Zitat:die beabsichtigte Fesetzesänderung zielt auch insbesondere auf Doppelstaatler
Nein, bzw nicht ausschließlich.
Aus der Begründung zur Änderung des 28:
Zitat:Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei
Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig
gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung
der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere
bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen
Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume
Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die
Sprache dieses Staates sprechen.
Ob und inwieweit das verfassungskonform ist, sei mal dahingestellt. Aber zumindest ist diese Regelung (IMHO) nicht EINDEUTIG verfassungswidrig, so dass im Einzelfall sicherlich erstmal ne gerichtliche Entscheidung abgewartet werden müsste.
Ich bezweifle allerdings, dass ein dt-austral. der erste Fall sein wird.
Abgesehen davon wollen die beiden ja theoretisch sowieso lieber nach England und da wäre die ganze Problematik ja eh' nicht relevant, da ausschließlich EU-Recht zum Tragen kommt. Da würde es ja dann reichen, wenn sie sich über Wasser halten können (durch Erspartes zB) bis sie wieder Jobs gefunden haben.
Zitat:dass Deutschkentnisse für Amerikaner, Australier etc nicht nachgewiesen werden müssen
k.A.
Die Regelung gilt grundsätzlich für alle .... vorbehaltlich günstigerer Regelungen durch andere Verträge. Das sind dann meist irgendwelche zwischenstaatlichen Vereinbarungen, aber welche goodies es da für welche Länder gibt, entzieht sich meiner Kenntnis ...
(und wie gesagt: Ich bezweifle, dass ein austral. Masch.bauer der erste STREITFALL sein wird)