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Einreise nach Erhalt des Visums (Gelesen: 3.574 mal)
Bratarik
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10.07.2007 um 22:37:30
 
Hallo Leute,

meine Frau hat ihr Visum schon und wird Anfang August einreisen. Kann mir jemand sagen, unter was für Restriktionen sie dann fällt?

Also sie muss ja den Deutsch- bzw. Integrationskurs machen, wann muss sie damit genau anfangen, wenn sie Anfang August zur ABH geht?

Darf sie in ihren ersten Monaten in die Schweiz? Wenn ja für wie lange?

Unter was für Restriktionen fällt sie noch?

Vielen Dank,

Grüße aus dem Taunus
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shibumi
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Antwort #1 - 10.07.2007 um 22:43:08
 
Seid Ihr verlobt oder schon verheiratet ?
LG, shibumi
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Bratarik
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Antwort #2 - 10.07.2007 um 22:45:00
 
Ich bitte um Entschuldigung, im Profil steht noch das ich verlobt sei, bin aber schon seit etwa 3 Monaten verheiratet.

Danke für die schnelle Antwort shibumi...

mfg bratarik
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Antwort #3 - 12.07.2007 um 11:39:04
 
Zitat:
Unter was für Restriktionen fällt sie noch?

Das hängt vom Einzelfall ab.
(ich nehme an, du bist Deutscher?)

- FZF Visum kann als "D" (nur national, Transit erlaubt) oder "D+C" (national + Schengen-90-Tage-Visum) erteilt werden. Mit dem D+C kann man dann zumindest SOFORT in alle Schengen-Länder reisen.
- Nach Einreise stellt man Antrag auf AE. Das geht entweder sehr flott oder dauert länger. Hängt auch von der jeweiligen ABH ab. Normalerweise sollte man sofort ein Fiktionsbescheinigung erhalten. Diese kann dann ebenfalls für Reisen in Schengen-Länder verwendet werden (ist im Anhang des SDÜ aufgeführt). KANN aber bei "unwissenden" Grenzern trotzdem mal kurze Diskussionen geben.

IKurs: "Muss gemacht werden". Eine zeitliche Vorgabe gibt's im Gesetz nicht (<2 Jahre, sonst verfällt ggfs die Teilberechtigung). Nicht "Ableisten" des IKurses soll bei der NÄCHSTEN AE-Verlängerung beachtet werden. Soll allerdings auch ABHs geben (Gerücht?), die eine AE erst geben, wenn man eine Anmeldung zum IKurs vorlegt.

Am optimalsten ist sicherlich ein visum D+C und eine schnell arbeitende ABH.
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trixie
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Antwort #4 - 12.07.2007 um 12:04:58
 
Wenn deine ABH arbeitsmäßig überlastet ist und deiner Frau nur eine Fiktionsbescheinigung ausstellen kann, du aber etwaigen Problemen an der Grenze entgehen möchtest, kannst du mit dem Antrag für die AE auch warten. Das FZF-Visum ist in der Regel drei Monate gültig. Wenn deine Frau ein Kombivisum C+D hat, ist die Einreise in die Schweiz auch ohne Probleme möglich.

trixie
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Bratarik
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Antwort #5 - 12.07.2007 um 12:09:48
 
danke für eure antworten.

meine frau wird erst kurz vor ablauf des visums kommen also müssen wir sofort den antrag auf eine AE stellen.

Es geht eigtl. auch darum, dass sie für einen Zeitraum von 3-4monaten in die schweiz gehen würde(ohne mich) und da habe ich mit einigen Kollegen aus dem Chat schon drüber gesprochen. Deren Ansicht nach wäre das ein "Bruch" der Lebensgemeinschaft die in § 28 AufenthG gefordert wird, und dies auffliegen könnte wenn die ABH mal gucken kommt.

gruß,

bratarik
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Antwort #6 - 12.07.2007 um 12:33:38
 
Bratarik schrieb am 12.07.2007 um 12:09:48:
Es geht eigtl. auch darum, dass sie für einen Zeitraum von 3-4monaten in die schweiz gehen würde


Dann würde sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlieren und hätte hier keinen Wohnsitz mehr, wenn sie sich überwiegend in der Schweiz aufhält und dies ihr Lebensmittelpunkt ist. Das wiederum würde bedeuten, dass die AE nach § 28 AufenthG erlischt. Gegebenenfalls müßte diese dann wieder neu beantragt werden.
Was macht deine Frau in den drei bis vier Monaten in der Schweiz?

