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Freier Journalismus für Nicht-EU-Bürger möglich? (Gelesen: 2.683 mal)
zzz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.02.2008 um 21:57:11
 
Hallo an alle wieder!

Ich war heute in der Ausländerbehörde und bräuchte, wie es aussieht, zum § 21 in Bezug auf journalistische Tätigkeit eine gute Beratung. Deswegen ein Extra-Thema.

Wie ich bereits in einem anderen Thread erwähnt habe, habe ich meinen Antrag auf die freibrufliche Tätigkeit als Online-Journalistin bereits im August in Darmstadt gestellt. Die netten Kollegen aus Darmstadt haben meinen Antrag an verschiedene Instanzen geschickt (welche genau, weiß ich leider nicht mehr, die Mitarbeiterin in ABH wollte mir sie heute aus welchem Grund auch immer nicht nennen). Auf jeden Fall machte man mir in Darmstadt gute Hoffnung, weil alle zurückgekommenen Antworten positiv waren. Dann wollten sie aber zusätzlich den DJV anfragen und danach hat mir niemand mehr geantwortet (die Absprache war, dass ich per E-Mail informiert werde, wenn es Neuigkeiten gibt).

Als ich aber dann nach Berlin umgezogen bin, wussten hiesige ABH-Mitarbeiter plötzlich gar nichts mehr. Die Sachbearbeiterin war überrascht, dass ich überhaupt einen Antrag gestellt hatte, und meinte nur, sie müsste alles noch auswerten. Und heute bekam ich eine Liste, was ich zum nächsten Termin benötige, darunter:

"..vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfler oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht über Ihre selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zusammen mit den darin genannten Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug); Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie den letzten Steuerbescheid"

Was hat das jetzt alles mit meinem Vorhaben zu tun als freie Journalistin hier zu arbeiten? Da ich bisher keine Erlaubnis hatte, habe ich natürlich auch nicht gearbeitet. Es gibt keine Steuerbescheide etc.

Liebe Experten, sagt mir bitte, was ich wirklich für diese Erlaubnis brauche. Schriftliche Zusagen von Redaktionen, dass sie an der Zusammenarbeit mit mir interessiert sind? Konkrete Kunden? (ich bin auf Blogmonitoring spezialisiert)

Wenn ich mich nicht irre, ist das hier mein Fall:

§ 21 (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

P.S.: Wen meine Geschichte genauer interessiert, kann auch hier vorbeischauen: http://everintransit.blogspot.com/2007/12/die-behrden-sind-die-bsen.html


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Ulf
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Antwort #1 - 23.02.2008 um 13:22:29
 
zzz schrieb am 21.02.2008 um 21:57:11:
Als ich aber dann nach Berlin umgezogen bin, wussten hiesige ABH-Mitarbeiter plötzlich gar nichts mehr. Die Sachbearbeiterin war überrascht, dass ich überhaupt einen Antrag gestellt hatte, und meinte nur, sie müsste alles noch auswerten. Und heute bekam ich eine Liste, was ich zum nächsten Termin benötige, darunter:

"..vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfler oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht über Ihre selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zusammen mit den darin genannten Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug); Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie den letzten Steuerbescheid"

Was hat das jetzt alles mit meinem Vorhaben zu tun als freie Journalistin hier zu arbeiten? Da ich bisher keine Erlaubnis hatte, habe ich natürlich auch nicht gearbeitet. Es gibt keine Steuerbescheide etc.


Das schreibst D so auf und gibst es an die Behörde. Laß einen Migrationsberater drüberschauen.

Tja, und Darmstädter mündliche Verfahrenszusagen gelten nicht für die Berliner Behörde. Da hättest Du mt Deinem Umzug lieber gewartet.

Gruß, ULF
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zzz
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Antwort #2 - 23.02.2008 um 13:45:59
 
ulf schrieb am 23.02.2008 um 13:22:29:
Das schreibst D so auf und gibst es an die Behörde. Laß einen Migrationsberater drüberschauen. 


An welche Behörde? And die ABH in Berlin? An meine Sachbearbeiterin, die die Sache hinauszögert? An ihren Vorgesetzten? Ich weiß nicht genau, ob ich den Vorgesetzten gesehen habe, aber alle, denen ich in dieser Abteilung bisher begegnet bin, scheinen nicht zu wissen, was sie mit mir tun sollen.

ulf schrieb am 23.02.2008 um 13:22:29:
Tja, und Darmstädter mündliche Verfahrenszusagen gelten nicht für die Berliner Behörde.

