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BPräs. hat unnaschrieben (Gelesen: 43.199 mal)
Rhia_nnon
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Antwort #15 - 22.08.2007 um 13:26:42
 
Schleswiger schrieb am 22.08.2007 um 12:59:54:
@Zeppelin,

interessant wird auch, wie bereits gestellte Anträge behandelt werden. Die Offizielle Meldung des AA besagt, dass man Altfälle auf Vertrauensschutz prüfen will.

Gruss
Slesviger


Was bedeutet Vertrauensschutz?
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Schleswiger
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Antwort #16 - 22.08.2007 um 13:33:24
 
Rhia_nnon schrieb am 22.08.2007 um 13:26:42:
Was bedeutet Vertrauensschutz? 



.....Vertrauensschutz= Anwendung der alten (jetzigen) Gesetzeslage.
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Zeppelin
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Antwort #17 - 22.08.2007 um 13:35:36
 
Rhia_nnon schrieb am 22.08.2007 um 13:26:42:
Was bedeutet Vertrauensschutz?

Grob gesagt: Keine rückwirkende Geltendmachung geänderten Rechts. Ich leite irgend ein Verfahren zum Zeitpunkt X ein und richte mich dabei nach dem akteullen, zu X geltenden Recht.
Dann hat man üblicherweise auch einen Anspruch darauf, dass das Verfahren nach dieser Rechtslage abgeschlossen wird.
Beliebtes Bsp. dafür ist die Änderung von Studienordnungen an Unis, wenn man bereits immatrikuliert ist - nach der beisherigen Studienordnung kann man dann sein Studium i.d.R. auch abschließen.

Bei den aktuellen FZF scheint aber strittig zu sein, ob die Rechtslage bei Antragstellung oder bei Entscheidung anzuwenden ist.

PS: Schlesviger war schneller, aber ich lasse es mal so stehen.
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Mick
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Antwort #18 - 22.08.2007 um 14:02:36
 
Hoi,
das was hier zur Rückwirkung etc. gesagt wird, ist
nun aber schon sehr grob. Eine echte Rückwirkung
(die nicht zulässig ist), liegt eh nicht vor. Diese würde
bedeuten, dass Sachverhalte geändert werden, die in
der Vergangenheit abgeschlossen wurden. Eine "unechte"
Rückwirkung liegt sicher vor. Rechtsfolgen für begonnene
Sachverhalte werden in der Zeit nach der Bekanntgabe
des Gesetzes geändert. Das ist durchaus zulässig. Hier-
gegen kann z.B. mit Vertrauensschutz argumentiert
werden. Ein solcher liegt aber schon dann nicht vor,
wenn mit der entsprechenden Änderung der Rechtslage
zu rechnen war - was ich hier für gegeben halte.

Im Übrigen, Slesviger:
Was nützt die Erkenntnis, dass das AA über Vertrauens-
schutz nachdenkt, wenn die ABH keine Zustimmung zum
Visum erteilt? Was hälst Du von der Feststellung, dass
man keine verbindliche Auskunft erteilt hat ("wir prüfen
das"), aber vor weiteren Nachfragen seine Ruhe hat?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #19 - 22.08.2007 um 14:12:54
 
@Mick,


Mick schrieb am 22.08.2007 um 14:02:36:
enn die ABH keine Zustimmung zum
Visum erteilt?



Mit Vertaunsschutz habe ich folgendes gemeint:

Ich habe diese Problematik schon mit Ernas diskutiert (ich meine dass du auch dabei warst). Ich beziehe mich nur auf Sachverhalte in denen die ABH schon vor inkraftrreten des Änderungsgesetztes zugestimmt hat. Ich habe dafür argumentiert, dass man in diesem Fall die alten Regelungen anwendet, weil alles andere auch quatsch wäre. Das AA ist da selber Meinung. 


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Antwort #20 - 22.08.2007 um 17:00:03
 
Mick schrieb am 21.08.2007 um 14:52:13:


Hi Mick,

stimmt es, dass die ABH schon seit langem die Anwendungsvorschriften (ich habe gehört etwa 100 Seiten) zu diesem Gesetz haben? Gibt es da was interessantes? Smiley
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Antwort #21 - 22.08.2007 um 19:12:32
 
Schleswiger schrieb am 22.08.2007 um 14:12:54:
Ich beziehe mich nur auf Sachverhalte in denen die ABH schon vor inkraftrreten des Änderungsgesetztes zugestimmt hat. Ich habe dafür argumentiert, dass man in diesem Fall die alten Regelungen anwendet, weil alles andere auch quatsch wäre. Das AA ist da selber Meinung.  
Gruss
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Also wenn ich das jetzt richtig verstehe, dann ist es so, dass wenn die ABH eine positive Stellungnahme zu unseren im Juni gestellten Antrag auf FZF schreibt, bevor das neue Gesetz in Kraft trifft, das alte Gesetz Anwendung findet.

Falls die Botschaft dann nach dem neuen Gesetz ablehnt, kann ich mich auf die Vertrauensregelung beziehen. obwohl sich die Botschaft nicht an die Empfehlung der ABH halten muss???

Laut eines frueheren Beitrages von Trixie ist jedoch das gueltige Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschlaggebend, nur weiss ich jetzt nicht mehr ob sich das auf die Stellungnahme der ABH oder der Entscheidung der Botschaft bezieht.

Oder verstehe ich das jetzt alles total falsch?
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Antwort #22 - 22.08.2007 um 19:17:12
 
Rhia_nnon schrieb am 22.08.2007 um 19:12:32:
Laut eines frueheren Beitrages von Trixie ist jedoch das gueltige Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschlaggebend, nur weiss ich jetzt nicht mehr ob sich das auf die Stellungnahme der ABH oder der Entscheidung der Botschaft bezieht.  

Ist's jetzt klarer, was ich damals meinte?  Zwinkernd

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Antwort #23 - 22.08.2007 um 19:18:07
 
trixie schrieb am 22.08.2007 um 19:17:12:

Ist's jetzt klarer, was ich damals meinte?  Zwinkernd

trixie


Glasklar! Danke  Zwinkernd

Kann ich nur also nur hoffen, dass die ABH ihre Stellungnahme schnell schreibt und die Botschaft die Entscheidung schnell trifft.   unentschlossen
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Schleswiger
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Antwort #24 - 22.08.2007 um 19:31:02
 
Rhia_nnon schrieb am 22.08.2007 um 19:12:32:
Laut eines frueheren Beitrages von Trixie ist jedoch das gueltige Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschlaggebend



Da muss ich aber wiedersprechen. Was für einen Sinn würde es ergeben, wenn die ABH und die Botschaft nach zwei verschiedenen Gesetzeslagen entscheiden? Dann wäre die Entscheidung der ABH nichtig, und irrelevant.


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Antwort #25 - 22.08.2007 um 19:35:10
 
Schleswiger schrieb am 22.08.2007 um 19:31:02:

Da muss ich aber wiedersprechen. Was für einen Sinn würde es ergeben, wenn die ABH und die Botschaft nach zwei verschiedenen Gesetzeslagen entscheiden? Dann wäre die Entscheidung der ABH nichtig, und irrelevant.

Gruss
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Antwort #26 - 22.08.2007 um 19:45:30
 
chap schrieb am 22.08.2007 um 17:00:03:
Hi Mick,

stimmt es, dass die ABH schon seit langem die Anwendungsvorschriften (ich habe gehört etwa 100 Seiten) zu diesem Gesetz haben? Gibt es da was interessantes? Smiley

Hi Chap,
da ist mir nix bekannt. Außer Entwurf mit Begründungs-
text, habe ich auch nix.

Schleswiger schrieb am 22.08.2007 um 19:31:02:
Da muss ich aber wiedersprechen. Was für einen Sinn würde es ergeben, wenn die ABH und die Botschaft nach zwei verschiedenen Gesetzeslagen entscheiden? Dann wäre die Entscheidung der ABH nichtig, und irrelevant. 

Hi Slesviger,
wenn da ein derartiges Problem auftaucht, werden die
beiden Behörden schon miteinander kommunizieren und
zu einer Lösung kommen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #27 - 22.08.2007 um 19:51:37
 
Mick schrieb am 22.08.2007 um 19:45:30:
wenn da ein derartiges Problem auftaucht, werden die
beiden Behörden schon miteinander kommunizieren und
zu einer Lösung kommen. 



@Mick,

das wirdf wohl nicht notwendig sein, denn:

Sehr geehrter Herr ......, ich kann Ihnen gerne erneut bestätigen, dass Visa, die am Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelungen entscheidungsreif sind (insbesondere wenn die beteiligte Ausländerbehörde ihre Zustimmungserklärung bereits abgegeben hat), noch nach bisheriger Rechtslage ausgestellt werden. Ich möchte erneut darauf verweisen, dass die Prüfung, ob darüber hinaus bei "Altfällen" Vertrauenschutz gewährt wird, noch nicht abgeschlossen ist. Sie können sich hierüber zu gegebener Zeit, spätestens beim Inkrafttreten des Gesetzes, bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat), welches Ihren Visumantrag bearbeitet, erkundigen. Mit freundlichem Gruß,i.A. ........
Auswärtiges AmtReferat 508Grundsatzfragen Visumrecht und AusländerpolitikTel. 030 5000 3774Fax. 030 5000 53774



Gruss
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Antwort #28 - 22.08.2007 um 20:00:52
 
Schleswiger schrieb am 22.08.2007 um 19:51:37:
Mit freundlichem Gruß,i.A. ........ 
Auswärtiges AmtReferat 508Grundsatzfragen Visumrecht und Ausländerpolitik


Vorsicht,

ob Auswärtiges Amt als Vorgesetzte der Botschaften, immer alles genauso sehen wie der BMI, als "Vorgesetzter" der ABH's, ist fraglich (siehe Visaerteilung in der Ukrainer/Vollmer-Erlass).

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Antwort #29 - 23.08.2007 um 13:00:04
 
oh je, ich hoffe das klappt bei mir irgendwie noch. bei uns wurden die dokumente vor zwei wochen durch den vertrauensanwalt in kabul überprüft und als echt befunden (antrag haben wir schon im märz07 gestellt). jetzt fehlte eigentlich nur noch die zustimming der abh, die eigentlich kein problem sein dürfte.
(FNZ zu deutschem, arbeit da, einkommen, wohnung alles...).

ich hoffe wirklich das man da etwas kulant sein wird, und nicht im allerletzten moment das ganze noch umdrehen will...
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