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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Auslegung
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Beitrag begonnen von VolkerW am 04.10.2007 um 07:52:04

Titel: Auslegung
Beitrag von VolkerW am 04.10.2007 um 07:52:04
Diese Nachricht erhielt ich heute von der Deutschen Botschaft in Moskau.

"die Teilnahme an einem Sprachkurs beim Goethe Institut ist nicht
zwingend erforderlich. Es ist jedem Antragsteller freigestellt, wie er
sich die erforderlichen Kenntnisse aneignet. Dies kann an anderen
Sprachschulen, durch einen Privatlehrer oder aber auch im Selbststudium
geschehen.

Allerdings ist als Nachweis unbedingt die Teilnahme an einer Prüfung für
Start A1 beim Goethe Institut oder den beteiligten Sprachlernzentren
erforderlich. Nachweise anderer Einrichtungen können nicht akzeptiert
werden, es sei den der Antragsteller verfügt über Kenntnisse wie ein
Muttersprachler.

Als Information habe ich Ihnen die nächsten Prüfungstermine und eine
Übersicht der Sprachlernzentren angehängt."

Somit geht aus diesem Schreiben hervor, das die Prüfung der Sprache, entgegen den Informationen nicht möglich ist.

Was kann man hier machen?

Ich Danke euch für eure Ideen

Grüsse

Volker

Titel: Re: Auslegung
Beitrag von DonCamillo am 04.10.2007 um 08:07:10

VolkerW schrieb am 04.10.2007 um 07:52:04:
Was kann man hier machen?  


Der Erwerb der dt. Sprache kann letztlich fast überall erfolgen. Es muss lediglich
durch die Prüfung das entsprechende Niveau errreicht werden. Was ist also das
Problem ?

DC

Titel: Re: Auslegung
Beitrag von VolkerW am 04.10.2007 um 08:10:45
Das Problem sehe ich darin, das die Botschaften die Prüfung extern verlagern und somit eine Prüfung vorgeschrieben wird. Im Gesetz und im Flyer liest sich dies noch ganz anders.

Grüsse

Volker

Titel: Re: Auslegung
Beitrag von DonCamillo am 04.10.2007 um 08:59:45

VolkerW schrieb am 04.10.2007 um 08:10:45:
extern verlagern und somit eine Prüfung vorgeschrieben wird.


Letztlich zählt doch, dass die Deutschkennntnisse erworben wurden und
durch eine Prüfung der Grad der Kennntnisse nachgewiesen wurden. Ganz
gleich wo die Prüfung abgelegt wurde.
Ist denn das Problem die Prüfung ?
Das ist zur Feststellung der Kenntnisse doch normal und  unabdingbar.


DC

Titel: Re: Auslegung
Beitrag von VolkerW am 04.10.2007 um 09:04:54
Ja, das Problem ist die Prüfung, da in userer Stadt keine Prüfung angeboten wird und somit eine Anreise nach Moskau notwendig ist. In der Broschüre wurden auch nur ander GI genannt.

Auf der Infoseite des Bundesamtes für Migration liest es sich folgendermassen

"Wie kann ein Ehepartner einfache Deutschkenntnisse nachweisen?
Wer das Visum für den Ehegattennachzug in einer deutschen Botschaft bzw. einem Generalkonsulat beantragen möchte und sich noch nicht auf einfache Weise auf Deutsch verständigen kann, muss seinen Antragsunterlagen ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die erfolgreiche Teilnahme an der Sprachprüfung "Start Deutsch 1" beifügen."

Deweiteren soll hier ein Zwang ausgeübt werden, welcher keinerlei Basis hat.

Grüsse

Volker

Titel: Re: Auslegung
Beitrag von schweitzer am 04.10.2007 um 09:11:28

VolkerW schrieb am 04.10.2007 um 08:10:45:
Das Problem sehe ich darin, das die Botschaften die Prüfung extern verlagern und somit eine Prüfung vorgeschrieben wird. Im Gesetz und im Flyer liest sich dies noch ganz anders.


Das finde ich nicht. Ich zitiere mal aus dem Flyer des BAMF:


Zitat:
Sie müssen die Sprachkenntnisse vor der Einreise im Regelfall
bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug
in der deutschen Botschaft bzw. im Generalkonsulat
nachweisen.

Dazu müssen Sie den Antragsunterlagen ein
Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1
„Start Deutsch 1“ beifügen.
Die Goethe-Institute sind die
deutschen Kulturinstitute im Ausland. Sie bieten Sprachunterricht
und Sprachprüfungen an. Die Sprachprüfung „Start
Deutsch 1“ kann im Goethe-Institut abgenommen werden.
Die Sprachprüfung kann aber auch von einem Prüfungslizenznehmer
oder in den Räumen eines Partnerinstituts
des Goethe-Instituts abgenommen werden.
Informationen
finden Sie im Internet auf der Website des Goethe-Instituts
oder beim Goethe-Institut selbst.


In Ausnahmefällen können auch andere Sprachzeugnisse
als Nachweis genügen, wenn sie gleichwertig zur Sprachprüfung
„Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts sind.

Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache in der Botschaft
oder im Generalkonsulat erkennbar ist, dass Sie die geforderten
einfachen Deutschkenntnisse ohne jeden Zweifel
haben, ist kein besonderer Nachweis nötig.


Ich habe mal die m.E. entscheidenden Worte hervorgehoben. "Muss" heißt juristisch "muss" und nicht "soll" oder "kann". Und "kann" heißt (hier), erst wenn das mit dem "muss" nun tatsächlich nicht realiserbar, z.B. weil nicht zumutbar ist, gibt es ein Ermessen etwas anderes zuzulassen, in "Ausnahmefällen".

Eine grundsätzliche Ausnahme ist nur eröffnet, wenn der letzte von mir aus dem Flyer zitierte Absatz einschlägig wäre. Die dort genannten Voraussetzungen allerdings nur bei einem Muttersprachler anzunehmen, wäre dann auch m.E. eine allzu verkürzte Interpretation.

Ansonsten könnte ich aber in dem Verhalten der Botschaft erst einmal nichts erkennen, was nicht durch das Gesetz bzw. die Hinweise des BAMF gedeckt ist ...


=schweitzer=

Titel: Re: Auslegung
Beitrag von DonCamillo am 04.10.2007 um 09:21:13

VolkerW schrieb am 04.10.2007 um 09:04:54:
Deweiteren soll hier ein Zwang ausgeübt werden, welcher keinerlei Basis hat.  


Doch. Ergibt sich aus dem AufenthG .

Deutschkenntnisse sind erforderlich und nachzuweisen .


DC

Titel: Re: Auslegung
Beitrag von Mick am 04.10.2007 um 09:48:49
Zur Vermeidung einer erneute Endlosdiskussion
zum gleichen Thema:

:closed

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