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Verpflichtungserklärung bei Einreise (Gelesen: 7.580 mal)
Muleta
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Antwort #15 - 23.06.2008 um 14:15:14
 
Mick schrieb am 23.06.2008 um 13:35:48:
es verbleibt eine vollstreckbare Mehrausfertigung
mit Originalunterschriften bei der ABH bzw. der
ausstellenden Behörde.


das scheint nicht überall der Fall zu sein - sonst müsste man die Dinger bei einer Akteneinsicht wohl sehen können... (Könnte aber auch damit zusammenhängen, dass hier die VEs auch bei der räumlich getrennten Meldebehörde abgegeben werden können)

Muleta
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Antwort #16 - 23.06.2008 um 14:20:44
 
So hab nun auch noch bei der Bundespolizei Airport München gefragt, da es ja unterschiedliche Meinungen hier gibt.
Antwort von denen, es gibt keine Vorschrift das die VE mitgeführt werden muss und wenn die einladene Person eh am Flughafen ist spielt es schon gar keine Rolle mehr.
In diesem Sinn einen sonnigen Tag noch  Zwinkernd
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Mick
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Antwort #17 - 23.06.2008 um 14:26:51
 
Muleta schrieb am 23.06.2008 um 14:15:14:
das scheint nicht überall der Fall zu sein - sonst müsste man die Dinger bei einer Akteneinsicht wohl sehen können... (Könnte aber auch damit zusammenhängen, dass hier die VEs auch bei der räumlich getrennten Meldebehörde abgegeben werden können) 


Du würdest die Unterlagen auch nicht sehen, wenn
sie nach dem Einlader ("Antragsteller" für die VE) ab-
gelegt und nur im Bedarfsfall (Kostenerstattung) dem
Eingeladenen zugeordnet werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #18 - 24.06.2008 um 00:40:15
 
Verpflichtungserklärungen

Es gibt immer 2 Exemplare wie Mick schon sagt, ein Original das der Einlader (Verpflichtungsgebender, sich verpflichtender) bekommt und die Durchschrift die bei der ausstellenden Behörde verbleibt.
Beide Ausfertigungen tragen die Unterschrfit des sich Verpflichtenden und haben Dienstsiegel einschl. Beglaubigungsvermerk der Unterschrift etc.

Bei Visabeantragung wird die VE  vorgelegt, eine Kopie der VE für den Visaantrag einbehalten oder gefertigt und im Visagrogramm die VE mit Datum und ausstellender Behörde vermerkt
und im AZR mit Visadatensatz gespeichert, so das immer zuzuordnen ist wo und wann für wem eine VE abgegeben wurde.

Zum Ablauf bei der Visabeantragung:
Das Original der VE geben wir zurück. Das Original geht zum Antragsteller.
Bei Schengen Visa, bitte schaut mal in GKI bzw. SDÜ ist die VE als Nachweis ausreichender finanzieller Mittel bei der Einreise ausdrücklich zugelassen und dort sogar ein Muster für die Grenzkontrolle und Anwender des Schengener Abkommens abgedruckt.
Siehe Anlage 15 des GKI dort ist das Muster abgedruckt.

Verweise hier auf die Info von @Daddy.
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Antwort #19 - 24.06.2008 um 10:22:20
 
Ich denke man kann sich darauf einigen, dass dies von den Botschaften unterschiedlich gehandhabt wird.

Die 3 VEs, die ich in den letzten 3 Jahren abgegeben habe, sind alle bei der Botschaft (jeweils die gleiche, Südamerika) geblieben und wurden den Einladenen nicht wieder ausgehändigt.

Aloha

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