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Klage vor EuGh oder Mk? (Gelesen: 2.989 mal)
Stelios08
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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16.11.2007 um 01:32:38
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

der ABH und anderen die mir vielleicht weiterhelfen, bzw. mir die auslaenderrechtlichen Sanktionen erklaeren koennen die ich nicht so recht verstehe und ungerecht finde. Desweiteren wuerde ich gerne wissen, wie die Chancen einer Klage vor dem EuGh oder der Menschenrechtskommission stehen, fuer diesen Fall den ich jetzt schildern werde.

Meine Schwester, deutsche Staatsangehoerigkeit ist mit einem in D geborenen Tuerken verheiratet. Dieser wurde aufgrund schweren Raubes und anderer Delikte zu 5 einhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt und nach der Haelfte der Strafe in die Tuerkei abgeschoben, obwohl seine tuerkischen Sprachkentnisse mangelhaft sind und auch keine groesseren Bindungen in die Tuerkei bestanden. Ihm wurde mit der Abschiebung aus Deutschland ein Europaweites Einreiseverbot erteilt, das mittlerweile trotz Ehe auf 10 Jahre befristet wurde. Und das ist aus meiner Sicht das Problem, er ist in D geboren und aufgewachsen. In verschiedenen anderen europaeischen Staaten waere mit dem Hintergrund nicht abgeschoben worden oder haette zumindest eine kuerzere Einreisesperre bekommen.

Wenn ein Einreiseverbot europaweit gilt, dann sollte m. E. auch europaweit die selben Bedingungen fuer eine Abschiebung und Einreisesperre gelten, was momentan nicht der Fall ist. Da ich aus berufliche Gruenden desoefteren auch in Bruessel bin kam mir die Idee bei den dort ansaessigen Institutionen eine Klage einzureichen.

Meine Frage ist, wurde schon mal gegen diese grosse Ungerechtigkeit geklagt und wieviel wuerde soetwas kosten?


Viele Dank, Gruß
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.11.2007 um 02:32:40
 
Guckst Du hier:

Aufenthaltsgesetz § 53
(Zwingende Ausweisung bei Freiheitsstrafe über 3 Jahren)
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.11.2007 um 07:31:25
 
Stelios08 schrieb am 16.11.2007 um 01:32:38:
Und das ist aus meiner Sicht das Problem, er ist in D geboren und aufgewachsen.


Nee, das Problem ist seine Straftat und damit auch die Möglichkeit keine zu begehen.
Das AufenthG schreibt für diesen Fall die zwingende Ausweisung vor. Sein bisheriger Aufenthalt führt dann zu einer Herabstufung zu einer Regelausweisung. Dennoch eine
Ausweisung war wohl absolut i.O. . BTW Er hätte dagegen auch klagen können !

Nachlesen kannst Du das alles unter den §§ 53 ff AufenthG.

DC
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GS
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #3 - 19.11.2007 um 17:27:18
 
Tatsächlich ist bei der Ausweisung von sog. "faktischen Inländern"  zusätzlich zu den §§ 53 ff AufenthG noch Art. 8 EMRK zu beachten und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.  Das ist es, was Stelios08 wahrscheinlich meint. Außerdem ist, da es sich ume einen türkischen Staatsangehörigen handelt, wahrscheinlich noch der erhöhte Ausweisungsschutz nach den ARB 1/80 zu berücksichtigen. Aber das nützt alles nichts, wenn der Ausweisungsbescheid und auch der Befristungsbescheid schon bestandskräftig sind. Dann gibt es auch keine Möglichkeit mehr, in "Brüssel" oder "Strassburg" zu klagen.
Außerdem ist auch unter Berücksichtigung der ARB 1/80 und des Art. 8 EMRK eine Ausweisung zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Und das könnte angesichts der Höhe der Verurteilung und der Tatsache, dass diese verurteilung wegen mehrerer Delikte erfolgt ist, ja durchaus der Fall sein.
Trotzdem ist eine Sperre von 10 Jahren trotz Deutschverheiratung bei einer Verurteilung von 5 1/2 Jahren ziemlich hart und falls der Befristungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, sollte man diese lange Frist wohl auf jeden Fall vorgehen.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.11.2007 um 19:09:28
 
Stelios08,

hat dein Schwager während der Ehe die Straftaten begangen ? Dann hätte ihm bewusst sein müssén, dass er auch während der Ehe ausgewiesen und abgeschoben weden kann.

