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Einladung zum Besuch und Verpflichtungserklärung (Gelesen: 7.794 mal)
Sanders
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18.02.2008 um 12:26:26
 
Eine Frage zu Besuchvisum für russische Staatsangehörige.

Ich arbeite in Deutschalnd, besitze einen AE nach §18 Abs. 2. Meine Frau besitzt einen AE nach §30 AufenthG.

Wir wollten gerne meine Schwiegereltern zum Besuch einladen. Nach dem wir aber zu Dritt sind (mein Sohn ist jetzt da), bekomme ich von ABH Hannover keine Verpflichtungserklärung für 2 Personen (oder nur mit Vermerk dass Bonität nicht nachgewiesen ist), da man da stur nach Pfändungsfreigrenze rechnet und keine andere Möglichkeiten annimmt Bonität nachzuweisen (etwa gesperrte Sparkonto o.a.).

Seit 01.06.2007 sind die "NEUE BESTIMMUNGEN DER ERLEICHTERTEN
AUSSTELLUNG VON VISA" in Kraft getreten. Nach diese Bestimmungen darf meine Frau, um meine Schwiegereltern zum Besuch einzuladen, einfach eine formlose Einladung schreiben. Meine Schwiegereltern brauchen um ein Visum zu bekommen auf jeden Fall einen Finanzierungsnachweis. Als solches kann eine Verpflichtungserklärung dienen. Meine Schwiegereltern können ihre Bonität aber selber nachweisen. D.h. ein Kontoauszug mit umgerechnet ca. 5000 Euro können Sie jederzeit vorzeigen. Wenn ich richtig erfahren habe rechnet man in Deutsche Botschaft Moskau mit 50 Euro pro Person pro Tag. D.h. das Geld dürfte locker für einen geplanten 2 Wochen Besuch reichen.

Ich habe um sicher zu gehen die Botschaft Moskau nachgefragt ob wir für meine Schwiegereltern doch noch unbedingt eine VE brauchen. In eine E-Mail bekam ich als Antwort "wenn die Antragsteller ihre eigene Bonitaet nicht nachweisen koennen, dann ist als Finanzierungsnachweis nach wie vor eine Verpflichtungserklaerung erforderlich.".

Als meine Schwiegereltern den Antrag bei die Botschaft abgegeben haben hat man ihnen gesagt dass sie noch unbedingt eine VE vorzeigen müssen. Der Hinweis auf die E-Mail hat man ignoriert ("ist kein Diskussionsclub hier!"). Meine Schwiegereltern haben einen Einlasskarte bekommen nach dem sie innerhalb einer Woche eine VE zum Botschaft bringen müssen. D.h. der Antrag ist noch nicht abgelehnt.

Ich wollte wissen, ob jemand hier bescheid weiß ob man wirklich unbedingt eine VE braucht um Eltern einzuladen (d.h. die E-Mail von Botschaft war nicht korrekt) oder doch nicht? (Mitarbeiterin, die den Antrag von meine Schwiegereltern angenommen hat war nicht kompetent)
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.02.2008 um 14:49:37
 
Sanders schrieb am 18.02.2008 um 12:26:26:
Als meine Schwiegereltern den Antrag bei die Botschaft abgegeben haben hat man ihnen gesagt dass sie noch unbedingt eine VE vorzeigen müssen. Der Hinweis auf die E-Mail hat man ignoriert ("ist kein Diskussionsclub hier!"). Meine Schwiegereltern haben einen Einlasskarte bekommen nach dem sie innerhalb einer Woche eine VE zum Botschaft bringen müssen. D.h. der Antrag ist noch nicht abgelehnt.

Ich wollte wissen, ob jemand hier bescheid weiß ob man wirklich unbedingt eine VE braucht um Eltern einzuladen (d.h. die E-Mail von Botschaft war nicht korrekt) oder doch nicht? (Mitarbeiterin, die den Antrag von meine Schwiegereltern angenommen hat war nicht kompetent)


Prinzipiell kann es auch ohne gehen,
http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/ru/01/Visabestimmungen/Visa-Merkbla...
Welche Anforderungen dann aber an die eigene Bonität der Besucher gestellt werden, entscheidet die Konsularabteilung.

Gruß, ULF
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trixie
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Antwort #2 - 18.02.2008 um 15:02:06
 
Sanders schrieb am 18.02.2008 um 12:26:26:
Ich wollte wissen, ob jemand hier bescheid weiß ob man wirklich unbedingt eine VE braucht um Eltern einzuladen (d.h. die E-Mail von Botschaft war nicht korrekt) oder doch nicht?

