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Fzh nach Abschiebung (Gelesen: 6.161 mal)
shabaniboo
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29.07.2008 um 11:58:45
 
Hallo ich bin deutsche und mein mann ist kosovo albaner der hier in deutschland geboren und aufgewachsen ist!Er wurde 2002 inhaftiert und nach zwei drittel haft strafe abgeschoben in den kosovo!Wir (meine drei kinder und ich) die aber nicht von ihm sind,waren jetzt schon oft bei ihm!Letztes Jahr gleich fast sechs Montae!Wir haben im November 2007 in Kosvo geheiratet!Im januar 2008 das Fzh Visum beantragt!Die Abschiebekosten sind vor vier Wochen auch schon beglichen worden!Wir haben zwar einen Anwalt der aber meiner Meinung nach nicht viel tut !!!!Er hat zu mir gesagt das ich den Bescheid von der Abh diese oder nächste Woche bekommen werde!Müssen wir jetzt nochmal das Visum beantragen weil es ja doch schon über sechs monate her ist wo wir das Visum beantragt haben!Und wie muss ich jetzt weiter vorgehen sobald ich den Bescheid habe?Wie lange wird es jetzt noch dauern oder was könnte ich noch tun?
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Antwort #1 - 29.07.2008 um 12:04:33
 
Wenn Dein Mann ausgewiesen und abgeschoben wurde,gibt's erstmal eine Einreisesperre,die von der ABH befristet werden muss.Wie lange die Einreisesperre ausfallen wird,haengt davon ab welche ''Vorgeschichte'' (Straftaten,Strafhöhe,usw.) Dein Mann in Deutschland hatte.
Das bezahlen der Abschiebekosten bedeutet nicht,dass automatisch die Ausweisung und Abschiebung auf ''sofort'' befristet wird.
Also,zuallerst muss die Einreisesperre seitens der ABH befristet werden.Danach erfolgt der Visumsantrag.

Wann wurde er abgeschoben?Wegen was und welches Strafmass hat er bekommen?
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Antwort #2 - 29.07.2008 um 12:12:52
 
Er wurde August 2005 abgeschoben!Er hatte ne verurteilung von Dreieinandhalb Jahren!Hatte zwei drittel abgesessen und wurde dann nach dem er freiwillig unterschrieben hat abgeschoben!Er müsste noch acht Monate offen haben aber unser Rechtsanwalt hat die Staatsanwaltschaft angerufen mit aktenzeichen und die haben gesagt das da nix mehr offen seie!
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Antwort #3 - 29.07.2008 um 12:31:57
 
shabaniboo schrieb am 29.07.2008 um 12:12:52:
nach dem er freiwillig unterschrieben hat  


....hat er sich vermutlich einverstanden erklaert,nach Parag. 456a ausgewiesen zu werden und bei einer Wiedereinreise seine Reststrafe abzusitzen!Sein Anwalt muss einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen,das seine Reststrafe auf Bewaehrung ausgesetzt wird.Das entscheidet aber letzendlich nicht ein Staatsanwalt,sondern die Strafvollstreckungskammer (das ist ein Gericht).

Dein Mann hat,vor seiner Abschiebung,einen Entlassungsbeschluss vom Gericht bekommen.Er soll in diesem Beschluss nachschauen,nach welchem Paragraphen (456a oder 57) seine Reststrafe erlassen wurde.
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Antwort #4 - 29.07.2008 um 12:40:20
 
Viel wichtiger wäre im Moment allerdings erstmal die Frage der Befristung der (sicherlich verhängten) *** EINREISESPERRE ***

Denn bevor er hier evtl wieder in den Vollzug muss, muss er ja erstmal rein kommen ...

