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Besuchen des Ehegatten in Deutschland?? (Gelesen: 21.543 mal)
trixie
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Antwort #15 - 12.04.2008 um 17:53:47
 
jetflyer schrieb am 12.04.2008 um 17:22:18:
und der "VE freie" deutsche Ehemann wird da finanziell nicht herangezogen?  

Deshalb mußte der Ehemann noch extra eine VE abgeben, damit im Falle eines Falles die verauslagten Kosten abgedeckt sind.

jetflyer schrieb am 12.04.2008 um 17:22:18:
.. Ist ja sicherlich eine sehr theoretisch-akademische Frage...  

maki schrieb am 12.04.2008 um 17:35:40:
Wieso? Ist schon vorgekommen.  


Siehe hier:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1201277136/0

trixie
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Antwort #16 - 13.04.2008 um 16:50:12
 
Erstmal um ladyconnie zu antworten. Meine Frau macht die Schule seit Dezember und hat mir auch das ergebnis per Email geschickt. Es wird wohl immer in einem Göthe-Institut geprüft oder besser gesagt von Mitarbeitern, so ist das Ergebnis auch auf deutsch geschrieben. Darin steht daß sie 56% geschafft hat und der Test mit 60% bestanden ist. Keine großartigen Erklärungen wo es gehapert hat, nur die Auskunft der Schule hat ergeben daß der nächste Test erst im August ist.
So nun werden wir sehen wie das mit dem Besuch ist. Auf jeden Fall wird sie, wenn sie das Visum bekommt hier den Test machen, das ist ja nicht verboten und auf jeden Fall werden wir dann mit allen Unterlagen bei der Ausländerbehörde aufschlagen und mal schauen was man machen kann, damit sie nicht erst wieder zurück muß um dann dort alles einzureichen, weil ich erstens nicht in Geld schwimme und zweitens das für völlig schwachsinnig halte.
Vielleicht kann man ja das Visum erst einmal verlängern lassen um dann eine entscheidung zu sehen oder aber direkt bei der deutschen Botschaft oder wo auch immer aufzutauchen und um Hilfe oder Rat oder Entscheidungen zu treffen um die Familie nicht wieder Zwangszutrennen. Das ist ja wie im Knast, armes Deutschland. Man darf mit dem Partner nur zusammen leben wenn die Herren gute Laune haben, da man ja die Gesetze dehnen kann wie man will. Mir kommt so ziemlich viel nach Willkür vor oder sehe ich das falsch?
Schönes Restwochenende
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Antwort #17 - 13.04.2008 um 19:44:10
 
marwid schrieb am 13.04.2008 um 16:50:12:
Vielleicht kann man ja das Visum erst einmal verlängern lassen um dann eine entscheidung zu sehen oder aber direkt bei der deutschen Botschaft oder wo auch immer aufzutauchen und um Hilfe oder Rat oder Entscheidungen zu treffen um die Familie nicht wieder Zwangszutrennen. Das ist ja wie im Knast, armes Deutschland. Man darf mit dem Partner nur zusammen leben wenn die Herren gute Laune haben, da man ja die Gesetze dehnen kann wie man will. Mir kommt so ziemlich viel nach Willkür vor oder sehe ich das falsch? 


Interessanter Versuch. Wenn das funktionieren sollte, dann halte uns mal auf dem Laufenden. Ich persönlich finde es nur fair Ehepartnern diese Möglichkeit einzuräumen. In der Praxis scheint das aber anders zu sein. Ob das nun Willkür ist? Ich glaube eher das 2. Änderungsgesetz ist für alle Parteien noch zu frisch und man hat Angst fehler zu machen.

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Antwort #18 - 13.04.2008 um 20:03:27
 
SigSag schrieb am 13.04.2008 um 19:44:10:
Ich persönlich finde es nur fair Ehepartnern diese Möglichkeit einzuräumen.

... dann bräuchte man kein Visumsverfahren zur FZF mehr. Ich glaube erst dran, wenn marwids Frau das Besuchervisum bekommt.
Weil sich aus seinen Worten eine fehlende Rückkehrbereitschaft ergibt, welche aber Voraussetzung des Visums ist, dürfte es scheitern.

