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Fzh nach Abschiebung (Gelesen: 6.162 mal)
shabaniboo
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Antwort #15 - 29.07.2008 um 13:50:03
 
Befragungen hatten wir ja auch schon!Bei der Botschaft und bei der Eheschliesung beim Standesamt mit Dolmetscher!Also der Anwalt hat gesagt er faxt meinem mann und der Botschaft den Bescheid,sobald er da ist!Die ABH wollte eigentlich uns nochmal befragen aber war dann doch nicht mehr nötig sie haben gesagt sie brauchen keine weitere befragung mehr!Kann man nicht bei der Botschaft das verschnellern damit er so schnell wie möglich da ist?Wir haben ja alle anforderungen erfüllt!

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


Nur verstehe ich das nicht mit den offenen 8 monaten die mein mann mir gesagt hat,aber der Anwalt anscheinend die justizvollzugsanstallt und Staatsanwaltschaft schon gefragt hat aber die sagen da sei nix offen!Kann es trotzdem sein das er bei der Ankunft am Flughafen verhaftet wird????????
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« Zuletzt geändert: 29.07.2008 um 14:12:50 von Tippi »  
 
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thom
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Antwort #16 - 29.07.2008 um 13:59:07
 
Frag dazu doch einfach den Anwalt, der muss das wissen und macht ja vielleicht auch alles richtig.
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Tippi
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Antwort #17 - 29.07.2008 um 14:22:07
 
@shabaniboo

Bitte führe nur diesen Thread zu deinem An-
liegen weiter.

Doppelposts aus dem dritten und vierten Fred
habe ich gelöscht.

Danke und Gruß

Tippi

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shabaniboo
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Antwort #18 - 29.07.2008 um 15:36:31
 
Den Anwalt hab ich gefragt der kann mir auch nix genaues sagen wann er kommt!Mein Mann hat bei der entlassung aus der Haft auch nur einen Wisch unterschrieben das er seine sachen erhalten hat!Wie erfahre ich das jetzt es ist mir auch langsam peinlich,weil der Anwalt auch schon ziehmlich gestresst von mir ist ,weil ich so oft anrufe!Ich will ja eigentlich nur schauen ob ich selber vielleicht etwas dazu beitragen könnte das er schneller kommt!Es zieht sich ja schon über ein halbes Jahr hin!Ich bin euch aber trotzdem sehr Dankbar über die ganzen informationen die ich Heute erhalten habe!Ich find das echt Super von euch!!!!!
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petit_canard
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Antwort #19 - 30.07.2008 um 19:12:33
 
Bevor ich inhaltlich einsteige: deine Beiträge würden sich leichter lesen, wären sie mit weniger Ausrufezeichen gespickt...
Zur Sache: Da du den Anwalt für seine Arbeit bezahlen musst, würde ich an deiner Stelle schon drauf drängen, über alle seine Schritte informiert zu werden. Dazu gehört zum einen, dass er dir sämtliche Korrespondenz zur Kenntnis gibt! Sprich: Verlange von ihm, dass er dir die bisherigen Schreiben komplett und auch alle künftigen in Kopie gibt. Wenn du alles in Ruhe gelesen hast und Fragen zu seinen Schritten hast, dann frag ihn nach der Begründung.
Übrigens: Hat dein Mann den Anwalt eigentlich bevollmächtigt? Wenn nein, müsste die Arbeit des Anwalts schon daran scheitern, dass er überhaupt nicht berechtigt ist, für deinen Mann tätig zu werden.
Zum Visumantrag: Nein, dieser ist NICHT automatisch als Befristungsantrag zu werten, da Empfänger des Visumantrags die Botschaft, Empfänger des Befristungsantrags aber die ABH, die die Ausweisung verfügt hat, ist! Dein Anwalt sollte dir aber mit "ja" oder "nein" ziemlich schnell beantworten können, ob der Befristungsantrag gestellt wurde oder nicht.
Wenn die durch den Befristungsbescheid bestimmte Einreisesperre abgelaufen ist, dann kann das Visumverfahren weiterlaufen. Aufgrund der Verurteilung zu einer Haftstrafe von über 3 Jahren könnte die Botschaft auf den Gedanken kommen, dass damit ein Ausweisungsgrund erfüllt ist. Um damit eine Ablehnung begründen zu können, müsste dein Mann jedoch weitere Straftaten begangen haben, vor Ausreise in Deutschland, aber auch nach Ausreise in seinem Heimatland, quasi als "Wiederholungstäter", von dem eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ausgeht. Gegebenenfalls verlangt die Botschaft also ein Führungszeugnis. War dein Mann ansonsten gesetzestreu, kann die eine Verurteilung zu über 3 Jahren die Visumerteilung nicht verhindern.
Schließlich solltest du unbedingt klären, ob nun noch 8 Monate abzusitzen sind oder nicht. Denn 8 Monate Haft bedeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach Einreise nicht geführt werden kann, der Zweck des Visums "zur Familienzusammenführung" also gar nicht erfüllt werden könnte. Mit diesem Grund kann (muss aber nicht) die Visumerteilung abgelehnt werden.
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Antwort #20 - 30.07.2008 um 20:26:27
 
petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 19:12:33:
8 Monate Haft bedeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach Einreise nicht geführt werden kann, der Zweck des Visums "zur Familienzusammenführung" also gar nicht erfüllt werden könnte. Mit diesem Grund kann (muss aber nicht) die Visumerteilung abgelehnt werden. 


Weis den eigentlich die ABH bzw. die Botschaft,vor der Visumzustimmung/erteilung nicht,ob gegen den Antragsteller eventuell noch ein Haftbefehl besteht?

Wenn ja,verstehe ich den Sinn nicht.Der Antragsteller bekommt ein drei monatiges Visum,reist ein,wird gleich am Flughafen ''einkassiert'' zwecks offene Haftstrafe,waehrend der Haft kann er keine AE beantragen,zwangslaeufig laeuft sein Visum ab,nach verbüsster Haftstrafe müsste er wieder ausreisen und das Visum erneut stellen... öhm
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Antwort #21 - 30.07.2008 um 20:52:58
 
Es ist davon auszugehen, dass die ABH von der strafrechtlichen Vergangenheit weiß, schließlich ist die Ausweisung bekannt. Die Ausländerbehörde des Visumverfahrens dürfte wohl (denke ich, sitze ja nicht in einer Ausländerbehörde) die Ausländerbehörde der Ausweisung beteiligen bzw. sich die Akte kommen lassen.
Was die Botschaft betrifft: In einigen Ländern weiß die Botschaft das, in anderen nicht: Für Ausländer aus den meisten Staaten beteiligt die Botschaft nur die Ausländerbehörde. Außerdem wird das Ausländerzentralregister abgefragt (wo strafrechtliche Verurteilungen nicht enthalten sind). Es gibt aber eine Reihe von Staaten, wo zusätzlich noch 6 weitere innerdeutschen Behörden beteiligt werden müssen, § 73 AufenthG. Diese Behörden würden die strafrechtliche Vergangenheit der Botschaft mitteilen. Die Botschaft würde dann gemeinsam mit der Ausländerbehörde und/oder dem Auswärtigen Amt und/oder der beteiligten Staatsanwaltschaft klären, ob das Visum erteilt werden kann. In der Tat macht eine Visumerteilung angesichts von 8 Monaten Haft nicht besonders viel Sinn. Allerdings "verhindert" die Haft ja nicht den Antrag auf AE, denn die Frau kann ihn mit Vollmacht ja vertreten. Selbst wenn nicht, dann könnte er am Tage der Entlassung den Antrag auf AE stellen und würde wohl - wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die AE erteilt wird - eine Fiktionsbescheinigung oder eine Duldung erhalten. Nach Haftverbüßung ist jedenfalls für eine erneute Ausweisung kein Raum.
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Antwort #22 - 30.07.2008 um 21:27:36
 
petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 19:12:33:
Zum Visumantrag: Nein, dieser ist NICHT automatisch als Befristungsantrag zu werten, da Empfänger des Visumantrags die Botschaft, Empfänger des Befristungsantrags aber die ABH, die die Ausweisung verfügt hat, ist!

