VolkerW schrieb am 04.10.2007 um 08:10:45:Das Problem sehe ich darin, das die Botschaften die Prüfung extern verlagern und somit eine Prüfung vorgeschrieben wird. Im Gesetz und im Flyer liest sich dies noch ganz anders.
Das finde ich nicht. Ich zitiere mal aus dem Flyer des
BAMF:
Zitat:Sie müssen die Sprachkenntnisse vor der Einreise im Regelfall
bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug
in der deutschen Botschaft bzw. im Generalkonsulat
nachweisen.
Dazu
müssen Sie den Antragsunterlagen ein
Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1
„Start Deutsch 1“ beifügen. Die Goethe-Institute sind die
deutschen Kulturinstitute im Ausland. Sie bieten Sprachunterricht
und Sprachprüfungen an. Die Sprachprüfung „Start
Deutsch 1“ kann im Goethe-Institut abgenommen werden.
Die Sprachprüfung
kann aber
auch von einem Prüfungslizenznehmer
oder in den Räumen eines Partnerinstituts
des Goethe-Instituts abgenommen werden. Informationen
finden Sie im Internet auf der Website des Goethe-Instituts
oder beim Goethe-Institut selbst.
In Ausnahmefällen können auch andere Sprachzeugnisse
als Nachweis genügen, wenn sie gleichwertig zur Sprachprüfung
„Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts sind.
Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache in der Botschaft
oder im Generalkonsulat erkennbar ist, dass Sie die geforderten
einfachen Deutschkenntnisse ohne jeden Zweifel
haben, ist kein besonderer Nachweis nötig.
Ich habe mal die m.E. entscheidenden Worte hervorgehoben. "Muss" heißt juristisch "muss" und nicht "soll" oder "kann". Und "kann" heißt (hier), erst wenn das mit dem "muss" nun tatsächlich nicht realiserbar, z.B. weil nicht zumutbar ist, gibt es ein Ermessen etwas anderes zuzulassen, in "Ausnahmefällen".
Eine grundsätzliche Ausnahme ist nur eröffnet, wenn der letzte von mir aus dem Flyer zitierte Absatz einschlägig wäre. Die dort genannten Voraussetzungen allerdings nur bei einem Muttersprachler anzunehmen, wäre dann auch m.E. eine allzu verkürzte Interpretation.
Ansonsten könnte ich aber in dem Verhalten der Botschaft erst einmal nichts erkennen, was nicht durch das Gesetz bzw. die Hinweise des
BAMF gedeckt ist ...
=schweitzer=