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Unternehmensgründung von einem ausländ. Studenten (Gelesen: 3.804 mal)
Antistatic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.02.2008 um 03:14:23
 
Sehr geehrte Forumsmitglieder,

Ich studiere zurzeit in Deutschland und habe natürlich ein entsprechendes Aufenthaltserlaubnis.
Aber trotz meiner vorherigen Absicht zu studieren,  habe ich mich  für ein Business entschieden und würde gern ein Unternehmen in Deutschland gründen.
In dem, was der Startkapital, Geschäftsidee usw. angeht habe ich kaum Zweifel.
Aber mein Aufenthaltstitel macht mir Sorgen. Alles, was ich bisher darüber erfuhr (§ 16,  § 21 AufhG ), spricht dafür, dass einem ausländischen Student , der kein Studium absolvierte, wird kein Erlaubnis zur Ausübung einer selbstständige Tätigkeit erteilt wird.
Ich möchte wissen, ob ich   während meiner studentischen Aufenthalt  § 16 AufhG (Zweck des Studiums) zu § 21 AufhG (Selbstständigkeit) wechseln kann, ohne Deutschland verlassen zu müssen.

Danke im Voraus
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 21.02.2008 um 07:31:50
 
Hi,

die Anwort steht in § 16 (2) :

Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht mit Sicherheit nicht,
ob eine Ausnahme von der Regel zugelassen werden kann,
wird Dir nur Deine ABH mitteilen können.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antistatic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.02.2008 um 20:03:06
 
Danke für die Antwort.
Natürlich ist mir  §16 (2)  bekannt. Aber für mich klingt es ziemlich allgemein und unkonkret, weil der Paragraph keine Ausnahmen nennen, aber diese Möglichkeit trozdem nicht ausschliesen.
Zuerst diese "in der Regel" bedeuten nicht "ganz" sondern "hauptsächlich". Meiner meinung nach, wolte der Gesetzgeber damit sagen, dass es irgendwo in Gesetzgebung  irgendwelche Ausnahme bestehen können.
Dann diese "wenn nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht" bedeutet, dass es auch Fälle geben können, die dieses Anspruch ermöglichen.
Da ich selber nicht rausgefunden habe  , ob es die anderen Regeln gibt, die die Situation auf andere Weise regulieren und da ich mich mit deutschen Gesetzen sehr oberflächig auskenne,
   bitte ich um Hilfe und um Hinweis.

Danke
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trixie
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Antwort #3 - 21.02.2008 um 22:07:29
 
Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.


Wenn du den ganzen Abschnitt liest, wird es vielleicht klarer. Ein gesetzlicher Anspruch für eine Änderung des Aufenthaltszweckes, wäre z. B. eine Heirat. Dann hast du die Möglichkeit den AT zu ändern.

trixie
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Antistatic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.02.2008 um 23:44:40
 
Zitat:
wäre z. B. eine Heirat

Genau diese Beispiele interessieren mich.
Ok, Heirat ist Nummer eins.
Was noch?
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Mikael321
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Antwort #5 - 22.02.2008 um 00:35:53
 
Antistatic schrieb am 21.02.2008 um 23:44:40:
Ok, Heirat ist Nummer eins. Was noch?
zb. Ein Kind mit einem Deutschen Staatsbürger produzieren. Eine Gleichgeschlechtliche Lebensgemeischaft, mit einem Deutschen eingehen. 500.000 EU nachweisen, und in deine Firma investieren.


Michael
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Antistatic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 22.02.2008 um 01:31:05
 
Danke Mihael.

Zitat:
500.000 EU nachweisen, und in deine Firma investieren. 

Das ist genau von dem 21§ genommen.
Wenn das ein Fall wäre,  wäre das genau der Fall der Existenzgründung, um welhen bei mir geht.

Und was denkt Ihr über die Regel des § 21 3(6)- da steht ,dass bei einem schon bestehendem Aufenthaltserlaubnis kann auch Diese für selbsständige Tätigkeit erteilt werden.
Zitat:
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.

Entweder widerspricht §21 3.(6) der Regel vom §16 (2), oder  im gegenteil ist das eine Ausnahme und fal dieses gesetzlichen Anspruches.
Was denkt Ihr?
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trixie
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Antwort #7 - 22.02.2008 um 09:10:59
 
Antistatic schrieb am 22.02.2008 um 01:31:05:
500.000 EU nachweisen, und in deine Firma investieren.
Das ist genau von dem 21§ genommen.  


