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Ehegattennachzug- Änderungen für Positivstaatler (Gelesen: 9.551 mal)
tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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15.06.2007 um 07:08:23
 
Hallo Allerseits!

Hab mich durchs Forum gelesen und eifrig gegoogelt, aber bisher hab ich noch keine Antworten gefunden.

Da ja ab 15.7. das Zuwanderungsgesetz verschärft wird, werden mein australischer Partner und ich bei der Einreise unter die neuen Regelungen fallen. Was genau ändert sich den nun beim Ehegattennachzug für Positivstaatler?

Z.b. verpflichtender Integrationskurs, einfache Deutschkenntnisse, Lebensunterhalt gesichtert auch bei Nachzug zu deutschen? Oder werden die Positivstaatler wieder davon befreit und müsste das dann nicht in der Aufenthaltsverordnung geändert werden?

Danke Smiley
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 15.06.2007 um 08:11:39
 
Zitat:
Was genau ändert sich den nun beim Ehegattennachzug für Positivstaatler?

Nichts. Ändern tut sich im AufenthG was für alle Drittstaatler. Und in der AufenthV ändert sich was für "nicht bevorzugte" Drittstaatler. Er fällt in der AufenthV aber ja unter §41.

Zitat:
1 Z.b. verpflichtender Integrationskurs, 2 einfache Deutschkenntnisse, 3 Lebensunterhalt gesichtert auch bei Nachzug zu deutschen?

1 - gilt für alle
2 - gilt auch für ihn, aber da er ja visumfrei einreisen darf, könnte er einreisen und dann schon mal einen Deutschkurs besuchen und erst dann Antrag auf AE stellen.
3 - gesicherter LU muss nur in Ausnahmefällen vorliegen. Allerdings ...
Zitat:
Aber da wir die letzten Jahre in Australien gewohnt habe

kann gerade DAS einer der Ausnahmefälle sein! Denn euch wäre es ja wohl grundsätzlich zumutbar, die Ehe in Australien zu führen, so dass eine Verweigerung der AE keine schädlichen Auswirkungen auf eure Ehe hätte.

Allerdings sind die neuen Regelungen noch in der Mache und wie es hinterher angewendet wird, kann momentan noch keiner sagen.
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schweitzer
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Antwort #2 - 15.06.2007 um 08:26:10
 
Hi inge,

vorbehaltlich deiner Aussage:

Zitat:
Allerdings sind die neuen Regelungen noch in der Mache und wie es hinterher angewendet wird, kann momentan noch keiner sagen.


, die ich drei mal dick unterstreichen möchte und auch vorbehaltlich der Tatsache, dass ich mich sehr ungern an Spekulationen beteilige, bin ich der Auffassung, dass das hier:

Zitat:
Denn euch wäre es ja wohl grundsätzlich zumutbar, die Ehe in Australien zu führen, so dass eine Verweigerung der AE keine schädlichen Auswirkungen auf eure Ehe hätte.


im vorliegenden Fall nicht haltbar ist.

tinyjenny ist, wenn ich das richtig sehe, ausschließlich deutsche Staatsangehörige und nicht etwa Deutsche und Australierin. Wäre letzteres der Fall, würde ich Deine Aussage (unabhängig trotzdem für mich bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken - denn auch als "Auch-Deutsche" müsste sie IMHO ihren Wohnsitz in Deutschland frei wählen dürfen, ohne dafür eine eheliche Beziehung letztlich nicht fortführen zu können) noch mittragen können (ich denke, die beabsichtigte Fesetzesänderung zielt auch insbesondere auf Doppelstaatler).

Da sie aber nur Deutsche ist und nicht die Staatsangehörigkeit Australiens hat, ist m.E. die Ableitung der Zumutbarkeit, die Ehe letztlich nur in Australien führen zu können, wirklich zu weit gehend.

=schweitzer=
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tinyjenni
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Antwort #3 - 15.06.2007 um 08:35:45
 
schweitzer schrieb am 15.06.2007 um 08:26:10:
Hi inge,

.

tinyjenny ist, wenn ich das richtig sehe, ausschließlich deutsche Staatsangehörige und nicht etwa Deutsche und Australierin.


Stimmt, aber gelebt und gearbeitet habe ich in Australien für eine ganze Weile, deshalb hatte ich da auch bedenken. Möglicherweise hilft es, wenn wir unsere Hochschulzeugnisse/Arbeitszeugnisse vorlegen, die erahnen lassen, dass unser LU nicht lange ungesichert sein wird (ich Informatikerin, er Ingenieur)?

