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Unterlagen zur Arbeitserlaubnis eilig!!! (Gelesen: 1.621 mal)
auslaender1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Unterlagen zur Arbeitserlaubnis eilig!!!
28.11.2007 um 22:07:43
 
Hallo alle,

Wegen meines neuen Anstellungsvertrag hab ich zwei mal durch Ausländerbehörde Unterlagen an Arbeitsamt überreicht. Es sind nahezu 4 Woche schon vorbei! Nach diesem neuen Arbeitsvertrag sollte ich mich am 3. Dezember auf der Stelle einrichten. Es ist mir offensichtlich, keinesfalls die Arbeit vertragsmäßig einzutreten. Ich bin momentan total hoffunglos, und bitte um Rat von Euch für die folgenden Frage:

1. Der neue Vertrage, Stellebeschreibung, meine Diplomurkunde und der alte Arbeitsvertrag sind bereits abgegeben worden. Was würde wahrscheinlich noch angefördert?

2. Wie hoch beträgt das Absage verhältnis bei Arbeitserlaubnisantrag?

3. Ich habe an einem Institut mehr als 2 Jahre gearbeitet, warum muss ich so komplizierte Prüfung bestehen? Ist das Diskriminierung gegen wissenschaflicher Arbeit?

4. Falls ich diese Angebote verlieren würde, könnte ich die Arbeitsamt gegen der Verzögerung anklagen?

Viele Danke im Voraus,

AusländerA
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 28.11.2007 um 22:46:29
 
Wenn du bereits mehr als 2 Jahre hier gearbeitet hast, oder bereits mehr als 3 Jahre hier legal lebst (davon mindestens ein Jahr nach Abschluss des Studiums), ist eine inhaltliche Prüfung der Arbeitsbedingungen usw. durch die Arbeitsagentur normalerweise überhaupt nicht mehr durchzuführen, so § 9 Abs. 1 BeschVerfV in der durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz geänderten, seit 28.08.07 geltenden Fassung.

Die Arbeitsagentur wird von der Ausländerbehörde über den Vorgang nur informiert, hat der für Dich nunmehr unbeschränkt zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis aber ohne jegliche inhaltliche Prüfung zuzustimmen, eine Stellenbeschreibung usw. ist nicht mehr erforderlich.

Du müsstest daher jetzt von der Ausländerbehörde umgehend eine Erlaubnis für Beschäftigungen jeder Art an jedem Ort bei jedem Arbeitgeber erhalten.

Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Lohn usw. richten sich ggf. gegen die Ausländerbehörde, nicht gegen die Arbeitsagentur. Zur Durchsetzung Deiner Rechte würde ich mich - ggf. gemeinsam mit dem Arbeitgeber - an einen ausländerrechtlich kompetenten Anwalt vor Ort wenden, Adressen siehe z.B.
http://www.asyl.net/Adressen/AdressenRechtsberater.html

mfg

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salute
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Beiträge: 79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 29.11.2007 um 07:45:31
 
Einen wunderschönen guten Morgen,

Um festzustellen ob ein Rechtsanspruch besteht(§9 BeschVerfV), müssen erstmal einige Dinge geklärt werden:

Ausländer1 welchen Aufenhaltstitel hast du zur Zeit?
Hast du in Deutschland studiert und wenn ja bis wann?
Um was für eine Beschäftigung hat es sich beim "Institut" gehandelt?
War dieses eventuell ohne Zustimmung der BA (so genannt Zustimmungsfrei) oder im Rahmen des Studiums?

Bevor man gleich zum Anwalt rennt, kann man sich die Kosten sparen und einfach mal bei der ABH nach dem Sachstand fragen !!!

Grüße Salute
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auslaender1
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Beiträge: 2
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Vietnam
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Antwort #3 - 29.11.2007 um 21:41:53
 
Vielen Dank für Eure Antworte.

Zitat:
Ausländer1 welchen Aufenhaltstitel hast du zur Zeit?

Der Titel lautet Aufenthaltserlaubnis $18 AufenthG.

Zitat:
Hast du in Deutschland studiert und wenn ja bis wann?

Ja. Von 2002 bis Anfang 2005

Zitat:
Um was für eine Beschäftigung hat es sich beim "Institut" gehandelt?

Ich betreue Übungen im Rahmen einer Vorlesung, und bin zuständig für ein Anlage im Labor. Gleichzeitig führe ich Forschung durch.

Zitat:
War dieses eventuell ohne Zustimmung der BA (so genannt Zustimmungsfrei) oder im Rahmen des Studiums?

Verstehe ich noch ganz genau.

Ich komme aus Vietnam. Ist es der Grund? Ich meine, die Gesetze übe nur für EU-Einwohnern aus!



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