Mick schrieb am 07.11.2007 um 08:19:23:es ist jedenfalls Nonsens aus dem Hinweis
zur Duldung die Schlüsse zu ziehen, die hier
gezogen werden.
naja
aus VAB B.BeschVerf.V.11.1:
Für den Regelfall mangelnder Passbeschaffungsbemühungen bzw. mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung gilt, dass ein Ausländer das Abschiebungshindernis nur dann nicht zu vertreten hat, wenn nach den hiesigen Erkenntnissen die Beschaffung eines Heimreisedokumentes für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht erfolgversprechend wäre.
Zumutbar ist es insbesondere, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen oder gegenüber den Behörden des Heimatstaates die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise - wenn auch in Erfüllung der Ausreiseverpflichtung - zu erklären.
Solange der betroffene Ausländer seine
Identität nicht nachgewiesen hat, ist regelmäßig von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses auszugehen. Ein Vertretenmüssen liegt insbesondere auch in den Fällen des § 11 Satz 2, d.h. bei nachgewiesener Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit vor.
Hat der Ausländer das Abschiebungshindernis im o.g. Sinne zu vertreten, ist das Etikett mit dem Eintrag
"Erwerbstätigkeit nicht gestattet" zu versehen. Der sonst übliche Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" wird verfügt, um den betroffenen Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG erhält ein Ausländer, bei dem aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, verringerte Sozialleistungen.
Dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" kommt insoweit indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu.