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AsylBLG §1a - Einschräkung durch Eintrag in der Duldung (Gelesen: 4.286 mal)
cpiko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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06.11.2007 um 21:05:49
 
Hallo Leute,

Ich habe da mal eine Frage, bei der ich nicht genau weiß, in welche Kategorie sie eigentlich gehört, oder ob sie überhaupt hier hineinpasst.

Folgendes:

Die Berliner Ausländerbehörde druckt bei Personen, die keine Papiere vorweisen können, den Satz "die Angaben zur Person stammen ausschließlich von der Person selbst" (oder so ähnlich) in die Duldung.

Viele Berliner Sozialämter nehmen dies zum Anlass, eine Leistungsbeschränkung nach §1a AsylBLG zu verhängen (wurde mir auch schon persönlich als Grund so genannt).

Allerdings spricht §1a nur von vom Flüchtling selbst zu vertretenden Gründen, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen, um eine Leistungskürzung zu verhängen.

Aus dem Aufdruck geht allerdings nicht hervor, ob dies vom Flüchtling selbst zu vertreten ist, oder ob er alles ihm zumutbare versucht hat.

Wie kann man in solchen Fällen am besten vorgehen?
Welche Nachweise über die Versuche, Papiere zu bekommen, sollte man nachweisen?

Leider kann ich nicht viel konkreter weden, da ich mehrere derartige Fälle kenne.

Danke im Voraus,
Christian


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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.11.2007 um 21:22:09
 
cpiko schrieb am 06.11.2007 um 21:05:49:
Viele Berliner Sozialämter nehmen dies zum Anlass, eine Leistungsbeschränkung nach §1a AsylBLG zu verhängen (wurde mir auch schon persönlich als Grund so genannt).


im Widerspruchsbescheid müsste die Behörde schon etwas mehr Substanz liefern. Schließlich ist sie diesbzgl. beweispflichtig.

In Anbetracht des Berliner Anwaltsmarktes und den nicht uninteressanten Anwaltsgebühren, sollte das Problem doch gerade dort gerichtlich klärbar sein. Im Sozialrecht sollte man i.d.R. hemmungslos widersprechen und klagen.

Zitat:
Allerdings spricht §1a nur von vom Flüchtling selbst zu vertretenden Gründen, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen, um eine Leistungskürzung zu verhängen.


eben.

Muleta
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.11.2007 um 08:06:41
 
cpiko schrieb am 06.11.2007 um 21:05:49:
Welche Nachweise über die Versuche, Papiere zu bekommen, sollte man nachweisen? 


Wenn ein vollziehabr ausreisepflichtiger Ausländer ohne Nachweis seiner Identität
seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt und eine Abschiebung durch Untätigkeit
verzögert oder gar verhindert, sind die Leistungseinschränkungen gerechtfertigt.
Eigene Äußerungen des Ausländers und fehlende Nachweise bzw. Nachweise eigener Bemühungen zur Klärung der Identität sind ein klares Indiz dafür, dass er seiner
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Nachweise eigener Bemühungen sind z.B. Kontaktaufnahme mit Verwandten im Heimatland per Brief oder Mail etc. , sowie Besucher der Botschaft, Vorlage aller
vorhandener Dokumente und alles, was sonst noch möglich ist.


DC
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Mick
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Antwort #3 - 07.11.2007 um 08:19:23
 
Hoi,

es ist jedenfalls Nonsens aus dem Hinweis
zur Duldung die Schlüsse zu ziehen, die hier
gezogen werden.
Da sollte durch das Sozialamt der Kontakt
mit der ABH aufgenommen werden, denn von
dort wird am Besten einzuschätzen sein, in-
wieweit die Mitwirkungspflichten etc. erfüllt
werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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schweitzer
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Antwort #4 - 07.11.2007 um 08:26:46
 
Zitat:
Eigene Äußerungen des Ausländers und fehlende Nachweise bzw. Nachweise eigener Bemühungen zur Klärung der Identität sind ein klares Indiz dafür, dass er seiner
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.  


Das kann IMHO so undifferenziert nicht stehen bleiben.

Wenn Du Deine Aussagen auf geduldete Personen nach insgesamt und vollständig erfolglosem Asylverfahren beziehst, dann ggf. okay. -

Für Personen, die sich noch in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine solche Aussage allerdings m.E. nicht gerechtfertigt. Für jemanden der tatsächlich verfolgt ist (was ja aber im Asylverfahren erst festzustellen ist), kann sicherlich nicht davon ausgegangen werden, dass fehlende Identitätsnachweise ein "klares Indiz" für nicht vorhandene Mitwirkungspflicht ist.

