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FzF (Gelesen: 7.392 mal)
Alien20
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 29.07.2008 um 09:39:54
 
Einbeck schrieb am 28.07.2008 um 16:09:13:
@fons
sagt es klar, lehnt die ABH ab, dürfen wir kein Visa erteilen.

Zustimmungspflichtige Visa nach § 31 AufenthV
einer vorherigen Zustimmung bedarf.....

ohne diese geht nichts, das Gesetz ist da klar und eindeutig.


Einbeck, das hieße, die Botschaft müsste sehenden Auges eine offensichtlich rechtswidrige Entscheidung treffen? Will mir nicht einleuchten....
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inge
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Antwort #31 - 29.07.2008 um 09:58:35
 
Alien20 schrieb am 29.07.2008 um 09:39:54:
Will mir nicht einleuchten.... 

Muss es ja auch nicht. (Gesetze müssen nicht einleuchtend sein; eindeutig sein ist allerdings von Vorteil)
Da der LU nur "in der Regel" unerheblich ist, kann die ABH einen Ausnahmefall von der Regel sehen. Die Botschaft müsste sich der Argumentation der ABH dann zwar nicht anschließen, muss aber das Ergebnis akzeptieren.
Im "Normalfall" würde die Botschaft vermutlich nach der Ablehnung der AE (ob die Botschaft den Ablehnungsgrund gleich mitgeteilt bekommt, oder erst auf Nachfrage weiß ich natürlich nicht) wegen fehlendem LU nochmal nachfragen (ggfs auch erst nach Remonstration). Bleibt die ABH bei ihrer "Einschätzung" der Sachlage, ist der Drops für die Botschaft gelutscht und im Zweifel muss sich ein Gericht mit der Frage beschäftigen.
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Alien20
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 29.07.2008 um 10:56:22
 
Wenn die ABH beim Antrag des Ehegatten einer Deutschen die Zustimmung verweigert, weil der LU nicht gesichert sei, ist das offensichtlich rechtswidrig.
Das könnte der Botschaft egal sein, wenn die ABH dann im Verfahren Beklagter wäre - ist sie aber nicht. Es muss doch eine Möglichkeit geben, in solchen Fällen die Zustimmung durch eine höhere Behörde zu ersetzen. Geht in anderen Rechtsgebieten doch auch.
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Muleta
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Antwort #33 - 29.07.2008 um 11:15:52
 
Alien20 schrieb am 29.07.2008 um 10:56:22:
Wenn die ABH beim Antrag des Ehegatten einer Deutschen die Zustimmung verweigert, weil der LU nicht gesichert sei, ist das offensichtlich rechtswidrig.


nein, zu den Voraussetzungen, unter denen die Botschaft das Visum erteilen darf, zählt auch die Zustimmung der ABH nach § 31 AufenthV. Liegt eine solche nicht vor, wäre die Visumserteilung rechtswidrig, da nicht alle Voraussetzungen vorliegen.

Dass die Ausländerbehörde rechtswidrig ihre Zustimmung verweigert, steht auf einem anderen Blatt.

Muleta
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inge
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Antwort #34 - 29.07.2008 um 11:18:26
 
Zitat:
offensichtlich rechtswidrig

"Offensichtlich" wäre das höchstens für den, der den gesamten Sachverhalt kennt Da gehört die Botschaft aber nicht dazu, weil die mit dem dt. Ehepartner so nix zu tun haben.

Letztlich ist das aber auch völlig unerheblich, da die Botschaft nur dem gesetzlich vorgesehenen Pfad folgen kann. Ggfs könnte die Btoschaft natürlich ihrerseits Himmel und Hölle in Bewegung setzen um die ABH vom Gegenteil zu überzeugen ... aber wozu? Das ist im Zweifel die Aufgabe des Antragstellers.
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trixie
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Antwort #35 - 30.07.2008 um 00:13:48
 
Alien20 schrieb am 29.07.2008 um 10:56:22:
Es muss doch eine Möglichkeit geben, in solchen Fällen die Zustimmung durch eine höhere Behörde zu ersetzen.


Die höhere Stelle gibt es auch. Und die heißt Verwaltungsgericht. Dort wird dann entschieden wer "Recht" hat und was die Botschaft machen muss oder auch nicht.

