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FzF (Gelesen: 7.391 mal)
Algeria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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25.04.2008 um 18:10:36
 
Hallo,

Ich lese schon längere Zeit mit und habe meistens auch das gefunden was ich gesucht habe. Deshalb habe ich seither noch nie was fragen müssen.

Zu mir:
Ich habe Anfang des Jahres in Algerien geheiratet. Mein Mann hat seinen Deutschtest erfolgreich bestanden und sein Visum zum Ehegattennachzug  am 9.4.08 beantragt.
Er meint ich solle mich selber bei der ABH melden, aber wie ich das hier lesen konnte, meldet sich die ABH doch bei mir. Oder sehe ich das falsch? Es sind ja jetzt erst 2 Wochen und ich möchte die ABH jetzt ja auch nicht nerven. Vielleicht haben die seine Unterlagen ja noch gar nicht bekommen.

Meine Frage: soll ich warten, bis ich angeschrieben werde ? oder doch lieber selber mal anrufen und nachfragen ob die Papiere schon da sind? oder wird das nicht so gerne gesehen?


Vielen Dank schonmal.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.04.2008 um 18:16:58
 
Zwei Wochen sind nun wirklich keine Zeit, bei der man schon ungeduldig die ABH anrufen sollte. Das dürfte den SB - sofern er denn die Akten schon auf seinen Schreibtisch hat - eher nerven. Ich würde mindestens noch ein bis zwei Woche warten, ob sich die ABH bei dir meldet. Erst dann würde ich aktiv werden.

trixie
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Algeria
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.04.2008 um 18:22:59
 
Dankeschön, für die schnelle Antwort. Das dachte ich mir schon, dass das den SB bestimmt nerven könnte.
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Antwort #3 - 03.07.2008 um 16:12:47
 
Hallo,

Ich wollte mal kurz schreiben wie es bei mir weitergegangen ist.
Anfang Juni meldete sich die ABH bei mir schriftlich und mein Mann und ich hatten dann Mitte Juni eine zeitgleiche Befragung.
Nun sind wieder einige Tage um und ich bekam heute morgen einen Brief von der ABH, dass ich bis zu einem bestimmten Datum sagen soll, ob ich bereits einen Arbeitsplatz gefunden habe (bei der Befragung habe ich gesagt, dass ich Probearbeiten werde. Mit dem Job hat es dann aber leider nicht geklappt).
Habe dann auch gleich angerufen und gesagt, dass ich leider noch keinen habe, aber gestern ein Vorstellungsgespräch hatte und nun auf den Anruf warte. Ich soll mich nun nächste Woche melden um Bescheid zu geben ob ich den Job bekomme.

Meine Frage ist nun: wenn doch laut Gesetz der LU bei Deutschen nicht gesichert sein muss, warum muss ich der ABH nun sagen ob ich mittlerweile eine Arbeitsstelle gefunden habe? Kann es sein, dass die das verlangen, damit mein Mann das Visum bekommt oder ist das nur was internes? Die nette Dame am Telefon konnte mir das leider nicht beantworten, da sie neu ist.

Bin gerade etwas verunsichert  weinend

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Antwort #4 - 03.07.2008 um 16:41:13
 
Algeria schrieb am 03.07.2008 um 16:12:47:
Kann es sein, dass die das verlangen, damit mein Mann das Visum bekommt 


Nein, das kann es nicht - da darfst Du beruhigt sein!

Algeria schrieb am 03.07.2008 um 16:12:47:
oder ist das nur was internes?


Das nun auch nicht. Von der Frage der Lebensunterhaltssicherung wird nicht selten abhängig gemacht für wie lange die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehepartners bei erstmaliger Beantragung erteilt wird. - Ist keine Arbeit da, der LU also  nicht gesichert, gibt es häufig erst mal nur ein Jahr. Einer verlängerung steht dann aber, Weiterbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft vorausgesetzt, nichts im Wege.

Algeria schrieb am 03.07.2008 um 16:12:47:
Bin gerade etwas verunsichert


Jetzt immer noch???  Zwinkernd


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 03.07.2008 um 19:33:17
 
Moin,

schweitzer schrieb am 03.07.2008 um 16:41:13:
Das nun auch nicht. Von der Frage der Lebensunterhaltssicherung wird nicht selten abhängig gemacht für wie lange die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehepartners bei erstmaliger Beantragung erteilt wird. - Ist keine Arbeit da, der LU also  nicht gesichert, gibt es häufig erst mal nur ein Jahr.


