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Ehe nur wegen Aufenthalt??? (Gelesen: 12.730 mal)
afrolove
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21.07.2008 um 19:42:35
 
Aufenthalt erschlichen???

Habe im Oktober 2007 meine Freundin aus Nigeria geheiratet, welche im Mai 2007  mit Heiratsvisum nach Deutschland kam. Im Februar kam dann ihre 5-jährige Tochter per Familienzusammenführung nach Deutschland. Hierfür musste ich  bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Jetzt im Mai
bekamen wir einen Sohn. Leider läuft die Ehe nicht so wie ich mir das vorstellte.
Sie hat ziemlich hohe Ansprüche, macht aber so gut wie gar nichts. Sie ist den ganzen  Tag im Haus, schläft, telefoniert und schaut fernsehen, die Hausarbeit erledigt sie so gut wie garnicht.  Wir streiten uns fast täglich.
Ich denke langsam, dass sie mich nur wegen dem Aufenthalt in Deutschland geheiratet
hat. Auch in der Erziehung haben wir total verschiedene Ansichten. Ich denke immer mehr daran mich von ihr zu trennen. Natürlich möchte ich so gut wie möglich bei einer Scheidung wegkommen. Deshalb habe ich, bevor ich zu einem Anwalt gehe
vele Fragen:

Wie sieht es aus mit dem Unterhalt
a.)      für meine Frau
b.)      für meinen Sohn
c.)      für meine Stieftochter, für die ich eine              Verpflichtungserklärung unterschrieben habe?

Ich verdiene zur Zeit mit Steuerklasse 3 ca. 2.000 Euro netto im Monat, was bleibt mir da in etwa übrig?

Wie ist das mit der Krankenversicherung?
Meine Frau, mein Sohn sowie meine Stieftochter sind bis jetzt über die
Gesetzliche Krankenversicherung bei mir versichert. Aber wie sieht es
nach der Scheidung aus? Meine Frau hat noch nie in Deutschland gearbeitet,d. h. sie war noch nie selbstständig krankenversichert. Soviel ich weiss, können meine Stieftochter sowie mein Sohn bei mir versichert bleiben, aber meine zukünftige Exfrau?

Hoffe, dass ich viele Antworten und Vorschläge bekomme, habe auch noch viele weitere Fragen die ich noch stellen werde, aber fürs erste solls mal reichen, sonst wird es zuviel. Danke schon im Voraus.

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.07.2008 um 20:45:33
 
afrolove schrieb am 21.07.2008 um 19:42:35:
Ich verdiene zur Zeit mit Steuerklasse 3 ca. 2.000 Euro netto im Monat, was bleibt mir da in etwa übrig?

Ohne dass du gleich in Ohnmacht fällst, dürftest bei einer Trennung/Scheidung nur noch zwischen 1000 und 1100 Euro zum Leben haben.

afrolove schrieb am 21.07.2008 um 19:42:35:
Wie ist das mit der Krankenversicherung?

Solange ihr verheiratet seid, bleibt die Familienversicherung erhalten. Nach einer Scheidung muss sie sich selber versichern. Ohne eigenes Einkommen wird sie sicherlich Mitglied Deutschlands größten "Arbeitgebers" werden und wird auch von dort krankenversichert.

afrolove schrieb am 21.07.2008 um 19:42:35:
Wie sieht es aus mit dem Unterhalt

1. eigenes Kind nach Düsseldorfer Tabelle
2. Frau/Exfrau
3. Stiefkind durch VE

Die unterschriebene VE greift solange die Familie auf ALG II angewiesen ist. D. h. du haftest für die verauslagten Sozialleistungen für dein Stiefkind. Wenn sie im Moment nicht bezahlt werden können, laufen die Schulden auf.