Mal als Frage: Du (shabaniboo) hast bislang vermutlich nicht viel selbst angeleiert, sondern alles den Anwalt machen lassen? Dann wäre erstmal zu klären WAS genau der denn jetzt schon alles unternommen hat. Im übrigen wäre bis zum jetzigen Zeitpunkt ein Anwalt auch noch nicht unbedingt nötig gewesen. Oder gab's besondere hier noch nicht genannte Gründe?
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Antwort #5 - 29.07.2008 um 12:57:57
 
Nein ich habe den Anwalt eingeschaltet,weil ich mich da eben nicht auskenne!Aber jetzt weiss ich das ich bis hier her auch alleine gekommen wäre!Aber jetzt ist es allerdings zu spät!Der Anwalt hat sich eben um den Bescheid bei der Abh gekümmert (oder auch nicht Smiley und die Abschiebekosten!Ich habe wie gesagt mit dem ganzen behörde zeug keine Ahnung deshalb auch der Anwalt!Es war einbißchen ein durcheinander weil hier eine andere Abh zuständig ist weil wir jetzt einen Landkreiss weiter wohnen!Also mussten die akten erstmal von einer Behörde zur anderen geschickt werden,deshalb dauert das alles ja solange!Ok wenn ich aber jetzt den Bescheid habe mit der aufhebung der einreisesperre,was mach ich dann weiter!Der Anwalt bringt mir irgendwie net viel deswegen bin ich ja froh das ich auf diese Seite gestossen bin!
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Antwort #6 - 29.07.2008 um 13:04:21
 
Zitat:
Ok wenn ich aber jetzt den Bescheid habe mit der aufhebung der einreisesperre

Dann brichst du entweder in Tränen aus, oder kriegst das grosse Grinsen.
Wenn man die Befristung der Einreisesperre beantragt, bekommt man nach Prüfung der ganzen Sache irgendwann von der ABH einen Bescheid mit der Befristung. Diese gilt dann AB Datum der Ausreise.
Sollte euch die Länge der Befristung nicht zusagen ... (dann ist ein Anwalt tatsächlich hilfreich)

EIGENTLICH stellt man den FZF-Antrag NACHDEM die Befristung abgelaufen ist, bzw maximal kurze Zeit vorher. Üblicherweise schaut der Antragsteller (=Ausländer im Ausland) dafür auf der Webseite der Botschaft nach, welche Papiere nötig sind und geht dann hin, um den Antrag zu stellen. Ggfs verlangt die Botschaft noch zusätzliche Dokumente. Das bekommt man dann vor Ort mitgeteilt.
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Antwort #7 - 29.07.2008 um 13:05:45
 
Die Staatsanwaltschaft hat ja zum Anwalt gesagt das nix offen sei,wieso soll er dann den Antrag stellen auf Bewährung?Das müsste doch die Staatsanwaltschaft wissen ob da noch was offen ist!Wegen dem Paragrafen werden ich mich mal informieren ob das mit drinen steht!

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

Ja wir waren ja schon bei der Botschaft und haben da alle Dokumente abgegeben und das Visum beantragt(im Januar war das)!Ich versteh das irgendwie nicht mit der Befristung????Ich bekomme den Bescheid und welche befristung kommt da den noch?oh man was für ein hin und her ist den das? Ich versteh irgendwie garnix mehr,bei der Botschaft hat mann uns das alles nicht gesagt,als wir das Visum beantragt haben!!!
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« Zuletzt geändert: 29.07.2008 um 14:11:52 von Tippi »  
 
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Antwort #8 - 29.07.2008 um 13:11:51
 
shabaniboo schrieb am 29.07.2008 um 13:05:45:
wieso soll er dann den Antrag stellen auf Bewährung

Befristung der Einreisesperre! Das hat mit dem Knastr etc nur mittelbar was zu tun.

Wenn jemand abgeschoben wird, darf er NIE wieder nach D!
Außer ... er stellt einen Antrag auf Befristung der Einreisesperre. Die Dauer der Befristung hängt von den Gründen der Abschiebung ab ("nur" illegal in D ist zB besser als wegen 20 kg Heroin) und davon welche Gründe es für die Wiederkehr gibt. Da ist zB "Neuschwanstein besuchen" deutlich schelchter asl "mit deutscher Frau in D leben wollen".
Die Regelbefristung nach Abschiebung nach §53 (dürfte bei euch wohl so sein) ist in Niedersachsen zB 12 Jahre. Verkürzte Frist wegen Familie (besonderer Ausweisungsschutz) zB 8 Jahre. IM EINZELFALL (also nach genauer Prüfung aller Umstände, sowie Befragung von Jehova) ggfs auch noch kürzer.

