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In Ledikeitsbescheinigung gelogen, ich bin seine Zweitfrau... (Gelesen: 14.915 mal)
erbsenhecke
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06.06.2007 um 12:30:28
 
Hallo an alle,
ich werde vorraussichtlich im November von meinem ägyptischen Mann geschieden. Wir lebten nur 13 Monate unter einem Dach.
Jetzt erst habe ich von der Frau seines besten Freundes in Ägypten erfahren, dass mein Mann zum Zeitpunkt unserer Hochzeit in Ägypten schon mit seiner Cousine verheiratet war.
Um mich heiraten zu können, musste damal nur eine handschriftliche eidesstattliche vor einem Notar abgeben, dass er nie verheiratet war und ledig ist. Das ganze wurde übersetzt ins deutsche und von der Botschaft in Kairo legalisiert.
Diese Dokumente wurden nur einmal von meinem hiesigen Standesbeamten geprüft.
Was kann ich tun um dieses zu beweisen?
Falls ich es beweisen kann, hat diese Situation Auswirkungen auf unseren Ehebestand?
Wir haben auch ein Kind zusammen. 

Grüsse an alle, die interessiert sind und vielleicht einen Rat wissen
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Antwort #1 - 06.06.2007 um 15:56:04
 
Zitat:
Um mich heiraten zu können, musste damals nur eine handschriftliche eidesstattliche vor einem Notar abgeben, dass er nie verheiratet war und ledig ist.

Ist ja genauso einfach wie in Dänemark. Toll. ironie

Zitat:
Was kann ich tun um dieses zu beweisen?

Na, woher weißt du es denn?

Zitat:
ich werde vorraussichtlich im November von meinem ägyptischen Mann geschieden.
[...]
Falls ich es beweisen kann, hat diese Situation Auswirkungen auf unseren Ehebestand?

Ägypten?
Anders ausgedrückt: Wo lebt ihr denn jetzt?

Den ganzen Kram wegen der "Zweitehe" kann Ronny wahrscheinlich besser auseinanderklabüstern Zwinkernd
Aber ausländerrechtlich entfaltet so eine Ehe keine Schutzwirkung. FALLS du es "beweisen" kannst und FALLS dein Mann derzeit eine AE für D hat, dann könntest du das der ABH melden.

THEORETISCH könnte er auch eine AE wegen seines (?) deutschen (?) Kindes bekommen. Aber wie das jetzt aussieht, wenn das Kind zwar ehelich, aber zweitehelich ist ...


P.S.: Sollte man vielleicht mal bookmarken, damit man es dann den DK-Fans zeigen kann ...
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Antwort #2 - 06.06.2007 um 16:36:51
 
Deja vu ??


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181066190;revpost=yes;start...

Mir deucht, dass Ägypten auf die Urkundenliste sollte Zwinkernd



Falls Deine Ehe die zweite war, wäre eine beweisbare Erstehe ein Aufhebungsgrund, aber es muß halt bewiesen werden.

Die Wirkungen, besser die Unterschiede zwischen Aufhebung und Scheidung sind eher marginal Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 06.06.2007 um 17:42:35
 
Zitat:
Die Wirkungen, besser die Unterschiede zwischen Aufhebung und Scheidung sind eher marginal

Wegen des (ehelichen, deutschen) Kindes bekommt er also ne AE nach 28.1.3 und kann dann wegen 30.1.4 (wenn LU gesichert) seine Erstfrau hierher holen?
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Antwort #4 - 06.06.2007 um 18:37:57
 
