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Brauche dringend einen professionellen Rat (Gelesen: 7.255 mal)
carabine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 13.07.2007 um 12:12:29
 
Aber selbst wenn er Arbeit hätte usw., dann würde er die NE auch nicht bekommen. Weil Voraussetzung: Lebensgemeinschaft mit Ehefrau.
Da wir bald geschieden werden, hätte es auch sein können, dass sie ihm die NE wieder entzogen hätten? Wäre das auch möglich.

Dann hätte er ja nie die Chance auf eine NE gehabt nach unserer Trennung.

Finde es nur traurig. Ich dachte er könnte hier sein Leben weiterleben ohne mich. Komme mir irgendwie schuldig vor. Obwohl es eigentlich nicht stimmt.
Weiß auch nicht, warum ich diesen moralischen Konflikt habe. Ich mag ihn eben noch sehr, aber ich kann nichts für ihn tun.
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ronny
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Antwort #16 - 13.07.2007 um 12:23:31
 
carabine schrieb am 13.07.2007 um 12:12:29:
Dann hätte er ja nie die Chance auf eine NE gehabt nach unserer Trennung.


Genau richtig, weil die Trennung und nicht die Scheidung zählt.

Zitat:
Finde es nur traurig. Ich dachte er könnte hier sein Leben weiterleben ohne mich. Komme mir irgendwie schuldig vor. Obwohl es eigentlich nicht stimmt.
Weiß auch nicht, warum ich diesen moralischen Konflikt habe. Ich mag ihn eben noch sehr, aber ich kann nichts für ihn tun.


Es ist nicht Deine Verantwortung, hatte ich bereits eingangs geschrieben, er ist volljährig und für sich selbst verantwortlich, und shit happens PUNKT.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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carabine
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Antwort #17 - 13.07.2007 um 12:39:15
 
ja, da hast du recht.

Danke für eure Hilfe. Sehr nett.
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maki
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Antwort #18 - 13.07.2007 um 12:56:33
 
carabine schrieb am 13.07.2007 um 12:12:29:
Dann hätte er ja nie die Chance auf eine NE gehabt nach unserer Trennung. 

Das stimmt nicht!

Jeder Ausländer, egal ob deutsch-verheiratet oder nicht, kann prinzipiell eine NE bekommen.
Deutsch-verheiratete haben's allerdings leichter.
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carabine
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Antwort #19 - 13.07.2007 um 13:05:16
 
Ja, aber er bekommt die NE nicht.
Und warum? weil wir getrennt sind.
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Antwort #20 - 13.07.2007 um 13:06:09
 
öhm:

...

Cool
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maki
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Antwort #21 - 13.07.2007 um 13:16:15
 
carabine schrieb am 13.07.2007 um 13:05:16:
Ja, aber er bekommt die NE nicht.
Und warum? weil wir getrennt sind.

Wenn du da noch ein "jetzt noch" einfügst, ungefähr so:
Ja, aber er bekommt die NE jetzt noch nicht.
Und warum? weil wir getrennt sind.


...sind wir uns einig Zwinkernd

Man bekommt im Leben nicht immer das was man will wenn man es will.

Hier eine kurze übersicht über die Vorraussetzungen, die jetzt für ihn gelten:
Zitat:
§ 9 Niederlassungserlaubnis

...
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

   1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
     
   2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
     
   3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
     
   4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
     
   5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
     
   6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
     
   7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
     
   8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
     
   9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

...

Das ist nicht so unerreichbar...

Ehrlich gesagt verstehe ich das ganze Drama nicht ganz, dass der mögliche Arbeitgeber eine NE verlangt ist nicht die Schuld des Gesetzgebers und auch nicht eure Schuld weil eure Ehe nicht lange genug gehalten hat.

Gruß,

maki
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Antwort #22 - 13.07.2007 um 13:38:11
 
bin jetzt verwirrt...
also kann er trotzdem versuchen die NE zu bekommen,auch wenn wir nicht zusammen leben.

Oder ist mit punkt 9 diese lebensgemeinschaft gemeint.
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maki
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Antwort #23 - 13.07.2007 um 13:42:57
 
Zitat:
also kann er trotzdem versuchen die NE zu bekommen,auch wenn wir nicht zusammen leben.

Versuchen kann er immer, er muss alle Punkte erfüllen, ob er sie jetzt schon erfüllt weiss ich nicht Zwinkernd

carabine schrieb am 13.07.2007 um 13:38:11:
Oder ist mit punkt 9 diese lebensgemeinschaft gemeint.

Nein, Punkt 9 bedeutet das er genügend Wohnraum für sich und seine bei ihm lebende Familie hat Zwinkernd



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Mick
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Antwort #24 - 13.07.2007 um 13:44:12
 
@carabine:

Was für einen Aufenthaltsstatus hatte er denn von 1999
bis zur Eheschließung?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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inge
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Antwort #25 - 13.07.2007 um 13:46:06
 
Zitat:
also kann er trotzdem versuchen die NE zu bekommen

Eine NE kann aufgrund einer bestimmten Rechtsgrundlage erteilt werden.
Bei deutsch-verheirateten ist das zB der § 28 Abs 2
Wer nicht dt-vh ist, bekommt seine NE in den allermeisten Fällen aufgrund des §9.
§9 und 28.2 haben andere Anforderungen (s.o.).

Deswegen wurde bereits mehrfach hier im Thread nach seinem Aufenthaltsstatus VOR der Ehe gefragt ...
(AE? zu welchem "Zweck" - zb Studium?)
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carabine
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Antwort #26 - 13.07.2007 um 13:47:46
 
er hat ne normale befristete aufenthaltsgenehmigung, die er alle 2 jahre immer verlängert müßte. eine arbeitsgenehmigung hat er unbefristet.
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Antwort #27 - 13.07.2007 um 13:50:26
 
Zitat:
er hat ne normale befristete aufenthaltsgenehmigung

a) nicht was er HAT, sondern was er SEIT 99 HATTE
b) "normale" AE gibt's nicht. Die sind alle "normal". Wichtig ist immer die Rechtsgrundlage. WARUM (zu welchem Zweck) wurde eine AE erteilt. Wer nach D kommt, muss ja einen Grund angeben. Aus welchem Grund ist er also ursprünglich nach D gekommen?
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Antwort #28 - 13.07.2007 um 13:52:29
 
er hat eine ausbildung hier gemacht. dann hätte er nach der ausbildung gehen müssen.
ich weiß nicht genau was genau was er da hatte für ein visum.
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Antwort #29 - 13.07.2007 um 14:19:43
 
Zitat:
er hat eine ausbildung hier gemacht

Von 99 bis 2004? Lange Ausbildung. Ggfs STUDIUM?
Egal: Wenn AE für Ausbildung und seit 99 durchgehend rechtmäßig (!) hier, kann er voraussichtlich in 2-3 Wochen die NE nach §9 beantragen, da diese Zeiten dann zur Hälfte angerechnet werden. 99->2004 => 2.5 Jahre zzgl 3.5 Jahre AE nach 28 (oder auch 31 - ist egal) => 5 Jahre AE erfüllt.
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