NACHTRACH:
Zitat:
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot

(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.

= NIE WIEDER

Zitat:
Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

Wenn Sperre, dann kein Visum!

Zitat:
Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.

Aha! Hier also die Abhilfe: Antrag stellen auf Befristung!
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Antwort #9 - 29.07.2008 um 13:17:23
 
Soviel ich weiss ist die einreise sperre auf 2 jahre gewesen!Wir Leben in Bayern!Wie kommt man an so einen Antrag ran wegen befristung der einreisesperre!Warum hat mir mein Anwalt von al dem nix gesagt!Oh ich weiss auch nicht!Es dauert doch schon alles solange,ich könnte heulen!!!!
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Antwort #10 - 29.07.2008 um 13:27:18
 
shabaniboo schrieb am 29.07.2008 um 13:17:23:
Soviel ich weiss ist die einreise sperre auf 2 jahre gewesen!

Woher weißt du das?
Die Befristung erfolgt schriftlich und geht an den Antragsteller bzw seinen Bevollmächtigten.
2 Jahre scheint mir allerdings ziemlich kurz bei einer Freiheitsstrafe > 3 Jahre?

Zitat:
Wie kommt man an so einen Antrag ran wegen befristung der einreisesperre!

Gar nicht. Dazu schreibt man einfach einen Brief "Hiermit beantrage ich die Befristung meiner Einreisesperre ..." und schreibt alle Gründe rein.

Zitat:
Oh ich weiss auch nicht

Vlt solltest du nochmal mit anwalt und deinem Mann reden. Sieht so aus, als würdest du ggfs nicht über alle Informationen verfügen, die dir evtl weiterhelfen könnten - oder uns um dir deine Fragen zu beantworten.
Der Anwalt sollte aber auf jeden Fall wissen, ob die Einreisesperre bereits befristet wurde (erfolgt ja meistens im Zusammenhang mit Zahlung der Abschiebekosten).
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Antwort #11 - 29.07.2008 um 13:31:33
 
Ich hab grad den Bescheid der Abschiebekosten vor mir!Und das schreiben vom Anwalt das ihm die ABH gesagt hat das eine abweisung des Antrags nicht kommen würde!Also das unser Antrag bewilligt wird!Kann es sein das mein Anwalt diesen befristungsantrag schon gestellt hat?Es muss der Antrag sein,weil Abschiebekosten Bescheid hab ich ja!Und wie ist es dann wenn ich den Bescheid habe? Was mach ich dann weiter?
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Antwort #12 - 29.07.2008 um 13:33:05
 
shabaniboo schrieb am 29.07.2008 um 11:58:45:
Wir haben zwar einen Anwalt der aber meiner Meinung nach nicht viel tut !!!!Er hat zu mir gesagt das ich den Bescheid von der Abh diese oder nächste Woche bekommen werde!


Damit ist wohl der Befristungsbescheid der ABH gemeint.Da steht dann ein Datum drinnen,bis wann Dein Mann eine Einreisesperre hat.
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Antwort #13 - 29.07.2008 um 13:41:28
 
Kann es sein das die befristung der einreisesperre aufgehoben wird?Und wie läuft das dann mit der Botschaft und dem Visum usw.?Wenn ich jetzt die Woche den Bescheid bekomme und wir das dann der Botschaft faxen oder macht das die Abh?Wie lange dauert es dann bis er das Visum abholen kann!Ich sitz hier wie auf Kohlen und wünsch mir doch nix mehr als das mein mann endlich bei mir ist!
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Antwort #14 - 29.07.2008 um 13:42:26
 