Eine VE ist zwar nicht unbedingt notwendig, wenn der Antragssteller selber genügend Finanzmittel hat, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Letztendlich bringt das deine Eltern auch nicht weiter, da auf ein Besuchervisum kein Rechtsanspruch besteht und der Visumsantrag abgelehnt werden kann. Dagegen zu klagen ist ein nicht empfehlenswerter Weg.

trixie
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Antwort #3 - 18.02.2008 um 15:25:04
 
trixie schrieb am 18.02.2008 um 15:02:06:

Letztendlich bringt das deine Eltern auch nicht weiter, da auf ein Besuchervisum kein Rechtsanspruch besteht und der Visumsantrag abgelehnt werden kann. Dagegen zu klagen ist ein nicht empfehlenswerter Weg.

Verstehe ich das richtig, dass sogar wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (Bonität bestätigt, Reisezweck, Rückkehrbereitschaft usw.) die Botschaft immer noch den Antrag ohne Angaben der Grunde ablehnen kann? Wenigstens in die Ablehnung eines schriftliches Widerspruches müss die Botschaft doch schriftlich die Ablehnungsgrunde angeben, oder? Gegen einen falschen Ablehnungsgrund kann man trotzdem nicht klagen?

Dann habe ich eine andere Frage. Oder soll ich lieber ein neues Thema erstellen?

Kann man den ABH entgegen irgendwie begründen, dass sie nicht unbedingt die Pfändungsfreigrenze als Basis für Bonitätsprüfung für einen Kurzbesuch nutzen soll? Ich wünsche ich würde jetzt in Aachen wohnen... Griesgrämig

Zu "Pfändungsfreigrenze" und "Verpflichtungserklärung" habe ich folgendes in AufenthG-VV Niedersachsen gefunden:
§68.1.2.3 Der Prüfungsmaßstab ist neben der Leistungsfähigkeit des Dritten insbesondere an dem Aufenthaltsgrund bzw. –zweck, den der Ausländer angibt, der angestrebten Aufenthaltsdauer, der zeitlichen Beschränkung der Verpflichtungserklärung sowie der Aufenthaltsverfestigung des Dritten im Bundesgebiet auszurichten. Ist ein Daueraufenthalt beabsichtigt, muss das Einkommen des Verpflichtungsgebers die Pfändungsfreigrenze mindestens um den Betrag übersteigen, der dem Ausländer zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt fehlt (vgl. Nummer 2.3.6).

D.h. eignetlich, dass das Rechnnen mit Pfändungsfreigrenze nur dann angemessen ist, falls ein Daueraufenthalt beabsichtigt ist, oder?

Und für Kurzaufenthalte habe ich folgendes Paragraph gefunden:

§68.1.2.5 Will im Zusammenhang mit der Erteilung eines Visums für einen Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten ein Dritter eine Verpflichtung erklären und haben die für die Entgegennahme der Erklärung zuständigen Behörden aufgrund vorhandener Erkenntnisse keine begründeten Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit (z.B. langwährender verfestigter Aufenthalt, unveränderte Einkommensverhältnisse seit der letzten Verpflichtungserklärung), ist die finanzielle Leistungsfähigkeit regelmäßig glaubhaft gemacht. In diesen Fällen der Kurzaufenthalte ist eine Abklärung der Wohnraumverhältnisse des Verpflichtungsgebers grundsätzlich nicht erforderlich. Weiterhin sind die Besonderheiten eines Besuchsaufenthalts (z.B. freie Kost und Logis) angemessen zu berücksichtigen. Die Auslandsvertretung hat in diesen Fällen die Feststellungen der Ausländerbehörde (Bestätigung der Unterschrift, Glaubhaftmachung bzw. Nachweis der Leistungsfähigkeit) bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Folgendes Paragrapsh besagt doch dass ich die Voraussetzungen z.B. mit Geld auf meinem Sparkonto erfüllen dürfte (als sonstige eigene Mittel), oder verstehe ich da was falsch? Bin nicht sicher dass ich Juristen-Deutsch korrekt verstehe Smiley

§68.1.2.1 Die Verpflichtung des Dritten erfüllt nur dann die Voraussetzungen des gesicherten Lebensunterhalts, wenn er die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet erfüllen kann.
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Antwort #4 - 18.02.2008 um 15:29:04
 
Sanders schrieb am 18.02.2008 um 15:25:04:
Verstehe ich das richtig, dass sogar wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (Bonität bestätigt, Reisezweck, Rückkehrbereitschaft usw.) die Botschaft immer noch den Antrag ohne Angaben der Grunde ablehnen kann?