Aber die schriftliche positive Antworten von der Handelskammer &Co. gelten hoffentlich noch?
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Muleta
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Antwort #3 - 23.02.2008 um 14:55:13
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 13:45:59:
Aber die schriftliche positive Antworten von der Handelskammer &Co. gelten hoffentlich noch?


nein. Erstens ist die Handelskammer dafür grundsätzlich nicht zuständig (da kein Gewerbe), zweitens wäre immer die jeweilig regional zuständige Berufsvertretung örtlich zuständig und drittens ist mir nicht klar, was die in Darmstadt denn überhaupt geprüft haben wollen - oder hattest Du denen einen überzeugenden Business-Plan auf den Tisch gelegt?

Muleta
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Antwort #4 - 23.02.2008 um 14:57:19
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 13:45:59:
Aber die schriftliche positive Antworten von der Handelskammer &Co. gelten hoffentlich noch?


Die gelten, allerdings ebenso wie die Auskunft der ABH nur für den lkalen Zuständigkeitsbereich. D.h. die IHK DA wird für den Kammerbezirk DA gesprochen haben. Das kann gar nicht für Berlin gültig sein....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 23.02.2008 um 15:03:26
 
zzz schrieb am 21.02.2008 um 21:57:11:
Was hat das jetzt alles mit meinem Vorhaben zu tun als freie Journalistin hier zu arbeiten? Da ich bisher keine Erlaubnis hatte, habe ich natürlich auch nicht gearbeitet. Es gibt keine Steuerbescheide etc. 


Nachweis Sicherung des Lebensunterhaltes wird die große Frage sein,
kannst Du Aufträge vorweisen, Verbindung zu Redaktionen?
Wie willst Du dich und Deinen Lebensunterhalt genau finanzieren?

Bei Journalisten  gilt u.a. auch § 8 BeschV
§ 8 Journalistinnen und Journalisten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland, deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist.


Interessant im zusammenhang mit:
§ 16 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt für Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.


Nach § 21 Abs 5 AufenthG
zitiere hier mal:
Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein


Werden zumindest noch andere Behörden u.a. beteiligt (Erlaubnis zur Ausübung freien Berufes erforderlich), ob Agentur für Arbeit oder Bundespresseamt oder Handelskammern dabei sind weiß ich nicht.

Problem eine Online-Journalistin, on-line spricht ja für ortsunabhängigkeit, ist ja nicht unbedingt an Aufenthalt in D gebunden.
3 Monate pro Jahr darf man das auch ohne Arbeitserlaubnis etc.

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Antwort #6 - 23.02.2008 um 15:09:22
 
Muleta schrieb am 23.02.2008 um 14:55:13:
oder hattest Du denen einen überzeugenden Business-Plan auf den Tisch gelegt? 


Ich habe hier endlich etwas gefunden:

"Sind Sie selbstständiger Architekt, Künstler, Sprachlehrer oder in einem anderen Beruf freiberuflich tätig?
Wenn ja, müssen Sie kein Firmenprofil oder Businessplan vorlegen. Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag anhand Ihres Lebenslaufs, Ihrer Berufserfahrung und Qualifikationen sowie eventuell vorhandener Referenzen. Die erfolgreiche Finanzierung Ihres Vorhabens können Sie am besten mit dem Formular Ertragsvorschau / Business Forecast belegen. Bevor Ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie eine eventuell erforderliche Erlaubnis zur Ausübung Ihres Berufs vorlegen."
http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/selbststaendige.html

Allerdings finde ich das gerade auch etwas widersprüchig. Meinen Lebenslauf, Berufserfahrung und Qualifikationen, Referenzen von der Praktikumsstelle kann die Behörde gerne haben. Aber Finanzierung meines Vorhabens und Erlaubnis zur Ausübung des Berufs? Ich habe meinen Laptop mit der nötigen Software, Internetanschluss und Fotokamera, viel mehr braucht man als Online-Journalist nicht.
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Antwort #7 - 23.02.2008 um 15:29:57
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 15:09:22:
"Sind Sie selbstständiger Architekt, Künstler, Sprachlehrer oder in einem anderen Beruf freiberuflich tätig?
Wenn ja, müssen Sie kein Firmenprofil oder Businessplan vorlegen. Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag anhand Ihres Lebenslaufs, Ihrer Berufserfahrung und Qualifikationen sowie eventuell vorhandener Referenzen. Die erfolgreiche Finanzierung Ihres Vorhabens können Sie am besten mit dem Formular Ertragsvorschau / Business Forecast belegen.


das kommt davon, wenn Leute, die von einer selbständigen Tätigkeit überhaupt keine Ahnung haben, Formblätter entwickeln und Ratschläge geben wollen (sorry an die Berliner Autoren - aber der Abschnitt ist einfach nur Stuss).