Der Visumantrag wird normalerweise auch als Antrag auf Befristung gewertet, das muss also nicht nochmal gemacht werden.
Hier auch, weil die ABH etwas bescheiden will, der Kostenbescheid da ist  und der Anwalt dran ist.
Falls die ABH bereits eine Zusicherung für den Fall der Zahlung gemacht hat, und ein Anwalt wird darauf drängen, ist dieses Problem ja vielleicht bereits gelöst.
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Den Bescheid in Kopie der Botschaft, dem Gatten, dem Anwalt schicken. Es kann dann noch zwischen Tagen und Monaten dauern, je nachdem, ob noch eine Befragung gemacht wird etc.
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Antwort #15 - 29.07.2008 um 13:50:03
 
Befragungen hatten wir ja auch schon!Bei der Botschaft und bei der Eheschliesung beim Standesamt mit Dolmetscher!Also der Anwalt hat gesagt er faxt meinem mann und der Botschaft den Bescheid,sobald er da ist!Die ABH wollte eigentlich uns nochmal befragen aber war dann doch nicht mehr nötig sie haben gesagt sie brauchen keine weitere befragung mehr!Kann man nicht bei der Botschaft das verschnellern damit er so schnell wie möglich da ist?Wir haben ja alle anforderungen erfüllt!

Änderung:
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Nur verstehe ich das nicht mit den offenen 8 monaten die mein mann mir gesagt hat,aber der Anwalt anscheinend die justizvollzugsanstallt und Staatsanwaltschaft schon gefragt hat aber die sagen da sei nix offen!Kann es trotzdem sein das er bei der Ankunft am Flughafen verhaftet wird????????
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« Zuletzt geändert: 29.07.2008 um 14:12:50 von Tippi »  
 
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Antwort #16 - 29.07.2008 um 13:59:07
 
Frag dazu doch einfach den Anwalt, der muss das wissen und macht ja vielleicht auch alles richtig.
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Antwort #17 - 29.07.2008 um 14:22:07
 
@shabaniboo

Bitte führe nur diesen Thread zu deinem An-
liegen weiter.

Doppelposts aus dem dritten und vierten Fred
habe ich gelöscht.

Danke und Gruß

Tippi

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Antwort #18 - 29.07.2008 um 15:36:31
 
Den Anwalt hab ich gefragt der kann mir auch nix genaues sagen wann er kommt!Mein Mann hat bei der entlassung aus der Haft auch nur einen Wisch unterschrieben das er seine sachen erhalten hat!Wie erfahre ich das jetzt es ist mir auch langsam peinlich,weil der Anwalt auch schon ziehmlich gestresst von mir ist ,weil ich so oft anrufe!Ich will ja eigentlich nur schauen ob ich selber vielleicht etwas dazu beitragen könnte das er schneller kommt!Es zieht sich ja schon über ein halbes Jahr hin!Ich bin euch aber trotzdem sehr Dankbar über die ganzen informationen die ich Heute erhalten habe!Ich find das echt Super von euch!!!!!
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Antwort #19 - 30.07.2008 um 19:12:33
 
