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Fahndungsliste? (Gelesen: 4.450 mal)
manuela66
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.03.2008 um 09:47:39
 
Hallo ich bräuchte mal etwas Hilfe vorab ne kurzr Geschichte

Also mein Mann wurde 1994 auf Grund einer Beschuldigung verhaftet und 14 Monate in U-Haft eingesperrt ( Er war damals Asylbewerber)Es gab ca 14 Verhandlungen aber es gab kein Urteil weil ihm keine Schuld nachgewiesen wurde ( er beteuerte auch nie was damit zu tun zu haben ) danach wurde sein Haftbefehl aufgehoben und er wieder frei gelassen.3 Monate später wurde Asyl abgelehnt und er abgeschoben 1996.
Wir haben vorriges Jahr geheiratet und FZF beantragt,Abschiebekosten bezahlt und Einreisesperre ist aufgehoben.
Jetzt war ich beim ABH und mir wurde mitgeteilt das das Verfahren wieder auggenommen würde da es erst nach 20 Jahren verjährt.OK damit können oder müssen wir leben.Weiterhin sagte man mir er stehe noch auf der Fahndungsliste und hier liegt unser Problem warum und was bedeutet das?

Wer kann mir bitte Auskunft geben?Danke im Voraus Manuela
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.03.2008 um 14:29:17
 
Ehrlich gesagt klingt die Geschichte etwas wirr. Man sitzt nicht 14 Monate in U-Haft und wird dann freigesprochen. Wahrscheinlich dürfte eher eine Verurteilung unter Anrechnung der U-Haft erfolgt sein. Also da muss du dich noch mal eindeutig erkundigen, was strafrechtlich 1994 - 1996 passiert ist.

Fahndungsliste...
heisst, dass er festgenommen wird, wenn er auffällt.
Da nach Abschiebung die Einreisesperre aufgehoben wurde, dürfte die Aussschreibung zur Fahndung nicht mehr ausländerrechtlich bedingt sein.

Ich vermute mal, es hängt mit dem Strafrecht zusammen.
Lass dir eine Vollmacht von deinem Ehemann ausstellen und erkundige dich bei der ABH oder der Staatsanwaltschaft.

proll
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manuela66
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Antwort #2 - 29.03.2008 um 15:57:08
 
Es gab keine Verurteilung und auch kein Freispruch das hat mir die Sachbearbeiterin vom ABH und auch der damalige Rechtsanwalt bestätigt.Es gab dann nur die Abschiebung weil parallel ein Asylantrag lief der abgelehnt wurde.
Heißt da das er bei Einreise festgenommen wird was wir uns nicht vorstellen können da er ja nicht vorbestraft ist und das Verfahren ohne Urteil abgelaufen ist.
Wir möchten nur vorbereitet sein wenn er endlich das Visum hat.Beim ABH hab ich Montag noch mal ein Termin um Akteneinsicht zu bekommen Vollmacht von meinem Mann hab ich. Danke trotzdem für die schnelle Antwort.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.03.2008 um 16:39:05
 
manuela66 schrieb am 29.03.2008 um 15:57:08:
Es gab keine Verurteilung und auch kein Freispruch  

... dann wäre das Verfahren vorher eingestellt worden und er hätte einen Anspruch auf Haftentschädigung. Das klingt sehr komisch und wenig nachvollziehbar.

Die Akteneinsicht wird dir sicherlich bei der Aufklärung des Sachverhaltes helfen.

trixie
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.03.2008 um 16:45:03
 
trixie schrieb am 29.03.2008 um 16:39:05:
... dann wäre das Verfahren vorher eingestellt worden und er hätte einen Anspruch auf Haftentschädigung.


§ 153 Abs. 2 StPO. Die Frage einer Haftentschädigung wäre nochmal eine ganz andere Baustelle.

Zitat:
Die Akteneinsicht wird dir sicherlich bei der Aufklärung des Sachverhaltes helfen.


wohl wahr.

Muleta
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manuela66
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Antwort #5 - 29.03.2008 um 16:47:09
 
Wem sagst du das. Mein Mann sagte mir das er mit seinem Anwalt geredet hat wegen Haftentschädigung aber da kam die Abschiebung dazwischen.Das ABH lies mir vor das er kein Anrecht auf Haftentschädigung hat.
Ich hatte was vergessen zu erwähnen die Anschuldigung war gegen einen Anderen und ihn.Der Andere soll sich schon seit mehr als 5 Jahren wieder in Deutschland aufhalten.Die Verfahren wurden woll getrennt aber näheres weis ich sicher erst am Montag.
Ich wollte nur wissen ob am Flughafen die Gefahr besteht das er gleich verhaftet wird weil er auf der Fahndungsliste ( nach Aussage vom ABH ) steht.Er ist seit dem nicht in Deutschland gewesen hat nichts getan und der Haftbefehl wurde damals eingestellt.

Danke Manuela
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.03.2008 um 16:51:02
 
Erkundige dich bei der ABH, durch wen die Fahndungsausschreibung erfolgte. Dann erkundige dich bei der zuständigen Behörde.

14 Monate U-Haft ohne Freispruch, Verurteilung oder Einstellung ist seltsam, kann aber sein, wenn die U-Haftzeit eine mögliche Verurteilung übersteigen könnte, aber das Verfahren an sich noch nicht abgeschlossen ist. Das könnte nunmehr der Fall sein. Was wurde ihm denn vorgeworfen ?

Warum wurde er denn abgeschoben ? Wenn er gerade aus dr Haft entlassen wurde und Asyl abgelehnt war, wird ihm doch sicherlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden sein ?

proll
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manuela66
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Antwort #7 - 29.03.2008 um 17:03:48
 
Vorwurf war schwere Brandstiftung

Er hatte kein Geld um selber auszureisen .Naja er war noch jung durfte nicht arbeiten usw.Asylantrag abgelehnt war der Grund

Er war nicht vor Ort was er auch beweisen konnte leider waren alle Zeugen auch Asylanträger mehr weis ich nicht aber ich glaube ihm.


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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 29.03.2008 um 17:10:14
 
Poste wieder, wenn du mehr weißt
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oki
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Antwort #9 - 29.03.2008 um 17:47:44
 
Vielleicht wurde das Verfahren wieder aufgenommen,weil sich erst nach seiner Abschiebung,die Vorwürfe gegen deinen Mann erhaertet haben(z.b. neue Zeugen oder Beweise) und man ihn aufgrund seiner Abwesenheit nicht mehr belangen konnte.
Ein Anwalt könnte normalerweise Akteneinsicht in seiner Strafsache einnehmen,und euch aufklaeren.
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manuela66
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Antwort #10 - 31.03.2008 um 19:26:06
 
Hallo ich wollte noch mal weiter informieren nach Akteneinsicht beim ABH.Das mit der Fahndungsliste ist wohl so richtig da das Verfahren wieder auggenommen wird sobald er einreist aber es gibt eine Fahndungsnotitz zur Aufenthaltsbestimmung.
Damit hat sich meine Frage von selbst geklärt mit der Fahndungsliste.
Danke trotzdem für euer bemühen.
LG Manuela
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