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Ausnahme vom Erfordernis der Sprachkenntnis (Gelesen: 3.729 mal)
tapir
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24.08.2008 um 20:40:57
 
Hi,

habe mich eben nochmal durch die Ausnahmen vom Sprachkenntnisse-Erfordernis "gequält".

Ausgangspunkt ist § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, wonach Voraussetzung für den Nachzug ist, dass der zuziehende Ehegatte "sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann".

§ 30 Abs. 1 S. 3 bestimmt:

"Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn [...] 3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht [...].


Bei der nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung handelt es sich um die IntV. § 4 Abs. 2 Nr. 2 IntV bestimmt, dass ein erkennbar geringer Integrationsbedarf "in der Regel anzunehmen" ist, "wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird".

M.E. bedeutet dies, dass bei jedem Visumantrag zum Ehegattennachzug von Amts wegen zu prognostizieren ist, ob sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der BRep. D. integrieren wird. Dabei werden insbesondere die Sprachkenntnisse, die Erwerbssituation und der Bildungsstand des zusammenführenden Ehegatten zu berücksichtigen sein. Soweit meine Theorie. Ich habe bis jetzt jedoch noch nicht ein einziges Mal gehört, dass eine solche Einzelfallprüfung durchgeführt würde, nicht einmal, dass sich ein Betroffener auf die Vorschrift berufen hätte.

Habe ich das Gesetz falsch gelesen oder übersehen hier AA, ABHen (im Zustimmungsverfahren) sowie auch die Betroffenen schlicht, dass die schematische Forderung nach Deutschkenntnissen gar nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass vielmehr stattdessen eine prognostische Beurteilung des Integrationsbedarfs im Einzelfall gewollt ist?
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Einbeck
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Antwort #1 - 24.08.2008 um 20:54:52
 
@tapir

Du vergisst das Zauberwort   und
zwischen Nr 1 und Nr. 2

(2) 1Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). 2Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
1.ein Ausländer
a)einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b)eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
2.die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.08.2008 um 20:58:14
 
Danke, Einbeck!
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Antwort #3 - 24.08.2008 um 22:07:33
 
So, nach nochmaliger Durchsicht bleibt mir doch ein etwas schaler Nachgeschmack. Ich bitte aber erforderlichenfalls um Korrekturen, falls ich wieder was übersehen haben sollte.

- Ich habe bereits Zweifel, ob für § 4 Abs. 2 S. 2 IntV eine iSv Art. 80 GG hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht. § 43 Abs. 4 AufenthG ermächtigt den Verordnungsgeber dazu, Regelungen zu treffen über "nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen". Nicht genannt sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilnahme. Denn diese wollte der Gesetzgeber offensichtlich selbst regeln, § 44 AufenthG. Wenn der unbestimmte Rechtsbegriff "erkennbar geringer Integrationsbedarf" durch den VO-Geber konkretisiert werden soll, bedarf das - jedenfalls dann, wenn nicht lediglich ein Anwendungsfall neben möglichen anderen kodifiziert werden soll - m.E. einer ausdrücklichen Erwähnung in der VO-Ermächtigung. Andernfalls ist in der Zusammenschau mit dem Parlamentsgesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsnorm nicht mehr erkennbar. Das ist aber nach Art. 80 GG erforderlich. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG ist bereits dem äußeren Erscheinungsbild nach keine Ermächtigungsgrundlage. Im übrigen ist die Vorschrift erst nach Erlass der IntV entstanden. Daher ist m.E. eine Verengung des Begriffs des "erkennbar geringen Integrationsbedarfs" durch die IntV gegenüber dem unbestimmten Begriff in § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG fragwürdig.

- Das kann aber dahinstehen, falls bereits aus der IntV selbst nicht zu entnehmen ist, dass "erkennbar geringer Integrationsbedarf" nur in den Fällen des § 4 Abs. 2 S. 2 IntV vorliegt. Dafür sprechen Wortlaut und Regelungstechnik der Vorschrift ("Regelbeispieltechnik", d.h. atypische Fälle sind möglich). Dagegen spricht zugegebenermaßen aber die sehr "elastische" Nr. 2.

Im Ergebnis kann die Frage von oben daher unverändert mit anderer Begründung nochmals in den Raum gestellt werden.
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Antwort #4 - 25.08.2008 um 00:03:52
 
Diese und andere Fragen werden vielleicht hier beantwortet, ja vielleicht findest Du hier eine Antwort auf Deine Frage.

