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Verpflichtungserklärung für Studium - wer darf sie machen? (Gelesen: 8.118 mal)
blackisbeautiful
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07.11.2007 um 19:12:47
 
Liebe i4a-Mitglieder,

eine Frage: wer darf eine Verpflichtungserklärung machen? Bzw. darf mein Bruder (Däne mit gesichertem Einkommen, wohnhaft in Dänemark) auch für unseren kleinen der gerade Abitur geschafft hat eine VE abgeben damit ein Studium in Deutschland möglich ist? Oder kann es nur jemand machen der auch in Deutschland lebt?

Ich habe gerade einen Vordruck für Berlin gesehen, da muss man in Deutschland leben.

Vielen Dank für die Info,

Lilian
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DonCamillo
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Antwort #1 - 07.11.2007 um 19:24:42
 
I.d.R. ist der Verpflichtungsgeber im Bundesgebiet wohnhaft. Das die VE
vollstreckt werden kann, stellt sich die Frsge, ob dies auch in DK möglich wäre !?
Da bin ich allerdings überfragt .  Traurig


DC
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blackisbeautiful
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Antwort #2 - 07.11.2007 um 19:32:40
 
Kleiner Nachtrag: Mein Bruder ist dort schon Däne mit gesichertem Einkommen (etwa 60000 Euro). Ich hoffe, dass es geht! Wer weiss was? Für Berlin habe ich gelesen, dass man dafür in DE wohnhaft sein soll (http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/abh-faq.html#Verpflichtung...), aber wie ist es für Stuttgart? Gibt es eine Regelung?

Danke und Gruß,

Lilian
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Sondra
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Antwort #3 - 08.11.2007 um 07:28:36
 
Es muss nicht eine Verpflichtungserklärung sein. Anstatt dessen kann dein "dänischer" Bruder

Zitat:
- die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf oder
- die Hinterlegung einer (jährlich zu erneuernden) Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet oder einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, (soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt). (d.h., die Bankbürgschaft kann auch für 5 Jahre oder ähnlich hinterlegt werden, wenn die Vermögensverhältnisse deines Bruders das zulassen / decken)

vornehmen.
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blackisbeautiful
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Antwort #4 - 08.11.2007 um 11:53:02
 
Hallo Sondra,

vieeeeeeeeeeeelen Dank! Es ist eine echte Alternative diese Bankbürgschaft oder ein Sperrkonto.

Muss ein Sperrkonto dann auch jährlich angelegt werden?

Und geht die VE vom Dänemark oder nicht?

Liebe Grüße,

Lilian
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Sondra
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Antwort #5 - 12.11.2007 um 13:33:23
 
blackisbeautiful schrieb am 08.11.2007 um 11:53:02:
Und geht die VE vom Dänemark oder nicht?

Höchstwahrscheinlich nicht - weil es eine deutsche Regelung ist. Aber: Wenn eine Bankbürgschaft oder ein Sperrkonto bestehen, ist eine VE nicht mehr notwendig.

blackisbeautiful schrieb am 08.11.2007 um 11:53:02:
Muss ein Sperrkonto dann auch jährlich angelegt werden?

Logischerweise nicht. Ein Konto wird nur 1x angelegt. Es müßte aber jährlich "aufgefüllt" werden, mit der Summe, die aufzuweisen ist.
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blackisbeautiful
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Antwort #6 - 14.11.2007 um 19:35:51
 
Danke Sondra für die Wertvolle Infos!

Liebe Grüße,

Lilian
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Antwort #7 - 22.11.2007 um 19:09:47
 
Hallo zusammen,

ca. in diesem Zusammenhang hätte ich auch eine Frage:

Ich habe die VE für meine Freundin, die schon seit 3 Semestern hier in Deutschland studiert bei der Ausländerbehörde übernommen. Meine Frage ist nun, was wäre wenn ich aus beruflichen Gründen für einige Zeit z.B. in die Schweiz oder nach Spanien ziehen würde? Müßte ich dann meine VE durch die oben erwähnte Bankbürgschaft/Sperrkonto ersetzen?

Vielen Dank im Voraus!