Natürlich braucht man auch als Freiberufler einen Businessplan, denn sonst kann eine Ertragsvorschau nicht plausibel belegt werden. Oder sollen dort bloße Phantasiezahlen eingetragen werden?!? Das ist einfach nur lächerlich. Dass der Businessplan eines Freiberuflers vergleichsweise einfach ist und einen geringeren Umfang als der typische Gewerbeplan hat, steht dabei gar nicht in Zweifel. Aber gerade bei freiberuflichen Journalisten sind doch die Ertragsschätzungen außerordentlich kritisch zu hinterfrage, was ohne eine entsprechende Plausibilisierung des Vorhabens (aka "Businessplan") schlichtweg unmöglich ist.

Journalisten benötigen im Übrigen keine Berufserlaubnis, so dass dieser Punkt wegfällt.

Zitat:
Ich habe meinen Laptop mit der nötigen Software, Internetanschluss und Fotokamera, viel mehr braucht man als Online-Journalist nicht.


das ist die Ausgabenseite - die ist immer relativ einfach zu quantifizieren. Spannender ist doch offensichtlich die Einnahmenseite. Wieviel Umsatz wirst Du denn auf welcher vertraglichen oder branchentypischen Grundlage mit welchem Kunden in welcher Zeit machen? Erarbeitest Du Artikel auf eigenes Risiko oder nur auftragsbezogen? Kommt eine Mehrfachverwertung in Frage oder ist das rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen? Geht Deine Tätigkeit auch in den Bereich Bild und Ton, oder auch Video - falls ja: welche technischen Voraussetzungen benötigst Du, welche Qualifikation hast Du, welche Umsätze lassen sich damit wie generieren? Wie ist die Konkurrenzsituation? Welche Einnahmen kannst Du ggf. über VG Wort generieren und wann? Mit welchen Zahlungsausfall hast Du zu rechnen? Welches Zahlungsziel ist in der Branche üblich?

Es hat schon seinen Grund, dass ich § 21 recht kritisch gegenüber stehe und selten jemand finde, der die nötigen Kenntnisse selbst mitbringt oder für kompetente Beratung auch den entsprechenden Preis zu zahlen bereit ist.

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Antwort #8 - 23.02.2008 um 15:35:28
 
Einbeck schrieb am 23.02.2008 um 15:03:26:
Nachweis Sicherung des Lebensunterhaltes wird die große Frage sein,
kannst Du Aufträge vorweisen, Verbindung zu Redaktionen?
Wie willst Du dich und Deinen Lebensunterhalt genau finanzieren? 


Deswegen habe ich ja im August auch zwei Anträge gestellt, auf §18 und §21. So wollte ich mich finanzieren, einerseits (dachte ich!) von der sicheren Teilzeitstelle und andererseits von der weniger sicheren freiberuflichen Tätigkeit.

(allerdings gibt es da genau genommen wiederum Unterschiede, weil ich ja freiberuflich zwei unterschiedliche Tätigkeiten ausüben würde: 1. rein journalistische Arbeit, sprich Redaktionen Artikel/Multimedia-Produkte verkaufen, 2. Blogmonitoring für Unternehmen, was unter PR fällt und evtl. als Gewerbe betrachtet wird. Für Blogmonitoring hätte ich zumindest einen ganz konkreten Kunden mit dem regelmäßigen monatlichen Stundensatz).

Wenn die ABH den Nachweis der Verbindung zu Redaktionen verlangt hätte, hätte ich mich auch darum gekümmert. Besonders damals im Sommer wäre es nicht schwer gewesen (aber auch jetzt möglich).