trixie
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Zeppelin
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Antwort #7 - 12.07.2007 um 12:59:30
 
Da kann ich (wie immer) nur raten, möglichst guten Kontakt zur ABH zu pflegen und über Eure Angelegenheit umfassen zu informieren.
Deine Frau wird ja wohl kaum nur aus reinem Spaß so lange allein in die Schweiz gehen.
Es wäre gut zu wissen, ob es da Gründe in ausbildungs- oder beruflicher Hinsicht gibt, die die ABH sicher akzeptieren dürfte (sofern dort keine Hardliner sind). Aber selbst oder gerade wenn die ABH nicht kooperationsbereit sein sollte, ist dringend zu empfehlen, von vornherein möglichst viele Belege für den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu sammeln, während ihr Euch nicht permanent an einem gemeinsamen Ort aufhaltet.
(Über die ABH Wiesbaden habe ich eben in einem parallelen Forum nicht so gute Dinge vernehmen müssen, aber dabei ging es auch um eine
andere Frage
.)


Zur Beantragung der AE nehmt am besten alle relevanten Unterlagen mit, die irgendwie eine Rolle spielen könnten - lieber einen Ordner mehr, als einen zu wenig - und natürlich Passbilder von ihr nicht vergessen.
Da bei einem FZF-Visum ja eigentlich im Vorfeld bereits alle relevanten Überprüfungen stattgefunden haben dürften, sollte eine schnelle Ausstellung der AE eigentlich kein Problem sein.

Zur Frage I-Kurs: Muss gemacht werden (in den meisten, aber nicht allen Fällen), ist auch zu empfehlen, wenn man von D und seinem Rechts- sowie Gesellschaftssystem wenig Ahnung hat.

Von meiner Gattin hat sowas aber niemand verlangt, denn das wären hinausgeworfene Steuergeleder gewesen, weil bei ihr bereits alle wesentlichen Kenntnisse vorhanden waren. Und die Feinheiten der Verwaltungsorganisation (Flächenländer vs. Stadtstaaten, Gemeinde, Land, Bund etc und des politischen Systems) habe ich ihr dann im privaten I-Kurs beim Abendessen vermittelt...

Wollte damit nur sagen, das vieles davon abhängt, welche Voraussetzungen Deine Frau bereits mitbringt, welche Staatsangehörigkeit sie hat, welche Ziele sie hier verfolgt etc.

Dbzgl. könntest Du mal Dein Profil ergänzen und ggf. etwas darüber unter den
Uservorstellungen
berichten.
Dann könnte man besser auf Deine Anliegen eingehen.

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #8 - 12.07.2007 um 13:03:06
 
trixie schrieb am 12.07.2007 um 12:33:38:
Dann würde sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlieren und hätte hier keinen Wohnsitz mehr, wenn sie sich überwiegend in der Schweiz aufhält und dies ihr Lebensmittelpunkt ist. Das wiederum würde bedeuten, dass die AE nach § 28 AufenthG erlischt. Gegebenenfalls müßte diese dann wieder neu beantragt werden.
Was macht deine Frau in den drei bis vier Monaten in der Schweiz?

trixie

Wie kommst Du denn darauf? Man kann bis zu 6 Monaten woanders hin, wenn man eine AE bzw. eine FB hat.

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Antwort #9 - 12.07.2007 um 13:26:20
 
Zeppelin schrieb am 12.07.2007 um 13:03:06:
Wie kommst Du denn darauf? Man kann bis zu 6 Monaten woanders hin, wenn man eine AE bzw. eine FB hat.  


Nicht in diesem Fall, weil die Ehefrau in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besonders bei dieser Konstellation bezweifle ich das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland, da sie kurz nach Einreise sofort für mehrere Monate wieder ausreist. Da würde ich den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland sehen.

Deine Aussage würde extrem bedeuten und es auch zulassen: 1 Woche in Deutschland, dann 6 Monate im Ausland. Das kann ich mir nur schwer vorstellen.

trixie
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Antwort #10 - 12.07.2007 um 13:48:23
 
trixie schrieb am 12.07.2007 um 13:26:20:
Deine Aussage würde extrem bedeuten und es auch zulassen: 1 Woche in Deutschland, dann 6 Monate im Ausland. Das kann ich mir nur schwer vorstellen.

trixie

Stimmt schon. Aber deshalb hatte ich in meinem Posting davor ausgeführt, weshalb es auf eine gute Zusammenarbeit mit der ABH ankäme.

