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Familienzusammenführung nach Befristung (Gelesen: 9.839 mal)
Karolina
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22.10.2007 um 12:38:56
 
Hallo,
die Befristung von meinem Mann ist im Dez. zu Ende. Er war 5 Jahre befristet, als er die Befristung bekam hatte er die serbische Staatsbürgerschaft. In der Zwischenzeit hat er die Kroatische angenommen, da sein Vater Kroate ist.

Wir hatten, gegen die Befristung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die wurde aber abgelehnt und die 5 Jahre blieben.

Zum Zeitpunkt der Befristung war ich noch wohnhaft in Frankfurt am Main, danach bin ich nach Stuttgart zu meinen Eltern gezogen.

Wir sind verheiratet und haben eine 3 jähriges Kind mit einander. Kann mir jemand sagen, was ich jetzt als erstes tun muss?

Im vorab schon mal Danke!!

Karolina

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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 22.10.2007 um 16:18:52
 
Hallo Karolina,

ich vermute mal, dass Du mit den "5 Jahren" die Befristung einer Einreisesperre meinst. Ich gehe weiter davon aus, dass die Befristung erfolgt ist, nachdem die einschlägigen Voraussetzungen vorlagen (eventuell angefallene Abschiebekosten bezahlt usw.)

Weiterhin mutmaße ich, dass Du mit Deinem Mann und Eurem gemeinsamen Kind nunmehr in Deutschland als Familie zusammen leben wollt und , wieder eine Vermutung: Du hast die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wenn all das stimmt, dann könnte Dein Mann ein FZF -Visum bei der deuschen Botschaft in Zagreb beantragen. Wichtig wäre, dass er einen Nachweis (Zertifikat) über das Vorhandensein einfacher deutscher Sprachkenntnisse vorlegen kann - was ansonsten beizubringen ist, erfährt er bei der deutschen Botschaft. Er sollte dort auf die vorhandenen Besonderheiten hinweisen:z.B. Wechsel der Staatsangehörigkeit - und sich genau erkundigen, was alles vorzulegen ist (sicher Heiratsurkunde, Bescheid über Befristung der Einreisesperre etc.)

Du kannst da im Moment nicht allzu viel tun, außer zur Beibringung der erforderlichen Papiere beizutragen.

Solltest Du Ausländerin sein, wäre als Bedingung für den Ehegattennachzug durch Dich noch sicherzustellen, dass für Eure Familie kein Anspruch auf Sozialleistungen (ALG II) besteht.

=schweitzer=
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Karolina
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Antwort #2 - 22.10.2007 um 16:45:47
 
Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Genau die Befristung ist die Einreisesperre von 5 Jahren die vorbei ist.

Die Abschiebekosten sind schon bezahlt.

Ich bin deutsche Staatsbürgern und gemeinsamer Sohn hat ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft. Wir möchten jetzt endlich als Familie zusammen in Deutschland leben.

Wir dachten jetzt, da er die Kroatische Staatsbürgerschaft hat, das er für 3 Monate einreisen könnte und direkt zur ABH geht und alles dort vor Ort macht.

Als Serbe muss er natürlich zur deutschen Botschaft, als Kroate dachten wir er könnte für 3 Monate kommen und die Unterlagen bei der Ausländerbehörde einreichen.

Können sie mir sagen ob das möglich ist?

Was mich auch noch interessieren würde, kommt seine Akte von der Ausländerbehörde von Frankfurt am Main automatisch nach Stuttgart, weil ich ja umgezogen bin. Oder soll ich zur Stuttgarter Ausländerbehörde gehen und die Behörde informieren, das sie die Unterlagen anfordern.

mfg Karolina
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« Zuletzt geändert: 13.11.2012 um 13:40:40 von Mick »  
 
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maki
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Antwort #3 - 22.10.2007 um 17:13:58
 
Bin zwar nur Laie, aber ich denke er kann jetzt wieder einreisen und dann zur ABH. Als Kroate geht das, die Einreisesperre sollte jetzt auch aufgehoben sein.