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Antwort #19 - 13.04.2008 um 20:06:38
 
trixie schrieb am 13.04.2008 um 20:03:27:
... dann bräuchte man kein Visumsverfahren zur FZF mehr.


Oder aber eine Überbrückung bis zur Entscheidung des Antrages.

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Antwort #20 - 06.05.2008 um 15:18:35
 
Hallo

So nun ist das Besuchervisum beantragt. Nachdem meine Frau "etwas" in der Botschaft durch den Schalter gereicht hatte, hat sie auch Auskunft und ein weiteres Formular und eine Telefonnummer bekommen, wo sie das Visum schneller bekommen kann, und was noch für Unterlagen erforderlich sind.
Nun bin ich ja mal gespannt, wir haben alles benötigte eingereicht.
.......Fortsetzung folgt Cool
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Antwort #21 - 06.05.2008 um 16:05:12
 
Alle Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen, daher kann man nicht unbedingt etwas aus den Erfahrungen anderer ableiten - dennoch hier meine Erfahrungen aus Tansania:

- ein bereits vor der Eheschließung gestelltes Besuchervisum wurde abgelehnt (Rückkehrwilligkeit, trotz diverser Nachweise einer beruflichen Tätigkeit).

- ein Jahr später, nach der Eheschließung, wurde ein Besuchervisum für 4 Wochen bewilligt - OHNE DASS mein Mann die (vorliegenden) Nachweise erbringen musste!

- in den nächsten Tagen wird er erneut einen Antrag stellen (möchte gerne auch mal im Sommer nach Deutschland, bevor wir Nägel mit Köpfen machen bezüglich wo und wie zusammenleben). Dazu erhielt ich von der Botschaft auf Anfrage (wg. Verpflichtungserklärung ja nein) folgende Info: Eine offizielle Verpflichtungserklärung ist bei Ehepartnern NICHT erforderlich, formlose Einladung reicht. Zweitens wurde ich darauf hingewiesen, dass mein Mann unbedingt seine Rückkehrwilligkeit belegen müsste, also genau das, was sie beim letzten Mal gar nicht erst sehen wollten...

Bin aber voller Hoffnung, dass die Tatsache, dass er bereits einmal nach Deutschland gereist ist und brav wieder zurückgekehrt ist, für ihn spricht.

Sonst "muss" ich wohl wieder nach Sansibar fliegen...
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Antwort #22 - 06.05.2008 um 18:32:14
 
Zur Sprachprüfung:

Erfahrung mit der deutschen Botschaft in Lima, Peru: Es wird darauf bestanden, dass die A1-Sprachprüfung beim Goethe-Institut abgelegt wurde (und nicht bei einem anderen Institut); der Ort ist dann aber egal, könnte wohl auch Deutschland sein.

Wenn die ausländische Ehegattin die Gelegenheit hat, zumindest für ein paar Monate nach Deutschland zu kommen, um hier die Sprache zu lernen, ist dies auf jeden Fall ein Riesenvorteil (selbst wenn sie für den FZF-Antrag noch einmal ausreisen müsste).

Wenn jemand beim Sprachtest überhaupt nicht durchkommt, sollte man sich die Ausnahmen noch einmal gründlich ansehen, ob vielleicht eine in Frage kommt, unter anderem:
"[...]
Sie müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn
eine der folgenden Aussagen zutrifft:
- Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache
Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
- Sie haben einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende
Qualifikation oder bei Ihnen besteht ausnahmsweise
aus anderen Gründen ein erkennbar geringer
Integrationsbedarf.
[...]"

http://www.bamf.de/cln_006/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst...
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Antwort #23 - 07.05.2008 um 17:22:44
 
Juhu he he sie hat das Visum bekommen, für vier Wochen, so nun wollen wir mal schauen ob sie hier die Prüfung ablegen kann und dann einfach mal schauen, vielleicht ist ja wenigstens eine Verlängerung um 2 Monate drin so daß wir hier mehr schauen können und uns genauer erkundigen wie wir den Antrag auf FZF stellen können ohne diese Unsinnige Ausreise und wieder Einreise.
Mal seheh wie es weiter geht, naja und wenn es dann doch nicht so läuft, dann war sie wenigstens mal paar Wochen hier und hat schon mal den Test in der Tasche und kann dann in Mombasa das Visum beantragen.
Deutschland ist halt umständlich  Augenrollen
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Antwort #24 - 27.06.2008 um 08:21:38
 
