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Elterngeld vs. DA-EG (Gelesen: 1.259 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.09.2007 um 15:31:38
 
Hallo,

reicht es 1800 Euro Elterngeld + 154 Euro Kindergeld für eine dreiköpfige Familie (der Mann hat eine NE-19, die Frau und das Kind - eine AE), um die Daueraufenthaltserlaubnis-EG für den Mann und die Frau zu beanspruchen? Alle sind gesetzlich (beitragsfrei) krankenversichert, 5-jährige Frist ist erfüllt... Der Mann hat nach dem Geburt des Kindes aus dem Arbeitsverhältnis ausgestiegen.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 30.09.2007 um 23:07:52
 
chap schrieb am 27.09.2007 um 15:31:38:
Der Mann hat nach dem Geburt des Kindes aus dem Arbeitsverhältnis ausgestiegen. 
Bleibt ihm der Arbeitsplatz sicher erhalten oder könnte er absehbar problemlos einen ähnlich lukrativem finden, sollte es gehen. 

VABerlin A 2.3.2.4
Hängt die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Inland von einem Erziehungsgeldanspruch ab, kommt die Verlängerung bzw. Erteilung ebenfalls nur in Betracht, wenn der Erziehungsgeldberechtigte weiterhin in einem Arbeitsverhältnis steht (etwa während der Elternzeit), das nach Wegfall des Erziehungsgeldanspruches den Lebensunterhalt der Familie einschließlich des zu erziehenden Kindes und des nachziehenden Familienangehörigen vollständig sichern wird. Dies wird ebenfalls regelmäßig nur der Fall sein, wenn das Einkommen auch schon vor Inanspruchnahme des Erziehungsgeldes dazu ausreichend war.Fehlt es danach an einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, steht aber die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen (z.B. §§ 30 Abs. 3; 31 Abs. 4 Satz 2; 34 Abs. 1; 5 Abs. 3, 2. Hlbs.) ist u.a. zu berücksichtigen, ob die bisherige Erwerbsbiographie des Erziehungsgeldberechtigten die (Wieder-) Aufnahme einer zur Lebensunterhaltssicherung ausreichenden Erwerbstätigkeit nach Wegfall des Erziehungsgeldanspruchs erwarten lässt.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.10.2007 um 12:56:45
 
thom schrieb am 30.09.2007 um 23:07:52:
Bleibt ihm der Arbeitsplatz sicher erhalten oder könnte er absehbar problemlos einen ähnlich lukrativem finden, sollte es gehen. 

VABerlin A 2.3.2.4
Hängt die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Inland von einem Erziehungsgeldanspruch ab, kommt die Verlängerung bzw. Erteilung ebenfalls nur in Betracht, wenn der Erziehungsgeldberechtigte weiterhin in einem Arbeitsverhältnis steht (etwa während der Elternzeit), das nach Wegfall des Erziehungsgeldanspruches den Lebensunterhalt der Familie einschließlich des zu erziehenden Kindes und des nachziehenden Familienangehörigen vollständig sichern wird. Dies wird ebenfalls regelmäßig nur der Fall sein, wenn das Einkommen auch schon vor Inanspruchnahme des Erziehungsgeldes dazu ausreichend war.Fehlt es danach an einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, steht aber die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen (z.B. §§ 30 Abs. 3; 31 Abs. 4 Satz 2; 34 Abs. 1; 5 Abs. 3, 2. Hlbs.) ist u.a. zu berücksichtigen, ob die bisherige Erwerbsbiographie des Erziehungsgeldberechtigten die (Wieder-) Aufnahme einer zur Lebensunterhaltssicherung ausreichenden Erwerbstätigkeit nach Wegfall des Erziehungsgeldanspruchs erwarten lässt.


Er hat senen Arbeitsvertrag gekündigt, aber nach Vorschriften des § 19 AufenthG ist "die Annahme gerechtfertigt, dass ... die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet" ist. Smiley

ps. Natürlich er beabsichtigt nach einem Jahr wieder zu arbeiten (entweder bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständig)...
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