@Inge
Im thread "Ehegattennachzug wird verschärft" wurde behauptet, dass Deutschkentnisse für Amerikaner, Australier etc nicht nachgewiesen werden müssen, wo kam das denn her? Auch im Internet gibts einige Artikel, die sich darüber "beschweren", dass das neue Gesetz wieder  bestimmte Staaten bevorzugt, hab aber nix konkretes gefunden.
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inge
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Antwort #4 - 15.06.2007 um 08:39:07
 
Zitat:
die beabsichtigte Fesetzesänderung zielt auch insbesondere auf Doppelstaatler

Nein, bzw nicht ausschließlich.

Aus der Begründung zur Änderung des 28:
Zitat:
Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei
Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig
gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung
der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere
bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen
Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume
Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die
Sprache dieses Staates sprechen.


Ob und inwieweit das verfassungskonform ist, sei mal dahingestellt. Aber zumindest ist diese Regelung (IMHO) nicht EINDEUTIG verfassungswidrig, so dass im Einzelfall sicherlich erstmal ne gerichtliche Entscheidung abgewartet werden müsste.
Ich bezweifle allerdings, dass ein dt-austral. der erste Fall sein wird.
Abgesehen davon wollen die beiden ja theoretisch sowieso lieber nach England und da wäre die ganze Problematik ja eh' nicht relevant, da ausschließlich EU-Recht zum Tragen kommt. Da würde es ja dann reichen, wenn sie sich über Wasser halten können (durch Erspartes zB) bis sie wieder Jobs gefunden haben.

Zitat:
dass Deutschkentnisse für Amerikaner, Australier etc nicht nachgewiesen werden müssen

k.A.
Die Regelung gilt grundsätzlich für alle .... vorbehaltlich günstigerer Regelungen durch andere Verträge. Das sind dann meist irgendwelche zwischenstaatlichen Vereinbarungen, aber welche goodies es da für welche Länder gibt, entzieht sich meiner Kenntnis ...
(und wie gesagt: Ich bezweifle, dass ein austral. Masch.bauer der erste STREITFALL sein wird)
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tinyjenni
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Antwort #5 - 15.06.2007 um 08:44:13
 
inge schrieb am 15.06.2007 um 08:39:07:
Abgesehen davon wollen die beiden ja theoretisch sowieso lieber nach England und da wäre die ganze Problematik ja eh' nicht relevant, da ausschließlich EU-Recht zum Tragen kommt. Da würde es ja dann reichen, wenn sie sich über Wasser halten können (durch Erspartes zB) bis sie wieder Jobs gefunden haben.


Hat sich geändert, wegen familiärer Gründe doch Deutschland. Reicht es in D in der Regel nicht, erspartes nachzuweisen bzw eine VE vorzulegen, bis wir Jobs gefunden haben? Ist wahrscheinlich dann eine Ermessensentscheidung der ABH, oder?
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Antwort #6 - 15.06.2007 um 09:49:37
 
inge schrieb am 15.06.2007 um 08:11:39:
Nichts. Ändern tut sich im AufenthG was für alle Drittstaatler. Und in der AufenthV ändert sich was für "nicht bevorzugte" Drittstaatler. Er fällt in der AufenthV aber ja unter §41.

2 - gilt auch für ihn, aber da er ja visumfrei einreisen darf, könnte er einreisen und dann schon mal einen Deutschkurs besuchen und erst dann Antrag auf AE stellen.


Hi inge,

hast Du mal den Entwurf aufmerksam gelesen? Hat dir nicht der Wortlaut:

Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich,
wenn
...
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt,
der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet
einreisen und sich darin aufhalten darf.


aufgefallen? Smiley
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Antwort #7 - 15.06.2007 um 09:57:37
 
Hi Chap,

genau das hab ich gesucht.  Smiley

Kannst du mir mal den Link bzw den genauen § geben?

Danke, Lisa
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Antwort #8 - 15.06.2007 um 10:06:38
 
tinyjenni schrieb am 15.06.2007 um 09:57:37:
Hi Chap,

genau das hab ich gesucht.  Smiley

Kannst du mir mal den Link bzw den genauen § geben?

Danke, Lisa



http://dip.bundestag.de/btd/16/050/1605065.pdf (Artikel 1 Nr. 22 bzgl. Änderung des § 30 AufenthG).
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Antwort #9 - 15.06.2007 um 11:52:06
 
Zitat:
hast Du mal den Entwurf aufmerksam gelesen?

Jein.
Da immer noch sehr viel "streiche dies, setze das" drin ist, finde ich es etwas verwirrend und hoffe dass bald ein "kompletter" Text verfügbar ist. Dann wird's sicher einfacher und klarer.