Erst mal danke für eure Tips.
Vorweg muss ich sagen, dass das nicht das einzigste Papier war zum heiraten. Es war ganz schön beschwerlich.
Also, die Ausländerbehörde macht nichts um diesen Fall aufzuklären. Sie sagen, ich müsste ihn bei der Polizei anzeigen und von Amts wegen würde dann ermittelt werden, ob er zum Zeitpunkt schon verehelicht war. Was aber noch lange nicht heisst, dass er deswegen ausreisen muss. Er stützt sich da voll auf sein Kind, dass er "so sehr liebt", aber nicht mal weiss, wieviele Zähne es schon hat...
Um ehrlich zu sein, finde ich, dass er nicht das Recht hat in Deutschland zu leben. Er hat mich ausgenutzt, belogen und bestohlen. Aber wenn man die rosa Brille aufhat, will man das ja nicht wahr haben. War auch meine Schuld.
Ich bin in einer Selbsthilfegruppe für Alleinerziehende und habe gemerkt, dass ich nicht die einzigste bin, die sich von den Behörden und Gesetzen ungerecht behandelt fühlt.
Wenn er wenigsten den Unterhalt für unsere Tochter zahlen würde wäre ich ja schon "zufrieden". Wenigstens etwas, aber den Unterhalt habe ich jetzt bei der ARGE angefordert, sie werden sich den Unterhalt dann bei ihm holen.
Er wohnt jetzt in Frankfurt, 150km von hier und hat seine Tochter schon 6 Wochen nicht mehr gesehen. Jugendamt weiss auch bescheid.
Ich denke, es gibt da wenig Chancen etwas gegen sein
-entschuldigung- nicht gerechtfertigtes Aufenthaltsrecht zu tun.
So sind nun mal die Gesetze...
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Antwort #5 - 06.06.2007 um 18:42:39
 
Hallo erbsenhecke,


erbsenhecke schrieb am 06.06.2007 um 18:37:57:
Ich bin in einer Selbsthilfegruppe für Alleinerziehende und habe gemerkt, dass ich nicht die einzigste bin, die sich von den Behörden und Gesetzen ungerecht behandelt fühlt.

du bist ja nicht von den Behörden schlecht behandelt worden, sondern von deinem Mann.

Deine Gefühle sind zwar verständlich, aber die ABH kann da nichts machen.

Die Behörden die dir jetzt weiterhelfen könnten, wären wirklich die Polizei/Staatsanwaltschaft, aber dafür brauchst du Beweise...

Gibt es eine Möglichkeit, ihm das Sorgerecht zu entziehen?

Wenn er keinen Unterhalt zahlt und ihr deswegen auf Sozialhilfe angewiesen seid, wäre schon ein Straftatbestand erfüllt.
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Antwort #6 - 06.06.2007 um 18:46:04
 
GRUNDSÄTZLICH reicht ihm erstmal das Sorgerecht.
Ggfs könnte die ABH versuchen ihn rauszuschmeissen, weil er das nicht wahrnimmt. Dann geht er aber vor Gericht und sagt, dass er ja gerne würde, aber die böse Mutter verhindert das.
Jedenfalls entscheiden die Gerichte immer zum "Wohle des Kindes" (was auch immer das in solchen Fällen sein mag) und die ABH zieht dann regelmäßig den kürzeren. Da die ja auch nicht drauf erpicht sind, ständig Verfahren zu verlieren, lassen die's dann evtl gleich mal ganz sein und erteilen eine AE nach 28.1.3.

Deine einzige Chance wäre wohl eine Übertragung des Sorgerechts nur auf dich. Wird aber auch nicht einfach - wegen "Kindeswohl" halt - und bei dem Fall wahrscheinlich eher nicht. Außerdem kann er das dann solange in die Länge ziehen, bis er alleine durch die Länge des Aufenthalts nicht mehr ausgewiesen wird.

Finde dich damit ab: Er ist hier und wenn er will bleibt das auch so ...
Anzeige kannst du natürlich trotzdem machen. Zwingt dich ja keiner, sein Leben einfacher zu machen.
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Antwort #7 - 06.06.2007 um 20:09:40
 
 
Die Möglichkeit auf das alleinige Sorgerecht habe ich auch schon in Erwägung gezogen.
Hab am Anfang unserer Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für unsere Tochter gerichtlich beantragt. Hatte einfach Angst, dass er aus vielleicht Rachegründen unsere Tochter nach Ägypten verschleppt. 
Ich bekam es aber nicht, weil er es als Misstrauen empfand.
Deswegen mach ich mir auch keine Illusionen, dass ich das Sorgerecht bekomme.
Beweise im Sinne von Beweismittel für Gericht, habe ich nicht.
Es ist alles nicht so einfach...



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erbsenhecke
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Antwort #8 - 06.06.2007 um 20:25:11
 
Danke, für eure Ehrlichkeit und kompetente Hilfe!
Tut gut und gibt Kraft nach vorne zu sehen...
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Antwort #9 - 08.06.2007 um 16:29:37
 
Tja, und jetzt warte ich auf das nächste posting, welches kritisiert, dass die "bürokratischen Hürden für eien heirat in Deutschland ja so hoch sind".