Das aber hat mit der Auslandsvertretung nichts zu tun, die erteilt ohnehin nur für maximal 3 Monate. Mag natürlich sein, daß man bei fehlendem LU stärker nach Scheinehe- oder Regelausnahmefällen fahndet.

Gruß, ULF
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Antwort #6 - 05.07.2008 um 00:13:54
 
Vielen Dank für eure Antworten.

also ist meine Angst unberechtigt? Ich dachte, dass die ABH vielleicht wartet bis ich einen Job habe und dann erst das OK für das Visum gibt.
Die ganze Prozedur von Visumsbeantragung bis jetzt, dauert nun fast genau 3 Monate. Ich weiß, das ist das Minimum, aber ich hoffe, dass es nicht mehr so ewig dauern wird bis mein Mann und ich wieder zusammen sein können.

Liebe Grüße
A


PS: schön, dass es dieses Forum gibt.
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Antwort #7 - 08.07.2008 um 14:15:25
 
Hallo ich bins mal wieder.

es sieht wohl danach aus, dass meine ABH es vom Job abhängig machen wird ob mein Mann das Visum bekommen wird oder nicht. Ich hatte heute mal wieder ein Gespräch mit meiner SB. Sie sagte zwar, dass sie mal "gucken" ob sie schon vorher die zustimmung geben aber ich soll mich auf jeden Fall melden sobald sich was tut mit dem Job.
Das "mal gucken" bringt mir nichts. Das kann ja genausogut ein Nein bedeuten.
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Antwort #8 - 08.07.2008 um 15:10:52
 
Algeria schrieb am 08.07.2008 um 14:15:25:
Das "mal gucken" bringt mir nichts. Das kann ja genausogut ein Nein bedeuten. 


Ich wiederhole noch einmal - "nein" kann es eigentlich nicht bedeuten, zumindest nicht von seiten der ABH. Nicht die ABH entscheidet letztlich über die Visavergabe sondern die Botschaft. - Und auch noch einmal: Es kommt beim Ehegattennachzug zum deutschen Partner regelmäßig nicht auf die LU - Sicherung an.  -

Vielleicht bedeutet das "mal gucken" ja auch ein Eingeständnis eigener Unsicherheit oder sonstwas. Lass Dich also nicht ins Bockshorn jagen. Ich sehe das Recht auf Deiner Seite: Wenn das Visum wirklich mit der ausschließlichen Begründung der fehlenden Lebensunterhaltssicherung abgelehnt würde, hätte Dein Partner in der Folge beste Chancen erfolgreich rechtlich dagegen vorzugehen. Ich glaube aber nicht, dass es soweit kommt.

Symbolisch schicke ich Dir eine Brise Zuversicht hier von der Ostsee - mehr ist (vorerst) nicht machbar.

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Antwort #9 - 28.07.2008 um 11:30:04
 
Hallo

ich kann keine gute Nachricht schreiben. Ich habe heute von der ABH erfahren, dass das Visum für meinen Mann abgelehnt werden soll. Da ich immernoch keine Arbeit habe und auf sozialleistungen angewiesen bin. Es hat auch nichts gebracht, dass ich gesagt habe, dass es doch nicht relevant sei, dass der LU gesichert ist bei Deutschen..... es zählen ja anscheinend nur die Anwendungshinweise... Als ich fragte, ob denn irgendwas zu machen sei, bekam ich die Antwort, dass ich ja jemanden finden könnte, der eine VE abgibt. Dafür habe ich jetzt 1 Woche Zeit ansonsten wird abgelehnt.
Warum können mein Mann und ich denn nicht einfach zusammen hier sein. Ich sah unser Wiedersehen schon vor mir und jetzt ist es wieder weiter weg gerückt  weinend
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Antwort #10 - 28.07.2008 um 11:46:13
 
