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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1184771021 Beitrag begonnen von luna_99 am 18.07.2007 um 17:03:41 |
Titel: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von luna_99 am 18.07.2007 um 17:03:41
Ist es möglich in Deutschland Prozesskostenhilfe zu beziehen wenn man
a) keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat b) tunesische Staatsbürgschaft besitzt c) reicht dafür eine eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse von o.g. Person aus.? Vielen lieben Dank für eure Antworten. Luna :) |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Muleta am 18.07.2007 um 17:11:35 luna_99 schrieb am 18.07.2007 um 17:03:41:
"beziehen" ist nicht ganz der richtige Ausdruck, denn Du wirst kein Geld erhalten. Zitat:
ist so möglich, Einkommen und Vermögen müssen entsprechend angegeben und ggf. eidestattlich versichert werden. Die übrigen Voraussetzungen für PKH (insbes. Erfolgsaussichten) müssen natürlich ebenfalls vorliegen. Muleta |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Mono am 18.07.2007 um 17:36:17
Eventuell muss zuvor das Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein.
Mono |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 18.07.2007 um 18:36:31 Muleta schrieb am 18.07.2007 um 17:11:35:
Ok! Das ist verständlich. ABER nochmals zum mitschreiben: PKH ist möglich, auch wenn keine Hauptwohnung in Deutschland gegeben ist? trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von luna_99 am 18.07.2007 um 18:36:56
Widerspruchsverfahren :(
Jetzt kapiere ich nichts mehr. Es ist so: Er ist Tunesier, ich habe den Scheidungsantrag gestellt. Er behauptet, mit eidesstattlicher Versicherung nur €410,00 zu verdienen. Stimmt aber nicht, da er momentan nicht in dem angegebenen Beruf arbeitet (Lehrer und die haben da unten drei Monate Ferien) sondern am Strand von einem Hotel. Er fährt ein eigenes Auto und ließ mir über eine Bekannte ausrichten, dass er sein Haus baut. Deshalb finde ich es dreist, dass er PKH bekommt. Deshalb habe ich gefragt. Vielen Dank für die Antworten. |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 18.07.2007 um 18:54:04 luna_99 schrieb am 18.07.2007 um 18:36:56:
Nachdem bei deinem Eröffungsthread nicht ersichtlich war, um was es geht, hätte deine Frage auch einen anderen Hintergrund haben können, z. B. Rechtmittel bei Behördenentscheidungen. Da gibt es u. a. ein Widerspruchsverfahren. Aber in deiner Sache, obliegt es natürlich deiner Beweisführung, dass der Tunesier nicht mittelos und ohne Einkommen ist. Dieses Phänomen offiziell nichts zu haben, aber trotzdem ein gutes Leben führen können, ist auch in unseren Landen möglich. Diverse Beispiele führen einem das täglich wieder vor. ;) trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Muleta am 18.07.2007 um 18:56:33 trixie schrieb am 18.07.2007 um 18:36:31:
wieso sollte ein Wohnsitz in D erforderlich sein? Ich kann in § 114 ZPO nichts dergleichen finden. Muleta |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Muleta am 18.07.2007 um 18:58:18 luna_99 schrieb am 18.07.2007 um 18:36:56:
da fragt man sich im Übrigen, woher Du das erfahren hast. Muleta |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von luna_99 am 18.07.2007 um 19:06:32
Vielen Dank für die Infos.
Schönen Abend an euch. Luna |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 18.07.2007 um 19:06:36 Muleta schrieb am 18.07.2007 um 18:56:33:
Mir schwant Übles. Dann müßten auch etwaige Flug- und Unterkunftskosten übernommen werden, wenn am Verhandlungstag persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Muleta schrieb am 18.07.2007 um 18:58:18:
Manch "Bedürftiger" prahlt vielleicht damit, wie elegant man den deutschen Staat an der Nase herumführen kann. trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Wassermann am 19.07.2007 um 08:26:30
Spielt es nicht vielleicht auch eine Rolle, dass ein Einkommen von 410,00 EUR für Tunesien schon recht fürstlich ist? Wozu muss überhaupt im Scheidungsverfahren die Höhe seines Einkommens (im Ausland) festgestellt werden?