Ja.

Sanders schrieb am 18.02.2008 um 15:25:04:
Wenigstens in die Ablehnung eines schriftliches Widerspruches müss die Botschaft doch schriftlich die Ablehnungsgrunde angeben, oder? 

Nein, es gibt keinen Widerspruch gegen ein abgelehntes Besuchsvisum, höchstens eine remonstration.
Die Gründe werden da zwar genannt, sind aber oft sehr wage.

Sanders schrieb am 18.02.2008 um 15:25:04:
Gegen einen falschen Ablehnungsgrund kann man trotzdem nicht klagen? 

Ziemlich zwecklos, das dauert sehr lange und ist selten von Erfolg gekrönnt, dann darf man halt noch einen Antrag stellen.

Es gibt keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum.
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trixie
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Antwort #5 - 18.02.2008 um 15:33:33
 
Sanders schrieb am 18.02.2008 um 15:25:04:
Verstehe ich das richtig, dass sogar wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (Bonität bestätigt, Reisezweck, Rückkehrbereitschaft usw.) die Botschaft immer noch den Antrag ohne Angaben der Grunde ablehnen kann?  

Richtig!

Sanders schrieb am 18.02.2008 um 15:25:04:
Wenigstens in die Ablehnung eines schriftliches Widerspruches müss die Botschaft doch schriftlich die Ablehnungsgrunde angeben, oder?  

Du kannst remonstrieren.

Sanders schrieb am 18.02.2008 um 15:25:04:
Gegen einen falschen Ablehnungsgrund kann man trotzdem nicht klagen?  

Wenn der SB die Rückkehrbereitschaft anzweifelt, dann ist das seine subjektive Einschätzung, gegen die du machtlos bist. Da auf ein Besuchervisum kein Rechtsanspruch besteht, kannst du auch nicht klagen. Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind höher als die Interessen des Bürgers, der ein Besuchervisum haben möchte.

Um deine andere Frage auf den Punkt zu bringen. In der Regel richtet man sich beim Einkommen nach der Pfändungstabelle nach § 850 c ZPO. Dies ist eine Richtschnur und keine starre Grenze. Ob nun eine ABH weitere Sicherheiten fordert (Sparbuch mit Sperrvermerk z. B.) ist ihnen überlassen und wird auch unterschiedlich gehandhabt.

Benutze einfach hier zu diesem Dauerthema die Suchfunktion und du wirst viele Beiträge dazu finden.  Zwinkernd

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Antwort #6 - 18.02.2008 um 15:40:53
 
trixie schrieb am 18.02.2008 um 15:33:33:
Wenn der SB die Rückkehrbereitschaft anzweifelt, dann ist das seine subjektive Einschätzung, gegen die du machtlos bist. Da auf ein Besuchervisum kein Rechtsanspruch besteht, kannst du auch nicht klagen. Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind höher als die Interessen des Bürgers, der ein Besuchervisum haben möchte.

Leider bekomme ich das Gefühl nicht los das da keine Interessen der BRD im Spiel sind, sondern die Interessen der Mitarbeiter der Visumstelle, die keine zusätzliche Arbeit für sich wünschen Smiley

Trotzdem vielen Dank für schnelle und ausführliche Antworte an alle.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 18.02.2008 um 17:26:00
 
die 50 EURO "Tagessatz" sind kein muss und kein Nachweis fuer irgendetwas. Wenn dieses Geld das einzige Vermoegen deiner Schwiegereltern ist, dann ist die Ermessensausuebung der Kolegen in Moskau keine falsche Entscheidung, wie du es ausdrueckst, sondern eine durchaus uebliche Ermessensentscheidung. 5000 EURO mag sich viel anhoeren, aber ein Rueckkehrbedenken,z.B., kann man damit wohl nicht zerstreuen, gerade wenn der Einlader nicht in der Lage ist eine VE zu machen.
Jede menschliche Entscheidung ist uebrigens subjektiv und fuer evtl. falsche Entscheidungen gibt es die Remonstration mit evtl.anschliessender Klage, denn wenn ein Buerger sich falsch behandelt wird, hat er in unserem Land noch immer den Beschwerdeweg.
Du kannst uebrigens davon ausgehen, dass so eine Entscheidung nie eine persoenliche gegen die Person des Antragstellers ist, den kennen wir ja nicht, sondern lediglich die Interessen der BRD beruecksichtigt.
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Antwort #8 - 18.02.2008 um 18:06:34
 
Zitat:
die 50 EURO "Tagessatz" sind kein muss und kein Nachweis fuer irgendetwas.