Das mit den §§ 2, 23 etc. habe ich jetzt leider nicht verstanden, muss noch einmal schauen, was sie alles bedeuten.
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Antwort #9 - 23.02.2008 um 15:44:31
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 15:35:28:
Deswegen habe ich ja im August auch zwei Anträge gestellt, auf §18 und §21. So wollte ich mich finanzieren, einerseits (dachte ich!) von der sicheren Teilzeitstelle und andererseits von der weniger sicheren freiberuflichen Tätigkeit


Hellseher bin ich nicht, woher soll ich wissen das Du auch nach § 18 beantragt hast?
§ 18 wofür, welcher Arbeitgeber,
dürfte nach Umzug nach Berlin ja wahrscheinlich entfallen sein
oder hast Du die Teilzeitstelle (welcher Job?) noch..




§ 2, 4-13  Worte des § 16 BeschV
d.h. nach § 16 BeschV brauchst Du für Tätigkeiten  nach § 2, 4-13 BeschhV (Journalisten sind § 8 BeschV) die nicht länger als 3 Monate pro Jahr ausgeübt werden keine Arbeitserlaubnis oder Zustimmung der Agentur für Arbeit.
Bis zu 3 Monate gilt nicht als Arbeit/Beschäftigung nach dem AufenthG.
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Antwort #10 - 23.02.2008 um 15:49:11
 
Muleta schrieb am 23.02.2008 um 15:29:57:
Spannender ist doch offensichtlich die Einnahmenseite. Wieviel Umsatz wirst Du denn auf welcher vertraglichen oder branchentypischen Grundlage mit welchem Kunden in welcher Zeit machen? Erarbeitest Du Artikel auf eigenes Risiko oder nur auftragsbezogen? Kommt eine Mehrfachverwertung in Frage oder ist das rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen? Geht Deine Tätigkeit auch in den Bereich Bild und Ton, oder auch Video - falls ja: welche technischen Voraussetzungen benötigst Du, welche Qualifikation hast Du, welche Umsätze lassen sich damit wie generieren? Wie ist die Konkurrenzsituation? Welche Einnahmen kannst Du ggf. über VG Wort generieren und wann? Mit welchen Zahlungsausfall hast Du zu rechnen? Welches Zahlungsziel ist in der Branche üblich? 


Also soll ich so einen Businessplan zum nächsten Termin mitbringen? Es wird in dem Plan allerdings immer nur darum gehen, was ich gerne machen würde, aber nicht jetzt mache, weil ich ja dazu keine Erlaubnis habe.
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Antwort #11 - 23.02.2008 um 16:06:36
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 15:49:11:
Also soll ich so einen Businessplan zum nächsten Termin mitbringen?


wenn Du die journalistische Tätigkeit ernsthaft betreiben willst, wäre ein BP wohl sowieso nötig (für Dich selbst!). Ob die ABH sich letztlich dafür interessiert, kann ich Dir nicht beantworten - vielleicht gibt sie sich ja mit ein paar Phantasiezahlen zufrieden.

Zitat:
Es wird in dem Plan allerdings immer nur darum gehen, was ich gerne machen würde, ...


a.) "Pläne" beschäftigen sich naturgemäß primär mit der Zukunft, das ist also kein Problem.
b.) es geht nicht nur darum, was Du gerne machen würdest, sondern auch darum, was der Rest der Welt (insbes. Deine Kunden, Deine Konkurrenz etc.) Dich machen lässt. Ich würde z.B. auch gerne für einen Stundensatz von 2.000 EUR arbeiten, aber mein Markt gibt das leider nicht her. Ein (realistischer) Plan ist also kein bloßes Wunschkonzert, sondern immer kritisch an den exogen vorgegebenen und (kurzfristig) unveränderlichen Umständen zu prüfen.

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Antwort #12 - 24.02.2008 um 03:58:19
 
Einbeck schrieb am 23.02.2008 um 15:44:31:
Hellseher bin ich nicht, woher soll ich wissen das Du auch nach § 18 beantragt hast?
§ 18 wofür, welcher Arbeitgeber,
dürfte nach Umzug nach Berlin ja wahrscheinlich entfallen sein
oder hast Du die Teilzeitstelle (welcher Job?) noch.. 


Sorry, vom §18 habe ich im anderen Thread mehrmals geschrieben, deswegen schien es mir so selbstverständlich zu sein. Nein, der Job ist nach dem Umzug nicht entfallen, ich arbeite von zu Hause, Internet-Recherchen etc. (ja, Teilzeitstelle)
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