Der geschuldete Unterhalt/dein Selbstbehalt errechnet sich wie folgt:

Nettoeinkommen:         2000 Euro

Unterhaltspflicht für eigenes Kind in der ersten Jahrgangsstufe der
Düsseldorfer Tabelle (Einkommen zwischen 1900 und 2100 Euro):         259 Euro

bereinigtes Nettoeinmmen (Nettoeinkommen ./. 5 % berufsbedingter Aufwendungen./. Unterhalt):     1641 Euro

davon dürfen deiner Frau 3/7 zustehen, also 703 Euro, so dass dir nur noch 938 Euro bleiben würden.
Dies wäre allerdings unter deinem Selbstbehalt.

Dein Selbstbehalt (ist von Gerichtsort zu Gerichtsort unterschiedlich) dürfte zwischen 1000 und 1100 Euro liegen.

Deine Frau hätte mit Unterhalt und Kindergeld ca. 1200 Euro zur Verfügung.
Ist der Bedarf (ALG II Satz für 3 Personen) höher als die erhaltenen Leistungen, wird die ARGE mit einer Forderung bezüglich der VE auf dich zukommen.

Da durch deine Unterhaltsverpflichtung dein verbleibendes Einkommen unter dem pfandfreien Betrag liegt, wird die ARGE vorerst nicht pfänden können.

trixie  
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Antwort #2 - 22.07.2008 um 09:37:45
 
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Bleibt mir ja wirklich nicht viel übrig zum Leben. Sind natürlich wieder neue Fragen aufgetaucht.

Wie ist das eigentlich mit meiner Stieftochter, für sie habe ich ja eine
Verpflichtungserklärung unterschrieben. Aufgrund der Geburt unseres
Sohnes hätte sie doch sowieso ein Aufenthaltsrecht, oder? Gilt dann
die Verpflichtungserklärung überhaupt noch?

Wie ist das mit dem Unterhalt an meine Ex-Frau? Wir waren ja, wenn
wir uns scheiden lassen würden nur kurz verheiratet, wie lange müsste
ich an sie Unterhalt bezahlen ? Kann ja nicht sein, dass ich nach
nicht einmal 2 Jahren Ehe den Rest meines Lebens Unterhalt bezahlen
muß, oder liege ich da falsch?

Vielen Dank für Eure Antworten.
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Antwort #3 - 22.07.2008 um 09:56:01
 
afrolove schrieb am 22.07.2008 um 09:37:45:
Aufgrund der Geburt unseres
Sohnes hätte sie doch sowieso ein Aufenthaltsrecht, oder?

How come you to this? Zwinkernd

Nein, warum sollte sie durch die Geburt eines deutschen Stiefbruders selbst ein Aufenthaltsrecht erhalten? Die MUTTER des deutschen Kindes kann ihren aufenthalt vom Kind ableiten.

Solange der Aufenthaltszweck des Kindes "Familiennachzug zu Ausländer nach §32" bleibt, bleibt vermutlich auch deine VE gültig.

bzgl Unterhaltsdauer: k.A. Dürfte sich allerdings in zeitlich begrenztem und überschaubarem Rahmen halten. Der Barunterhalt für deinen sohn (so er nicht nach der Scheidung bei dir lebt) wird dir natürlich entsprechend länger erhalten bleiben ...
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Eduard
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Antwort #4 - 22.07.2008 um 10:02:04
 
Auf jeden Fall mußt Du so lange Unterhalt an Deine Frau zahlen, wie sie aufgrund der Betreuung Eures gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann. Mindestens 3 Jahre, wahrscheinlich aber länger. Dazu gab es erst vor kurzem ein Urteil des BGH, das ausführlich in den Medien diskutiert wurde, hast Du das nicht verfolgt?

Noch eine Frage am Rande:
Zitat:
Sie ist den ganzen  Tag im Haus, schläft, telefoniert und schaut fernsehen, die Hausarbeit erledigt sie so gut wie garnicht.

Wer kümmert sich um Euer Baby und um die 5-jährige Tochter? Du? Und stehst Du nachts auf, wenn das Baby schreit?

