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FzF (Gelesen: 7.473 mal)
schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Antwort #15 - 28.07.2008 um 13:52:59
 
Algeria schrieb am 28.07.2008 um 13:27:02:
ch bin als Deutsche, hier in Deutschland geboren und wohne auch mein Leben lang hier.
Ich habe einen Deutschen Vater und meine Mutter ist auch Deutsch, aber gebürtige Griechin.Wohnt aber schon fast 40 Jahre in Deutschland und hat seit vielen Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit.



Unter diesen Gegebenheiten DARF das Visum nicht mit der Begründung fehlenden Lebensunterhalts abgeleht werden. Punkt. -

Kann natürlich sein, dass die ABH wegen fehlendem LU eine Scheinehenvermutung hat - die müsste sie aber IMHO dann schon noch bzw. in erster Linie mit ein paar weiteren Argumenten (!) belegen - eine reine Mutmaßung dürfte auch hier nicht zur Visaablehnung durch die Botschaft führen. Ansonsten bliebe dann tatsächlich nur die Remonstration.

Ärgerliche Geschichte ...

=schweitzer=
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Algeria
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Antwort #16 - 28.07.2008 um 14:16:34
 
schweitzer schrieb am 28.07.2008 um 13:52:59:
Unter diesen Gegebenheiten DARF das Visum nicht mit der Begründung fehlenden Lebensunterhalts abgeleht werden. Punkt. -



auch wenn du sagst, dass es nicht abgelehnt werden DARF, das interessiert die ABH nicht. Kann ich etwa sagen, dass sie es nicht ablehnen DÜRFEN? ich habe ja am Telefon versucht, sie umzustimmen, aber sie hat mit den Anwendungshinweisen argumentiert.

Und noch was. Ich habe ab nächsten Monat eine WOhnung, die mit sich bringt, dass eine andere ABH für mich zuständig wird. Als ich nachfragte ob die Akte dann an die neue ABH gesendet wird, wurde verneint, da das Visum ja sowieso abgelehnt wird. Wie sieht das dann bei der remonstration aus? wird dann immernoch die jetzige ABH die Visumsache klären oder wird es dann doch noch an meinen neuen Wohnort weitergeleitet? (der neue Wohnort ist nur wenige km von meinem jetzigen Wohnort entfernt, aber leider ist dann die andere ABH zuständig)
und kann im Falle einer Remonstration, das Visum doch wieder abgelehnt werden?

Vielen Dank für eure Antworten. Ich bin echt froh, dass es dieses Forum gibt. Ihr macht echt ne super Arbeit hier  Smiley
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schweitzer
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Antwort #17 - 28.07.2008 um 14:32:04
 
Es verbietet sich natürlich hier herumzuorakeln, aber sollte das Visum bei Eurer Fallkonstellation mit der Begründung des fehlenden Lebensunterhalts abgelehnt werden, dürfte eine Remonstration recht erfolgversprechend sein. (Es ist aber ja auch noch nicht gesagt, ob die Botschaft der "Empfehlung" der ABH überhaupt folgt, und die letzte und maßgebliche Entscheidung trifft die Botschaft, nicht die ABH!)

Ansonsten dient eine Remonstration häufig zunächst dazu, die näheren Gründe für eine Ablehnung zu erfahren und dann, selbstverständlich, dazu ggf. eine Korrektur der Erstentscheidung zu erreichen. Ein Selbstgänger ist das aber nicht - insofern kann Deine Frage:

Algeria schrieb am 28.07.2008 um 14:16:34:
kann im Falle einer Remonstration, das Visum doch wieder abgelehnt werden?
leider nicht grundsätzlich verneint werden.

Zu der Frage eines möglichen Zuständigkeitswechsels wegen Umzug während des Remonstrationsbverfahrens bin ich nicht sicher - dazu warte bitte noch die Antwort eines diesbezüglich schlaueren users ab  Zwinkernd

Algeria schrieb am 28.07.2008 um 14:16:34:
Vielen Dank für eure Antworten. Ich bin echt froh, dass es dieses Forum gibt. Ihr macht echt ne super Arbeit hier  


Vielen Dank fpr die Blumen - es ehrt Dich sehr, dass Du das so siehst, gerade weil Du ja ungeachtet unserer Bemühungen eine Menge Ärger hast.

