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Zwei Fragen zum Schengenvisum (Gelesen: 3.972 mal)
Maha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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07.06.2007 um 21:56:53
 
Hallo,

ich habe ein paar kurze Fragen zum Schengenvisum, die ihr mir hoffentlich beantworten könnt:

1. Ist es gestattet, mit einem Schengenvisum zunächst nicht in das Land zu reisen, dass das Visum ausgestellt hat , sondern ein anderes Land der Schengenstaaten zu besuchen, bevor man weiter reist? Sprich muss der Fuß erst auf den Boden des austellenden Schengenland gestellt werden oder geht auch jeder andere Schengenstaat?

2. Wenn ein algerischer Staatsbürger bereits mehrere Visa für Schengenstaaten, wie Frankreich und Deutschland, aber auch für Großbritannien als Nicht-Schengenland hatte, erhöht dies die Chancen auf eine erneute Bewilligung? Wird ein Unterschied zwischen einer familiären Verpflichtungserklärung, einer freundschaftlichen oder einer beruflichen durch die Botschaft gemacht?

3. Gilt eine Einreisesperre für ein Visum nach Europa auch dann, wenn ein vorher bewilligtes Visum nicht "genutzt" wurde, der Antragsteller also nicht nach Europa eingereist ist? Wie lange gilt die Einreisesperre?

Beste Grüße
Maha
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Maha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #1 - 07.06.2007 um 22:25:00
 
Und weil es so schön ist: das Besuchervisum wird für 90 Tage beantragt, da nicht ganz sicher ist, in welchem Zeitraum Urlaub gewährt wird. Das ist bei der Fluggesellschaft, für die mein Verwandter arbeitet, immer sehr schwer vorauszusagen. Ist dies für die Bewelligung des Visums schädlich?
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Antwort #2 - 07.06.2007 um 22:30:41
 
Maha schrieb am 07.06.2007 um 21:56:53:
1. Ist es gestattet, mit einem Schengenvisum zunächst nicht in das Land zu reisen, dass das Visum ausgestellt hat , sondern ein anderes Land der Schengenstaaten zu besuchen, bevor man weiter reist? Sprich muss der Fuß erst auf den Boden des austellenden Schengenland gestellt werden oder geht auch jeder andere Schengenstaat? 


Ja, warum nicht gilt für alle Schengener Staaten.
Beantragen muss man bei Hauptreiseland oder falls es das nicht gibt beim Einreiseland

Maha schrieb am 07.06.2007 um 21:56:53:
2. Wenn ein algerischer Staatsbürger bereits mehrere Visa für Schengenstaaten, wie Frankreich und Deutschland, aber auch für Großbritannien als Nicht-Schengenland hatte, erhöht dies die Chancen auf eine erneute Bewilligung? Wird ein Unterschied zwischen einer familiären Verpflichtungserklärung, einer freundschaftlichen oder einer beruflichen durch die Botschaft gemacht


Oft Reisende oder frühere Visa erleichtern im Regelfall die Visaerteilung, da er seine Rückkehrwilligkeit in früheren Fällen bewiesen hat.
Verpflichtungserklärung ist wichtig.

Unterschied zwischen familiär, freundschftlich oder beruflich bei Vielreisenden wohl eher nebensächlich, oft vermischt sich dies alles. Wichtig für Reisegrund.

Das Wichtigste die Rückkehrbereitschaft scheint ja gegeben zu sein.
Würde mir wenig Kopfzerbrechen machen.

Maha schrieb am 07.06.2007 um 21:56:53:
3. Gilt eine Einreisesperre für ein Visum nach Europa auch dann, wenn ein vorher bewilligtes Visum nicht "genutzt" wurde, der Antragsteller also nicht nach Europa eingereist ist? Wie lange gilt die Einreisesperre


Bei Einreisesperre hätte es eigentlich kein Visa gegeben.
Einreisesperre spricht gegen Visaerteilung.

Um hier nicht aufs Glatteis zu kommen oder falsch geantwortet zu haben.
Warum schreibst Du nicht weitere Details zur Einreisesperre usw., je nachdem sind meine Antworten zu den beiden ersten Fragen dann nämlich falsch.