Zitiere mal aus den Anwendungshinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz
(gibt ja fast nichts, was man im Internet nicht findet)

Quelle:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/BMI_HinweiseAendGesetz.pdf

Zitat:
2. Einfache Deutschkenntnisse des zuziehenden Ehegatten (§ 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AufenthG)
Grundsatz und Ausnahmen
200 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist für den Ehegattennachzug
zu Ausländern und zu Deutschen Voraussetzung, dass der zuziehende
Ehegatte sich mindestens auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
kann.
Es gelten die folgenden Ausnahmetatbestände:
201 Ausgenommen vom Spracherfordernis sind Ehegatten, die zu den in § 30 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und Satz 3 Nr. 1 AufenthG genannten Ausländern nachziehen
(Asylberechtigte, anerkannte GFK-Flüchtlinge, Hochqualifizierte, Selbständige,
Forscher, Daueraufenthaltsberechtigte). Soweit darin der Ehebestand im
Zeitpunkt des Zuzugs des Ausländers nach Deutschland gefordert wird, genügt das
formale Bestehen der Ehe.
202 Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen
Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet
§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende
Anwendung. Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmäßig
vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (erkennbar geringer
Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Sprache
beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das
gesamtpolitische Interesse an der Rückkehr von zumeist hoch- und höherqualifizierten
Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland.
203 Eine generelle Ausnahme vom Spracherfordernis gilt auch für die Ehegatten derjenigen
Ausländer, die nach ihrer Staatsangehörigkeit zu langfristigen Aufenthalten
visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG.
Dies trifft auf die in § 41 Abs. 1 und 2 AufenthV aufgeführten Staatsangehörigkeiten
zu.
204 Hintergrund für diese Privilegierung ist die traditionell enge wirtschaftliche Verflechtung
der betreffenden Staaten mit Deutschland, die auch beim Ehegattennachzug zu
den o. g. begünstigten Ausländern seinen Niederschlag finden soll. Im Fall des § 41
Abs. 2 AufenthV wird dabei voraussetzt, dass Ausländer mit dort aufgeführten
Staatsangehörigkeiten keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 AufenthV
genannten Tätigkeiten beabsichtigten.

Eine Ausnahme vom Spracherfordernis i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG
besteht ferner bei erkennbar geringem Integrationsbedarf des nachziehenden
Ehegatten bzw. fehlender Berechtigung zur Integrationskursteilnahme aus anderen Gründen.
Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen
bei Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine
entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig
eine solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im Einzelfall die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,
gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Abs. 2
IntegrationskursV). Letztere Voraussetzung schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt
des nachziehenden Ehegatten von ihm selbst bzw. durch den Stammberechtigten
ohne staatliche Hilfe bestritten werden kann.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz IntV ist ein erkennbar geringer Integrationsbedarf
nicht anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen mangelnder Sprachkenntnisse
innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation
entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann.
Diese Erwerbstätigkeitsprognose bietet ein Korrektiv dahingehend, dass nur solche
Abschlüsse gemäß dem Recht des Gastlandes anzuerkennen sind, die zur Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit befähigen. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist hier nicht
nur auf die deutsche Sprache, sondern z. B. auch auf die Verkehrs- und Wissenschaftssprache
Englisch abzustellen.

Eine Berechtigung auf Integrationskursteilnahme fehlt zudem insbesondere in Fällen,
in denen sich die Eheleute nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend in
Deutschland aufhalten (z. B. Geschäftsleute oder Mitarbeiter international tätiger
Wirtschaftsunternehmen, die nur für einige Jahre nach Deutschland entsandt und hier
gemäß § 18 AufenthG tätig werden, oder Gastwissenschaftler mit einem Aufenthaltstitel
nach § 17 AufenthG sowie deren Ehegatten , vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 a. E. AufenthG),
d. h. Ehegatten von Ausländern, die nicht bereits vom Ausnahmetatbestand
des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V .m. §§ 19 bis 21 AufenthG (ungeachtet der Aufenthaltsdauer)
vom Sprachnachweis ausgenommen sind. Hierunter fallen gemäß bilateraler
Vereinbarung auch Religionslehrer, die z. B. von der Türkei für mehrere Jahre
nach Deutschland entsandt werden.