Versuch doch mal einen Termin bei Chef(in)
der ABH zu erhalten. Man möge dir dann doch
mal sachlich erläutern, nach welcher Norm sie
die denn auf eine VE bestehen wollen. Es gibt
nämlich keine, bzw umgekehrt ist geregelt,
dass Ehegatten Deutscher auch bei nicht si-
chergestelltem LU nachziehen dürfen (wenn
sonst alles ok ist).
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Antwort #11 - 28.07.2008 um 11:56:23
 
das war die Chefin selber die mir das gesagt hat und die hörte sich nicht so an als würde sie mit sich reden lassen. 1 Woche Zeit ansonsten wird es abgelehnt. Und angeblich liegt es NUR am fehlenden Job. Ich gucke mal was sich in dieser Woche noch so machen lässt mit nem Job. Wegen einer VE hab ich mit meinem Vater (der im Urlaub ist) gerade telefoniert. Der würde sich das noch durch den Kopf gehen lassen und sagt mir dann Bescheid.
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Antwort #12 - 28.07.2008 um 12:58:51
 
Frage an die Experten: Würde in so einem Fall das folgende Vorgehen funktionieren?

- Dritter gibt VE, so daß das Visum erteilt wird.

- Nach der Einreise geht man zur ABH, um die längerfristige AE zu beantragen (muß man ja sowieso) und beantragt dabei die Erteilung einer AE ohne Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufentG, womit die VE erlöschen würde. Falls das abgelehnt wird => Klage.

Der Vorteil wäre, dass man auf diese Weise den Ehepartner bereits im Land hat und er nicht vom Ausland aus den Ausgang eines Verwaltungsgerichtsverfahrens abwarten muss. Nachteil ist natürlich das Restrisiko aufgrund der gegebenen VE mindestens bis zum Gang zur heimischen ABH, gegebenfalls auch bis zur gerichtlichen Klärung.

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Antwort #13 - 28.07.2008 um 13:05:25
 
Ist immer noch nicht geklärt, ob ein Regelausnahmenfall vorliegen könnte, oder?

@Algeria: Du bist deutsch. Schon immer, oder erst seit kurzem? Du lebst in D. Schon immer oder erst seit kurzem.

Eduard schrieb am 28.07.2008 um 12:58:51:
Nach der Einreise geht man zur ABH, um die längerfristige AE zu beantragen (muß man ja sowieso) und beantragt dabei die Erteilung einer AE ohne Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufentG, womit die VE erlöschen würde. Falls das abgelehnt wird => Klage.

Es haben auch schon Gerichte geurteilt, dass die Erteilung des FZF-Visums seinem Wesen nach bereits eine AE nach 28 ist. In dem Fall würde der "Trick" möglicherweise nach hinten losgehen.
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Antwort #14 - 28.07.2008 um 13:27:02
 
inge schrieb am 28.07.2008 um 13:05:25:
Ist immer noch nicht geklärt, ob ein Regelausnahmenfall vorliegen könnte, oder?

@Algeria: Du bist deutsch. Schon immer, oder erst seit kurzem? Du lebst in D. Schon immer oder erst seit kurzem.



ich bin als Deutsche, hier in Deutschland geboren und wohne auch mein Leben lang hier.
Ich habe einen Deutschen Vater und meine Mutter ist auch Deutsch, aber gebürtige Griechin.Wohnt aber schon fast 40 Jahre in Deutschland und hat seit vielen Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit.

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Antwort #15 - 28.07.2008 um 13:52:59
 
Algeria schrieb am 28.07.2008 um 13:27:02:
ch bin als Deutsche, hier in Deutschland geboren und wohne auch mein Leben lang hier.
Ich habe einen Deutschen Vater und meine Mutter ist auch Deutsch, aber gebürtige Griechin.Wohnt aber schon fast 40 Jahre in Deutschland und hat seit vielen Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit.



Unter diesen Gegebenheiten DARF das Visum nicht mit der Begründung fehlenden Lebensunterhalts abgeleht werden. Punkt. -

Kann natürlich sein, dass die ABH wegen fehlendem LU eine Scheinehenvermutung hat - die müsste sie aber IMHO dann schon noch bzw. in erster Linie mit ein paar weiteren Argumenten (!) belegen - eine reine Mutmaßung dürfte auch hier nicht zur Visaablehnung durch die Botschaft führen. Ansonsten bliebe dann tatsächlich nur die Remonstration.