Hoi!

Hierbei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Es besteht also kein Rechtsanspruch; kann auch abgelehnt werden.

trixieAntistatic schrieb am 22.02.2008 um 01:31:05:
Entweder widerspricht §21 3.(6) der Regel vom §16 (2), oder  im gegenteil ist das eine Ausnahme und fal dieses gesetzlichen Anspruches.  


Wieso soll hier ein Widerspruch liegen? Die Kann-Bestimmung aus § 21 (6) bezieht sich doch nicht expliziet auf § 16. Sie sagt nur aus, dass wenn du eine AE hast, u. U. eine Selbständigkeit aufnehmen kannst. Eine Selbständigkeit als Student scheidet schon dadurch aus, da du nur 90 ganze oder 180 halbe Tage arbeiten darfst.

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Mikael321
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Antwort #8 - 22.02.2008 um 20:26:06
 
trixie schrieb am 22.02.2008 um 09:10:59:
Eine Selbständigkeit als Student scheidet schon dadurch aus, da du nur 90 ganze oder 180 halbe Tage arbeiten darfst.
Ich könnte mir aber durchaus Konstrukte vorstellen, wo es trotzdem klappen kann. GMBH zb.

Anteile einer GMBH zu besitzen ist nicht verboten, nicht mal wenn es 100 % sind. Und eine Gewinnbeteiligung ist auch kein Lohn. Weiter ausführen möchte ich das nicht, sonst gibt es nachher Haue vom MOD.

Michael
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Muleta
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Antwort #9 - 22.02.2008 um 21:01:41
 
Mikael321 schrieb am 22.02.2008 um 20:26:06:
Ich könnte mir aber durchaus Konstrukte vorstellen, wo es trotzdem klappen kann. GMBH zb.

Anteile einer GMBH zu besitzen ist nicht verboten, nicht mal wenn es 100 % sind. Und eine Gewinnbeteiligung ist auch kein Lohn. Weiter ausführen möchte ich das nicht, sonst gibt es nachher Haue vom MOD.


warum sollte es das? Das Problem ist aber, dass der Angestellte einer GmbH, sofern er in seiner Position als Gesellschafter der GmbH über einen maßgeblichen Einfluss verfügt, trotzdem als Selbständiger i.S.d. AufenthG gilt. Die selbständige Tätigkeit ist allerdings durch das Richtlinienumsetzungsgesetz und den dabei entstandenden § 21 Abs. 6 AufenthG zumindest in den Rahmen des theoretisch Vorstellbaren gerückt.

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gc
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Antwort #10 - 22.02.2008 um 22:02:09
 
Neben dem Studium ist neben der Zulasung der Beschäftigung von 90 ganzen/180 halben Tagen durchaus "unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks" auch die Zulassung einer selbständige Tätigkeit denkbar, § 21 VI AufenthG, sofern nach Umfang und Inhalt der selbständigen Tätigkeit der Hauptaufenthaltszweck Studium gewahrt bleibt, also z.B. nebenbei freiberufliche Dolmetscher- oder Übersetzungsjobs, usw.

auch nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ist die Zulassung eines Aufenthaltsrechtes zur Ausübung einer dem Hochschulabschluss inhaltlich entsprechende und angemessene, lebensunterhaltssichernden selbständige Tätigkeit denkbar, § 16 IV AufenthG,

dem Wechsel vom Studentenstatus zur Selbständigkeit ohne Hochschulabschluss (Abbruch des Studiums) scheint mir jedoch nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen denkbar, § 16 II AufenthG, zumal § 21 AufenthG als "kann" Regelung auch keine Rechtsansprüche vermittelt.

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Antwort #11 - 23.02.2008 um 08:37:45
 
gc schrieb am 22.02.2008 um 22:02:09:
Neben dem Studium ist neben der Zulasung der Beschäftigung von 90 ganzen/180 halben Tagen durchaus "unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks" auch die Zulassung einer selbständige Tätigkeit denkbar, § 21 VI AufenthG, sofern nach Umfang und Inhalt der selbständigen Tätigkeit der Hauptaufenthaltszweck Studium gewahrt bleibt, also z.B. nebenbei freiberufliche Dolmetscher- oder Übersetzungsjobs, usw.  