Weitere Personengruppen, die sich in der Regel nur vorübergehend im Bundesgebiet
aufhalten, sind die Ehegatten von deutschen und ausländischen Stipendiaten
und von Studierenden. Falls nach Studienabschluss des Stammberechtigten die
Erlaubnis für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland beantragt wird (Fall des Aufenthaltszweckwechsels
von § 16 AufenthG z. B. zu § 18 AufenthG), sind vor Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten die erforderlichen einfachen
Deutschkenntnisse zu überprüfen und die Betroffenen hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

Ein Anspruch zur Integrationskursteilnahme fehlt darüber hinaus jungen Erwachsenen,
die z. B. eine schulische Ausbildung aufnehmen oder Ausländern, die bereits
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 44 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 3 AufenthG). Zudem besteht der Anspruch zur Integrationskursteilnahme
nur bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den § 28 und § 30 AufenthG,
also nur für Neuzuwanderer, nicht für Bestandsausländer (§ 44 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 b) AufenthG. Auf Grund der Ausnahme des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 2. HS AufenthG
sind einfache Deutschkenntnisse daher nicht bei der Verlängerung einer bereits
(vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes) erteilten Aufenthaltserlaubnis
zum Ehegattennachzug nachzuweisen (Ausnahme nur beim
Aufenthaltszweckwechsel des Stammberechtigten von einem vorübergehenden zu einem dauerhaften Aufenthalt, vgl. Rn 208).
Die in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vorgesehene Härtefallregelung bei Vorliegen
von körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung
des nachziehenden Ehegatten erfordert stets eine Betrachtung des Einzelfalls.
Das Abstellen auf die fehlende Nachweismöglichkeit bedeutet, dass nicht nur Umstände
zu berücksichtigen sind, welche die sprachliche Ausdrucksfähigkeit in entsprechender
Weise beeinträchtigen. Auch eine Krankheit oder Behinderung, welche
den Antragsteller daran hindert, die geforderten Deutschkenntnisse in zumutbarer
Weise zu erlernen (z. B. körperliche Behinderung macht bei fehlender behindertengerechter
Infrastruktur im Herkunftsland ein Erlernen an räumlich entferntem Goethe
Institut unmöglich), kann einen Härtefall darstellen. Das tatsächliche Vorliegen einer
derartigen Krankheit bzw. Behinderung ist gegebenenfalls durch aktuelle ärztliche
Bescheinigung o. ä. vom Antragsteller nachzuweisen.
Begriff der einfachen Deutschkenntnisse
Die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
zu können, entspricht der Definition des Sprachniveaus der Stufe „A1“ der
kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
des Europarats (GER, Common European Framework of Reference for
Languages). Die Stufe „A1“ GER beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die
folgenden sprachlichen Fähigkeiten:
„Kann sich mit einfachen, überwiegend isolierten Wendungen über Menschen und
Orte äußern. Kann sich auf einfache Art verständigen, doch ist die Kommunikation
völlig davon abhängig, dass etwas langsamer wiederholt, umformuliert oder korrigiert
wird. Kann einfache Fragen stellen und beantworten, einfache Feststellungen treffen
oder auf solche reagieren, sofern es sich um unmittelbare Bedürfnisse oder um sehr
vertraute Themen handelt z. B. wo sie/ er wohnt, welche Leute sie/ er kennt oder
welche Dinge sie/ er hat.“
Für den Ehegattennachzug genügt diese grundlegende Fähigkeit, sich künftig
zumindest in einfacher Weise in Deutschland zu verständigen.
Es ist im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe darauf zu achten, dass nicht bereits
weitergehende Fähigkeiten verlangt werden, etwa nach der höheren Sprachstufe „A2
GER (siehe hierzu auch unten L. I. 4., Rn 327), die folgende Fähigkeiten voraussetzt:
„Kann eine einfache Beschreibung von Menschen, Lebens- oder Arbeitsbedingungen,
Alltagsroutinen, Vorlieben oder Abneigungen usw. geben, und zwar in kurzen
listenhaften Abfolgen aus einfachen Wendungen und Sätzen. Kann sich relativ leicht
in strukturierten Situationen und kurzen Gesprächen verständigen, sofern die Gesprächspartner,
falls nötig, helfen. Kann ohne übermäßige Mühe in einfachen Routinegesprächen
zurechtkommen; kann Fragen stellen und beantworten und in unvorhersehbaren
Alltagssituationen Gedanken und Informationen zu vertrauten Themen
austauschen. Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in
denen es um einen unkomplizierten und direkten Austausch von Informationen über
vertraute Routineangelegenheiten in Zusammenhang mit Arbeit und Freizeit geht.