So nun melde ich mich aml wieder zu Wort. Also so war der bisherige Ablauf.
Nachdem meine Frau nun hier war hat sie die Deutschprüfung gemacht und erfolgreich bestanden.  Laut lachend Das ging alles innerhalb von ungefähr 2 Stunden, nicht wie in Kenia 1 Tag!!!
Nun haben wir auf die Papiere gewartet und sind dann mit allen Papieren zur Ausländerbehörde um zu sehen was nun machbar ist, dass sie nicht extra wieder nach hause muß, sondern hier gleich den Antrag auf FZF stellen kann. Dort jedoch wurden wir gleich abgewiesen, nicht mal die Unterlagen wurden durch gesehen. Sie muß zurück, dann zur Botschaft und dann kommt das auf meinen Tisch und dann bearbeite ich es. Also solch eine Vorgehensweise und der nicht gerade gute Ton ist wieder mal typisch.
Nun haben wie mit Hilfe meiner Schwester einen Termin bei der Cheffin des Ausländeramtes gehabt, die sagte es gibt überhaupt keinen anderen Weg so sind die Gesetze. Und dann dieser Satz. "Das ist der Preis wenn man einen Ausländer heiratet und warum ziehen sie eigentlich nicht nach Kenia??" Aber sie hat wenigstens versprochen daß der Antrag schnell bearbeitet wird, dauert so 4 bis 6 Wochen, naja wers glaubt. Also da ruhig bleiben fiel mir schwer aber wir müssen ja vor den Beamten auf die Knie um jemals zusammen leben zu können, Nachspiel folgt!!!
Nun ist sie erst einmal brav zurück und hat bei der Botschaft alles abgegeben, die allerdings konnten die Vorgehensweise auch nicht wirklich verstehen.
Bei Nachfrage bei verschiedenen Institutionen die sich mit sowas beschäftigen wurde mir gesagt, das liegt im Ermessen der Ausländerbehörde ob die das hier gleich bearbeiten oder nicht. Schade das es da keine richtige gesetzliche Regelung gibt um unsinnige Kosten und Wartezeit zu sparen. So ist er der Familienfreundliche Staat. Nun ist meine Frau aber auch Schwanger ob man das mit anbringen kann um alles zu beschleunigen? Hmm mal sehen wann ich bescheid bekomme das die Papiere bei der Ausländerbehörde sind. Das dürfte ja nicht so lange auf sich warten lassen.

Also fortsetzung folgt.

Grüße Mario
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Antwort #25 - 27.06.2008 um 08:33:01
 
Zitat:
das liegt im Ermessen der Ausländerbehörde ob die das hier gleich bearbeiten oder nicht. Schade das es da keine richtige gesetzliche Regelung gibt um unsinnige Kosten und Wartezeit zu sparen.

Da gibt es ein ganz klare Regelung: Die Einreise hat mit dem richtigen Visum zu erfolgen! Wurde extra kürzlich im Gesetz nochmal präzisiert, damit diese ganzen schwindeligen Umgehungstricks endlich auch mal offiziell ins Leere laufen. Jedenfalls ist da definitiv nicht viel "Ermessen" im Spiel, da §5 Abs sagt:

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Und ein "Besuchsvisum" ist nun mal nicht das erforderliche. Und wenn man bei der Botschaft sagt "Wie lange möchten sie in D bleiben" und sagt "3 Wochen", aber in Wirklichkeit von vornherein auf Dauer bleiben will, dann ist halt 5.2.2 erfüllt.
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Antwort #26 - 27.06.2008 um 08:55:07
 
@ marwid

Auch wenn dir das Ganze unsinnig vorkommt, hat die ABH richtig gehandelt. Dass deine Frau seinerzeit ein Besuchervisum bekommen, war für mich fast ein Wunder, weil ein Schengen Visum die Rückkehrbereitschaft in das Heimatland voraussetzt, welche bei Verheirateten nicht unbedingt besteht.