Stelios08 schrieb am 16.11.2007 um 01:32:38:
In verschiedenen anderen europaeischen Staaten waere mit dem Hintergrund nicht abgeschoben worden oder haette zumindest eine kuerzere Einreisesperre bekommen. 

In verschiedenen anderen europäischen Staaten hätt er aber auchh wegen geringerer Straftaten nach Hause geschickt werden können.

Nimm mal nicht nur das -selbstverschuldete- Schicksal deines Schwagers ins Auge, dem ja sogar noch eine Zukunftsperspektive eröffnet wurde.
Beachte auch mal die Opfer seiner Straftaten und den Schutz der restlichen Bevölkerung und wäge die beiden Komponenten mal objektiv gegeneinander ab.

proll
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Stelios08
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 20.11.2007 um 09:43:15
 
Vielen Dank erstmal an alle die geantwortet haben


@Don Camillo

Zitat:
Nee, das Problem ist seine Straftat und damit auch die Möglichkeit keine zu begehen.
Das AufenthG schreibt für diesen Fall die zwingende Ausweisung vor. Sein bisheriger Aufenthalt führt dann zu einer Herabstufung zu einer Regelausweisung. Dennoch eine
Ausweisung war wohl absolut i.O. . BTW Er hätte dagegen auch klagen können !


Falsch, das Problem ist,  dass eine europaweite Einreisesperre von Deutschland verhaengt wurde, obwohl keine europaweiten einheitlichen Bedingungen gelten die zur solch einer Sperre fuehren! Warum wird z.B. ein in Oesterreich oder Italien geboren und aufgewachsener Tuerke bei gleicher Sachlage aufgrund des dort geltenden Auslaenderrechts nicht abgeschoben und kann sich in ganz Europa bewegen, waehrend mein Schwager abgeschoben wird und kein Schengenland mehr betreten darf.

Das ist doch eine Ungerechtigkeit die selbst dem groessten Laien auffallen muss! Das die Ausweisung aus Ihrer Sicht und bei ihrer Taetigkeit ''absolut in Ordnung'' war verwundert mich hingegen nicht.


@GS


Zitat:
Tatsächlich ist bei der Ausweisung von sog. "faktischen Inländern"  zusätzlich zu den §§ 53 ff AufenthG noch Art. 8 EMRK zu beachten und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.  Das ist es, was Stelios08 wahrscheinlich meint.


Mal davon abgesehen das eine Ausweisung eines "faktischen Inlaenders" unmenschlich ist, war meine Frage eigentlich ob man gegen die Tatsache, dass ein europaweites Einreiseverbot verhaengt wurde obwohl keine europweiten einheitlichen Vorschriften gelten, die zur einer Abschiebung/Ausweisung und der damit verbundenen Einreisesperre fuehren, Klagen kann.


@Proll


Zitat:
hat dein Schwager während der Ehe die Straftaten begangen ? Dann hätte ihm bewusst sein müssén, dass er auch während der Ehe ausgewiesen und abgeschoben weden kann.


Das ist ihm seiner Aussage nach leider erst so richtig bewuss geworden als er in der Tuerkei ankam, was ich verstehe. Wenn man in einem Land geboren und sein ganzes leben verbracht hat, rechnet man vielleicht mit Bestrafung, bzw. einer Haftstrafe, aber nicht mit zuzaetzlicher Verbannung.


Zitat:
In verschiedenen anderen europäischen Staaten hätt er aber auchh wegen geringerer Straftaten nach Hause geschickt werden können.

Nimm mal nicht nur das -selbstverschuldete- Schicksal deines Schwagers ins Auge, dem ja sogar noch eine Zukunftsperspektive eröffnet wurde.
Beachte auch mal die Opfer seiner Straftaten und den Schutz der restlichen Bevölkerung und wäge die beiden Komponenten mal objektiv gegeneinander ab.


Sein zuhause ist oder war Deutschland und mir ist kein anderes europaeisches Land bekannt, das so hart mit Inlaendern umgeht. Fuer die Straftaten wurde er doch verurteilt, warum kann man solche leute nicht einfach ihre Strafe absitzen lassen sondern bestraft sie und ihre Angehoerigen noch zuzaetzlich mit der Abschiebung und der damit verbundenen Trennung?

