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Abschiebung bei Schwangerschaft (Gelesen: 9.261 mal)
Hevele
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Antwort #15 - 14.11.2007 um 19:11:44
 
Leider würde sie schon einmal abgeschoben.

Kann sie auch schon vor Geburt des Kindes einreisen, um es hier zur Welt zu bringen?
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proll
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Antwort #16 - 14.11.2007 um 19:13:51
 
Hast du nicht hier

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1194805151

schon deine Antworten bekommen ?

proll
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Tippi
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Antwort #17 - 14.11.2007 um 19:32:10
 
Ich hab das mal an deinen ersten Thread gehängt.

Proll hat Recht, du hast bereits auf alle deine Fragen eine
Antwort bekommen. Hast du sie gelesen?

Es dürfte nichts mehr hinzuzufügen sein.

Was genau ist noch unklar?

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schweitzer
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Antwort #18 - 14.11.2007 um 21:04:34
 
Tippi schrieb am 14.11.2007 um 19:32:10:
du hast bereits auf alle deine Fragen eine
Antwort bekommen.


Ich glaube (wenn ich nichts überlesen habe), eine Antwort auf die letzte Frage:

Hevele schrieb am 14.11.2007 um 19:11:44:
Kann sie auch schon vor Geburt des Kindes einreisen, um es hier zur Welt zu bringen?


war noch nicht dabei.  Zwinkernd Die kommt jetzt:

Nein, abgesehen von allem anderen was hier tatsächlich schon gepostet wurde und zu beachten ist: Sollte das Kind aufgrund eindeutig feststehender Vaterschaft (durch Dich) ein Deutsches sein, so müsste es erst geboren sein, damit die ausländische Mutter ggf. mit ihm gemeinsam nach Deutschland einreisen kann.

Für die Mutter wäre  dann ein Familiennachzug zu einem deutschen Kind zur Ausübung der Personensorge in familiärer Gemeinschaft in Deutschland möglich. Die Ausübung der Personensorge ist aber (logisch) erst nach der Geburt des Kindes realisierbar. - Bis dahin gäbe es also gar keine Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserteilung in Deutschland. Nach der Geburt würde es diese in Gestalt des § 28 (1) Nr. 3 AufenthG dann geben.

=schweitzer=

Änderung:
Habe gerade gesehen, das proll ziemlich weit oben in dem thread doch schon kurz was zu der Frage gesagt hat: Zitat:
Bis zur tatsächlichen Geburt, kann man jedoch noch keine weiteren Rechte wie Aufenthalt oder Geldleistungen ziehen.
Ist vielleicht für Hevele ein bisschen untergegangen, deshalb mögen meine etwas ausführlicheren Erläuterungen zu seiner Frage vielleicht doch nützlich sein.
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Tippi
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Antwort #19 - 14.11.2007 um 21:09:56
 
Sorry schweitzer, aber für mich waren alle Fragen beantwortet.

Änderung:
hab jetzt erst deine Änderung gelesen schweitzer , dann ist ja
jetzt alles klar.
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Hevele
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Antwort #20 - 18.11.2007 um 17:59:18
 
Moin,

vielleicht habe ich diese Frage schon gestellt, aber inwieweit bin ich als Vater einem im Nicht-Eu-Ausland geborenen Kind unterhaltspflichtig? Was könnt ihr mir empfehlen, wenn ich als AN ein geringes Einkommen erhalte, und selber ergänzendes ALG 2 beantragen muss?
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Antwort #21 - 18.11.2007 um 18:21:55
 
Kurz gesagt:

Wenn die Vaterschaft anerkannt ist, bist du bereits vor der Geburt der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig; nach der Geburt auch dem Kind.

Aber ich verstehe deine Frage so, ob dir durch die Unterhaltspflicht ein höherer Betrag zur Grundsicherung zusteht. Das ist leider bei fehlender Bedarfsgemeinschaft nicht der Fall. Das ist das verzwickte am Sozialrecht. Lebst du mit Mutter und Kind zusammen, wird dir ergänzendes Alg 2 bezahlt, ohne dass sich Schulden aufbauen.
Lebt die Mutter mit Kind nicht mit dir zusammen, bekommst du nur das für dich notwendige Arbeitslosengeld. Die Mutter und das Kind haben einen Unterhaltsanspruch gegen dich, der wenn du ihn nicht bezahlen kannst sich zu einem Schuldenberg ansammelt.

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Antwort #22 - 18.11.2007 um 18:23:30
 
Die Vorgeschichte ist hier zu finden - ich hab das angehängt.

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Hevele
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Antwort #23 - 18.11.2007 um 18:44:12
 
trixie schrieb am 18.11.2007 um 18:21:55:
Kurz gesagt:
Die Mutter und das Kind haben einen Unterhaltsanspruch gegen dich, der wenn du ihn nicht bezahlen kannst sich zu einem Schuldenberg ansammelt.

trixie



Ja, aber kann ich die Vaterschaft anerkennen, und DER STAAT tritt in Vorausleistung für meine Unterhaltspflichten, falls ich nicht zahlen kann, wenn das Kind und die Mutter in AUSLAND leben?
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trixie
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Antwort #24 - 18.11.2007 um 18:49:21
 
Hevele schrieb am 18.11.2007 um 18:44:12:
DER STAAT tritt in Vorausleistung für meine Unterhaltspflichten,

Das tut er nicht. Unterhaltsvorschussleistungen könnte nur die Mutter dann erhalten, wenn sie in Deutschland lebt. Eine Unterhaltsklage könnte sie zwar vom Ausland aus betreiben, bringt aber nichts, weil keiner den von ihr geforderten Unterhalt - zeitweise - übernimmt.

trixie
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