Bei bestehender Einreisesüerre bekommt er ausser in Ausnahmefällen nämlich kein Visa, kein Visa von einem Schengener Staat.
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Einbeck
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Antwort #3 - 07.06.2007 um 22:38:37
 
Maha schrieb am 07.06.2007 um 22:25:00:
Und weil es so schön ist: das Besuchervisum wird für 90 Tage beantragt, da nicht ganz sicher ist, in welchem Zeitraum Urlaub gewährt wird. Das ist bei der Fluggesellschaft, für die mein Verwandter arbeitet, immer sehr schwer vorauszusagen. Ist dies für die Bewelligung des Visums schädlich?  


90 Tage ist viel für Urlaub, so viel Urlaub hat man eher nicht.
Ob er 90 Tage bekommt ist eine Entscheidung im Einzelfall.
Antragsteller muss die Reisetermine und Aufenthaltsdauer nennen, Visa wird danach bemessen.
Im Regelfall will man Flugreservierung sehen, Reisekrankenversicherung sollte auch Zeitraum decken.
Besuchsvisa pauschal für 90 Tage? Bei Vielreisenden kann man schon mal großzügig sein.
Während der Visagültigkeit  kann er ein- und ausreisen wann er will.

Es würde evtl einen Unterschied machen oder Wichtig sein zu wissen, ob er frühere Visa aus rein beruflichen Gründen erhalten hat, weil z.B. Steward einer Airline, falls er dann nicht mehr als Steward oder bei der Airline arbeitet ist dies ein Grund der zu berücksichtigen wäre.
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« Zuletzt geändert: 07.06.2007 um 22:53:18 von Einbeck »  
 
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Maha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.06.2007 um 22:54:47
 
Danke für die Antworten, Einbeck. Beim Antragsteller handelt es sich um einen Großcousin von mir. Er hat keine Einreisesperre für die Schengen-Staaten, sein letztes Visum für Deutschland ist aus November 2006, für GB aus April 2007 (für eine Dauer von 6 Monaten)und vorher hatte er bereist Visa für Spanien und Frankreich. Die Verpflichtungserklärung für 90 Tage habe ich gemacht, weil sein Arbeitgeber Urlaubsanträge äußerst kurzfristig gewährt - es also bis kurz vor Reisedatum nicht klar sein wird, wann die Reise genau statfinden soll.

Die Frage zur Einreisesperre war mehr grundsätzlicher Natur: ich habe nicht so genau verstanden, wie sich da die Fristen berechnen und ob eine Einreisesperre erteilt wird nach insgesamt 90 Tagen Aufenthalt oder bereits bei Erteilung eines Visums für 90 Tage, auch wenn der Aufenthalt an sich kürzer war.

Beste Grüße
Maha
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Maha
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Antwort #5 - 07.06.2007 um 22:58:14
 
Ach so, die früheren Visa waren meist familiär bedingt. Das letzte Visum für Deutschland war beruflich bedingt, da er hier ein Praktikum gemacht hat. Dafür haben wir keine VE gebraucht. Er arbeitet übrigens tatsächlich bei einer Airline, aber nicht als Steward, sondern im adminstrativen Bereich.
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Antwort #6 - 07.06.2007 um 23:24:41
 
Allgemein betrachtet sehe ich kein Problem oder Schwierigkeiten ein Visum zu bekommen, ob es für 90 Tage erteilt wird, das mag ich nicht beurteilen.
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Ulf
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Antwort #7 - 08.06.2007 um 19:25:05
 
Einbeck schrieb am 07.06.2007 um 23:24:41:
Allgemein betrachtet sehe ich kein Problem oder Schwierigkeiten ein Visum zu bekommen, ob es für 90 Tage erteilt wird, das mag ich nicht beurteilen.


Gibt es auch Schengenbesuchsvisa des Typs

"30 Tage zwischen dem 1.8.2007 und dem 31.10.2007"

?

Gruß, ULF
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Daddy
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Antwort #8 - 08.06.2007 um 19:28:36
 
ulf schrieb am 08.06.2007 um 19:25:05:
Gibt es auch Schengenbesuchsvisa des Typs

"30 Tage zwischen dem 1.8.2007 und dem 31.10.2007"

?