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Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 19.07.2007 um 08:40:09 Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 08:26:30:
Nein, denn er muß ja die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach unserer Gebührentabelle entrichten. Zitat:
Zur Klärung etwaiger Unterhaltsansprüche. ;) trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Wassermann am 19.07.2007 um 09:05:18
Dann macht aber bei der Verhältnismä8igkeit der Einkommen im Vergleich Deutschland/Tunesien niemals einen Sinn, noch nicht einmal, wenn er ein vergleichsweise gutes Einkommen hat.
Soll hier etwa eine Unterhaltszahlung des Ehemannes an seine deutsche Ehefrau von Tunesien aus festgestellt werden? Gibt es tatsächlich Fälle, wo deutsche Ehefrauen damit "durchgekommen" sind? Würde mich sehr wundern ... |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 19.07.2007 um 09:19:03 Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 09:05:18:
Wieso kommst du darauf? Genau deswegen ist es ja wichtig zu wissen, was der tunesische Ehemann verdient, um festzustellen, dass er im eingenen Land ein sehr gutes Einkommen hat und Unterhaltsansprüche eventuell nicht gerechtfertigt sind. trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Wassermann am 19.07.2007 um 09:49:35
Dürfte genauso schwierig sein, wie jemandem eine angebliche "Schwarzarbeit" und das damit erzielte Einkommen nachzuweisen, der etwa in einer anderen Stadt wohnt. Und auch hier würde wohl PKH gewährt werden. Zumal ich gerne mal die Arbeit am Strand sehen möchte, für die Arbeitsbescheinigungen/Verdienstnachweise ausgestellt werden!
Hier wurde doch danach gefragt, ob PKH gewährt wird. Ich denke ja, und zum Nachweis des Verdienstes eines Ehepartners im Ausland sind der Ehefrau wohl eher die Hände gebunden ... |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Manna am 19.07.2007 um 10:07:10
PKH für einen in Tunesien lebenden Tunesier?
Das hab ich ergoogelt: Sachlich zuständig ist das Amtsgericht / Rechtspfleger. Örtlich zuständig ist dasjenige Gericht, das sich aus den §§12 ff.ZPO ergibt. Demgegenüber ist der Antrag auf Beratungshilfe bei dem Gericht zu stellen, in dessen Gerichtsbezirk der Antragsteller seinen Aufenthaltsort hat. Aufenthaltsort = Tunesien !!!!! |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Muleta am 19.07.2007 um 10:28:20 Manna schrieb am 19.07.2007 um 10:07:10:
Komplizierte Fälle sind nicht mit Tante Google zu lösen. Auch die (hier eigentlich nicht relevante) Beratungshilfe kann von Personen ohne Wohnsitz in Deutschland beantragt und erhalten werden. Muleta |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 19.07.2007 um 10:32:11 Manna schrieb am 19.07.2007 um 10:07:10:
Da es sich hier um ein Scheidungsverfahren handelt oder in Kürze handeln wird, ist für die PKH das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren anhängig wird. trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Manna am 19.07.2007 um 10:34:50
Unglaublich!
Und bei 410 Euro Einkommen, was ja in Tunesien viel ist.....bekommt er trotzdem PKH. :o |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Wassermann am 19.07.2007 um 10:47:12
Die sind aber bei den hier fällig werdenden Kosten im Verhältnis auch schnell ausgegeben. Im Scheidungsverfahren herrscht zudem doch auch immer noch Anwaltszwang ...