Du solltest eher das Positive in der ganzen Sache sehen. In Kenia würde deine vermutlich immer noch am Sprachtest herumeiern und hätte vielleicht auch bereits die Motivation verloren.

Die von der ABH angegebene Verfahrensdauer würde ich eher zwischen zwei und drei Monaten einstufen.
Deine Frau sollte beim Antrag zur FZF gleichzeitig den Auftrag zur Prüfung der Eheurkunde stellen, da dann das Verfahren etwas schneller geht.

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Antwort #27 - 27.06.2008 um 09:18:05
 
EDIT: uups. Referenzpost weg ... ???

Gelesen ... (puuh)
Weil lang, möglicherweise was übersehen, aber da gings ja gerade (hauptsächlich/teilweise) um 39.3 und "Anspruch NACH Einreise" (was ja dann auch die von mir angesprochene Änderung wäre). Gerade den nachträglich entstandenen Anspruch sehe ich hier aber nicht.
Es sei denn man würde sagen durch den Deutschkurs sind erst die erforderlichen Kenntnisse für einen Anspruch erworben worden. Andererseits würde das bedeuten, dass man ggfs in der Nachweispflicht wäre, dass diese Kenntnisse vorher eben so nicht existiert haben. Was grundsätzlich unmöglich sein dürfte (im Gegensatz zB zum Zeitpunkt der Eheschließung, der sich ja hinreichend genau bestimmen läßt).

Ebenfalls im Thread angesprochen (vom roten Tuch), die evtl entstandenen Ausweisungsgründe wegen Falschangaben bei der Visumsbeantragung (wobei da natürlich grundsätzlich fraglich ist, wer den "Nachentschluss" beweisen müsste)
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Antwort #28 - 27.06.2008 um 09:22:15
 
inge schrieb am 27.06.2008 um 09:18:05:
"Anspruch NACH Einreise"

So ist es. Und im vorliegenden thread geht es um Anspruch VOR Einreise, und deswegen war mein Hinweis auf den alten thread hier nicht so ganz passend (außer Deutschkenntnisse, mit den von Dir angesprochenen Problemen), weswegen er auch nur ca. 90 Sekunden online stand. Sorry, dass Du Dich trotzdem durch den Wust gequält hast.

inge schrieb am 27.06.2008 um 09:18:05:
roten Tuch

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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #29 - 27.06.2008 um 09:32:15
 
inge schrieb am 27.06.2008 um 09:18:05:
Es sei denn man würde sagen durch den Deutschkurs sind erst die erforderlichen Kenntnisse für einen Anspruch erworben worden. Andererseits würde das bedeuten, dass man ggfs in der Nachweispflicht wäre, dass diese Kenntnisse vorher eben so nicht existiert haben. Was grundsätzlich unmöglich sein dürfte  

Nachdem, die Botschaften beim Nachweis der Sprachkenntnisse immer auf das Zertifikat verweisen und ohne ein solches immer einen Visumsantrag nicht akzeptieren (ob rechtens oder nicht, sei mal dahingestellt), kann es im umgekehrten Fall sicherlich nicht zum Nachteil des Antragssteller gereichen.
Wie sollte man etwas beweisen, was man nicht kann? Ich glaube darauf kommt es letztlich auch nicht an. Im Fall des TS wäre sogar der Beweis vorhanden gewesen, dass seine Frau keine Sprachkenntnisse besitzt, da sie den Test nicht bestanden hat.

Zitat:
Und im vorliegenden thread geht es um Anspruch VOR Einreise, und deswegen war mein Hinweis auf den alten thread hier nicht so ganz passend (außer Deutschkenntnisse, mit den von Dir angesprochenen Problemen),

Aber genau das mit den Sprachkenntnissen ist ein nicht unwichtiger Punkt. Sollte es wirklich um die Beweisbarkeit gehen, dass man vor der Einreise keine Sprachkenntnisse besitzt, wäre das ganz einfach durch einen nicht bestandenen Test zu erbringen.



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