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trixie
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Antwort #8 - 22.11.2007 um 19:16:46
 
paym schrieb am 22.11.2007 um 19:09:47:
Meine Frage ist nun, was wäre wenn ich aus beruflichen Gründen für einige Zeit z.B. in die Schweiz oder nach Spanien ziehen würde?

Dann würde erst einmal der Aufenthaltszweck in Deutschland entfallen. Deine Verpflichtung aus der VE erlischt, wenn sie rechtmäßig ausreist, bzw. rechtmäßig in ein anderes Land einreist. U. U. enthält die AE eine Nebenbedingung, dass die AE erlischt, wenn das Studium beendet wird.

Wenn sie in die Schweiz oder nach Spanien gehen würde, müßte deine Freundin bei der dort zuständigen Ausländerbehörde erkundigen, unter welchen Umständen sie dort eine AE bekommt.

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barbarella
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Antwort #9 - 22.11.2007 um 19:37:15
 
trixie schrieb am 22.11.2007 um 19:16:46:

Dann würde erst einmal der Aufenthaltszweck in Deutschland entfallen.


Warum? Nur weil er als VE-Geber eine Zeit ins Ausland geht?
Sie bleibt ja weiterhin Studentin in Deutschland.
Ist also ihr Aufenthaltszweck (Studium) an einen bestimmten VE-Geber gebunden?
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trixie
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Antwort #10 - 22.11.2007 um 19:46:15
 
barbarella schrieb am 22.11.2007 um 19:37:15:
Warum? Nur weil er als VE-Geber eine Zeit ins Ausland geht?
Sie bleibt ja weiterhin Studentin in Deutschland.
Ist also ihr Aufenthaltszweck (Studium) an einen bestimmten VE-Geber gebunden?


Vielen Dank für den Hinweis.
Ich habe die Frage völlig falsch verstanden, nämlich so, dass die Freundin nach Spanien oder in die Schweiz geht.
Somit stimmt meine Aussage nicht mehr.

paym müßte die VE nicht durch eine Bankbürgschaft ersetzen.

Zitat:
Ist also ihr Aufenthaltszweck (Studium) an einen bestimmten VE-Geber gebunden?

Der Aufenthaltszweck ist nicht an den VE-Geber gebunden. Es könnte auch ein anderer VE-Geber einspringen, wenn er die gleiche Bonität besietzt, aber der VE-Geber ist an den Aufenthaltszweck gebunden.

trixie
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paym
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #11 - 23.11.2007 um 18:41:04
 
Vielen Dank für die Info.
Ja, in der Tat meine Frage war so zu verstehen, dass nur ich ev. das Land zeitweise aus beruflichen Gründen verlassen würde.
Habe ich Sie dann richtig verstanden, dass meine VE demnach seine Gültigkeit weiterhin behalten würde, ohne durch eine Bankbürgschaft o.ä. ersetzt werden zu müssen? Immerhin würde ich ja in Westeuropa bleiben. (Bin übrigens deutsche Staatsbürger.)

Gruß
paym
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trixie
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Antwort #12 - 23.11.2007 um 18:45:21
 
paym schrieb am 23.11.2007 um 18:41:04:
Habe ich Sie dann richtig verstanden, dass meine VE demnach seine Gültigkeit weiterhin behalten würde, ohne durch eine Bankbürgschaft o.ä. ersetzt werden zu müssen?


Das hast du richtig verstanden.

trixie
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Janey
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Antwort #13 - 23.11.2007 um 18:50:33
 
Hallo,

ich möchte nur eine Kleinigkeit richtig stellen.
Eine VE kann auch im Ausland bei der dt. Botschaft abgegeben werden. Bei Studenten kommt dies recht häufig vor (z.B. durch die Eltern).

Gruß, J.  Zwinkernd
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Ernas
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Antwort #14 - 24.11.2007 um 17:47:16
 
Janey schrieb am 23.11.2007 um 18:50:33:
Hallo,

ich möchte nur eine Kleinigkeit richtig stellen.
Eine VE kann auch im Ausland bei der dt. Botschaft abgegeben werden. Bei Studenten kommt dies recht häufig vor (z.B. durch die Eltern).

Gruß, J.  Zwinkernd

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