Kann sehr kurze Kontaktgespräche führen, versteht aber kaum genug, um das Gespräch selbst in Gang halten zu können.“
Nachweis der Sprachkenntnisse im Visumverfahren
Das Vorliegen eines Sprachstandsniveaus mindestens der Stufe „A1“ GER ist im Visumverfahren
vom nachziehenden Ehegatten bei Antragstellung nachzuweisen.
Mit dem Auswärtigen Amt ist für den Nachweis im Visumverfahren das folgende
Verfahren abgestimmt und wird von den Auslandsvertretungen gemäß Erlasslage
(Visumhandbuch) angewandt:
In allererster Linie ist beim Sprachnachweis auf glaubwürdige schriftliche Sprachstandsnachweise
(Sprachprüfungszeugnisse) abzustellen. Die Nachweise sind stets
im Original vorzulegen und werden an den Antragsteller zur Dokumentierung der
Vorlage mit entsprechendem Stempel versehen zurückgegeben. Wie sonstige Antragsunterlagen
sind auch die Sprachnachweise auf Echtheit und Plausibilität zu prüfen.
Ergeben sich in Einzelfällen bei der Vorlage von Sprachstandsnachweisen älteren
Ausstellungsdatums im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Antragstellers erhebliche
Zweifel an dessen tatsächlicher Deutschkenntnis, so kann ggf. ein aktuelles
Prüfungszeugnis nachgefordert werden. Bei Vorlage von Sprachnachweisen über
den niedrigsten Sprachstand „A1“, deren Ausstellung mehr als ein Jahr zurück liegt,
ist wegen des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit stets die Plausibilität
zu überprüfen. Im Übrigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beachten,
dass der gesetzliche Zweck der Verbesserung der (sprachlichen) Integrationsfähigkeit
nach dem Zuzug nach Deutschland grundsätzlich auch durch einen Spracherwerb
erreicht wird, der nicht unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden hat.
Unerheblich ist, auf welche Weise der Ehegatte die für die Sprachprüfung erforderlichen
Deutschkenntnisse erworben hat. Die Kosten der Sprachprüfung und
Sprachstandsnachweise hat nach allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsätzen
(§ 82 Abs. 1 AufenthG) der Antragsteller zu tragen.
Für den Nachweis im Visumverfahren gilt im Einzelnen:
• Grundsätzlich wird nur das Sprachzertifikat über das erfolgreiche Bestehen
des vom Goethe-Institut (GI) oder dessen Lizenznehmern/ Partnerorganisationen
durchgeführten Sprachtests „Start Deutsch 1“ als Nachweis des
Sprachstandniveaus „A1“ GER anerkannt. Zulässig ist auch der Nachweis durch
eine anerkannte Sprachprüfung des GI und des TestDaF-Instituts bzw. deren
Lizenznehmern auf höherem Sprachstandsniveau (Stufen „A2“ bis „C2“).
Im Falle von Sprachzertifikaten, die von Lizenznehmern bzw. Partnerorganisationen
des GI ausgestellt sind, müssen die entsprechenden Prüfungen in deren
Räumlichkeiten in Anwesenheit von GI-Mitarbeitern durchgeführt worden sein.
Bei Verdacht auf Nachweis(ver)fälschung kann das tatsächliche Bestehen der
angegebenen Prüfung beim zuständigen GI, welches die Prüfungsergebnisse
verwahrt, von der Visastelle überprüft werden.
• Ist im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten bereits offenkundig, d. h. bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser mindestens die erforderlichen
einfachen Sprachkenntnisse i. S. d. Sprachniveaus „A1“ GER besitzt,
so bedarf es eines Sprachstandsnachweises, insbesondere des GI, nicht.
Dies ist aktenkundig zu vermerken.
• In eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Beibringung des vorgenannten
Sprachzertifikats des GI bzw. seiner Lizenznehmer/Partnerorganisationen
unverhältnismäßig wäre, dürfen die Visastellen gleichwertige und aktuelle
(s. o.) Sprachstandsnachweise anerkennen, die von einer anderen Stelle ausgestellt
sind, sofern deren Zuverlässigkeit der Auslandsvertretung bekannt ist
(Beispiele: Prüfungszertifikate der österreichischen und schweizerischen Kulturinstitute
entsprechend GER; mind. ausreichende Zeugnisnote in weiterführendem
Deutschunterricht an einer staatlichen Schule des Gastlandes, welche
deutsches Abitur anbietet).
Zur Bewertung der Gleichwertigkeit anderer Sprachstandsnachweise und
der Zuverlässigkeit der ausstellenden Einrichtungen ist auf alle Erkenntnisse
der Auslandsvertretung (Kulturreferent, evtl. Entsandte des BAMF)
und der örtlich ansässigen Mittler (insbes. GI, DAAD z. B. bei Hochschulsprachkursen)
zurückzugreifen. Zu prüfen ist hierbei, inwieweit der Verweis auf
eine nochmalige Sprachprüfung am GI bzw. dessen Lizenznehmern im Einzelfall
erforderlich ist. Die Gleichwertigkeit des anderweitigen Sprachstandsnachweises
ist in der Visumakte im Einzelfall zu dokumentieren.
Zur Wahrung eines einheitlichen und zuverlässigen Sprachnachweises ist jedoch