"Bei deutschen Auslandsvertretungen gestellte Einreiseanträge sind in Fällen, in denen die Wirkung der Ausweisung oder Ab- bzw. Zurückschiebung auf Antrag befristet werden kann, grundsätzlich auch als Befristungsanträge gem. § 11 Abs. 1 S. 3 zu behandeln (vgl. 8.2.3.4 AuslG-VwV)" (VAB Berlin)
shabaniboo schrieb am 29.07.2008 um 13:50:03:
aber der Anwalt anscheinend die justizvollzugsanstallt und Staatsanwaltschaft schon gefragt hat aber die sagen da sei nix offen!

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Antwort #23 - 04.08.2008 um 20:02:33
 
Die von dir zitierte Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz dürfte wohl inzwischen überholt sein...

Zitat aus den derzeit aktuellen Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum AufenthG: Ziffer 11.1.3.5 "Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer ...Abschiebung ist zu prüfen, ob dieser Antrag als Antrag auf Befristung der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Wirkungen ausgelegt werden kann. Im Zweifelsfall ist der Ausländer auf die Rechtslage hinzuweisen. Eine Befristung von Amts wegen ist unzulässig."

Auch kenne ich es so, dass bei der Meldung "Einreisesperre" ohne Federlesen abgelehnt wird mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit des Befristungsantrags, wenn nicht schon ein Befristungsverfahren bei der dafür zuständigen ALA läuft. Denn auf das Befristungsverfahren hat die Auslandsvertretung ohnehin keinen Einfluss, so dass der Visumantrag dann ewig lange offen "schmoren" würde.

@Shabaniboo: Besser wäre es (=brächte dir Sicherheit) mal nachzufragen, ob die Botschaft - was ich nicht glaube - den Visumantrag auch als Befristungsantrag ausgelegt hat. Wenn ja, gut so, sonst muss dieser Antrag wohl noch gestellt werden.
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shabaniboo
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Antwort #24 - 07.08.2008 um 17:41:42
 
Ich habe Heute den Bescheid bekommen!Also mein Anwalt hat einen Antrag auf befristung der einreisesperre beantragt.Die ABH hat mir heute den bescheid geschickt!Heul,heul!Es wurde jetzt eine befristung der einreisesperre bis aAugust 2011 erteilt!Das sind noch 3 Jahre!Die ABH hat geschrieben das es ja kein Problem ist diese zeit die Ehe aufrecht zu erhalten ist,indem ich regelmässig in den Kosvo fliege!!!!Kann ich jetzt irgendetwas tun damit er früher kommen kann??
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Antwort #25 - 07.08.2008 um 18:27:17
 
shabaniboo schrieb am 07.08.2008 um 17:41:42:
Es wurde jetzt eine befristung der einreisesperre bis aAugust 2011 erteilt!

Lag ich also nicht so falsch:
inge schrieb am 29.07.2008 um 13:27:18:
2 Jahre scheint mir allerdings ziemlich kurz bei einer Freiheitsstrafe > 3 Jahre?


shabaniboo schrieb am 07.08.2008 um 17:41:42:
Kann ich jetzt irgendetwas tun damit er früher kommen kann??  

Lasse deinen Anwalt walten. Der kann auf dem Klageweg versuchen, die Einreisesperre zu verkürzen. Bei Haft > 3 Jahre ... aber das schrieb ich ja bereits.
Chancen dürften also vermutlich nicht so supertoll sein. Aber wer kann das schon genau sagen.
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