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Wo beglaubigte Kopie von afgh. Eheurkunde machen? (Gelesen: 8.585 mal)
Shahpur
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wo beglaubigte Kopie von afgh. Eheurkunde machen?
30.10.2007 um 13:51:10
 
Hi all,

ich bin verwirrt. Das kvr münchen will mir keine beglaubigte Kopie meiner eheurkunden (afghanisch) machen.

wo genau liegt das problem dabei, ein dokument zu kopieren und zu beglaubigen das  es dem original entspricht, wenn man die kopie selber gemacht hat?!

da dürfte es doch keine rolle spielen ob persisch oder deutsch.

muss ich jetzt einen iranischen Notar finden der mir das ganze beglaubigt?! oder kann das jeder notar machen?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.10.2007 um 16:25:42
 
schau mal hier nach § 33 VwVfG, da steht die Antwort !

DC
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.10.2007 um 16:42:24
 
Ein Link wär nett gewesen   Cool
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ronny
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Antwort #3 - 30.10.2007 um 17:33:12
 
Vorliegend dürfte eh da Bay.VwVfG einschlägig sein:

Zitat:
Das kvr münchen
,

das ist u.a. hier zu finden:


http://by.juris.de/by/gesamt/VwVfG_BY.htm#VwVfG_BY_rahmen
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Eduard
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Antwort #4 - 30.10.2007 um 17:59:54
 
Habe mir die Gesetze angesehen und verstehe sie nicht  Traurig

Mal allgemein, A hat eine ausländische Urkunde und braucht eine beglaubigte Kopie davon, wo und wie bekommt man so etwas hier in D?

Ich versuche gerade herauszufinden, wie man die Kopie eines ausländischen Zeugnisses beglaubigen lassen kann. Was liefert mir google?

"Fotokopien oder Abschriften ausländischer Zeugnisse bedürfen der
Beglaubigung durch die deutsche diplomatische oder konsularische
Vertretung im Herkunftsland oder durch die diplomatische
Vertretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland."
(Uni Bonn)

Kann das sein - für die Beglaubigung einer simplen Fotokopie muss man zur Botschaft nach Berlin?

Eduard
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ronny
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Antwort #5 - 30.10.2007 um 18:45:19
 
Eduard schrieb am 30.10.2007 um 17:59:54:
Kann das sein - für die Beglaubigung einer simplen Fotokopie muss man zur Botschaft nach Berlin? 


Hallo,

wenn ich drüber nachdenke, dass ich mit einer Beglaubigung die Übereinstimmung einer Urkunde (die ich gar nicht lesen kann) mit einer Kopie beglaubigen soll, dann hätte ich schon Bedenken das selbst zu erledigen. Liegt mir die Urkunde mit einer Übersetzung vor, könnte man neu drüber nachdenken.

Aber , Behörden dürfen die Beglaubigung nur für eigene Zwecke, oder für die Vorlage bei einer (ganz bestimmten) Behörde anfertigen.

Da wäre ggf. die Beglaubigung durch die Heimatbotschaft schon sinniger.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.10.2007 um 19:26:48
 
Eduard schrieb am 30.10.2007 um 17:59:54:
Kann das sein - für die Beglaubigung einer simplen Fotokopie muss man zur Botschaft nach Berlin?


genauso isses aber
Wie aus dem deutschen Recht zu erlesen ist, dürfen diese Beglaubigungen nicht angefertigt werden.
Du würdest sicher auch nichts bglaubigen wollen, dessen Inhalt Du aus sprachlichen Gründen
nicht einmal deuten kannst, oder ?


DC
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Eduard
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Antwort #7 - 30.10.2007 um 21:54:35
 
Zitat:
Du würdest sicher auch nichts bglaubigen wollen, dessen Inhalt Du aus sprachlichen Gründen
nicht einmal deuten kannst, oder ?


Hmm. Dazu eine Frage und ein Kommentar.

Frage: Außer der behördlichen Beglaubigung - die nicht geht -, welche anderen Beglaubigungsmöglichkeiten von fremdsprachlichen/ausländischen Urkundenkopien gibt es generell?

