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Lebenspartnerschaft mit einer Brasilianerin (Gelesen: 13.422 mal)
Fly506
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i4a fly!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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02.09.2008 um 11:11:14
 
Hallo ich hoffe, dass ich hier Hilfe bekomme   Traurig

denn momentan komme ich mir gerade vor wie Asterix oder besser gesagt einen Schritt vor und zwei wieder zurück ...

kurz vor ab ...
seit April planen wir unsere Lebenspartnerschaft im Dezember eintragen zu lassen ...
dass geht nur in Deutschland, da Brasilien momentan gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht anerkennt
haben uns auf der Botschaftseite erkundigt - da hieß es kontaktieren sie ihr Standesamt, da es unterschiedlich gehandhabt wird
waren persönlich auf der Botschaft, wegen notwendiger Dokumente und Beglaubigungen (und nicht nur einmal)
haben zahlreiche Telefonate geführt
beim Standesamt in Deutschland gab es auch keine Problem, die Dame war dort äußerst hilfreich (wirklich)
wir haben sogar schon einen festen Termin bekommen -  hä?
Fragen bei der Botschaft oder beim Standesamt bezüglich noch zu erbringender Dokumente oder "to do´s" wurden verneint.
Bis dahin schien alles noch gerecht gut zu laufen ...
bis ich mit einem Kollegen sprach, der eine Ehe mit einer Ausländerin eingehen möchte, er sprach von einem Visum zwecks Heirat etc ...
so fing alles an ...
ich kontaktierte die zuständige Ausländerbehörde, dieses war nicht wirklich hilfreich, leider ziemlich arrogant und schrie mich regelrecht an, was ich mir wohl denke ...
man teilte wir wieder willig folgende Auskünfte:
es müsse ein A1 Kurs mit Prüfung StartDeutsch1 (vor der Eintragung der Lebensgemeinschaft - die mangleden Sprachkenntnisse waren beim Standesamt kein Problem) gemacht werden, darauf hin habe ich dass Goethe Institut kontaktiert, dieser Kurse könne sofort im Januar begonnen werden. Anforderungen werden erfüllt.
Es wird auf jeden Fall Deutsch gelernt, dazu ist sie bereit und wir wollen es via Goethe Institut machen, würden auch die Anmeldungen nachweisen bei der Eintragung, wenn es verlangt wird.
Dann hieß es weiter, ich müsste eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Dass wäre auch kein Problem, da ich bei einem großen deutschen Unternehmen beschäftigt bin. Man sagte mir es für die Zeit vor der Eintragung. Dabei handelt es sich um max. 4 Tage.
Wobei sogar eine private Krankenversicherung in Brasilien existiert, die auch im Ausland Gültigkeit hat. Außerdem würde ich auch noch beim ADAC so etwas abschließen. Nach der Eintragung unserer Lebensgemeinschaft sind wir sowieso für einander verantwortlich, d.h. momentan ich, da ich eine Festanstellung habe.
Anschließend ist sie bei meiner Krankenkasse über die Familienversicherung mit versichert.
Frage: was können oder müssen wir tun, um die Lebenspartnerschaft, wie geplant im Dezember eintragen zulassen ??? (der Termin bedeutet uns sehr viel).
Muss ein Visum zwecks Eintragung einer Lebenspartnerschaft erfolgen ?
Als Brasilianerin kann sie doch für 90 Tage einreisen ?
Sie war schon hier und da hatten wir keine Probleme. Und wenn ich jeden Monat in Brasilien einreise, hatte ich (zum Glück) auch keine Problem.
Warum jetzt ???
Man sagte, mir weil sie mit der Absicht komme in Deutschland bleiben zu wollen. Ehrlich gesagt, wir haben noch keine 100% Ahnung. Ob Deutschland, Brasilien oder ob ich in der Firma wo anders hingehen werde.
Klar, dass wenn sie für immer bleibt ein Visum bzw. Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Dass werden wir auf jeden Fall auch beantragen.
Darum geht es momentan nicht wirklich, denn das Ausländeramt hat mir außerdem noch gedroht, wenn es kein Visum zwecks Eintragung der Lebenspartnerschaft bekommen würden, würde meine Partnerin nie und nimmer, von ihnen eine Genehmigung erteilt bekommen. Ich kam mir vor wie der letzte D...  weinend
Mit welchem Recht ?!!!!
Ferner griffen sie mich noch an, was uns einfallen würde, über Lisabon einzureisen. Nicht jede deutsche Airline fliegt nach RIO, dass machen nur ausländische, die evtl ja !!! auch zum Bündnis mit der deutschen Airline gehören. Ich hätte angeblich irgendwelche Bestimmungen umgangen, ist mit nicht bekannt welche. Denn der Eintrittsflughafen in der EU war Lisabon, dort wurde eine ordentlich Passkontrolle durchgeführt und man hätte keine Problem meiner Verlobten eine Einreise für 90 Tage in das Staatsgebiet der EU zu gewähren.
Was ist jetzt verkehrt ? Darf ich im Dezember nicht mit einer portugiesischen Gesellschaft fliegen ?
Kann der Deutschkurs auch in Deutschland erfolgen, mit Prüfung am Goethe Institut ?

