Hoi,
das was hier zur Rückwirkung etc. gesagt wird, ist
nun aber schon sehr grob. Eine echte Rückwirkung
(die nicht zulässig ist), liegt eh nicht vor. Diese würde
bedeuten, dass Sachverhalte geändert werden, die in
der Vergangenheit abgeschlossen wurden. Eine "unechte"
Rückwirkung liegt sicher vor. Rechtsfolgen für begonnene
Sachverhalte werden in der Zeit nach der Bekanntgabe
des Gesetzes geändert. Das ist durchaus zulässig. Hier-
gegen kann z.B. mit Vertrauensschutz argumentiert
werden. Ein solcher liegt aber schon dann nicht vor,
wenn mit der entsprechenden Änderung der Rechtslage
zu rechnen war - was ich hier für gegeben halte.
Im Übrigen, Slesviger:
Was nützt die Erkenntnis, dass das AA über Vertrauens-
schutz
nachdenkt, wenn die
ABH keine Zustimmung zum
Visum erteilt? Was hälst Du von der Feststellung, dass
man keine verbindliche Auskunft erteilt hat ("wir prüfen
das"), aber vor weiteren Nachfragen seine Ruhe hat?