Kommentar: Kann ich nicht nachvollziehen. Wenn der Beglaubigende die Fotokopie auf dem amtseigenen Gerät zieht, kann er sich sogar bei einer chinesischen Urkunde der Übereinstimmung sicher sei. Das Gesetz geht wohl immer noch von "Abschriften" aus. In dem Text, den ich gefunden habe, heisst es ausserdem nur "ausländische Zeugnisse", d.h. auch Zeugnisse aus der Schweiz und aus Österreich fallen darunter. Was ist der Sinn davon?

Eduard
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Antwort #8 - 31.10.2007 um 10:10:54
 
Eduard schrieb am 30.10.2007 um 21:54:35:
Frage: Außer der behördlichen Beglaubigung - die nicht geht -, welche anderen Beglaubigungsmöglichkeiten von fremdsprachlichen/ausländischen Urkundenkopien gibt es generell?

Kommentar: Kann ich nicht nachvollziehen. Wenn der Beglaubigende die Fotokopie auf dem amtseigenen Gerät zieht, kann er sich sogar bei einer chinesischen Urkunde der Übereinstimmung sicher sei. Das Gesetz geht wohl immer noch von "Abschriften" aus. In dem Text, den ich gefunden habe, heisst es ausserdem nur "ausländische Zeugnisse", d.h. auch Zeugnisse aus der Schweiz und aus Österreich fallen darunter. Was ist der Sinn davon? 


Frage an wen ?

Kommentar von wem ?

Allgemein kann ich für mich sagen, dass es mir nicht zumutbar ist eine Urkunde in ausl. Schriftzeichen zu beglaubigen deren Inhalt ich nicht verstehe. Da ich als Behördenvertreter die Verantwortung dafür zu tragen habe, was ich beglaubige, werde ich die Beglaubigung ausländscher Dokumente die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind regelmäßig ablehnen.

Die Beglaubigung ausl. Dokumente ist (weil ausserhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes ausgestellt) m.E. auch nicht vom Anwendungsbereich des § 33 VwVfG erfasst.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #9 - 31.10.2007 um 10:33:26
 
also unser Bürgerbüro beglaubigt Urkunden, (in unserem Fall russische Zeugnisse), die sie nicht selber lesen können.
In dem Fall macht die Dame des Bürgerbüros die Fotokopien selbst, sodaß sie sicher ist, es ist auch eine Kopie des vorgelegten Originals.

Der Inhalt der Urkunde wird ja nicht in irgendeiner Form geprüft, es wird ja nur bestätigt, das es sich eben um eine Kopie des Originaldokuments handelt und nicht um eine "Kreation"...

Grüße

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Antwort #10 - 31.10.2007 um 11:03:00
 
jetflyer schrieb am 31.10.2007 um 10:33:26:
In dem Fall macht die Dame des Bürgerbüros die Fotokopien selbst, sodaß sie sicher ist, es ist auch eine Kopie des vorgelegten Originals.

Der Inhalt der Urkunde wird ja nicht in irgendeiner Form geprüft, es wird ja nur bestätigt, das es sich eben um eine Kopie des Originaldokuments handelt und nicht um eine "Kreation"... 


Nochmal, es entscheidet jeder selbst. Ich habe keinen Kopierer und bin auch selbst zu teuer um durchs Haus zu laufen um einen Kopierer aufzusuchen, müßte ich dann jedenfalls nach angefangenen Viertelstunden in Rechnung stellen, also wird das nicht gemacht, Punkt.