Gruß
   Eduard
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Antwort #5 - 22.07.2008 um 10:10:34
 
afrolove schrieb am 22.07.2008 um 09:37:45:
Aufgrund der Geburt unseres
Sohnes hätte sie doch sowieso ein Aufenthaltsrecht, oder? Gilt dann
die Verpflichtungserklärung überhaupt noch?

Die VE wurde abgegeben zur FZF. Dieser Aufenthaltszweck wird ja weiterhin erfüllt, so dass die VE bestehen bleibt. Erst wenn die Stieftochter ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat (spätestens mit 18 Jahren) entfällt die VE.

Zitat:
Wie ist das mit dem Unterhalt an meine Ex-Frau? Wir waren ja, wenn
wir uns scheiden lassen würden nur kurz verheiratet, wie lange müsste
ich an sie Unterhalt bezahlen ? Kann ja nicht sein, dass ich nach
nicht einmal 2 Jahren Ehe den Rest meines Lebens Unterhalt bezahlen
muß, oder liege ich da falsch?


Beim Unterhalt gegenüber deiner Ex mußt du folgendes unterscheiden:

1. Der getrenntlebend Unterhalt wird während der Trennungszeit bezahlt, egal wie lange die Trennungszeit ist (Ausnahmen: sie hätte durch ihr Verhalten einen Unterhaltsanspruch verwirkt; ist aber bei deiner Schilderung nicht gegeben)

2. Der nacheheliche Unterhalt.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber in seiner Gesetzesänderung zum 01.01.2008 die Eigenverantwortung der Sicherung des eigenen LUs gestärkt, so dass jeder Teil für seinen LU selber aufkommen muss.

3. Der Betreuungsunterhalt für das gemeinsame Kind. Das Gesetz sieht grundsätzlich ab dem 3. Lebensjahr keinen Betreuungsunterhalt mehr vor, weil man dann davon ausgehen kann, dass dann ein Kindergarten/Krippenplatz zur Verfügung steht.
Der BGH hat letzte Woche das Gesetz dahin gekippt, dass das 3. Lebensjahr kein Fixzeitpunkt ist, sondern es auf die Bedürfnisse des zu versorgenden Kindes ankommt. Auch wenn das Kind einen Kindergarten besucht, kann Betreuungsunterhalt fällig werden. Im Ende wird es wohl bei einer Einzelfallentscheidung bleiben, wie lange der Betreuungsunterhalt fällig wird.

Auch wenn kein nacheherlicher Unterhalt fällig wäre, würdest du im Moment durch den Betreuungsunterhalt weiterhin in vollem Umfang zur Kasse gebeten werden.

Der finanzielle Teufelskreis schließt sich hier aber wieder.

Fällt der Unterhalt an die Ex weg, werden sich die Sozialleistungen an die Bedarfsgemeinschaft erhöhen, so dass sich automatisch der verauslagte Anteil auf das Stiefkind erhöht, was dann deinen Geldbeutel auch wieder belastet. Das dürfte unterm Strich auch ein paar hundert Euro ausmachen.

Beim Ehegattenunterhalt gibt es mittlerweile Rechtssprechungen, dass man die Kosten des Umgangs vom Ehegattenunterhalt abziehen kann.

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Antwort #6 - 22.07.2008 um 10:29:46
 
trixie schrieb am 21.07.2008 um 20:45:33:
Die unterschriebene VE greift solange die Familie auf ALG II angewiesen ist. D. h. du haftest für die verauslagten Sozialleistungen für dein Stiefkind. Wenn sie im Moment nicht bezahlt werden können, laufen die Schulden auf.


Hmm. Irgendwie kommt mir das merkwürdig vor. Ursprünglich war ja genug Geld da für eine Leben ohne Sozialleistungen, sonst wäre die VE nicht akzeptiert worden. Der "Mangelfall" ist also die Folge der Geburt des gemeinsamen Kindes, eines deutschen Staatsangehörigen. Damit sind auch die "verauslagten" Sozialleistungen letzten Endes diesem Kind zuzurechnen, und es wäre unbillig, sie statt dessen dem Stiefkind zuzurechnen und vom Vater zurückzufordern,insbesondere, wenn er nicht leistungsfähig ist, und ihn die ganze Aktion letzten Endes nur in die Insolvenz treibt.