Bevor ich inhaltlich einsteige: deine Beiträge würden sich leichter lesen, wären sie mit weniger Ausrufezeichen gespickt...
Zur Sache: Da du den Anwalt für seine Arbeit bezahlen musst, würde ich an deiner Stelle schon drauf drängen, über alle seine Schritte informiert zu werden. Dazu gehört zum einen, dass er dir sämtliche Korrespondenz zur Kenntnis gibt! Sprich: Verlange von ihm, dass er dir die bisherigen Schreiben komplett und auch alle künftigen in Kopie gibt. Wenn du alles in Ruhe gelesen hast und Fragen zu seinen Schritten hast, dann frag ihn nach der Begründung.
Übrigens: Hat dein Mann den Anwalt eigentlich bevollmächtigt? Wenn nein, müsste die Arbeit des Anwalts schon daran scheitern, dass er überhaupt nicht berechtigt ist, für deinen Mann tätig zu werden.
Zum Visumantrag: Nein, dieser ist NICHT automatisch als Befristungsantrag zu werten, da Empfänger des Visumantrags die Botschaft, Empfänger des Befristungsantrags aber die ABH, die die Ausweisung verfügt hat, ist! Dein Anwalt sollte dir aber mit "ja" oder "nein" ziemlich schnell beantworten können, ob der Befristungsantrag gestellt wurde oder nicht.
Wenn die durch den Befristungsbescheid bestimmte Einreisesperre abgelaufen ist, dann kann das Visumverfahren weiterlaufen. Aufgrund der Verurteilung zu einer Haftstrafe von über 3 Jahren könnte die Botschaft auf den Gedanken kommen, dass damit ein Ausweisungsgrund erfüllt ist. Um damit eine Ablehnung begründen zu können, müsste dein Mann jedoch weitere Straftaten begangen haben, vor Ausreise in Deutschland, aber auch nach Ausreise in seinem Heimatland, quasi als "Wiederholungstäter", von dem eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ausgeht. Gegebenenfalls verlangt die Botschaft also ein Führungszeugnis. War dein Mann ansonsten gesetzestreu, kann die eine Verurteilung zu über 3 Jahren die Visumerteilung nicht verhindern.
Schließlich solltest du unbedingt klären, ob nun noch 8 Monate abzusitzen sind oder nicht. Denn 8 Monate Haft bedeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach Einreise nicht geführt werden kann, der Zweck des Visums "zur Familienzusammenführung" also gar nicht erfüllt werden könnte. Mit diesem Grund kann (muss aber nicht) die Visumerteilung abgelehnt werden.
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Antwort #20 - 30.07.2008 um 20:26:27
 
petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 19:12:33:
8 Monate Haft bedeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach Einreise nicht geführt werden kann, der Zweck des Visums "zur Familienzusammenführung" also gar nicht erfüllt werden könnte. Mit diesem Grund kann (muss aber nicht) die Visumerteilung abgelehnt werden. 


Weis den eigentlich die ABH bzw. die Botschaft,vor der Visumzustimmung/erteilung nicht,ob gegen den Antragsteller eventuell noch ein Haftbefehl besteht?

Wenn ja,verstehe ich den Sinn nicht.Der Antragsteller bekommt ein drei monatiges Visum,reist ein,wird gleich am Flughafen ''einkassiert'' zwecks offene Haftstrafe,waehrend der Haft kann er keine AE beantragen,zwangslaeufig laeuft sein Visum ab,nach verbüsster Haftstrafe müsste er wieder ausreisen und das Visum erneut stellen... öhm
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Antwort #21 - 30.07.2008 um 20:52:58
 
Es ist davon auszugehen, dass die ABH von der strafrechtlichen Vergangenheit weiß, schließlich ist die Ausweisung bekannt. Die Ausländerbehörde des Visumverfahrens dürfte wohl (denke ich, sitze ja nicht in einer Ausländerbehörde) die Ausländerbehörde der Ausweisung beteiligen bzw. sich die Akte kommen lassen.
Was die Botschaft betrifft: In einigen Ländern weiß die Botschaft das, in anderen nicht: Für Ausländer aus den meisten Staaten beteiligt die Botschaft nur die Ausländerbehörde. Außerdem wird das Ausländerzentralregister abgefragt (wo strafrechtliche Verurteilungen nicht enthalten sind). Es gibt aber eine Reihe von Staaten, wo zusätzlich noch 6 weitere innerdeutschen Behörden beteiligt werden müssen, § 73 AufenthG. Diese Behörden würden die strafrechtliche Vergangenheit der Botschaft mitteilen. Die Botschaft würde dann gemeinsam mit der Ausländerbehörde und/oder dem Auswärtigen Amt und/oder der beteiligten Staatsanwaltschaft klären, ob das Visum erteilt werden kann. In der Tat macht eine Visumerteilung angesichts von 8 Monaten Haft nicht besonders viel Sinn. Allerdings "verhindert" die Haft ja nicht den Antrag auf AE, denn die Frau kann ihn mit Vollmacht ja vertreten. Selbst wenn nicht, dann könnte er am Tage der Entlassung den Antrag auf AE stellen und würde wohl - wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die AE erteilt wird - eine Fiktionsbescheinigung oder eine Duldung erhalten. Nach Haftverbüßung ist jedenfalls für eine erneute Ausweisung kein Raum.
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Antwort #22 - 30.07.2008 um 21:27:36
 
petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 19:12:33:
Zum Visumantrag: Nein, dieser ist NICHT automatisch als Befristungsantrag zu werten, da Empfänger des Visumantrags die Botschaft, Empfänger des Befristungsantrags aber die ABH, die die Ausweisung verfügt hat, ist!