Ärgerliche Geschichte ...

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Antwort #16 - 28.07.2008 um 14:16:34
 
schweitzer schrieb am 28.07.2008 um 13:52:59:
Unter diesen Gegebenheiten DARF das Visum nicht mit der Begründung fehlenden Lebensunterhalts abgeleht werden. Punkt. -



auch wenn du sagst, dass es nicht abgelehnt werden DARF, das interessiert die ABH nicht. Kann ich etwa sagen, dass sie es nicht ablehnen DÜRFEN? ich habe ja am Telefon versucht, sie umzustimmen, aber sie hat mit den Anwendungshinweisen argumentiert.

Und noch was. Ich habe ab nächsten Monat eine WOhnung, die mit sich bringt, dass eine andere ABH für mich zuständig wird. Als ich nachfragte ob die Akte dann an die neue ABH gesendet wird, wurde verneint, da das Visum ja sowieso abgelehnt wird. Wie sieht das dann bei der remonstration aus? wird dann immernoch die jetzige ABH die Visumsache klären oder wird es dann doch noch an meinen neuen Wohnort weitergeleitet? (der neue Wohnort ist nur wenige km von meinem jetzigen Wohnort entfernt, aber leider ist dann die andere ABH zuständig)
und kann im Falle einer Remonstration, das Visum doch wieder abgelehnt werden?

Vielen Dank für eure Antworten. Ich bin echt froh, dass es dieses Forum gibt. Ihr macht echt ne super Arbeit hier  Smiley
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Antwort #17 - 28.07.2008 um 14:32:04
 
Es verbietet sich natürlich hier herumzuorakeln, aber sollte das Visum bei Eurer Fallkonstellation mit der Begründung des fehlenden Lebensunterhalts abgelehnt werden, dürfte eine Remonstration recht erfolgversprechend sein. (Es ist aber ja auch noch nicht gesagt, ob die Botschaft der "Empfehlung" der ABH überhaupt folgt, und die letzte und maßgebliche Entscheidung trifft die Botschaft, nicht die ABH!)

Ansonsten dient eine Remonstration häufig zunächst dazu, die näheren Gründe für eine Ablehnung zu erfahren und dann, selbstverständlich, dazu ggf. eine Korrektur der Erstentscheidung zu erreichen. Ein Selbstgänger ist das aber nicht - insofern kann Deine Frage:

Algeria schrieb am 28.07.2008 um 14:16:34:
kann im Falle einer Remonstration, das Visum doch wieder abgelehnt werden?
leider nicht grundsätzlich verneint werden.

Zu der Frage eines möglichen Zuständigkeitswechsels wegen Umzug während des Remonstrationsbverfahrens bin ich nicht sicher - dazu warte bitte noch die Antwort eines diesbezüglich schlaueren users ab  Zwinkernd

Algeria schrieb am 28.07.2008 um 14:16:34:
Vielen Dank für eure Antworten. Ich bin echt froh, dass es dieses Forum gibt. Ihr macht echt ne super Arbeit hier  


Vielen Dank fpr die Blumen - es ehrt Dich sehr, dass Du das so siehst, gerade weil Du ja ungeachtet unserer Bemühungen eine Menge Ärger hast.

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Antwort #18 - 28.07.2008 um 15:48:10
 
schweitzer schrieb am 28.07.2008 um 14:32:04:
(Es ist aber ja auch noch nicht gesagt, ob die Botschaft der "Empfehlung" der ABH überhaupt folgt, und die letzte und maßgebliche Entscheidung trifft die Botschaft, nicht die ABH!)



Das ist mir neu. Ich dachte immer, dass die Botschaft ablehnen MUSS, wenn die ABH nein sagt. oder hab ich das falsch verstanden?
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Antwort #19 - 28.07.2008 um 15:51:14
 
Algeria schrieb am 28.07.2008 um 15:48:10:
Das ist mir neu.