Doch, das sind diese 50 Euro schon. Sie sind die Nachweis dafür, dass ein Person genug Geld hat um einen Tag im Bundesgebiet sich zu versorgen (d.h. für Unterkunft und Lebensunterhalt zu zahlen).

Zitat:
Wenn dieses Geld das einzige Vermoegen deiner Schwiegereltern ist, dann ist die Ermessensausuebung der Kolegen in Moskau keine falsche Entscheidung, wie du es ausdrueckst, sondern eine durchaus uebliche Ermessensentscheidung


Sicher. Das ist auch der Grund dafür das ich 1,5 Stunde telefonieren dürfte um endlich mit einen Mitarbeiter zu sprechen der mir das sagen könnte was ich hier in Forum in 1 Stunde beantwortet bekommen habe. Und zwar das VE nicht zwingend erforderlich ist. 6 Mitarbeiter(innen) davor könnten mir entweder kein Auskunft geben, oder meineten dass ohne VE gar nichts geht.

Zitat:
5000 EURO mag sich viel anhoeren, aber ein Rueckkehrbedenken,z.B., kann man damit wohl nicht zerstreuen, gerade wenn der Einlader nicht in der Lage ist eine VE zu machen.


Dient VE als "Rückkehrversicherung"? Soweit ich weiss die Nachweise für Rückkehrwilligkeit sind schon was ganz aderes. Einkommen oder Wohneigentumnachweise. Und eine Wohnung im Wert von mind. 50.000 Euro dürfte ein Grund genug sein zurückzukehren, oder?

Die Remonstration ist, natürlich, da. Leider gibt es nicht jeden Monat Geburtstage von Enkeln.

Zitat:
Du kannst uebrigens davon ausgehen, dass so eine Entscheidung nie eine persoenliche gegen die Person des Antragstellers ist, den kennen wir ja nicht, sondern lediglich die Interessen der BRD beruecksichtigt.


Leider, kann ich das überhaupt nicht zustimmen. Ich hoffe das wird nicht als flood angesehen, aber das möchte ich gerne beantwortet haben. Nach alle meine Erfahrung mit Mitarbeiter der Deutsche Botschaft Moskau kann ich nur sagen dass über angenommenen oder abgelehnten Anträge mindestens zu 50% durch den Willkür und Laune des Mitarbeiters  entschieden wird. Man gewohnt sich wohl ganz schnell an die russische Beamten-Mentalität "Ich boss du nix".

Der letzte Beispiel ist der Antrag den meine Eltern in November für einen Besuchvisum gestellt haben. Der Antrag war mit gleichen Dokumentsatz wie bei meinen Schwiegereltern ohne weiteres angenommen. Bonität würde durch einen Konto mit ca. 10.000 Euro nachgewiesen, Rückkehrbereitschaft - auch eine Wohnung. Sogar das Einkommen ist bei sie fast gleich Der Unterschied beträgt ca. 200 Euro/Monat. Ach ja, eine VE hatten sie dabei, als "Sicherheit". Sie haben sie aber nicht vorgezeigt. Hat auch keiner verlangt.

Und die tolle Telefonate mit Mitarbeiter von die Botschaft... Da werden Erinnerungen an die russische Zollbeamten wach.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 18.02.2008 um 18:37:44
 
da du ja bereits alles weist, sogar bessrer weist, verstehe ich deinen Einstand in dieses Forum nicht so ganz.
Da es hier nur ums Motzen geht, sollte dieser Fred ins User verschoben werden  Zwinkernd
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Antwort #10 - 18.02.2008 um 19:00:26
 
Sanders schrieb am 18.02.2008 um 18:06:34:
Leider, kann ich das überhaupt nicht zustimmen. Ich hoffe das wird nicht als flood angesehen, aber das möchte ich gerne beantwortet haben. Nach alle meine Erfahrung mit Mitarbeiter der Deutsche Botschaft Moskau kann ich nur sagen dass über angenommenen oder abgelehnten Anträge mindestens zu 50% durch den Willkür und Laune des Mitarbeiters  entschieden wird. Man gewohnt sich wohl ganz schnell an die russische Beamten-Mentalität "Ich boss du nix". 