Gruß, ULF


Hmmm .... kenn ich meistens nur in Zusammenhang mit Geschäftsreisen ... und dann auch "multiple"...
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Antwort #9 - 08.06.2007 um 22:29:42
 
ulf schrieb am 08.06.2007 um 19:25:05:
Gibt es auch Schengenbesuchsvisa des Typs

"30 Tage zwischen dem 1.8.2007 und dem 31.10.2007" 


Möglich ist es, 30 Tage bestimmt die maximalen Aufenthaltstage, der 01.08. bis 31.10. setzt den Zeitraum, ist Visatechnisch kein Problem.
Ich kann jeweils Aufenthaltstage und  den Zeitraum festlegen.
Ist aber so bei kurzen Besuchsvisa in der Form eher unüblich. Wie Daddy sagt üblicher bei Geschäftsvisa.
Krankenversicherung müßte den Gültigkeitszeitraum des Visas decken nicht nur die Aufenthaltstage.
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Antwort #10 - 10.06.2007 um 15:44:40
 
Maha schrieb am 07.06.2007 um 21:56:53:
Hallo,

.......

3. Gilt eine Einreisesperre für ein Visum nach Europa auch dann, wenn ein vorher bewilligtes Visum nicht "genutzt" wurde, der Antragsteller also nicht nach Europa eingereist ist? Wie lange gilt die Einreisesperre?

Beste Grüße
Maha


Eine Einreisesperre heißt, dass er keine Erlaubnis zum Grenzübertritt besitzt. Eigentlich sollte dann auch kein Visum erteilt werden. Sollte die Einreisesperre erst gekommen sein, nachdem er das Visum schon bekommen hat, ist die Einreisesperre trotzdem gültig und das Visum wird daurch ungültig. Beim Einreiseversuch (Grenzkontrolle) müßte er damit dann zurückgewiesen werden, trotz gültigem ungenutzem Visum im Pass.
Die Einreisesperre hat eine gewisse Frist, diese müßte ihm dann in dem Zusammenhang auch mitgeteilt werden.


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Antwort #11 - 10.06.2007 um 17:04:20
 
DerHeiko schrieb am 10.06.2007 um 15:44:40:
Die Einreisesperre hat eine gewisse Frist, diese müßte ihm dann in dem Zusammenhang auch mitgeteilt werden.


@ Heiko
Mitnichten teurer Freund, mitnichten. Eine Einreisesperre gilt (zunächst) unbefristet und kann auf begründeten Antrag hin, befristet werden.
Eine entsprechend stichhaltige Begründung ist dafür allerdings schon erforderlch.
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Muleta
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Antwort #12 - 10.06.2007 um 18:38:03
 
Saxonicus schrieb am 10.06.2007 um 17:04:20:
[Befristung der Sperrwirkungen von § 11 Abs. 1 AufenthG]
Eine entsprechend stichhaltige Begründung ist dafür allerdings schon erforderlch.


woraus schließt Du auf die Notwendigkeit einer (noch dazu "stichhaltigen") Begründung?

Muleta
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Antwort #13 - 10.06.2007 um 19:34:06
 
Hallo,

er hat keine Einreisesperre - ich denke, ich habe mich da missverständlich ausgedrückt. Mir ging es eher um die Frage, ab wann er, falls er ein 90 Tage-Visum bekommen sollte, einen erneuten Antrag auf ein Schengen-Visum stellen könnte. Wenn jetzt ein Visum bis Ende September erteilt würde, könnte er wahrscheinlich keines mehr für dieses Jahr beantragen oder? Würde das auch gelten, wenn er das Visum gar nicht genutzt hätte, also nicht in einen Schengen-Staat eingereist ist?
Wie sieht es eigentlich in der Praxis aus: kann er mit der Verpflichtungserklärung für drei Monate und einem genauen Reisedatum dort hingehen und bekommt dann für den entsprechenden Zeitraum das Visum ausgestellt? Gibt es auch die Möglichkeit die KV für Europa in Algerien abzuschließen oder muss man dies in Europa machen?

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Antwort #14 - 10.06.2007 um 20:32:09
 
Muleta schrieb am 10.06.2007 um 18:38:03:
woraus schließt Du auf die Notwendigkeit einer (noch dazu "stichhaltigen") Begründung?


Weil, wie Du in unzähligen Beiträgen lesen kannst, nicht so mir nicht - dir nicht,
eine Befristung der Einreisesperre erfolgt, da müssen schon Gründe vorgebracht werden, warum und weshalb die Einreise nötig und erforderlich sein soll.
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