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Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? (Gelesen: 9.810 mal)
Manna
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Antwort #15 - 19.07.2007 um 10:07:10
 
PKH für einen in Tunesien lebenden Tunesier?
Das hab ich ergoogelt:

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht / Rechtspfleger. Örtlich zuständig ist dasjenige Gericht, das sich aus den §§12 ff.ZPO ergibt. Demgegenüber ist der Antrag auf Beratungshilfe bei dem Gericht zu stellen, in dessen Gerichtsbezirk der Antragsteller seinen Aufenthaltsort hat.

Aufenthaltsort = Tunesien !!!!!
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Muleta
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Antwort #16 - 19.07.2007 um 10:28:20
 
Manna schrieb am 19.07.2007 um 10:07:10:
PKH für einen in Tunesien lebenden Tunesier?
Das hab ich ergoogelt:

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht / Rechtspfleger. Örtlich zuständig ist dasjenige Gericht, das sich aus den §§12 ff.ZPO ergibt. Demgegenüber ist der Antrag auf Beratungshilfe bei dem Gericht zu stellen, in dessen Gerichtsbezirk der Antragsteller seinen Aufenthaltsort hat.


Komplizierte Fälle sind nicht mit Tante Google zu lösen. Auch die (hier eigentlich nicht relevante) Beratungshilfe kann von Personen ohne Wohnsitz in Deutschland beantragt und erhalten werden.

Muleta
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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trixie
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Antwort #17 - 19.07.2007 um 10:32:11
 
Manna schrieb am 19.07.2007 um 10:07:10:
Demgegenüber ist der Antrag auf Beratungshilfe bei dem Gericht zu stellen, in dessen Gerichtsbezirk der Antragsteller seinen Aufenthaltsort hat.  
 


Da es sich hier um ein Scheidungsverfahren handelt oder in Kürze handeln wird, ist für die PKH das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren anhängig wird.

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Manna
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Antwort #18 - 19.07.2007 um 10:34:50
 
Unglaublich!
Und bei 410 Euro Einkommen, was ja in Tunesien viel ist.....bekommt er trotzdem PKH.
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Antwort #19 - 19.07.2007 um 10:47:12
 
Die sind aber bei den hier fällig werdenden Kosten im Verhältnis auch schnell ausgegeben. Im Scheidungsverfahren herrscht zudem doch auch immer noch Anwaltszwang ...
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Antwort #20 - 19.07.2007 um 10:50:18
 
Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 10:47:12:
Im Scheidungsverfahren herrscht zudem doch auch immer noch Anwaltszwang ... 


Nur für denjenigen, der den Scheidungsantrag einreicht. Der Antragsgegner benötigt selber keinen Anwalt, wenn er selber keine Anträge stellen möchte.

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Antwort #21 - 19.07.2007 um 11:40:45
 
Und auch für den Abschluss etwa eines Vergleiches zum Versorgungsausgleich wäre für beide Seiten ein Anwalt erforderlich. Mir ist immer noch nicht ganz klar, wer hier Unterhalt von wem haben möchte. Ist es der tunesische Ehemann im Ausland, müsste er doch ggf. auch einen entsprechenden Antrag stellen und die Anwaltskosten aufbringen. Dann allerdings käme es auf für die Gewährung seiner PKH auf die Erfolgsaussichten an. Möchte die Ehefrau Unterhalt, was ich für relativ unwahrscheinlich halte, gibt es das Problem des Nachweises des Verdienstes des Ehemannes - aber warum sollte dieser dann von Tunesien aus PKH beantragen/beantragt haben?
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Antwort #22 - 19.07.2007 um 11:52:30
 
Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 11:40:45:
Mir ist immer noch nicht ganz klar, wer hier Unterhalt von wem haben möchte.


Das ist auch nicht das Thema in diesem Thread. Die Sache mit etwaigen Unterhaltsansprüchen würde von dir eingefädelt.

