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In Russland heiraten-danach ARGE-Probleme? (Gelesen: 6.471 mal)
Rüdiger_V
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag In Russland heiraten-danach ARGE-Probleme?
10.06.2007 um 01:38:44
 
Hallo,

als Moderator im Erwerbslosenforum Deutschland bin ich auf folgende Anfrage gestoßen:

Zitat:
Hallo zusammen!

Ich (alleinerziehende Mutter) lebe derzeit von Hartz IV.
In diesem Sommer möchte ich meinen russischen Freund nicht nur in Russland besuchen, sondern auch heiraten. Nach der Heirat muß er leider noch in RU bleiben (es muss danach ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden). Wie sieht es dann für mein Kind und mich in D aus?
Bekommen wir weiterhin ARGE-Geld? Welche Unterlagen braucht die ARGE dann (z.B. als Beweis, daß ich noch allein lebe und der Gatte in der Fremde lebt)? Jetzt muß ich dazu sagen: mein Freund ist seit einigen Tagen auch arbeitslos (aber sicher nicht lange Smiley)

Es geht hier hauptsächlich um die Unterlagen, die die Fragestellerin für die Weitergewährung für ALG II braucht, wie Heiratsurkunde, Einkommensnachweis und Nachweis, dass Ehemann noch in Russland lebt. Und wie sieht es mit Unterhaltspflicht aus, wenn Ehemann in Russland wieder erwerbstätig ist? Der Verdienst in Russland dürfte nach unseren Maßstäben wohl eher gering sein?

Was muss die Fragestellerin noch beachten?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.06.2007 um 09:05:26
 
Hallo Rüdiger
was oder welcher teil deiner frage hat mit ausländerrecht zu tun?
das erschliesst sich mir nicht so ganz?
ALGII ist doch eine deiner interessen (footer), ich muss schon sagen das ich es bemerkenswert finde wenn man sich als ALGII empfänger einen urlaub in RU von mindestens 4 Wochen genehmigen kann, so lange braucht es nämlich dort zu heiraten.

mfg
sigi
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.06.2007 um 09:21:45
 
Hallo,

da es vorrangig nicht um Fragen des AuslRechts geht habe ich es hierher verschoben.

Ich bitte auf die konkrete Fragestellung einzugehen , und sich Fragen nach der Leistungsfähigkeit einer ALG II _ Empfängerin zu verkneifen.

Generell sind Ehegatten einander unterhaltspflichtig, ich weiß alledings nicht , wie die ARGen mit nicht realisierbaren oder eher marginalen Auslandseinkünften einer BG (??) umgehen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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schweitzer
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Antwort #3 - 10.06.2007 um 10:45:56
 
Hallo Rüdiger -

es gibt ImHO nur einige Vorgehensweise - gegenüber der ARGE alle Veränderungen so mitteilen, wie sie eintreten.

Solange Frau und Kind hier in Deutschland allein wohnen, werden nur sie als Bedarfsgemeinschaft behandelt und würden, bestehenden Bedarf vorausgesetzt, als solche weiter Leistungen erhalten. Sollten Einkünfte des Ehemannes vorhanden sein, wären die allerdings m.E. zumindest anzugeben, das ja Unterhaltspflicht gegeben ist und wohl auch zu Recht angenommen würde. - Sollten die Einkünfte vergleichsweise gering sein, würde das sicher auch so berücksichtigt.

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Rüdiger_V
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Antwort #4 - 10.06.2007 um 12:18:34
 
Die ALG II-Anspruchsvoraussetzungen sind mir natürlich schon klar. Meine Frage bezog sich auf Unterlagen, die sie bzw, er in dem Fall bei deutschen Behörden vorlegen muss. Die Arge würde neben Heratsurkunde wohl auf jedem Fall nach Einkommensnachweisen, Vermögen usw. fragen. Ebenfalls wird sie wohl nachweisen müssen, dass ihr Ehemann noch zeitweile in Russland lebt. Wie ist das nun in der Praxis zu handhaben?
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Antwort #5 - 10.06.2007 um 12:24:05
 
Ich würde schweitzers Rat befolgen und es der ARGE melden.

Kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, das Leistungen gekürzt werden, schliesslich hätte man auch erst Vorteile (Steuerklasse etc.), wenn der Ehepartner sich im Inland befindet.

Gruß,

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Rüdiger_V
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Antwort #6 - 10.06.2007 um 12:54:42
 
sigi-n schrieb am 10.06.2007 um 09:05:26:
(...)bemerkenswert finde wenn man sich als ALGII empfänger einen urlaub in RU von mindestens 4 Wochen genehmigen kann, so lange braucht es nämlich dort zu heiraten.

mfg
sigi

Der erste Teil deines hier zitierten Beitrags ist für die Fragestellung unrelevant, interessant ist aber der zweite Teil.

Ich lese daraus, dass die Fragestellerin eine Aufenthaltsgenehmigung in RU von mindestens 4 Wochen benötigt, um dort einen Russen heiraten zu können? Kann das jemand bestätigen?

Zur Info: Einem ALG II-Empfänger können drei Wochen Ortsabwesenheit genehmigt werden, weitere 3 Wochen ohne ALG II-Bezug.

Diese von sigi genannte 4 Wochen-Regelung wäre daher für die Fragestellerin sehr wichtig.
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Antwort #7 - 10.06.2007 um 13:29:37
 
Rüdiger_V schrieb am 10.06.2007 um 12:54:42:
weitere 3 Wochen ohne ALG II-Bezug.  


Unter Umständen werden aber die KdU übernommen. Mir ist ein Fall bekannt, wo eine Frau für sechs Wochen in der Türkei zum Heiraten war.


Zitat:
Diese von sigi genannte 4 Wochen-Regelung wäre daher für die Fragestellerin sehr wichtig.


Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei nicht um eine absolute Zeitangabe handelt, sondern es sich aus den Erfahrungswerten her ergeben hat, dass man vier Wochen für die Heirat veranschlagen muß, je nachdem wie schnell die ganzen Papiere fertig sind.


maki schrieb am 10.06.2007 um 12:24:05:
Kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, das Leistungen gekürzt werden, schliesslich hätte man auch erst Vorteile (Steuerklasse etc.), wenn der Ehepartner sich im Inland befindet


Für einem ALG II Empfänger dürfte die Steuerklasse wohl weniger relevant sein, außer er findet eine Arbeit und erhält aufstockendes ALG. Somit werden zwar die Leistungen gekürzt, was aber nicht heißen muß, daß es ihm deswegen finanziell schlechter geht.

trixie


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Antwort #8 - 10.06.2007 um 13:52:02
 
Zitat:
Ich lese daraus, dass die Fragestellerin eine Aufenthaltsgenehmigung in RU von mindestens 4 Wochen benötigt, um dort einen Russen heiraten zu können? Kann das jemand bestätigen?


Sie wird ein entsprechende Visum benötigen (hier in D wäre das ein Visum zum Zwecke der Eheschließung - gilt 90 Tage) - da es sich bei der Frage aber um russisches Recht handelt, wird das hier schwierig zu beantworten sein. Eine Nachfrage bei der russischen Botschaft könnte hilfreich sein. - Ich denke die "4 Wochen" die sigi-n hier angesprochen hat, verstehen sichls eine Prognose, ein Beispiel - einzelfallbezogen kann es da sicher auch Abweichungen geben.

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Antwort #9 - 10.06.2007 um 14:20:33
 
Hallo schweitzer
mit dem "prognose" hast du recht. mir sind verschiedene Zeiträume bekannt was je nach standesamt variiert. es hängt halt von vielen faktoren ab, fängt bei der vorbereitung an und endet bei Kooperation der örtlichen behörde, fast wie in D.
Ein spezielles Visum zur eheschliessung gibt es in RU nicht.

mfg
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Antwort #10 - 10.06.2007 um 14:54:30
 