Im Zweifel halte ich aber eh' den LU für das (ggfs) größere Problem, wobei ich immer noch vermute, dass die "41er" auch ohne explizite Vorschriften da im Vorteil sein werden. Da allerdings mit AUS ja immer noch keine Gegenseitigkeit herrscht (mW braucht man als Deutscher ja immer noch ein Visum für AUS), mag es da trotzdem mal zu "Differenzen" kommen.
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Antwort #10 - 15.06.2007 um 12:49:25
 
inge schrieb am 15.06.2007 um 11:52:06:
Im Zweifel halte ich aber eh' den LU für das (ggfs) größere Problem, wobei ich immer noch vermute, dass die "41er" auch ohne explizite Vorschriften da im Vorteil sein werden.


Warum soll es ein Problem sein? Nach der ständigen Rechtssprechung:

"Den Gegensatz (zu Regelfälle) bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelanspruches beseitigt."

Nach Begründung des Gesetzentwurfs soll ein solcher Ausnahmefall vorliegen, wenn dem Deutschen die Familienzusamennfürung im Ausland zugemutet werden kann. Das betrifft nach der Begründung vor allem den Deutschen mit dem "Migrationshintergrund"... Aber wenn es so wirklich gehandhabt wird, kippt das Karlsruhe sicher eine solche "Regel"... Deutchen "zweiter Klasse" wird das Verfassungsgericht kaum tolerieren... Smiley
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Antwort #11 - 15.06.2007 um 12:57:52
 
Zitat:
Das betrifft nach der Begründung vor allem den Deutschen mit dem "Migrationshintergrund"...

Jetzt muss ich aber mal fragen, ob du die Begründung aufmerksam gelesen hast ...
Denn in der Begründung sind EXPLIZIT zwei Fallgruppen für eine mögliche Regelausnahme geannt:
1. Deutsche mit doppelter StA (d.h. sogar weitergehend als "eingebürgert", denn auch Doppel-StA durch Geburt wird damit erfasst).
2. Deutsche (auch OHNE MiHiGru), die lange Zeit in dem Land gelebt und gearbeitet haben aus dem auch der Ehepartner kommt. Also langjährige "ExPats".

Dadurch beschränkt sich die Regelung im Prinzip auf Personen, die problemlos mit ihrem Ehepartner im anderen Land leben könnten und die AUCH oder NUR Deutsche sind. DAS wiederum wäre dann schon eher als Gleichbehandlung mit der Gruppe der langfristig hier lebenden Ausländer, denen man ein Führen der Ehe im Ausland ja ebenfalls "zumutet", wenn der LU nicht zum Nachzug reicht.
IMHO stehen die Chancen, dass speziell DIESE Regelung vor dem BVerfG Bestand HÄTTE besser als 50:50.
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Antwort #12 - 15.06.2007 um 13:13:18
 
inge schrieb am 15.06.2007 um 12:57:52:
2. Deutsche (auch OHNE MiHiGru), die lange Zeit in dem Land gelebt und gearbeitet haben aus dem auch der Ehepartner kommt. Also langjährige "ExPats".


Und wie wird "lange Zeit" definiert? Ein Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre? Da das alles noch ziemlich neu ist, gibts ja noch keine Präzedenzfälle.

Ausserdem: Wenn ich Australien für längere Zeit verlasse und dies bei der Ausreise angebe, wird meine Aufenthaltserlaubnis dort ungültig. Sollte man uns dann in D nicht rein lassen, hängen wir ganz schön in der Luft
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Antwort #13 - 15.06.2007 um 13:20:02
 
Zitat:
gibts ja noch keine Präzedenzfälle

Irgendwann wird's sicherlich mal ne vernünfitge VwV zu dem Thema geben.
Allerdings gibt's ja selbst zum aktuellen AufenthG nach über 2 Jahren immer noch nur "vorläufige" Vorschriften/Hinweise, so dass man da auch nicht zu optimistisch sein sollte ...

Zitat:
Wenn ich Australien für längere Zeit verlasse und dies bei der Ausreise angebe, wird meine Aufenthaltserlaubnis dort ungültig.

Das wäre dann ja letztlich deine persönliche Entscheidung. Wenn du aus eigenem Antrieb einen bestimmten nachteiligen Zustand herbeiführst, wird das normalerweise nicht positiv berücksichtigt.

Man beachte dazu dann zB das Thema: "Mutter zieht in's Ausland, läßt Kind erstmal zurück, Kind bekommt später keine AE und Holland ist in Not". Da wird der grundsätzliche schlechte Zustand freiwillig herbeigeführt und nicht in allen Fällen gibt's dann ein Happy-End (bzw. eine SCHNELLE Lösung).
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Antwort #14 - 15.06.2007 um 13:32:16
 
Naja, man kann es so halten, negativen Zustand herbeiführen..

Aber ich bin doch Deutsch und möchte heim!  Zwinkernd

Naja, wir probieren's einfach mal. Notfalls eben mit VE von meinen Eltern
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