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Antwort #23 - 19.07.2007 um 12:40:17
 
Warum so unwirsch? Der Ton gefällt mir irgendwie nicht.
Wenn Du meinen letzten Beitrag richtig gelesen hättest, hättest Du gesehen, dass für die Frage in diesem Thread, ob PKH gewährt wird oder nicht, es schon entscheidend ist, wer hier welche Anträge mit welcher Erfolgsaussicht stellt. M. E. hängt hier eins mit dem anderen zusammen.
Aber wenn ich anscheinend so am Thema vorbeischreibe, überlasse ich es jetzt  lieber Expertinnen wie Dir das Feld.
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Antwort #24 - 19.07.2007 um 12:56:03
 
Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 12:40:17:
Warum so unwirsch?  

Das sollte aber nicht so klingen und ist auch nicht meine Absicht.

Es ist natürlich schwierig über jede einzelne Erfolgsaussicht zu sprechen. Ich habe es bisher nicht erlebt, dass bei Scheidungsverfahren PKH-Anträge - bei bestehender Bedürftigkeit - abgelehnt worden sind, wobei ich bei manchen Verfahren den Eindruck gehabt habe, dass sie mutwillig geführt worden sind. Da liegt es sicherlich am Anwalt, eine Erfolgsaussicht zu begründen und das Gericht davon zu überzeugen.

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Antwort #25 - 20.07.2007 um 07:49:23
 
Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 10:47:12:
Die sind aber bei den hier fällig werdenden Kosten im Verhältnis auch schnell ausgegeben. Im Scheidungsverfahren herrscht zudem doch auch immer noch Anwaltszwang ...


Zitat:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html
§ 78
Anwaltsprozess
...
(2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.


Was praktisch bedeutet, dass nur in s.g. einverständlicher Scheidung möglich ist, dass nur einer von beiden Ehegatten durch einen Anwalt zu vertreten ist, der andere Ehegatte teilt dem Gericht nur mit, dass er der Scheidung zustimmt und die Einigung bestätigt. (http://www.rechtspraxis.de/scheiden.html#top3)
Dazu sind insbesondere Übereinkommen nötig: zum Unterhalt der Ehegatten und Kinder, zum Sorge- und Umgangsrecht der Kinder,zur ehelichen Wohnung und dem Hausrat

Wenn es nicht den Fall ist, dann zieht doch ZPO §78, Abs. 2, also Anwaltzwang.
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Antwort #26 - 20.07.2007 um 07:56:43
 
Mutela: Zitat:
wieso sollte ein Wohnsitz in D erforderlich sein? Ich kann in § 114 ZPO nichts dergleichen finden.


Du: Zitat:
Mir schwant Übles. Dann müßten auch etwaige Flug- und Unterkunftskosten übernommen werden, wenn am Verhandlungstag persönliches Erscheinen angeordnet wurde.


Dann lesen wir, was doch http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html formuliert ist:
Zitat:
§ 114
Voraussetzungen

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.


Also, steht DOCH nix über Wohnsitz in D!
Du streitest darüber weiter Schockiert/Erstaunt
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Antwort #27 - 20.07.2007 um 08:09:47
 
Zitat:
Also, steht DOCH nix über Wohnsitz in D!
Du streitest darüber weiter


Zitat:
PKH ist möglich, auch wenn keine Hauptwohnung in Deutschland gegeben ist?


Zitat:
Mir schwant Übles. Dann müßten auch etwaige Flug- und Unterkunftskosten übernommen werden, wenn am Verhandlungstag persönliches Erscheinen angeordnet wurde.


Dir ist scheinbar der Unterschied zwischen einer Frage, einer Feststellung und einem Streit nicht nicht ganz klar!

Woran das bloß liegen mag?  Wahrsagerin

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Antwort #28 - 20.07.2007 um 08:12:03
 
OK,

rechtlich ist hier alles klar, und bevor die Nicklichkeiten zunehmen :

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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