Rüdiger_V schrieb am 10.06.2007 um 12:18:34:
Die ALG II-Anspruchsvoraussetzungen sind mir natürlich schon klar. Meine Frage bezog sich auf Unterlagen, die sie bzw, er in dem Fall bei deutschen Behörden vorlegen muss. Die Arge würde neben Heratsurkunde wohl auf jedem Fall nach Einkommensnachweisen, Vermögen usw. fragen. Ebenfalls wird sie wohl nachweisen müssen, dass ihr Ehemann noch zeitweile in Russland lebt. Wie ist das nun in der Praxis zu handhaben?


ich glaube, Du siehst dort Problem, die es gar nicht gibt (wahrheitsgemäße Angaben und fehlende Leistungsfähigkeit des Ehegatten mal vorausgesetzt):

1.) sie wird bei der ARGE angeben, dass sie keine Unterhaltsleistungen von ihrem Ehemann erhält. Die Konsequenz ist auf jeden Fall ein Bedarf, selbst dann, wenn der Ehegatte Milliadär wäre. Den Rest würde ich erst regeln, wenn der Gatte wirklich in Deutschland ist. Unterlagen sind hierfür nicht erforderlich.

2.) sie wird angeben, dass sich ihr Ehemann noch nicht in Deutschland befindet. Irgendwelche Nachweise hierfür sind nicht erforderlich - wie auch?

Erst wenn der Gemahl dann hier ist, ist dies wieder der ARGE anzuzeigen (ggf. mit Nachweis=Einreisestempel) und ALG 2 für die nunmehr gewachsene Bedarfsgemeinschaft zu beantragen.

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Antwort #11 - 10.06.2007 um 15:10:36
 
Muleta schrieb am 10.06.2007 um 14:54:30:
1.) sie wird bei der ARGE angeben, dass sie keine Unterhaltsleistungen von ihrem Ehemann erhält. Die Konsequenz ist auf jeden Fall ein Bedarf, selbst dann, wenn der Ehegatte Milliadär wäre. Den Rest würde ich erst regeln, wenn der Gatte wirklich in Deutschland ist. Unterlagen sind hierfür nicht erforderlich.  


Ob das so einfach ist, kann ich mir nicht so recht vorstellen. Als Milliadär hätte er Einkünfte und wäre dann auch seiner Frau unterhaltspflichtig. Wenn er aber keinen Unterhalt bezahlt, wird die ARGE auf eine Unterhaltsklage drängen. Nur mit der Aussage, dass der Ehemann nicht bezahlt, wird sich die ARGE nicht abspeisen lassen.

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Antwort #12 - 10.06.2007 um 15:29:29
 
trixie schrieb am 10.06.2007 um 15:10:36:
Ob das so einfach ist, kann ich mir nicht so recht vorstellen. Als Milliadär hätte er Einkünfte und wäre dann auch seiner Frau unterhaltspflichtig. Wenn er aber keinen Unterhalt bezahlt, wird die ARGE auf eine Unterhaltsklage drängen. Nur mit der Aussage, dass der Ehemann nicht bezahlt, wird sich die ARGE nicht abspeisen lassen.


wenn der Mann tatsächlich nichts zahlt, kann das Amt die Frau nicht verhungern lassen. So einfach ist das. Von Unterhaltsansprüchen kann man kein Brot kaufen.

Die Frau muss auch nicht erst einen Unterhaltsprozess anstrengen, schon gar nicht mit unklaren Erfolgsaussichten und Vollstreckung im Ausland.

Die ARGE kann aber gem. §§ 33, 60 Abs. 2 SGB II selbst aktiv werden - wenn sie das für sinnvoll hält.

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Antwort #13 - 10.06.2007 um 16:32:05
 
Rüdiger_V schrieb am 10.06.2007 um 01:38:44:
Was muss die Fragestellerin noch beachten?


Die absehbare Verschärfung der Rechtslage für Ehegattennachzug irgendwann ab Sommer.

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Antwort #14 - 10.06.2007 um 16:52:40
 
Rüdiger_V schrieb am 10.06.2007 um 01:38:44:
Was muss die Fragestellerin noch beachten? 


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