aller Jobcenter in Deutschland - zudem ist dort davon die Rede, dass einer selbständigen Tätigkeit NACHGEGANGEN wird, was
IMHO nicht schon der Fall ist, wenn lediglich ein Gewerbe angemeldet wurde und auf dem Papier steht.
Warum aber zahlen die ARGEN in den beiden von mir genannten Fällen? - Ich werde selbst weiter recherchieren, aber bislang habe ich echt keinen Plan. Hat jemand eine Idee? Kennt jemand ähnliche Fälle? Habe ich was übersehen oder nicht verstanden?
:nix
=schweitzer=