Gruß,

maki
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Janey
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Antwort #4 - 22.10.2007 um 18:32:57
 
Hallo,

maki schrieb am 22.10.2007 um 17:13:58:
Bin zwar nur Laie, aber ich denke er kann jetzt wieder einreisen und dann zur ABH. Als Kroate geht das, die Einreisesperre sollte jetzt auch aufgehoben sein.


Er kann zwar visafrei einreisen (nach Ablauf der Einreisesperre), allerdings nur zu Besuchszwecken.
Um nach der Einreise eine AE erhalten zu können, ist ein nationales Visum (zur FZF) erforderlich.

Gruß, J.  Zwinkernd

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maki
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Antwort #5 - 22.10.2007 um 19:32:14
 
Danke Janey, hatte ich nicht bedacht  Traurig
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DonCamillo
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Antwort #6 - 22.10.2007 um 19:34:37
 
tja, es gibt da noch den § 39 AufenthVO, der die Einholung des Aufenthaltstitels erlaubt


DC
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maki
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Antwort #7 - 22.10.2007 um 19:38:56
 
Hi DC,

das Problem wird wohl die letzte Gesetzesänderung sein, wonach der Anspruch erst nach der Einreise entstanden sein muss.

Zitat:
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,


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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 22.10.2007 um 19:40:02
 
Hi maki,

ich habe dies aus anderen Gründen erwähnt !  Zwinkernd 

Sorry , Insider


DC
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Karolina
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Antwort #9 - 22.10.2007 um 19:57:13
 
Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Soweit konnte ich alles verstehen, aber was bedeutet jetzt "§ 39 AufenthVO " für uns?

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Mick
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Antwort #10 - 22.10.2007 um 20:01:10
 
Zitat:
ich habe dies aus anderen Gründen erwähnt !
Sorry , Insider


Hoi,

vielleicht erklärst Du es besser, als für Verwirrung
zu sorgen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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maki
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Antwort #11 - 22.10.2007 um 20:23:35
 
Karolina schrieb am 22.10.2007 um 19:57:13:
vielen Dank für die Antworten. Soweit konnte ich alles verstehen, aber was bedeutet jetzt "§ 39 AufenthVO " für uns? 

Das bedeutet, dass er ein Visum auf FZF bei der Botschaft stellen muss.
Zuständig ist die Botschaft in dem Land, in dem er sich gewöhnlich aufhält.
Ein Sprachzertifikat ist nicht notwendig wenn er zu seinem deutschen Kind nachzieht.

Gruß,

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Vinzent2m
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Antwort #12 - 22.10.2007 um 20:41:36
 
Sollte der Hintergrund der Ausweisungsverfügung eine Straftat gewesen sein, bitte vor Einreise abklären, ob noch ein Strafrest zu verbüßen ist. Das schützt vor unliebsamen Überraschungen.
Vinzent2m
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Karolina
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Antwort #13 - 22.10.2007 um 20:48:00
 
Hallo,

Danke schön, für die vielen Antworten!!!!!

OK das habe ich jetzt alles verstanden. Mein Mann spricht sehr gut Deutsch, das ist sowiso bei uns kein Problem.

Wenn die Befristung im Dez. endet, wird es dann automatisch aus der SIS ausgetragen? Oder muss ich einen Antrag schreiben? Sonst könnte es ja bei der Ausreise Probleme geben?

Danke Karolina

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samir11
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Antwort #14 - 22.10.2007 um 20:50:04
 
Wieso ist bei Nachzug zum deutschen Kind  kein A1 erforderlich ??Aber zur deutschen Ehefrau??Das versteh ich nicht er muss sich doch auch verständigen können und im Arbeitsmarkt integrieren können???Also da soll man durchblicken?Mein Mann geht seit Samstag zum Goetheinstitut macht Kurs A1 obwohl er sehr gut spricht alles versteht aber es reicht nicht und andere die bekommen ohne was zu können Visum.Da fällt mir nix mehr ein
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