=schweitzer=
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Antwort #18 - 28.07.2008 um 15:48:10
 
schweitzer schrieb am 28.07.2008 um 14:32:04:
(Es ist aber ja auch noch nicht gesagt, ob die Botschaft der "Empfehlung" der ABH überhaupt folgt, und die letzte und maßgebliche Entscheidung trifft die Botschaft, nicht die ABH!)



Das ist mir neu. Ich dachte immer, dass die Botschaft ablehnen MUSS, wenn die ABH nein sagt. oder hab ich das falsch verstanden?
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Antwort #19 - 28.07.2008 um 15:51:14
 
Algeria schrieb am 28.07.2008 um 15:48:10:
Das ist mir neu.

Kommt vermutlich daher, weil's nicht stimmt Zwinkernd
Eine "Empfehlung" ist das nicht was die ABH macht. Sie stimmt zu (dann kann die Botschaft JA oder NEIN sagen) oder sie lehnt ab (dann muss auch die Bt NEIN sagen).
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Antwort #20 - 28.07.2008 um 15:58:49
 
Ohne jemanden (die TS) anstiften zu wollen..
Für mich klingt das nach dem klassischen Fall, das man bei dieser ABH mit einem kompetenten Rechtsanwalt aufkreuzen sollte...

imho Besser jetzt schon, wo vielleicht noch was "abgewendet" werden kann als ggf später sowieso vor dem VG Berlin---

Sooo schwer ist ja der hier einschlägige §28 nicht zu verstehen, das riecht in meiner Nase hier irgendwie nach "Nichtwollen" der Sachbearbeiterin aus (persönlichen?) Gründen...

Grüße
Jetflyer
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schweitzer
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Antwort #21 - 28.07.2008 um 16:02:29
 
Dass mit der "Empfehlung" hatte ich bewusst in "Gänsefüßchen" gesetzt. -

Über die Brücke, dass die Botschaft ablehnen MUSS, wenn die ABH nicht zustimmt, gehe ich aber noch nicht so ganz freiwillig. -

Die Botschaft ist letztlich die Instanz, die die Entscheidung über das Visum  zu treffen hat. - Nehmen wir den Fall von Algeria: Die ABH stimmt der Visaerteilung nicht zu, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Lehnt nun die Botschaft quasi formal ab, weil die ABH mit dieser Begründung nicht zugestimmt hat, täte sie das von Vornherein im Wissen, dass diese Ablehnung rechtlich offenkundig nicht haltbar ist.

MUSS sie bei einer solchen Konstelltion wirklich ablehnen - das hätte ja schon was Schildbürgerliches ...

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Antwort #22 - 28.07.2008 um 16:06:06
 
Ja sie MUSS.

In der Praxis würde dann die Bt. die Möglichkeit
(hoffentlich) nutzen, die Unstimmigkeiten auf
dem Dienstweg auszuräumen.

Fakt ist aber: ohne Zustimmunge der ABH gibt's
definitiv kein Visum!
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Einbeck
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Antwort #23 - 28.07.2008 um 16:09:13
 
fons schrieb am 28.07.2008 um 16:06:06:
Ja sie MUSS.

In der Praxis würde dann die Bt. die Möglichkeit
(hoffentlich) nutzen, die Unstimmigkeiten auf
dem Dienstweg auszuräumen.

Fakt ist aber: ohne Zustimmunge der ABH gibt's
definitiv kein Visum!  


@fons
sagt es klar, lehnt die ABH ab, dürfen wir kein Visa erteilen.

Zustimmungspflichtige Visa nach § 31 AufenthV
einer vorherigen Zustimmung bedarf.....

ohne diese geht nichts, das Gesetz ist da klar und eindeutig.
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Eduard
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Antwort #24 - 28.07.2008 um 16:09:53
 
Ich weiß nicht, ob abwarten, wie es Schweitzer empfiehlt, hier ein guter Rat ist. Habe allerdings nicht die Erfahrung ...