Kommt vermutlich daher, weil's nicht stimmt Zwinkernd
Eine "Empfehlung" ist das nicht was die ABH macht. Sie stimmt zu (dann kann die Botschaft JA oder NEIN sagen) oder sie lehnt ab (dann muss auch die Bt NEIN sagen).
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Antwort #20 - 28.07.2008 um 15:58:49
 
Ohne jemanden (die TS) anstiften zu wollen..
Für mich klingt das nach dem klassischen Fall, das man bei dieser ABH mit einem kompetenten Rechtsanwalt aufkreuzen sollte...

imho Besser jetzt schon, wo vielleicht noch was "abgewendet" werden kann als ggf später sowieso vor dem VG Berlin---

Sooo schwer ist ja der hier einschlägige §28 nicht zu verstehen, das riecht in meiner Nase hier irgendwie nach "Nichtwollen" der Sachbearbeiterin aus (persönlichen?) Gründen...

Grüße
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Antwort #21 - 28.07.2008 um 16:02:29
 
Dass mit der "Empfehlung" hatte ich bewusst in "Gänsefüßchen" gesetzt. -

Über die Brücke, dass die Botschaft ablehnen MUSS, wenn die ABH nicht zustimmt, gehe ich aber noch nicht so ganz freiwillig. -

Die Botschaft ist letztlich die Instanz, die die Entscheidung über das Visum  zu treffen hat. - Nehmen wir den Fall von Algeria: Die ABH stimmt der Visaerteilung nicht zu, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Lehnt nun die Botschaft quasi formal ab, weil die ABH mit dieser Begründung nicht zugestimmt hat, täte sie das von Vornherein im Wissen, dass diese Ablehnung rechtlich offenkundig nicht haltbar ist.

MUSS sie bei einer solchen Konstelltion wirklich ablehnen - das hätte ja schon was Schildbürgerliches ...

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Antwort #22 - 28.07.2008 um 16:06:06
 
Ja sie MUSS.

In der Praxis würde dann die Bt. die Möglichkeit
(hoffentlich) nutzen, die Unstimmigkeiten auf
dem Dienstweg auszuräumen.

Fakt ist aber: ohne Zustimmunge der ABH gibt's
definitiv kein Visum!
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Antwort #23 - 28.07.2008 um 16:09:13
 
fons schrieb am 28.07.2008 um 16:06:06:
Ja sie MUSS.

In der Praxis würde dann die Bt. die Möglichkeit
(hoffentlich) nutzen, die Unstimmigkeiten auf
dem Dienstweg auszuräumen.

Fakt ist aber: ohne Zustimmunge der ABH gibt's
definitiv kein Visum!  


@fons
sagt es klar, lehnt die ABH ab, dürfen wir kein Visa erteilen.

Zustimmungspflichtige Visa nach § 31 AufenthV
einer vorherigen Zustimmung bedarf.....

ohne diese geht nichts, das Gesetz ist da klar und eindeutig.
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Antwort #24 - 28.07.2008 um 16:09:53
 
Ich weiß nicht, ob abwarten, wie es Schweitzer empfiehlt, hier ein guter Rat ist. Habe allerdings nicht die Erfahrung ...

Die ABH wird auf jeden Fall "Nein" sagen, und die Botschaft wird es sich 3mal überlegen, ob sie davon abweicht (bzw. wie ich gerade lese, muss sie auf jeden Fall ablehnen). Bei einer eventuellen Remonstration geht es dann nicht darum, neue Fakten vorzulegen, sondern die Rechtsauffassung der ABH zu widerlegen. Wobei immer noch das Risiko besteht, dass die ABH in der Ablehnungsentscheidung gegenüber der Botschaft zusätzliche Gründe aus dem Hut zaubert , die man dann auch noch entkräften muss ...

Alles in allem wirst Du um einen Anwalt sowieso nicht herumkommen, deswegen frage ich mich, ob es nicht sinnvoll wäre, jetzt schon einen einzuschalten, der mit der ABH spricht. Auch die Zuständigkeitsfrage wegen Deines Umzugs würde ich mal einem Anwalt vorlegen . Z.B. was würde passieren, wenn Dein Mann den Visumsantrag zurückzieht und nach Deinem Umzug einen neuen Antrag stellt?

Eduard
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Antwort #25 - 28.07.2008 um 16:15:33
 
Eduard schrieb am 28.07.2008 um 16:09:53:
Ich weiß nicht, ob abwarten, wie es Schweitzer empfiehlt, hier ein guter Rat ist.