Es hat nun mal seinen guten Grund, dass entweder ein EWhefähigkeitszeugnis (bei Ländern, welche dem entsprechenden Abkommen angehören) verlangt wird, oder dass ein gericht die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis aussprchen muss. Interessant wäre im vorliegenden Fall, aufgrund welcher Dokumente das Gericht die Eheschliessung "freigegeben" hat. M.E. ist das ganze wohl nicht ganz "koscher" gewesen.

Zum Aufenthaltsrecht:
a) Es besteht keine eheliche Lebensgemeinschaft. Die AE, welche auf dieser Basis erteilt wurde, ist zu widerrufen bzw. zu verkürzen.
b) Es wird keine Personenfürsorge für das Kind ausgeübt. Da kann ja laut Threadposting vom Jugendamt bestätigt werden. Daher ist auch vom Kind her keine AE ableitbar.

Diese beiden Sachverhalte würde ich der ABH eindringlich darstellen, ggf. eskalieren.
Es sollte doch möglich sein, die AE zu beenden.

In jedem Falle würde ich Starfanzeige erstatten wegen Bigamie, etc.

Und nochmals das alleinige Sorgerecht beantragen.
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dete
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Antwort #10 - 08.06.2007 um 16:44:16
 
wenn bewiesen werden kann,dass durch bigamie keine rechtgültige ehe zustande gekommen ist,würde dass nicht auch auswirkungen zum kindschaftsrecht hervorrufen?
ich denke da etwas weiter.
das kind wurde ehelich geboren,damit automatisch vater des kindes und geteiltes sorgerecht.
wenn die ehe ungültig ist,müsste da die vaterschaftsanerkennung und das sorgerecht nicht neu geregelt werden?
hätte dann die mutter nicht wieder die freie entscheidung,ob sie den vater überhaupt das halbe sorgerecht gibt?
und wenn bigamie und damit ungültige ehe bewiesen werden kann,und mama das sorgerecht nicht teilt,müsste dann nicht über die ae auf grund des deutschen kindes neu beantragt werden?
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Antwort #11 - 08.06.2007 um 17:15:23
 
Hallo dete,

eher nichts zu machen Zwinkernd

Aus deutscher Sicht ist die Ehe nicht ungültig, sie ist allenfalls aufhebbar Zwinkernd

Aus ausl. Sicht , wird es auf die Zulässigkeit der Mehrehe ankommen, denke da ist auch nichts zu machen. Soweit ich weiß benötigt er bei Zweitehen die Einverständnis der Erstfrau, aber ein Verstoß hat nicht zur Folge dass die Zweitehe nicht existent ist.

Zitat:
In jedem Falle würde ich Starfanzeige erstatten wegen Bigamie, etc.


Nette Idee, würde auch ausländerrechtlich alle Probleme lösen, da Bigamie eine Vorsatzstraftat  und damit ein Ausweisungsgrund wäre, aber....

Solange Frau Nr. 2 nicht hier ist, wird es keine Verfolgung der Straftat geben, da die Tat (Eingehung der Zweitehe ) im Ausland stattfand. Das StGB gilt aber nur für Inlandsstraftaten.

Änderung:
Edit, sehe gerade dass sie hier geheiratet haben, dann würde die Anzeige was bringen Zwinkernd


Evtl. könnte die ABH sich hierauf berufen:

Zitat:
§ 55 Abs. 2

Ziffer 2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,


Aber das würde allenfalls einen Ermessensausweisungsgrund darstellen.


Grüße
Ronny Zwinkernd


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Antwort #12 - 08.06.2007 um 17:49:23
 
Edit, sehe gerade dass sie hier geheiratet haben, dann würde die Anzeige was bringen 


wenn die ehe hier geschlossen wurde,ist dann die ehe nicht doch ungültig,da ja nach deutschen recht keine 2 ehen gültig sind?dann müsste es doch unter bigamie fallen und die eheschliessung ungültig sein.
oder sehe ich dass falsch?
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Antwort #13 - 08.06.2007 um 23:23:40
 
dete schrieb am 08.06.2007 um 17:49:23:
 
wenn die ehe hier geschlossen wurde,ist dann die ehe nicht doch ungültig,da ja nach deutschen recht keine 2 ehen gültig sind?dann müsste es doch unter bigamie fallen und die eheschliessung ungültig sein.
oder sehe ich dass falsch?