Sorry, dass es so lang geworden

Danke für eure Tips und vor allem Hilfe

Fly506

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.09.2008 um 11:23:38
 
Fly506 schrieb am 02.09.2008 um 11:11:14:
Muss ein Visum zwecks Eintragung einer Lebenspartnerschaft erfolgen ?

Um es auf eine kurzen Nenner zu bringen. Wenn ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland geplant ist, muss vorher das Visum zur FZF mit allen seinen bekannten Auflagen beantragt werden.

Unabhängig davon steht es deiner Freundin frei visumsfrei im Rahmen der 90-Tage-Regelung einzureisen und hier zu heiraten. Die Angaben des Standesamtes waren somit auch richtig. Nur die Erteilung einer AE nach der Heirat ist eben nicht möglich, sondern es muß wieder ausgereist werden und im Anschluss ein Visum zur FZF beantragt werden.

Über welchen Flughafen eingereist wird, sofern er sich im Schengen Raum befindet ist egal. Da macht sich deine Freundin auch keines Vergehens schuldig.

trixie

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Fly506
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i4a fly!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.09.2008 um 11:28:36
 
danke für deine Antwort  Smiley
es war auch nie geplant, das keine Ausreise erfolgen soll, so habe ich es auch nicht der Behörde mitgeteilt (bzw. probiert) ...
kann mir den die Behörde drohen den Antrag auf FZF / Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen ?

danke
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 02.09.2008 um 11:32:45
 
könnte dies schon eine Rolle spielen?
Einbeck schrieb am 01.09.2008 um 17:07:52:
Interessant und wichtig dürfte es auch im Falle von Brasilianern werden, zitiere hier eine wichtige Änderung:

Schließlich werden mit der Änderung der Angaben in § 30 Abs. 2 Satz 2, § 49
Abs. 10, § 79 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und Nummer 1 der Anlage C
zur Aufenthaltsverordnung redaktionelle Versehen früherer Gesetzgebungsverfahren
berichtigt und durch Änderung des § 16 der Aufenthaltsverordnung sowie Ergänzung
der Nummer 1 der Anlage A zur Aufenthaltsverordnung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
gegenüber Brasilien über die visumfreie Einreise auch bei längerfristigen
Aufenthalten
 Rechnung getragen.

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.09.2008 um 11:33:37
 
Fly506 schrieb am 02.09.2008 um 11:28:36:
kann mir den die Behörde drohen den Antrag auf FZF / Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen ?

Drohen kann ich jedem mit fast allem. Ob es dann umgesetzt wird, ist wieder eine ganz andere Sache.

Nimm dir die Sachen nicht zu sehr zu Herzen, vielleicht hatte der SB einen schlechten Tag oder etwas missverstanden oder oder oder...

Wenn der beschriebene Weg eingeschlagen wird, dürfte es keine Probleme geben.

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Muleta
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Antwort #5 - 02.09.2008 um 12:11:18
 
thom schrieb am 02.09.2008 um 11:32:45:
könnte dies schon eine Rolle spielen?


wohl noch nicht, vgl. http://www.westphal-stoppa.de/O-Report/18ReportAugust2008.pdf W/S, Report Nr. 18, Seite 2. Nach entsprechender Änderung der AufenthV würden Brasilianer wohl unter § 41 Abs. 2 AufenthV fallen, womit ein Familiennachzug dann ohne vorherige Visumsbeantragung möglich wäre aber nicht ohne Deutschkenntnisse.

Muleta
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Fly506
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Antwort #6 - 02.09.2008 um 13:13:30
 
Hallo Thom und Muleta !!!

Schon einmal vielen Dank für eure Links.
Dann gibt es ja doch mal ein Fünkchen Hoffnung, dass alles etwas einfacher und schneller von statten gehen könnte.
Nur es ist wie immer die Fragen, wann werden die Entscheidungen der deutschen Behörden getroffen.

Vielen Dank euch bei - bin über jeden Tip dankbar
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Einbeck
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Antwort #7 - 02.09.2008 um 14:15:53
 
Bitte beachten die Gesetzesänderung, von der auch Brasilianer profitieren würden
muss erst noch durch das Gesetzgebungsverfahren und soll zum 01.01.2009 in Kraft treten.

Bitte auch nicht vergessen, die Erteilungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, d.h. Deutschkenntnisse vorhanden sein oder ein Ausnahmetatbestand erfüllt sein.
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Marex21
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Antwort #8 - 02.09.2008 um 14:19:17
 
hallo zusammen ...

ich habe mir soeben mal den link von muleta angesehen und folgenden absatz gefunden

Zitat:
Eine ähnliche Situation ergibt sich mit Mexiko. Nachdem der Verordnungsgeber bis Ende 2004 das deutsch-mexikanische Sichtvermerksab-kommen (GMBl. 1960 S. 27 - vgl. § 1 I S. 2 und Anlage I DVAuslG-1990) noch berücksichtigt hatte, so dass Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten von Mexikanern für Einreisen und Aufenthalte in D nicht berücksichtigt wurden, ist dies in der neuen AufenthV bewusst und unseres Erachtens zu Unrecht (siehe Westphal/Stoppa S. 46 f) nicht erfolgt.


leider werde ich nicht ganz schlau daraus Griesgrämig
wäre vieleicht jemand von euch so nett, mir das kurz in nicht juristen deutsch zu übersetzen?

vielen dank

marex
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Antwort #9 - 02.09.2008 um 14:53:27
 
Marex21 schrieb am 02.09.2008 um 14:19:17:
leider werde ich nicht ganz schlau daraus Griesgrämig
wäre vieleicht jemand von euch so nett, mir das kurz in nicht juristen deutsch zu übersetzen?