Eduard

P.S.:
Wenn der LU der Tochter nicht mehr gesichert ist, wäre dies nicht ein Grund für eine Ausweisung? Und andersherum, falls dennoch die AE verlängert wird, würde damit die ABH ja vom Erfordernis der LU-Sicherung absehen, und die VE wäre hinfällig, oder?
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Antwort #7 - 22.07.2008 um 10:39:48
 
Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
Ursprünglich war ja genug Geld da für eine Leben ohne Sozialleistungen

EIN einkommen, das für EINEN Haushalt mit 4 Personen reicht, muss nicht zwangsläufig auch genug für ZWEI Haushalte (1+3 oder 2+2) sein, oder?

Zitat:
und es wäre unbillig, sie statt dessen dem Stiefkind zuzurechnen und vom Vater zurückzufordern

Andererseits wäre es ggfs ebenfalls unbillig, eine Fehlentscheidung eines Einzelnen pauschal mal der Allgemeinheit aufzubürden, nicht?
Wenn man eine VE abgibt, sollte man sich schon auch im klaren sein, dass die nicht nur gilt, wenn die Sonne scheint, sondern auch wenn's mal regnet.
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Antwort #8 - 22.07.2008 um 10:50:58
 
Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
Der "Mangelfall" ist also die Folge der Geburt des gemeinsamen Kindes, eines deutschen Staatsangehörigen

Hier gibt es keinen Mangelfall. Ein Mangelfall ist nur dann gegeben, wenn der KV trotz Vollbeschäftigung nicht den vollen Kindsunterhalt bezahlen kann; das ist hier aber nicht der Fall.

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
verauslagten" Sozialleistungen letzten Endes diesem Kind zuzurechnen, und es wäre unbillig

Die verauslagten Sozialleistungen werden nicht dem Kind angerechnet, sondern nur anteilig.
Es ist nun oftmals so, dass eine finanziell intakte Familie durch eine Scheidung zu zwei Krückenmenschen wird.

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
wenn er nicht leistungsfähig ist, und ihn die ganze Aktion letzten Endes nur in die Insolvenz treibt.

Dass durch Unterhaltsverpflichtungen und andere finanzielle Verpflichtungen jemand in den Abgrund gerät, ist nicht neues. Ein Insolvenzverfahren ist aber dann sinnvoll, wenn sich keine neuen Schulden aufbauen.

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:29:46:
Wenn der LU der Tochter nicht mehr gesichert ist, wäre dies nicht ein Grund für eine Ausweisung?  

... und welches Gericht weist ein 5 Jahre altes Kind aus und trennt es von seinem Bruder?

Zitat:
Und andersherum, falls dennoch die AE verlängert wird, würde damit die ABH ja vom Erfordernis der LU-Sicherung absehen, und die VE wäre hinfällig, oder?

Wieso sollte die VE (Bürgschaft) hinfällig werden? Sie ist zeitlich doch nicht befristet und entfällt erst dann, wenn sich der Aufenthaltszweck ändert. Ob die ABH aus der VE heraus eine Vollstreckung betreibt - weil aussichtslos - ist nun eine ganz andere Sache.

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Antwort #9 - 22.07.2008 um 10:51:44
 
inge schrieb am 22.07.2008 um 10:39:48:
EIN einkommen, das für EINEN Haushalt mit 4 Personen reicht, muss nicht zwangsläufig auch genug für ZWEI Haushalte (1+3 oder 2+2) sein, oder?

OK, das müßte man gegebenenfalls berücksichtigen. Man müßte sich anschauen, welche Sozialleistungen der Staat zu zahlen hätte, wenn es das gemeinsame Kind nicht gäbe. Diese könnte man dann in Rechnung stellen ...

