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Zuständigkeiten FZF ABH oder Botschaft (Gelesen: 2.901 mal)
qwertz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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01.08.2008 um 13:06:48
 
Hallo
ich bin auf der Suche nach der gesetzlichen Grundlage für den folgenden Sachverhalt:
Im Falle von FZF kann die Botschaft KEIN Visum ausstellen GEGEN den Willen der ABH, auch wenn sie will. Umgekehrt kann die Botschaft ein Visum vorenthalten (gegen den Willen der ABH), wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat (z.B. Deutschkenntnisse nicht ausreichend).

In welchem Paragraph ist diese Praxis begründet?

Schon mal besten Dank

Falls der Thread hier falsch sein sollte, bitte ich um eine entsprechende Verschiebung.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.08.2008 um 13:11:57
 
Lies mal hier nach. Sollte etwas Licht in die Sache bringen.
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« Zuletzt geändert: 01.08.2008 um 13:26:45 von N/V »  
 
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.08.2008 um 13:15:54
 
AufenthV §31:
Zitat:
§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung

(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,

"Zustimmung der ABH" heißt nicht "Willen der ABH" !!!
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qwertz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.08.2008 um 13:17:05
 
Das ging ja schneller wie ne Google Suchanfrage.
Damit ist mein Anliegen auch schon erledigt.
besten dank
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wolferhard
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Antwort #4 - 02.08.2008 um 01:12:59
 
@ fons
mit diesem, deinem Link, hast du mir sehr viel geholfen und Hoffnung gemacht. Eindeutig lese ich
- Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht -
Danke
Gruß
Wolferhard
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.08.2008 um 01:26:55
 
Fein... sei ned bös, wenn ich das so karg tat.

Denn wenn schon auf der page die Infos pa-
rat stehen (was da viele nicht sehen), dann
macht es sicher keinen Sinn das nochmal 1:1
zu posten. Daher reicht ein link.

Und bissl erzieht man damit auch all Users..
sich die FAQ  & more mal anzusehn.
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Einbeck
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Antwort #6 - 02.08.2008 um 15:43:57
 
wolferhard schrieb am 02.08.2008 um 01:12:59:
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht  


@wolferhard
dies gilt nur bei Anträgen auf Schengen Visa von kzb -pflichtigen Staatsangehörigen

1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,

2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder

3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wir
d. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nr. 3 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.08.2008 um 17:14:13
 
Einbeck schrieb am 02.08.2008 um 15:43:57:
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht

@wolferhard
dies gilt nur bei Anträgen auf Schengen Visa von kzb -pflichtigen Staatsangehörigen

Wenn die zehn-Tage-Frist nur bei Schengen Visas gilt, welche ABH wäre dann überhaupt zuständig, wenn z. B. auf eine VE verzichtet oder ein Schengen Visum für touristische Zwecke beantragt wurde?

trixie
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Antwort #8 - 02.08.2008 um 21:00:36
 
@ Einbeck
am 23. Juli beantragte meine Frau ein Visum zur FZF. ALLE Papiere waren vollständig, ich betone ALLE. Das wurde auch anerkennend von der Botschaftsmitarbeiterin bestätigt. Jetzt ist das ganze auf dem Dienstweg, BVA dann ALB.  Alles weitere ist also ein schwebendes Verfahren über das ich momentan nicht schreiben will und kann ( verständlicherweise) Da wir uns nun seit 9 Monaten kennen, seit 5 Monaten verheiratet sind, seit einem Monat das A1 Certificat vorliegt, CFO Seminar gemacht, und siehe, das Visum beantragt ist versagen jetzt bald meine Nerven, denn ich habe nur diesen 1 Wunsch: MEINE EHEFRAU AN MEINER SEITE, hier in Deutschland. Deshalb greife ich nach jedem Strohhalm, suche jede Hilfe die legal ist, informiere mich überall um diese Wartezeit zu überstehen.
Entschuldigung, aber auch danke für Eure Hilfe
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Einbeck
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Antwort #9 - 03.08.2008 um 02:38:17
 
trixie schrieb am 02.08.2008 um 17:14:13:
Wenn die zehn-Tage-Frist nur bei Schengen Visas gilt, welche ABH wäre dann überhaupt zuständig, wenn z. B. auf eine VE verzichtet oder ein Schengen Visum für touristische Zwecke beantragt wurde?