grundsätzlich auf das Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“ des GI abzustellen.
• Sofern und solange im Zuständigkeitsbereich einer Visastelle weder das
GI noch dessen Lizenznehmer/Partnerorganisationen die Sprachprüfung
„Start Deutsch 1“ durchführen (s. erster Anstrich), hat sich die Visastelle auf
andere geeignete Weise vom Vorliegen der einfachen Deutschkenntnisse des
Antragstellers zu überzeugen, wenn diese nicht offenkundig sind (s. o. zweiter
Anstrich).
Dazu sind sämtliche geeigneten Erkenntnisse und Nachweise des Antragstellers
heranzuziehen. In Betracht kommen insbesondere Sprachstandsnachweise
von anderen, der Auslandsvertretung als zuverlässig bekannten Stellen
(s. o. dritter Anstrich) und/ oder eine Feststellung des Visumentscheiders im
Rahmen der persönlichen Vorsprache. Im Fall der Feststellung bei persönlicher Vorsprache bzw. bei der Ehegattenbefragung
soll diese sich zwecks einheitlicher Handhabung am Prüfungsniveau
des GI-Zertifikats und der Sprachniveaudefinitionen „A1“ bzw. in Abgrenzung
„A2“ (Beschreibungen s. o.) orientieren.
Es ist darauf zu achten, dass während des Gesprächs mit dem Ehegatten die
akustische Verständnismöglichkeit nicht beeinträchtigt wird. Auf die besondere
„Prüfungssituation“ im Nachzugsverfahren (u. U. Verunsicherung, Stress) ist
ebenfalls Rücksicht zu nehmen, insbesondere durch ruhige und offene Gesprächsführung,
langsames und deutliches, aber nicht überakzentuiertes Sprechen
und hinreichende Möglichkeit zur Antwortfindung in angemessener Zeit.
Soweit möglich sollte die Feststellung im Beisein eines weiteren Mitarbeiters der Visastelle erfolgen, der über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt.
Die Art und Weise einer Feststellung im Rahmen der persönlichen Vorsprache
bzw. die getroffene Bewertung der vorgelegten Sprachstandsnachweise sind –
entsprechend der Ehegattenbefragung zur Feststellung von Scheinehen – ausführlich
(Fragen/ Themen und Antworten) in der Visumakte zu dokumentieren.
Sie sind in dieser Weise auch im Votum gegenüber der zu beteiligenden
Ausländerbehörde anzugeben.
Nachweis der Sprachkenntnisse im Bundesgebiet
Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet
zu erbringen, soweit er nicht bereits im Visumverfahren erbracht wurde.
Dies kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit besteht,
ein Aufenthaltszweckwechsel vorliegt oder das Visumverfahren nach alter Rechtslage
durchlaufen wurde, das nationale Visum nunmehr jedoch in eine Aufenthaltserlaubnis
zum Ehegattennachzug umgewandelt werden soll. Die Nachweispflicht gilt nicht für
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, da hier der Ausnahmetatbestand
des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG greift (siehe oben H. IV. 2.
„Grundsatz und Ausnahmen“, Rn 200 ff.).
Das im Bundesgebiet nachzuweisende Sprachniveau entspricht dem des Visumverfahrens,
d. h. es ist das Sprachstandsniveau mindestens der Stufe „A1“ des GER
nachzuweisen (siehe oben H. IV. 2., Rn 210 ff.) „Begriff der einfachen Deutschkenntnisse“).
Auch das Verfahren zum Sprachnachweis bei Antragstellung bei den Ausländerbehörden
ist an das Visumverfahren anzugleichen, wobei allerdings im Bundesgebiet
einige Besonderheiten gelten, die ein Abweichen rechtfertigen:
• Soweit dies aus Kapazitätsgründen möglich ist, kann sich die Ausländerbehörde
– wie bereits bisher im Rahmen der Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
– selbst auf geeignete Weise vom Vorliegen der einfachen Deutschkenntnisse
des Antragstellers zu überzeugen. Die Ausländerbehörde hat sich
hierbei an dem Test des Goethe-Instituts „Start Deutsch 1“ zu orientieren. Mitarbeiter
des BAMF stehen für eine sprachliche Beratung zur Verfügung.
• Die Ausländerbehörden dürfen gleichwertige und aktuelle (siehe oben
„Nachweis der Sprachkenntnisse im Visumverfahren“) Sprachstandsnachweise
anerkennen, die von einer anderen Stelle im Bundesgebiet ausgestellt sind,
deren Aussteller nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen zertifiziert
sind.
Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs
Auch wenn der nachziehende Ehegatte einfache Deutschkenntnisse im Visumverfahren
bzw. bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nachweisen
konnte, ist er nach Maßgabe des § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) AufenthG zur
Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Danach besteht seine Teilnahmepflicht,
wenn der nachziehende Ehegatte zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 Abs. 1 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) AufenthG).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 25.08.2008 um 02:01:58
 