Schade ist die recht dünne Informationslage zu der Sache.
Aber mal jeneseits aller Spekulation sehe ich keinen Anlass für ein Problem, wenn ein ausländischer Ehepartner legal hierher kommt, 'seine Zelte hier aufschlägt' (sprich Hauptwohnsitz beim dt. Ehepartner) und sich sodann vorübergehend nach auswärts begibt, um z.B. seine berufliche Qualifikation für den hiesigen Arbeitsmarkt fit zu machen.

Das wäre doch allemal mehr im Interesse unseres Landes, als ein ausländisches 'Hausweibchen', dass letzlich der Gemeinschaft auf der Tasche liegt.

Aber leider wissen wir ja bislang nicht, worum es wirklich geht.

Zeppelin
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Antwort #11 - 12.07.2007 um 13:58:40
 
Zeppelin schrieb am 12.07.2007 um 13:48:23:
Aber mal jeneseits aller Spekulation sehe ich keinen Anlass für ein Problem, wenn ein ausländischer Ehepartner legal hierher kommt, 'seine Zelte hier aufschlägt' (sprich Hauptwohnsitz beim dt. Ehepartner) und sich sodann vorübergehend nach auswärts begibt, um z.B. seine berufliche Qualifikation für den hiesigen Arbeitsmarkt fit zu machen.


Aufgrund der nicht bekannten Beweggründe - warum ein mehrmonatiger Aufenthalt in der Schweiz geplant ist - habe ich Bedenken, dass in Deutschland überhaupt ein Hauptwohnsitz begründet wird. Nur die Anmeldung bei der Behörde als Hauptwohnung begründet diesen noch lange nicht. Da hatten wir in der letzten Zeit öfters diese Thematik bezüglich "Hauptwohnung" hier angesprochen.

In den anderen Punkten deines Postings gebe ich dir Recht.

Ohne weitere Infos vom TS können wir weiter nur rätseln.

trixie
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Bratarik
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Antwort #12 - 12.07.2007 um 14:06:04
 
Danke für die Antworten.

Worum es wirklich geht. Sorry, ich wollte es eigtl nicht sagen, weil ich ja auch nicht davon begeistert bin.

Folgender Sachverhalt:

Meine Frau, die Anfang August aus Istanbul einreisen wird, und ich sind zwar standesamtlich verheiratet, aber die Hochzeitsfeier findet erst kurz vor Heiligabend statt. Meine Frau hat einen Onkel in Basel. Die Eltern von ihr möchten, dass sie bis zur Feier bei ihrem Onkel verbleibt. Das wären etwa viereinhalb Monate. Ich bin natürlich dagegen, aber ich möchte dem Verhältnis zwischen unseren Familien jetzt nicht selbst schon so früh Schaden zufügen. Deswegen wollte ich Wissen ob die Behörde, wenn ich ihr diesen Sachverhalt nicht erklären würde, ihr trotzdem verweigern würde sich dort hinzubegeben.

viele grüße

bratarik
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Antwort #13 - 12.07.2007 um 14:17:18
 
Danke für die - wichtigen - Infos, ohne die der Sachverhalt nicht richtig zu beurteilen ist.

Hier ergeben sich m. M. nach einige Probleme. Zum einen dürfte deine Frau maximal drei Monate in der Schweiz bleiben. Zum anderen würde ich eine unrechtmäßige Erteilung der AE sehen, weil zum jetzigen Zeitpunkt keine Fortführung der Ehe in Deutschland geplant ist. Somit wäre die AE erschlichen worden und würde nach Bekanntwerden zum sofortigen Erlöschen führen. Wenn du Pech hast, wird man dir noch eine Scheinehe vorwerfen, weil deine Frau nicht bei dir lebt bzw. wohnt.

trixie
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Antwort #14 - 12.07.2007 um 14:25:43
 
Dem Beitrag von Trixie schließe ich mich unumwunden an.
Aus rechtlicher Perspektive halte ich das für Visamissbrauch, da offenkundig keine Familienzusammenführung stattfinden soll.

Aus menschlicher Perspektive sage ich dazu nur, dass der Baseler Onkel mal bitte seine Hintern hierher bewegen möchte, wenn er seine Nichte nicht in größte Schwierigkeiten und Euch beide um Eure Ehe bringen will!!!

BTW: Du hast die Wahl zwischen dem Konflikt mit dem Gesetz und dem mit der Familie (Religion).
Was meinst Du wohl wird härtere Konsequenzen haben?

Ärgerlich
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« Zuletzt geändert: 12.07.2007 um 14:38:08 von Zeppelin »  
 
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