Kennst Du die abgelehnten Antragstelller?
Worauf stützt Du Deine Behauptungen?

Sanders schrieb am 18.02.2008 um 18:06:34:
Der letzte Beispiel ist der Antrag den meine Eltern in November für einen Besuchvisum gestellt haben. Der Antrag war mit gleichen Dokumentsatz wie bei meinen Schwiegereltern ohne weiteres angenommen. Bonität würde durch einen Konto mit ca. 10.000 Euro nachgewiesen, Rückkehrbereitschaft - auch eine Wohnung. Sogar das Einkommen ist bei sie fast gleich Der Unterschied beträgt ca. 200 Euro/Monat. Ach ja, eine VE hatten sie dabei, als "Sicherheit". Sie haben sie aber nicht vorgezeigt. Hat auch keiner verlangt. 


Eine Behauptung die man nicht prüfen, kann.
Waren beide sachverhalte wirklich so identisch.....

Gleiche Dokumente sagen noch garnichts zum Sachverhalt
um gleiche Personen handelt es sich ja nicht....

Nur mal so, sind die Angaben im Antrag zu Beruf, Arbeitgeber etc. auch identisch gewesen?
Vermögen ist eine Sache.
Arbeitet man noch, wer ist Arbeitgeber, Rentner, wie hoch ist die Rente etc.
die Unterschiede liegen manchmal im detail...
der eine beantragt 1 Woche, der ander 1 Monate......
Der eine hatte bereits Visa, der andere beantragt zum ersten Mal ein Visa.......
einer war schon mal im Ausland oder Schengen Staaten der andere noch nicht......

Wenn jemand schon mal in D oder in Schengen oder USA war, ist man bei neuer Antragstellung oft großzügiger, als wenn jemand erstmalig ein Visa möchte....
.
Sanders schrieb am 18.02.2008 um 18:06:34:
Und die tolle Telefonate mit Mitarbeiter von die Botschaft... Da werden Erinnerungen an die russische Zollbeamten wach. 


Sorry, bist ja nicht gezwungen anzurufen....
Auskunft als Dritten muss man dir auch nicht geben....
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Antwort #11 - 19.02.2008 um 13:16:35
 
Disclaimer. Sorry für flood, da man mir ein Paar Fragen gestellt hat, will ich sie auch beantworten.

Einbeck schrieb am 18.02.2008 um 19:00:26:
Kennst Du die abgelehnten Antragstelller?
Worauf stützt Du Deine Behauptungen?

Ausschließlich auf meine eigene Erfahrung, die Erfahrung von meiner Frau und meinen Eltern (jetzt auch von Schwiegereltern).

Einbeck schrieb am 18.02.2008 um 19:00:26:
Nur mal so, sind die Angaben im Antrag zu Beruf, Arbeitgeber etc. auch identisch gewesen?

Ich glaube dass meine Schwiegereltern da sogar bessere Karten haben. Stellvertretende Geschäftsleiterin von eine private Ausbildungsfirma dürfte doch "besser" sein als Kinderpsychiaterin die in eine staatliche Klinik arbeitet. Und ein Ingenieur in RZhD (Russiche Eisenbahn Gesellschaft) dürfte auch mehr Ruckreisebereitschaft haben als ein Militär-Rentner und Kundenbetreuer. Btw., bei Lohnschätzung lag ich eigentlich falsch... Der Lohnunterschied ist eher 300 bis 400 Euro und keine 200 (bei beiden Eltern).

Einbeck schrieb am 18.02.2008 um 19:00:26:
der eine beantragt 1 Woche, der ander 1 Monate......

Meine Eltern - fast 4 Wochen, meine Schwiegereltern - genau 17 Tage (wegen Urlaub).
Einbeck schrieb am 18.02.2008 um 19:00:26:
Der eine hatte bereits Visa, der andere beantragt zum ersten Mal ein Visa...
einer war schon mal im Ausland oder Schengen Staaten der andere noch nicht...

Nur hier sind meine Eltern klar im Vorteil. Meine Schwiegereltern haben sich zum ersten mal getraut nach Deutschland zu reisen.

Einbeck schrieb am 18.02.2008 um 19:00:26:
Sorry, bist ja nicht gezwungen anzurufen....
Auskunft als Dritten muss man dir auch nicht geben....