Wann bzw. Wo habe ich das in diesem thread empfohlen?

@fons und Einbeck:

Danke, das war mir so nicht gegenwärtig - bleibt für den hiesigen Fall wirklich zu hoffen, dass die Botschaft, sofern keine anderen Ablehnungsgründe von der ABH vorgetragen werden, über den Dienstweg versucht, klärend zu wirken.

=schweitzer=
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thom
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Antwort #26 - 28.07.2008 um 16:28:49
 
Sinnvoll wäre der Anwalt jetzt auch, weil die Ablehnung ziemlich sicher wegen Scheinehe erfolgen würde, bisher aber alles vom LU abhängig gemacht wurde. Es wäre schneller und billiger, so eine "Verwechslung" jetzt schon zu unterbinden.
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Algeria
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Antwort #27 - 28.07.2008 um 16:39:03
 
warum denn Scheinehe? weil ich keinen Job habe? oder vielleicht weil wir uns vor über 4 Jahrne im Internet kennengelernt haben. Mein Mann ist 28 und ich bin 24 Jahre alt. Also kann es am Altersunterschied nicht liegen.

Ich denke, dass die ABH sicher noch mehr Gründe anführen wird für die Ablehnung. Aber zu mir hat sie nur gesagt weil ich keine Arbeit habe.
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trixie
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Antwort #28 - 28.07.2008 um 18:07:34
 
Algeria schrieb am 28.07.2008 um 16:39:03:
warum denn Scheinehe?  

Das scheint im Moment so die Runde zu machen, wenn der in Deutschland lebende Ehepartner kein eigenes Einkommen hat. Evtl. wird noch eine Befragung folgen, bei der man dann aus den nicht übereinstimmenden Punkten den Scheineheverdacht aus dem Hut zaubert.

Die ABH weiss, dass ein Anwalt Geld kostet, das dir im Moment fehlt und auch Zeit, bis die Klage in Berlin verhandelt wird. Dazu braucht man starke Nerven.

Die Ablehnung wird sicherlich nicht wegen den nicht gesicherten LU erfolgen. Da hätte die ABH keine Chance.

Auch wenn es heute und in den letzten Tagen immer diskutiert wurde, hättest du jemanden, der ein VE abgeben könnte?

trixie
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Eduard
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Antwort #29 - 28.07.2008 um 19:22:12
 
schweitzer schrieb am 28.07.2008 um 16:15:33:
Wann bzw. Wo habe ich das in diesem thread empfohlen?

Sorry, hatte ich hineininterpretiert - wenn die Botschaft völlig frei in ihrer Entscheidung wäre, würde Abwarten sogar Sinn machen.

Ich sehe, Trixie und Thom halten es auch für möglich, dass die ABH am Ende mit einer ganz anderen Begründung ankommt ... ich hatte erst überlegt, ob ich das schreiben soll, mir kam es ein bisschen paranoid vor ...

@Algeria, wenn die Optionen sind:
a) Vater gibt VE ab
b) Vater engagiert Anwalt, der mit der ABH spricht,
würde ich - wenn ich der Vater wäre - mich erst einmal für b) entscheiden. Vielleicht solltest Du beide Optionen mit Deinem Vater besprechen.

Gruß
   Eduard


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Antwort #30 - 29.07.2008 um 09:39:54
 
Einbeck schrieb am 28.07.2008 um 16:09:13:
@fons
sagt es klar, lehnt die ABH ab, dürfen wir kein Visa erteilen.

Zustimmungspflichtige Visa nach § 31 AufenthV
einer vorherigen Zustimmung bedarf.....

ohne diese geht nichts, das Gesetz ist da klar und eindeutig.


Einbeck, das hieße, die Botschaft müsste sehenden Auges eine offensichtlich rechtswidrige Entscheidung treffen? Will mir nicht einleuchten....
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Antwort #31 - 29.07.2008 um 09:58:35
 
Alien20 schrieb am 29.07.2008 um 09:39:54:
Will mir nicht einleuchten.... 