Da § 16 AufenthG diese Möglichkeit nicht explizit ermöglichst, habe mich mit deiner Argumentation meine Probleme. Damit wäre die 90/180 Tage-Regelung für Tonne. Eine Nachprüfbarkeit, wieviel wirklich gearbeitet wird, ist nicht mehr gegeben. Auch die von dir zitierten freiberuflichen Tätigkeiten sagen nichts über deren tatsächlichen Umfang aus. Vielen Arbeitgebern käme dein Vorschlag sehr entgegen und würden den Studenten dann zu einem Selbständigen machen, um sich Sozialversicherungsbeiträge zu sparen.

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Muleta
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Antwort #12 - 23.02.2008 um 11:40:02
 
trixie schrieb am 23.02.2008 um 08:37:45:
Da § 16 AufenthG diese Möglichkeit nicht explizit ermöglichst, habe mich mit deiner Argumentation meine Probleme. Damit wäre die 90/180 Tage-Regelung für Tonne. Eine Nachprüfbarkeit, wieviel wirklich gearbeitet wird, ist nicht mehr gegeben.


das eine hat mit dem anderen doch gar nichts zu tun: die zusätzliche(!) Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit wäre, genauso wie eine zusätzliche(!) Erlaubnis zur unselbständigen Tätigkeit, neben der 90/180-Tage-Regelung relevant. Wer also eine zusätzliche Erlaubnis bekommt, der darf ohnehin mehr arbeiten als 90/180.

Es obliegt dann der jeweiligen Behörde, inwieweit dann Einschränkungen verfügt werden. Dann mag es völlig weldfremde Kontrollfreaks geben, die einem Selbständigen noch eine Stundenbegrenzung aufnötigen wollen (nicht nur illusorisch, sondern wohl auch rechtswidrig). Stattdessen wäre es doch wohl sinnvoller, die Erlaubnis der selbständigen Tätigkeit nur jeweils auf ein Jahr zu befristen und jährlich den Studienfortschritt zu prüfen - wen interessiert dann noch die Stundenzahl?

Im Übrigen noch folgende Anmerkungen:

- eine "freiberufliche" Tätigkeit kommt für Studenten wohl nur in absoluten Ausnahmefällen in Frage (-> wikipedia zu den Details)
- eine echte Nachprüfbarkeit für die 90/180-Tage-Regelung ist auch heute nicht gegeben
- Missbrauchsmöglichkeiten (z.B. Scheinselbständigkeit) sind m.E. kein besonders schlagkräftiges Argument, um eine rechtmäßige Ausgestaltung zu untersagen.

Muleta
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Antwort #13 - 23.02.2008 um 17:27:53
 
Mikael321 schrieb am 22.02.2008 um 00:35:53:
zb. Ein Kind mit einem Deutschen Staatsbürger produzieren.

Wobei zu beachten wäre, daß die Produktion an sich noch keine Änderung im Aufenthaltszweck bewirken kann und ausländerrechtlich insofern (zunächst) nicht relevant ist.
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Antwort #14 - 23.02.2008 um 18:02:29
 
Saxonicus schrieb am 23.02.2008 um 17:27:53:
Zitat von Mikael321 am Gestern um 00:35:53:

zb. Ein Kind mit einem Deutschen Staatsbürger produzieren.

Wobei zu beachten wäre, daß die Produktion an sich noch keine Änderung im Aufenthaltszweck bewirken kann und ausländerrechtlich insofern (zunächst) nicht relevant ist. 


Und es bleibt zu hoffen, dass sich diese Sicht der Dinge

- bei einem Kind einfach von Produktion zu sprechen -

gegenüber dem Gesetz nicht durchsetzen wird. Manchmal möchte ich einfach nur noch k.....

Möglicherweise kann man doch noch auf das Anfechtungsrecht hoffen.

Btw, einer der füheren älteren Stammuser hatte dafür den Ausdrck "abkindern" kreiiert. Nicht ganz so technologisch, aber dafür noch zutreffeder. Leider lädt die aktuelle Version des § 28 zu einer solchen Sicht der Dinge ein. Nochmal:

Essen rückwärts Marsch...
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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