Die BRD ist ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Mexico nicht nachgekommen. Für Mexikaner ändert sich aber bis zu einer Gesetzesänderung nichts.

Muleta
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Antwort #10 - 02.09.2008 um 15:01:36
 
danke muleta ...

ich stehe aber weiterhin auf der leitung Zwinkernd
was hätte es denn bedeutet, wäre die BRD ihren völkerrechtlichen verpflichtungen gegenüber mexico nachgekommen? oder anders gefragt, was würde eine gesetzesänderung nachsichziehen?
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Muleta
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Antwort #11 - 02.09.2008 um 15:29:39
 
Marex21 schrieb am 02.09.2008 um 15:01:36:
was hätte es denn bedeutet, wäre die BRD ihren völkerrechtlichen verpflichtungen gegenüber mexico nachgekommen? oder anders gefragt, was würde eine gesetzesänderung nachsichziehen?


1.) Einreise ohne Visum auch dann, wenn ein Daueraufenthalt angestrebt wird
2.) Möglichkeit der Beantragung einer AE im Inland, wenn keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist (§ 41 Abs. 2 AufenthV), also insbes. bei Familiennachzug
3.) Keine Anrechnung von visumsfreien Aufenthalten in anderen Schengen-Ländern (also z.B. erst 90 Tage Österreich und dann sofort 90 Tage Deutschland wären möglich).
4.) Kein Sprachkenntnisnachweis beim Ehegattennachzug zu(!) Mexikanern (die Staatsangehörigkeit des Nachziehenden wäre dann völlig egal).

Zumindest, soweit sich das derzeit überblicken lässt.

Muleta
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Antwort #12 - 02.09.2008 um 15:46:48
 
wow .... das muss ich erstmal sacken lassen!!

also, wäre die trennung, die nervliche beanspruchung und der finanzielle kollaps sooo garnicht erforderlich gewesen, wenn vater staat den genannten verpflichtungen nachgekommen wäre?!

da uns das ja nun offensichtlich nichts mehr hilft, kann ich nur hoffen, das anderen dieses prozedere nach der gesetzesänderung erspart bleibt.

vielen dank muleta

marex
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Beppo
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Antwort #13 - 02.09.2008 um 17:56:33
 
Muleta schrieb am 02.09.2008 um 15:29:39:
1.) Einreise ohne Visum auch dann, wenn ein Daueraufenthalt angestrebt wird
Muleta


Hallo Muleta,

nicht ganz so schnell, die SV-Abkommen Brasilien und Mexiko haben ganz unterschiedliche Inhalte. So ist in dem SV-Abkommen lediglich die Einreise für Aufenthalte bis zu drei Monate geregelt. Die Möglichkeit der AT-Einholung nach der Einreise wird durch dieses Abkommen nicht geregelt. Mexiko könnte lediglich in der Anlage A zum §16 AufenthV aufgenommen werden. Brasilien jedoch aufgrund des Abkommens auch in §41 AufenthV.

Die Einholung des AT wäre für mexikanische Staatsangehörige aufgrund des Abkommens nicht möglich.
Solange es keine Gesetzesänderung (jedoch in Planung) gibt, kann sich ein Mexikaner nicht auf das Abkommen berufen. Lediglich Mexiko als Staat könnte völkerrechtlich gegen Deutschland vorgehen.

Gruß
Beppo
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Fly506
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Antwort #14 - 02.09.2008 um 19:24:49
 
Hallo Einbeck,

danke schon mal für deine Hilfe
also, wenn ich dich richtig verstehe, tritt diese Gesetzeänderung zum 01.01.2009 in Kraft.
Dass hieße für uns, dass wir im Dezember wie geplant unsere Lebenspartnerschaft eintragen lassen können (nach Einreise hat meine Freundin ja sowieso 90 Tage Recht hier bei mir zu bleiben).
In Januar könnte sie wie geplant am Goethe Institut dem Intensiv Classic 4 belegen mit anschließender Prüfung zum "Deutsch Start1 - A1".
Dannach dürfte sie hier bleiben (ok sie reist sowie so erst einmal wieder da, da sie sie noch um ihre Firma kümmern muss).
Und wir könnten ohne Visum etc. denn ganz anderen Papierkram gemeinsam Seite an Seite hier in DTL er ledigen.
Habe ich es richtig verstanden ?
Wie wahrscheinlich wird denn diese Gesetztesänderung in Kraft treten ?

Gruß Fly506
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