Muss es ja auch nicht. (Gesetze müssen nicht einleuchtend sein; eindeutig sein ist allerdings von Vorteil)
Da der LU nur "in der Regel" unerheblich ist, kann die ABH einen Ausnahmefall von der Regel sehen. Die Botschaft müsste sich der Argumentation der ABH dann zwar nicht anschließen, muss aber das Ergebnis akzeptieren.
Im "Normalfall" würde die Botschaft vermutlich nach der Ablehnung der AE (ob die Botschaft den Ablehnungsgrund gleich mitgeteilt bekommt, oder erst auf Nachfrage weiß ich natürlich nicht) wegen fehlendem LU nochmal nachfragen (ggfs auch erst nach Remonstration). Bleibt die ABH bei ihrer "Einschätzung" der Sachlage, ist der Drops für die Botschaft gelutscht und im Zweifel muss sich ein Gericht mit der Frage beschäftigen.
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Antwort #32 - 29.07.2008 um 10:56:22
 
Wenn die ABH beim Antrag des Ehegatten einer Deutschen die Zustimmung verweigert, weil der LU nicht gesichert sei, ist das offensichtlich rechtswidrig.
Das könnte der Botschaft egal sein, wenn die ABH dann im Verfahren Beklagter wäre - ist sie aber nicht. Es muss doch eine Möglichkeit geben, in solchen Fällen die Zustimmung durch eine höhere Behörde zu ersetzen. Geht in anderen Rechtsgebieten doch auch.
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Antwort #33 - 29.07.2008 um 11:15:52
 
Alien20 schrieb am 29.07.2008 um 10:56:22:
Wenn die ABH beim Antrag des Ehegatten einer Deutschen die Zustimmung verweigert, weil der LU nicht gesichert sei, ist das offensichtlich rechtswidrig.


nein, zu den Voraussetzungen, unter denen die Botschaft das Visum erteilen darf, zählt auch die Zustimmung der ABH nach § 31 AufenthV. Liegt eine solche nicht vor, wäre die Visumserteilung rechtswidrig, da nicht alle Voraussetzungen vorliegen.

Dass die Ausländerbehörde rechtswidrig ihre Zustimmung verweigert, steht auf einem anderen Blatt.

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Antwort #34 - 29.07.2008 um 11:18:26
 
Zitat:
offensichtlich rechtswidrig

"Offensichtlich" wäre das höchstens für den, der den gesamten Sachverhalt kennt Da gehört die Botschaft aber nicht dazu, weil die mit dem dt. Ehepartner so nix zu tun haben.

Letztlich ist das aber auch völlig unerheblich, da die Botschaft nur dem gesetzlich vorgesehenen Pfad folgen kann. Ggfs könnte die Btoschaft natürlich ihrerseits Himmel und Hölle in Bewegung setzen um die ABH vom Gegenteil zu überzeugen ... aber wozu? Das ist im Zweifel die Aufgabe des Antragstellers.
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Antwort #35 - 30.07.2008 um 00:13:48
 
Alien20 schrieb am 29.07.2008 um 10:56:22:
Es muss doch eine Möglichkeit geben, in solchen Fällen die Zustimmung durch eine höhere Behörde zu ersetzen.


Die höhere Stelle gibt es auch. Und die heißt Verwaltungsgericht. Dort wird dann entschieden wer "Recht" hat und was die Botschaft machen muss oder auch nicht.

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Antwort #36 - 30.07.2008 um 18:43:06
 
Hi, aus meiner bisherigen Erfahrung: Wenn die Ablehnung einer ABH rechtlich nicht haltbar ist, dann "remonstriere" ich (als Botschaft) gegenüber der ABH. Stellt diese auf stur, kann ich beim Auswärtigen Amt Unterstützung gegenüber der ABH bzw. Weisung erbitten. Dadurch wird zwar das Visumverfahren verlängert, aber so manche Ablehnung kann dadurch verhindert werden. Da im Zweifel dieser Weg wesentlich "arbeitssparsamer" ist als die erneute Bearbeitung im Rahmen der Remonstration bzw. gar im Klagverfahren, schätze ich, dass die meisten meiner Kollegen genauso verfahren (wie wäre es mit einfach mal in Algier anfragen?)
Übrigens: Die Botschaft erhält zumindest in Kurzform die Begründung der Ablehnung genannt, denn bei Anträgen auf Familienzusammenführung soll sie wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie eine Ablehnung zumindest kurz begründen. Lehnt die ABH ohne jede Angabe von Gründen ab, hätte die Botschaft nix, was sie in die Begründung schreiben kann, könnte ergo kaum ablehnen.
Zur Scheinehe: Es gab doch schon im Juni eine Befragung - versuch dich doch gemeinsam mit deinem Mann an die Fragen und Antworten zu erinnern - gab's große Wissenslücken oder Widersprüche? So kannst du selbst einschätzen, wie groß die Gefahr einer Ablehnung wegen Scheinehe ist.
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Antwort #37 - 15.08.2008 um 21:03:56
 