"Bei deutschen Auslandsvertretungen gestellte Einreiseanträge sind in Fällen, in denen die Wirkung der Ausweisung oder Ab- bzw. Zurückschiebung auf Antrag befristet werden kann, grundsätzlich auch als Befristungsanträge gem. § 11 Abs. 1 S. 3 zu behandeln (vgl. 8.2.3.4 AuslG-VwV)" (VAB Berlin)
shabaniboo schrieb am 29.07.2008 um 13:50:03:
aber der Anwalt anscheinend die justizvollzugsanstallt und Staatsanwaltschaft schon gefragt hat aber die sagen da sei nix offen!

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Antwort #23 - 04.08.2008 um 20:02:33
 
Die von dir zitierte Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz dürfte wohl inzwischen überholt sein...

Zitat aus den derzeit aktuellen Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum AufenthG: Ziffer 11.1.3.5 "Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer ...Abschiebung ist zu prüfen, ob dieser Antrag als Antrag auf Befristung der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Wirkungen ausgelegt werden kann. Im Zweifelsfall ist der Ausländer auf die Rechtslage hinzuweisen. Eine Befristung von Amts wegen ist unzulässig."

Auch kenne ich es so, dass bei der Meldung "Einreisesperre" ohne Federlesen abgelehnt wird mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit des Befristungsantrags, wenn nicht schon ein Befristungsverfahren bei der dafür zuständigen ALA läuft. Denn auf das Befristungsverfahren hat die Auslandsvertretung ohnehin keinen Einfluss, so dass der Visumantrag dann ewig lange offen "schmoren" würde.

@Shabaniboo: Besser wäre es (=brächte dir Sicherheit) mal nachzufragen, ob die Botschaft - was ich nicht glaube - den Visumantrag auch als Befristungsantrag ausgelegt hat. Wenn ja, gut so, sonst muss dieser Antrag wohl noch gestellt werden.
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Antwort #24 - 07.08.2008 um 17:41:42
 
Ich habe Heute den Bescheid bekommen!Also mein Anwalt hat einen Antrag auf befristung der einreisesperre beantragt.Die ABH hat mir heute den bescheid geschickt!Heul,heul!Es wurde jetzt eine befristung der einreisesperre bis aAugust 2011 erteilt!Das sind noch 3 Jahre!Die ABH hat geschrieben das es ja kein Problem ist diese zeit die Ehe aufrecht zu erhalten ist,indem ich regelmässig in den Kosvo fliege!!!!Kann ich jetzt irgendetwas tun damit er früher kommen kann??
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Antwort #25 - 07.08.2008 um 18:27:17
 
shabaniboo schrieb am 07.08.2008 um 17:41:42:
Es wurde jetzt eine befristung der einreisesperre bis aAugust 2011 erteilt!

Lag ich also nicht so falsch:
inge schrieb am 29.07.2008 um 13:27:18:
2 Jahre scheint mir allerdings ziemlich kurz bei einer Freiheitsstrafe > 3 Jahre?


shabaniboo schrieb am 07.08.2008 um 17:41:42:
Kann ich jetzt irgendetwas tun damit er früher kommen kann??  

Lasse deinen Anwalt walten. Der kann auf dem Klageweg versuchen, die Einreisesperre zu verkürzen. Bei Haft > 3 Jahre ... aber das schrieb ich ja bereits.
Chancen dürften also vermutlich nicht so supertoll sein. Aber wer kann das schon genau sagen.
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