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Unternehmensgründung von einem ausländ. Studenten (Gelesen: 3.846 mal)
Saxonicus
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #15 - 23.02.2008 um 21:31:41
 
ronny schrieb am 23.02.2008 um 18:02:29:
Leider lädt die aktuelle Version des § 28 zu einer solchen Sicht der Dinge ein.

Ein Ausländer antwortete mir mal auf die Frage nach seinem Aufenthaltstitel:
"Ich habe eine sichere  Aufenthaltserlaubnis mit Ohren " !
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #16 - 23.02.2008 um 21:44:30
 
trixie schrieb am 23.02.2008 um 08:37:45:
Da § 16 AufenthG diese Möglichkeit nicht explizit ermöglichst, habe mich mit deiner Argumentation meine Probleme. Damit wäre die 90/180 Tage-Regelung für Tonne. ...


Siehe dazu die Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Rn 124:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/BMI_HinweiseAendGesetz.pdf

"Studierenden mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG darf eine Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit nur erteilt werden, wenn dadurch der Abschluss des Studiums nicht gefährdet wird. Da die gesetzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 AufenthG nicht eingeschränkt werden können, kommt die Erlaubnis zu einer darüber hinausgehenden selbständigen Tätigkeit in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich um Tätigkeiten in geringem zeitlichem Umfang handelt, wie z. B. bei Dolmetschertätigkeiten."

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