Insofern wäre eine Anwendung des § 1a AsylbLG für Personen im laufenden Asylverfahren grundsätzlich rechtswidrig. Ausnahmen wären nur möglich, wenn die Behörde einzelfallbezogen Beweise darlegt (siehe Muleta)

=schweitzer=
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DonCamillo
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Antwort #5 - 07.11.2007 um 08:30:36
 
schweitzer schrieb am 07.11.2007 um 08:26:46:
Wenn Du Deine Aussagen auf geduldete Personen nach insgesamt und vollständig erfolglosem Asylverfahren beziehst, dann okay. -   


hey schweitzer,

ich rede von "vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern", dass sind Geduldete !  hä?
Auch cpiko redet von Geduldeten.

Natürlich wird bei  Ausländern im Asylverfahren nichts verlangt !


DC
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schweitzer
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Antwort #6 - 07.11.2007 um 08:35:53
 
Zitat:
ich rede von "vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern", dass sind Geduldete !    


Ich könnte schwören, dass das beim ersten Lesen Deines Postings durch mich dort noch nicht gestanden hat - aber ich will nichts unterstellen (insoweit, sorry!) - zumal ich es bei Cipko tatsächlich überlesen habe.

Ist ja auch nunmehr unerheblich, da wir offenkundig in der Sache, nach dem, was jetzt hier steht eine ganz ähnliche Auffassung haben.

=schweitzer=
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Antwort #7 - 07.11.2007 um 08:49:45
 
schweitzer schrieb am 07.11.2007 um 08:35:53:
Ich könnte schwören, dass das beim ersten Lesen Deines Postings durch mich dort noch nicht gestanden hat 


Mach das lieber nicht !  Laut lachend

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Antwort #8 - 07.11.2007 um 08:50:41
 
Mick schrieb am 07.11.2007 um 08:19:23:
es ist jedenfalls Nonsens aus dem Hinweis
zur Duldung die Schlüsse zu ziehen, die hier
gezogen werden.  
naja
aus VAB B.BeschVerf.V.11.1:
Für den Regelfall mangelnder Passbeschaffungsbemühungen bzw. mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung gilt, dass ein Ausländer das Abschiebungshindernis nur dann nicht zu vertreten hat, wenn nach den hiesigen Erkenntnissen die Beschaffung eines Heimreisedokumentes für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht erfolgversprechend wäre.
Zumutbar ist es insbesondere, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen oder gegenüber den Behörden des Heimatstaates die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise - wenn auch in Erfüllung der Ausreiseverpflichtung - zu erklären.
Solange der betroffene Ausländer seine
Identität nicht nachgewiesen
hat, ist regelmäßig von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses auszugehen. Ein Vertretenmüssen liegt insbesondere auch in den Fällen des § 11 Satz 2, d.h. bei nachgewiesener Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit vor.

Hat der Ausländer das Abschiebungshindernis im o.g. Sinne zu vertreten, ist das Etikett mit dem Eintrag
"Erwerbstätigkeit nicht gestattet"
zu versehen. Der sonst übliche Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" wird verfügt, um den betroffenen Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG erhält ein Ausländer, bei dem aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, verringerte Sozialleistungen. Dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" kommt insoweit indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu.
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Mick
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Antwort #9 - 07.11.2007 um 08:54:39
 
thom schrieb am 07.11.2007 um 08:50:41:
Dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" kommt insoweit indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu.

Hi,
klar, aber nicht dem Eintrag

cpiko schrieb am 06.11.2007 um 21:05:49:
die Angaben zur Person stammen ausschließlich von der Person selbst
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #10 - 07.11.2007 um 10:36:44
 
Nur mal so zur Info:

Leistungskürzungen kommen nicht nur bei selbstverschuldeten Ausreisehindernissen - hier fehlende Mitwirkung bei zumutbaren Anforderungen an Identitätsaufklärung und Passbeschaffungsmaßnahmen - in Betracht kommen, sondern auch, wenn eine Abschiebung unmöglich aber eine freiwillige Ausreise möglich ist.

In Kurzform der Pressebericht
Zitat:
Terminbericht Nr. 1/07 (zur Terminvorschau Nr. 1/07)

Der 9b. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der für den 8. Februar 2007 zur mündlichen Verhandlung geladenen Revisionssachen.

1) Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen worden. Nach Auffassung des BSG ist eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer iS von § 2 Abs 1 AsylbLG auch dann gegeben, wenn ein ausreisepflichtiger Leistungsberechtigter nicht in sein Heimatland zurückkehrt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ob ein solcher Grund im Falle der Kläger vorliegt, lässt sich den Tatsachenfeststellungen des LSG nicht entnehmen. Die erforderlichen Ermittlungen sind nunmehr nachzuholen.


Und Urteil ist hier abrufbar:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=b...

Hier geht es allerdings um Leistungseinschränkung nach § 2 und nicht 1a. Vielleicht hängt es ja auch damit zusammen ?

proll

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