Für ausländische öffentliche Urkunden gilt das ausl. öffentliche Recht und damit ist die Zuständigkeit der Auslandsvertretung gegeben.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Shahpur
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Antwort #11 - 02.11.2007 um 16:13:02
 
oh hier ist ja einiges los.

also mein kommentar:

ich finde die befürchtungen von ronny und co. wirklich unnötig:

1. NIEMAND verlangt von dir, daß die Urkunde auf Echtheit, richtige rechtsschreibung oder sonstiges beglaubigt werden soll. Es geht nur DARUM ein blatt papier in den kopierer zu stellen, auf "copy" zu drücken, und zu beglaubigen, daß man eben genau das getan hat. mehr nicht. Denn ich werde da kaum in lichtgeschwindigkeit noch irgendwelche änderungen an der kopie vornehmen können, ohne das es dem sachbearbeiter auffällt der daneben steht. Zwinkernd

2. meine urkunde wurde 8 monate lang von der deutschen botschaft auf echtheit geprüft, warum fängt der ganze käse im kvr dann von VORNE an?! Da ich keine deutsche übersetzung hatte (in der deutschen botschaft in kabul will man die persische urkunde sehen), konnte ich weder meine frau richtig melden (sie ist als LEDIG mit ihrem alten Familiennamen gemeldet, obwohl ausweis mit aktuellem namen vorhanden!), noch bei der krankenkasse anmelden (die wollen meldebescheinigung, und bei abweichendem namen, übersetze eheurkunde, na hurra), noch meine steuerklasse wechseln.

3. ein notar hat mir die urkunden problemlos beglaubigt kopiert. aber das kvr kann das nicht, sehr interessant.
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Shahpur
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Antwort #12 - 02.11.2007 um 16:18:16
 
ronny schrieb am 31.10.2007 um 10:10:54:
Da ich als Behördenvertreter die Verantwortung dafür zu tragen habe, was ich beglaubige, werde ich die Beglaubigung ausländscher Dokumente die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind regelmäßig ablehnen.


warum? traust du dem kopierer nicht, wenns um ausländische urkunden geht?

sorry, ich finde das etwas lächerlich. wenn es das gesetz so will ok, aber die begründung von dir ist leider absolut unlogisch.

EDIT: das gesetz will anscheinend wirklich, daß man die Originalurkunde irgendwie überprüft. das ist natürlich bei fremden sprachen noch schwieriger als schon im deutschen. nur ist ein sachbearbeiter garnicht qualifiziert soetwas zu bewerten, egal ob deutsche oder afghanische urkunde imo.

wenn du einem kopiergerät nicht traust, dann solltest du dem gerät auch bei dem kopieren von deutschen urkunden nicht trauen.

LOGISCH gesehen KANN man nicht begründen, warum eine beglaubigte KOPIE anderes Sprachen unmachbar ist. Ja du trägst verantwortung, du trägst die verantwortung dafür, daß du auf basis des erhaltenen dokumentes eine 1:1 kopie machen musstes. Punkt. und das ist kein problem.

selbst wenn du eine gefälschte urkunde bekommen solltest, machst du mit der beglaubigung der gefälschten urkunde nichts falsches, außer zu sagen: diese kopie entspricht der vorlage 1:1 und das beglaubige ich.

vielleicht versuche ich als informatiker logik in prozessen zu finden, bei denen es keine gibt Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 02.11.2007 um 16:33:45 von Shahpur »  
 
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Shahpur
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Antwort #13 - 02.11.2007 um 16:22:24
 
fons schrieb am 30.10.2007 um 16:42:24:
Ein Link wär nett gewesen   Cool


hmm....

"(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist."

verstehe ich nicht, es geht doch nicht um KEINE urkundenprüfung hier, sondern um eine kopie....aber das gesetz sieht das wohl anders...
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Ernas
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Antwort #14 - 02.11.2007 um 16:52:48
 
hi shapur,
du sagst, dass die Urkunde 8 Monate lang von der dt. Botschaft in Kabul geprueft wurde. Dann ist sie auch mit einem Pruefvermerk versehen und als Arbeitsunterlage fuer dein Standesamt gedacht. Ich denke schon, dass in so einem Fall das Standesamt dir eine Kopie davon geben koennte, die man auch als beglaubigte Kopie bekommen koennte. Willst du jetzt aber eine Kopie auf der kein Pruefvermerk der Botschaft ist, wuerde ich es auch wie ronny halten, sorry.
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