Die ABH wird auf jeden Fall "Nein" sagen, und die Botschaft wird es sich 3mal überlegen, ob sie davon abweicht (bzw. wie ich gerade lese, muss sie auf jeden Fall ablehnen). Bei einer eventuellen Remonstration geht es dann nicht darum, neue Fakten vorzulegen, sondern die Rechtsauffassung der ABH zu widerlegen. Wobei immer noch das Risiko besteht, dass die ABH in der Ablehnungsentscheidung gegenüber der Botschaft zusätzliche Gründe aus dem Hut zaubert , die man dann auch noch entkräften muss ...

Alles in allem wirst Du um einen Anwalt sowieso nicht herumkommen, deswegen frage ich mich, ob es nicht sinnvoll wäre, jetzt schon einen einzuschalten, der mit der ABH spricht. Auch die Zuständigkeitsfrage wegen Deines Umzugs würde ich mal einem Anwalt vorlegen . Z.B. was würde passieren, wenn Dein Mann den Visumsantrag zurückzieht und nach Deinem Umzug einen neuen Antrag stellt?

Eduard
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Antwort #25 - 28.07.2008 um 16:15:33
 
Eduard schrieb am 28.07.2008 um 16:09:53:
Ich weiß nicht, ob abwarten, wie es Schweitzer empfiehlt, hier ein guter Rat ist.


Wann bzw. Wo habe ich das in diesem thread empfohlen?

@fons und Einbeck:

Danke, das war mir so nicht gegenwärtig - bleibt für den hiesigen Fall wirklich zu hoffen, dass die Botschaft, sofern keine anderen Ablehnungsgründe von der ABH vorgetragen werden, über den Dienstweg versucht, klärend zu wirken.

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Antwort #26 - 28.07.2008 um 16:28:49
 
Sinnvoll wäre der Anwalt jetzt auch, weil die Ablehnung ziemlich sicher wegen Scheinehe erfolgen würde, bisher aber alles vom LU abhängig gemacht wurde. Es wäre schneller und billiger, so eine "Verwechslung" jetzt schon zu unterbinden.
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Antwort #27 - 28.07.2008 um 16:39:03
 
warum denn Scheinehe? weil ich keinen Job habe? oder vielleicht weil wir uns vor über 4 Jahrne im Internet kennengelernt haben. Mein Mann ist 28 und ich bin 24 Jahre alt. Also kann es am Altersunterschied nicht liegen.

Ich denke, dass die ABH sicher noch mehr Gründe anführen wird für die Ablehnung. Aber zu mir hat sie nur gesagt weil ich keine Arbeit habe.
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trixie
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Antwort #28 - 28.07.2008 um 18:07:34
 
Algeria schrieb am 28.07.2008 um 16:39:03:
warum denn Scheinehe?  

Das scheint im Moment so die Runde zu machen, wenn der in Deutschland lebende Ehepartner kein eigenes Einkommen hat. Evtl. wird noch eine Befragung folgen, bei der man dann aus den nicht übereinstimmenden Punkten den Scheineheverdacht aus dem Hut zaubert.

Die ABH weiss, dass ein Anwalt Geld kostet, das dir im Moment fehlt und auch Zeit, bis die Klage in Berlin verhandelt wird. Dazu braucht man starke Nerven.

Die Ablehnung wird sicherlich nicht wegen den nicht gesicherten LU erfolgen. Da hätte die ABH keine Chance.

Auch wenn es heute und in den letzten Tagen immer diskutiert wurde, hättest du jemanden, der ein VE abgeben könnte?

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Eduard
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Antwort #29 - 28.07.2008 um 19:22:12
 
schweitzer schrieb am 28.07.2008 um 16:15:33:
Wann bzw. Wo habe ich das in diesem thread empfohlen?

Sorry, hatte ich hineininterpretiert - wenn die Botschaft völlig frei in ihrer Entscheidung wäre, würde Abwarten sogar Sinn machen.

Ich sehe, Trixie und Thom halten es auch für möglich, dass die ABH am Ende mit einer ganz anderen Begründung ankommt ... ich hatte erst überlegt, ob ich das schreiben soll, mir kam es ein bisschen paranoid vor ...

@Algeria, wenn die Optionen sind:
a) Vater gibt VE ab
b) Vater engagiert Anwalt, der mit der ABH spricht,
würde ich - wenn ich der Vater wäre - mich erst einmal für b) entscheiden. Vielleicht solltest Du beide Optionen mit Deinem Vater besprechen.

Gruß
   Eduard


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