Zitat:
Andererseits wäre es ggfs ebenfalls unbillig, eine Fehlentscheidung eines Einzelnen pauschal mal der Allgemeinheit aufzubürden, nicht?

Im Prinzip stimme ich zu, aber nicht, wenn sich "Fehlentscheidung" darauf bezieht, dass man ein Kind gezeugt bzw. nach der Zeugung nicht rechtzeitig abgetrieben hat. Hier muß die Allgemeinheit tatsächlich einspringen. Das tut sie ja auch in allen anderen Fällen, in denen keine VE für Dritte vorliegt ...

Eduard
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Antwort #10 - 22.07.2008 um 11:01:21
 
trixie schrieb am 22.07.2008 um 10:50:58:
Die verauslagten Sozialleistungen werden nicht dem Kind angerechnet, sondern nur anteilig.


Die anteilige Anrechnung von Sozialleistungen führt m. E. dazu, dass  der Kindesvater indirekt für die an sein Kind gezahlten Sozialleistungen
zur Kasse gebeten wird.

Ich glaube Dir aber, dass das so berechnet wird. Ich bin aber trotzdem überzeugt, dass dieser Berechnungsmodus in diesem speziellen Fall aus grundsätzlichen Überlegungen heraus (Gleichbehandlungsgebot, Schutz von Ehe u. Familie, eventuell sogar Schutz des ungeborenen Lebens) spätestens vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden würde.

Noch zur Frage "Aufenthaltszweck": Worauf stützt Du Deine Annahme, dass der Tochter auch ohne Sicherung des LUs weiterhin eine AE nach §32 AufenthG erteilt werden kann? Im Gesetz kann ich das nicht erkennen.

Eduard

P.S.: Ich kenne die Bedeutung des Begriffs "Mangelfall" im Familienrecht. Das meinte ich aber nicht und habe deswegen sogar extra Anführungszeichen verwendet. Hmmpf.
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Antwort #11 - 22.07.2008 um 11:06:17
 
Zitat:
Hier muß die Allgemeinheit tatsächlich einspringen

Wenn ich also ein Haus baue, dass ich mir nur leisten kann, weil ZWEI einkommen vorhanden sind und dann ein Kind geboren wird und ein Einkommen längere Zeit wegfällt, übernimmt Vater Staat rückforderungsfrei die Zahlung von Zins und Tilgung? Cool!

Die Eheschließung mit einem mehr oder weniger nur kurz bekannten Ausländer stellt üblicherweise ein nicht kleines Risiko dar.
Die Kindszeugung mit eben diesem Ausländer, welche in den allermeisten Fällen auf Absicht oder zumindest grober Fahrlässigkeit  beruht und nur in seltenen Fällen auf technischem Versagen, stellt ein ebensolches Risiko dar.
Und natürlich ist auch die Verpflichtungserklärung ein freiwillig eingegangenes Risiko.

Bei also zumindest 2 freiwillig eingegangenen (und einem wahrscheinlich freiwilligen) Risiken, sehe ich irgendwie nicht, dass Vater Staat da sanktionsfrei in die Bresche springen muss.

AE der Mutter ist durch dt. Kind gesichert und ein Unterhaltsanspruch besteht zumindest für einige Zeit. Stiefkind hat Anspruch auf LU-Sicherung an den zukünftigen Ex-Stiefvater bis Aufenthaltszweck sich ändert. Neugeborenes hat sowieo Unterhaltsanspruch.
Da wird "afrolove" wohl einige zeit noch relativ stark bluten müssen. Kann er seinen nick gleich auf "afropay" ändern ...
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Antwort #12 - 22.07.2008 um 11:23:39
 
Eduard schrieb am 22.07.2008 um 10:51:44:
Man müßte sich anschauen, welche Sozialleistungen der Staat zu zahlen hätte, wenn es das gemeinsame Kind nicht gäbe. Diese könnte man dann in Rechnung stellen ...