Wenn ein in D geborener Tuerke einen Oscar oder Goldmedaille gewinnt, ist er mehr Deutsch als Tuerke und D seine Heimat, aber wenn ein in D geborener und aufgewachsener Tuerke eine Straftat begeht ist die Tuerkei seine heimat und schiebt ihn ab.

Das ist einfach nur unehrlich und ich hoffe das sich das in Zukunft aendert.




Gruß







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Antwort #6 - 20.11.2007 um 10:26:34
 
Sorry, aber wenn ich deine Argumente so lese, denke ich mir, vielleicht hättest du besser deine Energie darauf verwendet, deinen Schwager davon abzuhalten ein Verbrecher zu werden.

Stelios08 schrieb am 20.11.2007 um 09:43:15:
Wenn ein in D geborener Tuerke einen Oscar oder Goldmedaille gewinnt, ist er mehr Deutsch als Tuerke und D seine Heimat, aber wenn ein in D geborener und aufgewachsener Tuerke eine Straftat begeht ist die Tuerkei seine heimat und schiebt ihn ab. 

Eine Straftat?
Es muss einiges passieren bevor ein Türke aus D ausgewiesen werden kann, insbesondere wenn er hier geboren ist!
5 Jahre sind kein Pappenstiel und sicherlich nicht durch eine Straftat zusammengekommen.

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DonCamillo
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Antwort #7 - 20.11.2007 um 10:28:03
 
Stelios08 schrieb am 20.11.2007 um 09:43:15:
Das die Ausweisung aus Ihrer Sicht und bei ihrer Taetigkeit ''absolut in Ordnung'' war verwundert mich hingegen nicht. 


Ich hoffe doch sehr, dass das keine Beleidigung darstellen soll !  Ärgerlich

Du hast ganz offensichtlich nicht verstanden, dass die Welt nicht aus "Wünsch Dir was" besteht und die einzelnen Länder das absolute Recht haben, zu bestimmen, wer im Land bleibt oder nicht.

Auf den ganzen anderen Schwachsinn gehe ich hier nicht ein, da ich nicht glaube, dass Du das verstehen wirst.


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Noahpapa
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Antwort #8 - 20.11.2007 um 10:34:28
 
Stelios08 schrieb am 20.11.2007 um 09:43:15:
Falsch, das Problem ist,  dass eine europaweite Einreisesperre von Deutschland verhaengt wurde, obwohl keine europaweiten einheitlichen Bedingungen gelten die zur solch einer Sperre fuehren! Warum wird z.B. ein in Oesterreich oder Italien geboren und aufgewachsener Tuerke bei gleicher Sachlage aufgrund des dort geltenden Auslaenderrechts nicht abgeschoben und kann sich in ganz Europa bewegen,


Weil dort andere Gesetze gelten.

Stelios08 schrieb am 20.11.2007 um 09:43:15:
Das ist ihm seiner Aussage nach leider erst so richtig bewuss geworden als er in der Tuerkei ankam, was ich verstehe.


Hat er also die Straftaten begangen unter dem Motto: Die können mich nicht ausweisen? Hätte er die Straftaten nicht begangen wenn er es gewusst hätte?

Stelios08 schrieb am 20.11.2007 um 09:43:15:
Wenn ein in D geborener Tuerke einen Oscar oder Goldmedaille gewinnt, ist er mehr Deutsch als Tuerke und D seine Heimat, aber wenn ein in D geborener und aufgewachsener Tuerke eine Straftat begeht ist die Tuerkei seine heimat und schiebt ihn ab.

Das ist einfach nur unehrlich und ich hoffe das sich das in Zukunft aendert.

Sprichts mir aus dem Herzen:
Ja, hoffen wir alle, das mehr Medaillen, Nobelpreise und was sonst noch im Programm ist  gewonnen werden und die Straftaten zurück gehen!

In diesem Sinne allen einen schönen Tag aus der Sonne
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Antwort #9 - 20.11.2007 um 10:46:30
 
maki schrieb am 20.11.2007 um 10:26:34:
Es muss einiges passieren bevor ein Türke aus D ausgewiesen werden kann, insbesondere wenn er hier geboren ist!
5 Jahre sind kein Pappenstiel und sicherlich nicht durch eine Straftat zusammengekommen.

Laut Erst Posting:
§ 250 Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
     1.      der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
           a)      eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
           b)      sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
           c)      eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
     2.      der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
     1.      bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
     2.      in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
     3.      eine andere Person
           a)      bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
           b)      durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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