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Eigentümer verweigert Notartermin (Gelesen: 1.044 mal)
rahaf2004
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Beiträge: 95
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eigentümer verweigert Notartermin
06.11.2008 um 09:16:43
 
Hallo Liebe Forumgemeinde,

ein Bekannter von mir hat mich gebeten, bei euch mal nachzufragen!

Eine Wohnung wurde zum Verkauf ausgeschrieben, und zwar ein Mal privat (ohne Makler) und ein Mal über einen Makler! Der Freund von mir hat direkt beim Eigentümer angerufen (privat), und die Wohnung besichtigt und sich mit dem Eigentümer über den Preis geeignet. Eine schnelle Erklärung bezüglich der eventuellen Problemen mit dem Makler, da der Eigentümer einen Vertrag mit dem Makler unterschrieben hat (alleinige Verkaufsrecht für 3 Monate), hat der Eigentümer gesagt, das wäre kein Problem, ich kann mit dem Makler sprechen und wenn es nicht geht dann warten wir bis der Vertrag mit dem Makler abgelaufen ist, und machen unser Geschäft!
Alle Wohnungsunterlagen dem Freund ausgehändigt, damit er sich um die Finanzierung kümmern kann. Tatsächlich, die Finanzierung wurde bewilligt! Leider der Makler hat auch einen anderen potentiellen Käufer gefunden und sich mit ihm über den Preis geeignet, der Eigentümer versucht jetzt von der mündlichen Zusage zurückzutreten!

Die möglichen grossen Probleme, die meinem Freund entstehen könnten:

* Der Freund hat seine jetzige Mietwohnung gekündigt, und muss ausziehen.
* Die Bank verlangt einen Schadenersatz, wenn das Finanzierungsangebot nicht im Anspruch genommen wird (Landeskreditbank)
* Seine Wohnung ist komplett in Umzugsstimmung, und voller Karton.
* Kindergartenplatz gekündigt.
usw...

Die Frage, ist der Eigentümer zum Verkauf verpflichtet? er hat bereits eine Abklärung unterschrieben (für den Finanzierungsantrag), dass die Wohnung bezugsfertig ist!

Was kann man noch machen?

Vielen Dank im Voraus
Rahaf
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oldie
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Beiträge: 23
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.11.2008 um 13:28:10
 
Hallo Rahaf,

Grundstückeigentum wird nur  notariell oder durch Eintragung ins Grundbuch - mal einfasch ausgedrückt - erfolgen. Nach meinem alten BGB sind das die §3 873 und 925 BGB. Dazu ist es nicht gekommen. Die Frage ist, ob es sich um einen Vorvertrag handelt, so dass der Käufer quasi einen Schadensersatzanspruch hat.

Dazu empfehle ich ihm aber zum Anwalt zu gehen. Wenn er selbst etwas schreibt, nehzme ich an wird es von dem Eigentümer "nicht ernst" genommen. Ein Anwalt wird schon ernst genommen.

Gruß Oldie
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