Es geht doch nicht darum, welche Leistungen der Staat zahlt, sondern darum, welcher Anteil für das Stiefkind entfällt. Durch das gemeinsame Kind verringert sich der Anteil sogar u. U. weil sich die Miete und Nebenkosten von zwei auf drei Personen sicherlich nicht um 50 % erhöhen.

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 11:01:21:
Die anteilige Anrechnung von Sozialleistungen führt m. E. dazu, dassder Kindesvater indirekt für die an sein Kind gezahlten Sozialleistungen
zur Kasse gebeten wird.

Wieso? Gäbe es das gemeinsame Kind nicht wäre der Anteil sicherlich höher.

Eduard schrieb am 22.07.2008 um 11:01:21:
Ich bin aber trotzdem überzeugt, dass dieser Berechnungsmodus in diesem speziellen Fall aus grundsätzlichen Überlegungen heraus (Gleichbehandlungsgebot, Schutz von Ehe u. Familie, eventuell sogar Schutz des ungeborenen Lebens) spätestens vom Bundesverfassungsgericht kassiert werden würde.  

Wo ist hier eine Ungleichbehandlung zu sehen? Wäre die Familie zusammen, wurde der Stiefvater auch für den Unterhalt seines Stiefkindes aufkommen. Eine Ungleichbehandlung wäre gegeben, wenn das Stiefkind aufgrund der Trennung nun schlechter gestellt ist, als in der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Eine VE wäre doch nutzlos, wenn sie für solche Fälle nicht greifen würde.

Du mußt die VE als Bürgschaft von der familienrechtlichen Seite trennen.

inge schrieb am 22.07.2008 um 11:06:17:
Wenn ich also ein Haus baue, dass ich mir nur leisten kann, weil ZWEI einkommen vorhanden sind und dann ein Kind geboren wird und ein Einkommen längere Zeit wegfällt, übernimmt Vater Staat rückforderungsfrei die Zahlung von Zins und Tilgung? Cool!

Ob das cool ist oder nicht, sei dahingestellt. Dass er durch einen Lastenzuschuss das fehlende Einkommen stückweise ausgleicht, kannst du auch als Staatsleistung sehen.

Wenn beide Einkommen wegfallen, die Familie von ALG II lebt, das Haus angemessen sind, werden die Zinsen in angemessener Höhe von der ARGE übernommen.

Sicherlich auch cool!

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Antwort #13 - 22.07.2008 um 11:26:08
 
afrolove schrieb am 21.07.2008 um 19:42:35:
Aufenthalt erschlichen???

Sie hat ziemlich hohe Ansprüche, macht aber so gut wie gar nichts. Sie ist den ganzen  Tag im Haus, schläft, telefoniert und schaut fernsehen, die Hausarbeit erledigt sie so gut wie garnicht.  



In Nigeria ist Hausarbeit und Kindererziehung eine minderwertige Aufgabe. Eine gute Bildung zeigt man darin, indem man auch eine Arbeit hat. Die Hausarbeit und die Kinder überlässt man Hausboys oder den älteren Kindern.

Rede mal mit ihr, was und wie sie arbeiten kann und teilt euch die Hausarbeit. Zwinkernd

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Antwort #14 - 22.07.2008 um 11:41:42
 
trixie schrieb am 22.07.2008 um 11:23:39:
Es geht doch nicht darum, welche Leistungen der Staat zahlt, sondern darum, welcher Anteil für das Stiefkind entfällt. Durch das gemeinsame Kind verringert sich der Anteil sogar u. U. weil sich die Miete und Nebenkosten von zwei auf drei Personen sicherlich nicht um 50 % erhöhen.


Ok, das müßte man sich mal durchrechnen. Ich bin davon ausgegangen, dass ohne das gemeinsame Kind wenig oder gar keine Sozialleistungen angefallen wären.
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