Die Azusnahmen sind weitgehend für eine international mobile, englischsprachige  Wissenschafts- und Bildungselite gemacht. Die wahrscheinlich weitaus am einfachsten ein wenig Deutsch lernen könnte, aber eben einen "erkennbar geringen Integrationsbedarf hat und an dieser Stelle über Hochschulabschluss und Vergleichbares unterschieden wird. Den Integrationsbedarf von Amts wegen in jedem Einzelfall zu prognostizieren, nur um im Visumverfahren die Deutschanforderungen zu bestimmen, wäre aber praktisch und juristisch einfach der GAU.
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Antwort #6 - 25.08.2008 um 19:19:55
 
thom schrieb am 25.08.2008 um 02:01:58:
Den Integrationsbedarf von Amts wegen in jedem Einzelfall zu prognostizieren, nur um im Visumverfahren die Deutschanforderungen zu bestimmen, wäre aber praktisch und juristisch einfach der GAU.

Sorry, aber das sehe ich überhaupt nicht so. Behörden müssen ständig alle möglichen Prognoseentscheidungen treffen, wieso nicht hier? Über einen gewisse Generalisierungen bei der Prognose ließe sich ja durchaus reden. Siehe meinen Beitrag oben. Im übrigen ging es mir auch gar nicht darum, was politisch oder verwaltungspraktisch sinnvoll oder richtig ist, sondern "lediglich" um die Erörterung der geltenden Rechtslage.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.09.2008 um 21:07:46
 
Einbeck schrieb am 25.08.2008 um 00:03:52:
aus den Anwendungshinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz
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Quelle:
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Zitat:


Die in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vorgesehene Härtefallregelung bei Vorliegen
von körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung
des nachziehenden Ehegatten erfordert stets eine Betrachtung des Einzelfalls.


Wie wird eigentlich bei fortgeschrittenem Alter mit entsprechender Erlernschwierigkeit,, aber ohne Alzheimer, verfahren?

Gruß, ULF
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Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #8 - 02.09.2008 um 21:33:32
 
ulf schrieb am 02.09.2008 um 21:07:46:
Wie wird eigentlich bei fortgeschrittenem Alter mit entsprechender Erlernschwierigkeit,, aber ohne Alzheimer, verfahren?


Ehrlich gesagt, weiß ich nicht, hatte ich in der Praxis noch nicht,
bleibt daher abzuwarten.
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