Hallo,

ich wollte mal kurz Bescheid sagen, dass sich bei mir was geändert hat. Ich habe kurzfristig einen Arbeitsvertrag (bei einer Zeitarbeitsfirma) bekommen. Habe den dann gleich der ABH zukommen lassen und mir wurde die Zustimmung für das Visum mündlich gegeben. Einige Tage später bekam ich dann Post, dass ich meine Lohnabrechnung vorzeigen soll, da die ABH erfahren hat, dass ich Wohnungskostenübernahme beantragt habe (das war aber bevor ich den Arbeitsvertrag hatte) Mittlerweile habe ich diesen Antrag telefonisch zurückgenommen und habe auch von der Arbeitsagentur einen Bescheid bekommen, dass meine Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG2) zum September 2008 aufgehoben werden, wegen Arbeitsaufnahme. Das war Anfang August und seitdem komme ich nicht zur Ruhe, weil ich die ganze Zeit am grübeln bin ob die ABH sich nun schon wieder was einfallen lässt, damit "wir" das Visum nicht kriegen...z.B. dass mein Einkommen zu niedrig ist. Ich hab meinen Mann jetzt seit fast 6 Monaten nicht mehr gesehen und ich kann ja jetzt durch meine Arbeit auch keinen Urlaub nehmen um ihn zu besuchen.
Wie könnte ich denn argumentieren, wenn die ABH sagen würde, dass mein Einkommen zu niedrig ist?

Am meisten ärgere ich mich ja darüber, dass wir die Zustimmung schon hatten und dann wegen meinem Antrag es zurückgestellt wurde.
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Antwort #38 - 15.08.2008 um 21:27:32
 
Algeria schrieb am 15.08.2008 um 21:03:56:
Wie könnte ich denn argumentieren, wenn die ABH sagen würde, dass mein Einkommen zu niedrig ist? 

Darüber solltest du dir im Moment gar keine Gedanken machen, da dies nicht aktuell ist. Warte erst einmal ab, was auf dich zukommt. Sich jetzt unnötig verrückt zu machen, bringt dich keinen Schritt weiter. Zwinkernd

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Antwort #39 - 17.08.2008 um 00:06:09
 
trixie schrieb am 15.08.2008 um 21:27:32:
Darüber solltest du dir im Moment gar keine Gedanken machen, da dies nicht aktuell ist.


Hallo Trixie,

was meinst du damit, es sei nicht aktuell?
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Antwort #40 - 17.08.2008 um 00:27:56
 
Algeria schrieb am 17.08.2008 um 00:06:09:
was meinst du damit, es sei nicht aktuell?  


1. Hast du mittlerweile eine Arbeit
2. Ist die Sicherung des LUs unerheblich, wenn kein Regelausnahmegrund (hierzu bitte die Forensuche benutzen) vorliegt.

... und somit aus diesem Grund keine Ablehnung erfolgen kann.

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Antwort #41 - 17.08.2008 um 00:55:26
 
Danke Trixie. Ich sollte wahrscheinlich wirklich abwarten was auf mich zukommt, wie du gesagt hast. Leider geht das nicht so leicht, wenn man nur an dieses Thema denken muss und die Gedanken im Kopf hat, dass andere Leute darüber bestimmen, ob ich mit meinem Mann zusammen leben darf oder nicht.
Die Sache ist halt die, dass ich gerade mal so viel verdiene, dass ich kein ALG2 mehr bekomme und ich will auch kein ALG 2 mehr beantragen, auch wenn mein Mann hier ist. Wir müssen dann halt von meinem kleinen Lohn leben, aber das ist mir egal. Da müssen wir durch, bis er dann auch hoffentlich einen Job bekommt.
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