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Frage zu Arbeitssuchendmeldung + Vermittlung Arbeitsagentur bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang (Gelesen: 1.057 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frage zu Arbeitssuchendmeldung + Vermittlung Arbeitsagentur bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang
01.07.2009 um 22:24:02
 
In diesem Thread
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1245677733/0
wurde (so hab ich es zumindest verstanden) die Ansicht vertreten, bei fehlender Arbeitserlaubnis (und nachrangigem Arbeitsmarktzugang) sei eine Registrierung als Arbeitsuchender durch die Arbeitsagentur mangels Vermittelbarkeit nicht möglich.

Wäre es so, würde das z.B. betreffen:
* neue Unionsbürger, die hier noch nicht ausreichend lange als Arbeitnehmer tätig waren und daher noch keine Arbeitsberechtigung EU besitzen,
* Asylsuchende, Geduldete in den ersten 4 Jahren, subsidär geschützte Flüchtlinge in den ersten 3 Jahren, u.a.m.

M.E. würde der Ausschluss bei Unionsbürgern gegen das Diskriminierungsverbot aus dem EGV und der UnionsbürgerRL verstoßen.

Für die Freizügigkeitsbescheinigung für arbeitsuchende Unionsbürger sind laut Formular LABO Berlin zwei Dokumente vorzulegen: "Bescheinigung von der Agentur für Arbeit; kein Bezug von Sozialhilfe/ALGII", wobei erstgenanntes die Bestätigung der Arbeitsuchendmeldung durch die Agentur meint. Würde die Bestätigung nicht ausgestellt, würde so das Freizügigkeitsrecht unterlaufen. Da kein ALG II bezogen werden soll, ist ja nicht die ArGE sondern die Arbeitsagentur zuständig.

Zudem wurde eine Nichtvermittlung auch bei Drittstaatern m.E. gegen die im SGB III geregelten Aufgaben der Arbeitsagentur verstoßen. Die Registrierung Arbeitssuchender, die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung sind Pflichtaufgaben gemäß §§ 6, 29ff., 35ff., 122 SGB III. Eine schriftliche Bestätigung über die Registrierung - etwa zur Vorlage bei Ausländerbehörde (s.o.), Sozialamt, Familienkasse, Rentenversicherung usw. - wäre m.E. spätestens auf Verlangen gemäß §§ 33, 35 SGB X zu erteilen (sinnvollerweise allerdings auch ohne ausdrücklichen "Antrag auf eine Bescheinigung ...").

Das BMAS hat eigens ein ESF-Programm zur Arbeitsmarktintegration auch des letztgenannten Personenkreises geschaffen. Das BMAS geht dabei implizit von der Beratungs- und Vermittlungspflicht der Arbeitsagenturen auch für "Personen mit Flüchtlingshintergrund, die einen - mindestens nachrangigen - Zugang zum Arbeitsmarkt haben" aus, soweit - etwa weil die Arbeitsuchenden zum Personenkreis des AsylbLG gehören - nicht die ArGen zuständig sind:
http://www.esf.de/portal/generator/6666/xenos__bleiberechtprogramm__inhalt.html

Meine Frage:

* Wie sind in dem Bereich die Praxiserfahrungen mit der Arbeitsagentur?

* Gibt es eine Registrierung/Beratung/Vermittlung des genannten Personenkreises  ausschließende Erlasse der Agentur?

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