Hallo an alle wieder!
Ich war heute in der Ausländerbehörde und bräuchte, wie es aussieht, zum § 21 in Bezug auf journalistische Tätigkeit eine gute Beratung. Deswegen ein Extra-Thema.
Wie ich bereits in einem anderen Thread erwähnt habe, habe ich meinen Antrag auf die freibrufliche Tätigkeit als Online-Journalistin bereits im August in Darmstadt gestellt. Die netten Kollegen aus Darmstadt haben meinen Antrag an verschiedene Instanzen geschickt (welche genau, weiß ich leider nicht mehr, die Mitarbeiterin in
ABH wollte mir sie heute aus welchem Grund auch immer nicht nennen). Auf jeden Fall machte man mir in Darmstadt gute Hoffnung, weil alle zurückgekommenen Antworten positiv waren. Dann wollten sie aber zusätzlich den DJV anfragen und danach hat mir niemand mehr geantwortet (die Absprache war, dass ich per E-Mail informiert werde, wenn es Neuigkeiten gibt).
Als ich aber dann nach Berlin umgezogen bin, wussten hiesige ABH-Mitarbeiter plötzlich gar nichts mehr. Die Sachbearbeiterin war überrascht, dass ich überhaupt einen Antrag gestellt hatte, und meinte nur, sie müsste alles noch auswerten. Und heute bekam ich eine Liste, was ich zum nächsten Termin benötige, darunter:
"..vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfler oder Steuerbevollmächtigten ausgefüllter Prüfungsbericht über Ihre selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zusammen mit den darin genannten Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug); Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie den letzten Steuerbescheid"
Was hat das jetzt alles mit meinem
Vorhaben zu tun als freie Journalistin hier zu arbeiten? Da ich bisher keine Erlaubnis hatte, habe ich natürlich auch nicht gearbeitet. Es gibt keine Steuerbescheide etc.
Liebe Experten, sagt mir bitte, was ich wirklich für diese Erlaubnis brauche. Schriftliche Zusagen von Redaktionen, dass sie an der Zusammenarbeit mit mir interessiert sind? Konkrete Kunden? (ich bin auf Blogmonitoring spezialisiert)
Wenn ich mich nicht irre, ist das hier mein Fall:
§ 21 (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
P.S.: Wen meine Geschichte genauer interessiert, kann auch hier vorbeischauen:
http://everintransit.blogspot.com/2007/12/die-behrden-sind-die-bsen.html