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Antwort #36 - 30.07.2008 um 18:43:06
 
Hi, aus meiner bisherigen Erfahrung: Wenn die Ablehnung einer ABH rechtlich nicht haltbar ist, dann "remonstriere" ich (als Botschaft) gegenüber der ABH. Stellt diese auf stur, kann ich beim Auswärtigen Amt Unterstützung gegenüber der ABH bzw. Weisung erbitten. Dadurch wird zwar das Visumverfahren verlängert, aber so manche Ablehnung kann dadurch verhindert werden. Da im Zweifel dieser Weg wesentlich "arbeitssparsamer" ist als die erneute Bearbeitung im Rahmen der Remonstration bzw. gar im Klagverfahren, schätze ich, dass die meisten meiner Kollegen genauso verfahren (wie wäre es mit einfach mal in Algier anfragen?)
Übrigens: Die Botschaft erhält zumindest in Kurzform die Begründung der Ablehnung genannt, denn bei Anträgen auf Familienzusammenführung soll sie wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie eine Ablehnung zumindest kurz begründen. Lehnt die ABH ohne jede Angabe von Gründen ab, hätte die Botschaft nix, was sie in die Begründung schreiben kann, könnte ergo kaum ablehnen.
Zur Scheinehe: Es gab doch schon im Juni eine Befragung - versuch dich doch gemeinsam mit deinem Mann an die Fragen und Antworten zu erinnern - gab's große Wissenslücken oder Widersprüche? So kannst du selbst einschätzen, wie groß die Gefahr einer Ablehnung wegen Scheinehe ist.
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Algeria
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Antwort #37 - 15.08.2008 um 21:03:56
 
Hallo,

ich wollte mal kurz Bescheid sagen, dass sich bei mir was geändert hat. Ich habe kurzfristig einen Arbeitsvertrag (bei einer Zeitarbeitsfirma) bekommen. Habe den dann gleich der ABH zukommen lassen und mir wurde die Zustimmung für das Visum mündlich gegeben. Einige Tage später bekam ich dann Post, dass ich meine Lohnabrechnung vorzeigen soll, da die ABH erfahren hat, dass ich Wohnungskostenübernahme beantragt habe (das war aber bevor ich den Arbeitsvertrag hatte) Mittlerweile habe ich diesen Antrag telefonisch zurückgenommen und habe auch von der Arbeitsagentur einen Bescheid bekommen, dass meine Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG2) zum September 2008 aufgehoben werden, wegen Arbeitsaufnahme. Das war Anfang August und seitdem komme ich nicht zur Ruhe, weil ich die ganze Zeit am grübeln bin ob die ABH sich nun schon wieder was einfallen lässt, damit "wir" das Visum nicht kriegen...z.B. dass mein Einkommen zu niedrig ist. Ich hab meinen Mann jetzt seit fast 6 Monaten nicht mehr gesehen und ich kann ja jetzt durch meine Arbeit auch keinen Urlaub nehmen um ihn zu besuchen.
Wie könnte ich denn argumentieren, wenn die ABH sagen würde, dass mein Einkommen zu niedrig ist?

Am meisten ärgere ich mich ja darüber, dass wir die Zustimmung schon hatten und dann wegen meinem Antrag es zurückgestellt wurde.
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trixie
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Antwort #38 - 15.08.2008 um 21:27:32
 
Algeria schrieb am 15.08.2008 um 21:03:56:
Wie könnte ich denn argumentieren, wenn die ABH sagen würde, dass mein Einkommen zu niedrig ist? 

Darüber solltest du dir im Moment gar keine Gedanken machen, da dies nicht aktuell ist. Warte erst einmal ab, was auf dich zukommt. Sich jetzt unnötig verrückt zu machen, bringt dich keinen Schritt weiter. Zwinkernd

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Algeria
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Antwort #39 - 17.08.2008 um 00:06:09
 
trixie schrieb am 15.08.2008 um 21:27:32:
Darüber solltest du dir im Moment gar keine Gedanken machen, da dies nicht aktuell ist.


Hallo Trixie,

was meinst du damit, es sei nicht aktuell?
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trixie
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Antwort #40 - 17.08.2008 um 00:27:56
 
Algeria schrieb am 17.08.2008 um 00:06:09:
was meinst du damit, es sei nicht aktuell?  


1. Hast du mittlerweile eine Arbeit
2. Ist die Sicherung des LUs unerheblich, wenn kein Regelausnahmegrund (hierzu bitte die Forensuche benutzen) vorliegt.

... und somit aus diesem Grund keine Ablehnung erfolgen kann.

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Algeria
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Antwort #41 - 17.08.2008 um 00:55:26
 
Danke Trixie. Ich sollte wahrscheinlich wirklich abwarten was auf mich zukommt, wie du gesagt hast. Leider geht das nicht so leicht, wenn man nur an dieses Thema denken muss und die Gedanken im Kopf hat, dass andere Leute darüber bestimmen, ob ich mit meinem Mann zusammen leben darf oder nicht.
Die Sache ist halt die, dass ich gerade mal so viel verdiene, dass ich kein ALG2 mehr bekomme und ich will auch kein ALG 2 mehr beantragen, auch wenn mein Mann hier ist. Wir müssen dann halt von meinem kleinen Lohn leben, aber das ist mir egal. Da müssen wir durch, bis er dann auch hoffentlich einen Job bekommt.
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