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Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 19.07.2007 um 10:50:18 Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 10:47:12:
Nur für denjenigen, der den Scheidungsantrag einreicht. Der Antragsgegner benötigt selber keinen Anwalt, wenn er selber keine Anträge stellen möchte. trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Wassermann am 19.07.2007 um 11:40:45
Und auch für den Abschluss etwa eines Vergleiches zum Versorgungsausgleich wäre für beide Seiten ein Anwalt erforderlich. Mir ist immer noch nicht ganz klar, wer hier Unterhalt von wem haben möchte. Ist es der tunesische Ehemann im Ausland, müsste er doch ggf. auch einen entsprechenden Antrag stellen und die Anwaltskosten aufbringen. Dann allerdings käme es auf für die Gewährung seiner PKH auf die Erfolgsaussichten an. Möchte die Ehefrau Unterhalt, was ich für relativ unwahrscheinlich halte, gibt es das Problem des Nachweises des Verdienstes des Ehemannes - aber warum sollte dieser dann von Tunesien aus PKH beantragen/beantragt haben?
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Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 19.07.2007 um 11:52:30 Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 11:40:45:
Das ist auch nicht das Thema in diesem Thread. Die Sache mit etwaigen Unterhaltsansprüchen würde von dir eingefädelt. trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von Wassermann am 19.07.2007 um 12:40:17
Warum so unwirsch? Der Ton gefällt mir irgendwie nicht.
Wenn Du meinen letzten Beitrag richtig gelesen hättest, hättest Du gesehen, dass für die Frage in diesem Thread, ob PKH gewährt wird oder nicht, es schon entscheidend ist, wer hier welche Anträge mit welcher Erfolgsaussicht stellt. M. E. hängt hier eins mit dem anderen zusammen. Aber wenn ich anscheinend so am Thema vorbeischreibe, überlasse ich es jetzt lieber Expertinnen wie Dir das Feld. |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 19.07.2007 um 12:56:03 Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 12:40:17:
Das sollte aber nicht so klingen und ist auch nicht meine Absicht. Es ist natürlich schwierig über jede einzelne Erfolgsaussicht zu sprechen. Ich habe es bisher nicht erlebt, dass bei Scheidungsverfahren PKH-Anträge - bei bestehender Bedürftigkeit - abgelehnt worden sind, wobei ich bei manchen Verfahren den Eindruck gehabt habe, dass sie mutwillig geführt worden sind. Da liegt es sicherlich am Anwalt, eine Erfolgsaussicht zu begründen und das Gericht davon zu überzeugen. trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von infos_all am 20.07.2007 um 07:49:23 Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 10:47:12:
Zitat:
Was praktisch bedeutet, dass nur in s.g. einverständlicher Scheidung möglich ist, dass nur einer von beiden Ehegatten durch einen Anwalt zu vertreten ist, der andere Ehegatte teilt dem Gericht nur mit, dass er der Scheidung zustimmt und die Einigung bestätigt. (http://www.rechtspraxis.de/scheiden.html#top3) Dazu sind insbesondere Übereinkommen nötig: zum Unterhalt der Ehegatten und Kinder, zum Sorge- und Umgangsrecht der Kinder,zur ehelichen Wohnung und dem Hausrat Wenn es nicht den Fall ist, dann zieht doch ZPO §78, Abs. 2, also Anwaltzwang. |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von infos_all am 20.07.2007 um 07:56:43
Mutela:
Zitat:
Du: Zitat:
Dann lesen wir, was doch http://dejure.org/gesetze/ZPO/114.html formuliert ist: Zitat:
Also, steht DOCH nix über Wohnsitz in D! Du streitest darüber weiter :o |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von trixie am 20.07.2007 um 08:09:47 Zitat:
Zitat:
Zitat:
Dir ist scheinbar der Unterschied zwischen einer Frage, einer Feststellung und einem Streit nicht nicht ganz klar! Woran das bloß liegen mag? :wahrsag: trixie |
Titel: Re: Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? Beitrag von ronny am 20.07.2007 um 08:12:03
OK,
rechtlich ist hier alles klar, und bevor die Nicklichkeiten zunehmen : :closed |
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