Ich hoffe nur die Mitarbeiter der Deutsche Botschaft werden sich in Zukunft nicht darauf beharren. Darf ich als einladende Person (ok, der Eheman Smiley) auch keine Auskünfte bekommen? Es ist auch so eine Erfahrung dass Anrufe aus Deutschland (und in Deutsch) viel höfflicher beantwortet werden als Anrufe aus Russland.

Und was wäre wenn ich eine Vollmacht von meine Schwiegereltern hätte?

Ich muss hier wohl betönen dass die Probleme mit die ich zu bei Deutsche Botschaft hatte immer von die Personen abhängig waren die die Anträge annehmen. Unfreundlichkeit ist da groß geschrieben. Natürlich, gibt es auch Ausnahmen, aber...

Wie soll ich, z.B. die Antworte von mehrere Mitarbeiter bewerten die mir gesagt haben "ohne Verpflichtungserklärung kann man kein Visum zum Besuch ausstellen"? Obwohl ich immer die "Neue Bestimmungen" erwähnt habe, dass es sich um die Eltern meiner Frau, für die sie eine Einladung geschrieben hat (also enge Verwandte). Inkompetent? Unfähig die Details zu merken, oder einfach launisch (wie Ernas hier schon toll vorgezeigt hast)? Das Spruch "falls Sie so klug sind und alles besser wissen, soll ich Sie dann mit jemandem Verbinden der Ihre Niveau besser entspricht" habe ich, übrigens, auch von einem Mitarbeiter gehört.
Ironie und Sarkasmus kann ich verstehen, nur von Beamten im Dienst will ich sowas eher nicht hören.

Verstehe mich, bitte, nicht falsch. Ich will ja nicht sagen dass alle Mitarbeiter der  Botschaft Moskau schlecht oder Misanthrope sind. Das Gefühl, dass sie in Sachen "wie mach' ich hier allen weis dass sie hier nicht erwünscht sind" regelrecht geschult werden, habe ich trotzdem.

P.S: Meine Anrufe hatten doch Sinn. Nachdem ich mit einem Sachbearbeiter gesprochen habe, der mich auch zu Ende gehört hat und nicht mit "ohne VE nix da" unterbrochen hat, hat sich die Sache doch erledigt. Heute hat man mir bescheid gesagt dass die Visums ausgestellt sind und die Reisepässe abgeholt werden können. Und hätte die Mitarbeiterin, die den Antrag von meine Schwiegermutter angenommen hat, ein offenes Ohr statt "Ist kein Diskussionsclub hier" Spruch (oder besser geschult?) wären wahrscheinlich die viele Anrufe und die gesamte Diskussion hier gar nicht notwendig.
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Antwort #12 - 19.02.2008 um 13:44:26
 
Sanders schrieb am 19.02.2008 um 13:16:35:
Darf ich als einladende Person (ok, der Eheman ) auch keine Auskünfte bekommen?  

Grundsätzlich bekommt nur der Antragssteller Auskunft, außer

Sanders schrieb am 19.02.2008 um 13:16:35:
wenn ich eine Vollmacht von meinen Schwiegereltern hätte

darf man dir eine Auskunft geben.

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Antwort #13 - 19.02.2008 um 13:55:24
 
trixie schrieb am 19.02.2008 um 13:44:26:
darf man dir eine Auskunft geben.
trixie


Danke! Dann werde ich bei nächste Einladung mal vorsorgen....
Eine Frage nur. Wie kann ich der Botschaft nachweisen dass ich eine solche Vollmacht habe? Soll der Antragsteller das der Botschaft irgendwie klar machen oder wie? Wenn ich einfach am Telefon behaupte dass ich sie habe wird man mir wahrscheinlich nicht glauben Smiley
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Antwort #14 - 19.02.2008 um 14:02:18
 
Sanders schrieb am 19.02.2008 um 13:55:24:
Eine Frage nur. Wie kann ich der Botschaft nachweisen dass ich eine solche Vollmacht habe?

Indem dir die Eltern/Schwiegereltern eine schriftliche Vollmacht erteilen. Inwieweit man die Richtigkeit ihrer Unterschrift glaubhaft macht, sollte durch persönliche Abgabe der Vollmacht bei der Botschaft möglich sein, oder eben auch durch eine amtliche/öffentliche Stelle, die Beglaubigungen vornimmt.

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