Angehörige kzb pflichtiger Staaten, da wird die Kontaktadresse (Einladender, Firma, Hotel etc.) in Deutschland mit Visadatensatz übermittelt und die für die Kontaktanschrift zuständige ABG beteiligt.
Bei VE wird der VE Geber mit Adresse erfasst und dise ABH beteiligt.

wolferhard schrieb am 02.08.2008 um 21:00:36:
@ Einbeck
am 23. Juli beantragte meine Frau ein Visum zur FZF. ALLE Papiere waren vollständig, ich betone ALLE. Das wurde auch anerkennend von der Botschaftsmitarbeiterin bestätigt. Jetzt ist das ganze auf dem Dienstweg, BVA dann ALB.Alles weitere ist also ein schwebendes Verfahren über das ich momentan nicht schreiben will und kann ( verständlicherweise) Da wir uns nun seit 9 Monaten kennen, seit 5 Monaten verheiratet sind, seit einem Monat das A1 Certificat vorliegt, CFO Seminar gemacht, und siehe, das Visum beantragt ist versagen jetzt bald meine Nerven, denn ich habe nur diesen 1 Wunsch: MEINE EHEFRAU AN MEINER SEITE, hier in Deutschland. Deshalb greife ich nach jedem Strohhalm, suche jede Hilfe die legal ist, informiere mich überall um diese Wartezeit zu überstehen.
Entschuldigung, aber auch danke für Eure Hilfe
Wolferhard 


Entschuldigung wofür, Du hast eine Gesetzes Aussage/Gesetzestext falsch ausgelegt/ falsch verstanden, kein Problem, keine Entschuldigung nötig.

Mein Posting zu 10 Tagen ist genau deshalb  damit halt keine falschen Hoffnungen und Erwartungen aufkommen, damit Du diesen Irrtum rechtzeitig erkennst.
Bei FzF Visa ist die Bearteiungsdauer im Regelfall wesentlich länger.

Empfehle in Ruhe abzuwarten, sagt sich sicherlich nett, weiß was Du fühlst, aber verrückt machen hilft nicht, jetzt arbeitet erstmal die Behörde, Du bist erst mal außen vor, die meldet sich, bis dahin, Geduld haben.
Gut Ding, alles gute braucht Weile, Zeit ist alles.

Sprachkenntnisse sind da , alle Unterlagen liegen vor, wie der Kollege schon sagt, da sind alle Beteiligten erst mal glücklich und können bearbeiten und prüfen, in der nächsten Woche dürfte der Visaantrag und begründende Unterlagen auch in Schriftform  (Antragsdoppel) der ABH vorliege, dauert regelmäßig 2-3 Wochen ab Antragstellung,
gebe der ABH dann noch etwas zeit und die werden sich melden.

Für Dich bedeutet dies leider warten und Geduld haben.

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wolferhard
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Antwort #10 - 03.08.2008 um 10:09:06
 
@ Einbeck
Danke für deine Worte, nun habe ich wieder etwas dazu gelernt. Ja, ich weiß, nun heißt es Geduld zu haben.
Ich bin froh, das es dieses Forum gibt und uns mit Rat und Tat zur Seite steht.
Gruß
Wolferhard
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wolferhard
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Antwort #11 - 04.08.2008 um 20:28:32
 
Positives zum Dienstweg + BVA
Dienstweg 10800 km Luftlinie
Bearbeitungszeit bis zu dieser Meldung 8 Wochentage
Email Anfrage an BVA Samstag Abend
Email Antwort vom BVA Montag Morgen in sehr freundlicher und absolut korrekter Form  ( vielen Dank )
Text der Antwort : Zitat: bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 02.08.2008 an das Bundesverwaltungsamt teile ich Ihnen mit, dass

die Originalunterlagen von hier am 31.07.2008 an die Ausländerbehörde der Stadt xxxxx weitergeleitet worden sind.

Meine Meinung: top Arbeit von allen Beteiligten. ( nochmal Danke )

Gruß
Wolferhard
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