Da bist Du wohl nicht ganz auf der Höhe der aktuellen Rechtsprechung.
Wenn die polygame Ehe in einem Land geschlossen wurde, wo derartiges rechtens ist, dann wird diese Ehe auch in Deutschland anerkannt.
So wurde es in einem Urteil vom OVG Koblenz fesrgestellt. 
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Antwort #14 - 08.06.2007 um 23:34:34
 
Natürlich nur wenn es die erste ist  Cool
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Antwort #15 - 09.06.2007 um 01:31:34
 
saxonicus,wie die aktuelle rechtsprechung ist,wenn er denn die zweite ehe mit der zweiten frau im heimatland eingegangen wäre,hast du mir ja grad erklärt.
aber,
darum geht es im angesprochenen fall garnicht.
les den tread nochmal von vorn.
demnach besteht der verdacht,dass der liebe herr im heimatland bereits verheiratet war,als er hier in deutschland nochmal geheiratet hat.
und da in diesen fall dann wohl deutsches recht gelten müsste,hätte unter richtigen angaben garkeine eheschliessung stattfinden können,also bigamie.
und wenn erbsenhecke für diese ehe beweise bringen kann,müsste ihre ehe eigentlich aufgehoben werden,da rechtmässig bigamie in deutschland ja unter strafe steht?und wenns nur die berühmten zwei schwiegermütter werden Laut lachend

StGB § 172 Doppelehe
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

aber was ist dann mit den kind?gilt es weiter als ehelich geboren?ist es dann doch ausserehelich geboren und eröffnet so den weg,dass die mutter das sorgerecht garnicht erst teilt?wie wird sowas gehandhabt?

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Antwort #16 - 09.06.2007 um 08:46:04
 
In dem von mir angeführten Fall des OVG Rheinland-Pfalz Az: 10 A 11717/03 wurde beschieden, daß beiden Frauen eines Irakers ein Aufenthalt zu gewähren sei, da die Ehe der Zweitfrau wie die der Erstfrau rechtsgültig anerkannt wurde.
http://www.welt.de/data/2004/10/16/347360html

Des Weiteren sei in dieser Richtung auf ein Rechtsgutachten der juristischen Fakultät der Uni Trier verwiesen, in dem es heißt:

Es ist zu begrüßen, daß sich die Rechtsprechungan den aufgezeigten Grundsätzen orientiert und auch den religiösen Besonderheiten des Islam Rechnung getragen hat.
Das islamische Recht und damit einhergehende Bräuche müssen jedoch auch von allen Teilen er Bevölkerung akzeptiert werden.


Der § 171 des deutschen Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen somit keine Anwendung.
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« Zuletzt geändert: 09.06.2007 um 09:00:36 von Saxonicus »  

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Antwort #17 - 09.06.2007 um 09:20:00
 
dete schrieb am 08.06.2007 um 17:49:23:
wenn die ehe hier geschlossen wurde,ist dann die ehe nicht doch ungültig,da ja nach deutschen recht keine 2 ehen gültig sind?dann müsste es doch unter bigamie fallen und die eheschliessung ungültig sein.
oder sehe ich dass falsch?


Hallo dete,

die Eingehung einer Doppelehe in Deutschland ist zwar verboten, aber sie wird zunächst bis zur Aufhebung als gültig betrachtet, leider.

Würde mir auch wünschen, dass der bürokratische Aufwand da geringer wäre und eine Doppelehe automatisch als Nichtehe gelten würde. Seltsamerweise kommen die Forderungen der "Entbürokratisierer" in diesem Feld nie.

Aus dem vorgenannten Grund und weil die Doppelehe auch nur nach den Rechtswirkungen einer Scheidung aufgehoben wird, also ab dem Tag der als Ende der Ehe festgestellt wird, bleibt es hinsichtlich des Kindes zunächst auch beim bisher festgestellten Vater.

Zitat:
Der § 171 des deutschen Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen somit keine Anwendung.


Du mußt hierbei aber erwähnen , dass das StGB nur wegen der Auslandstat keine Anwendung findet. Hätte der Iraker hier geheiratet wäre er in den Bau gewandert.

Und , mittlerweile dürftte das Urteil insofern überholt sein, als die VAH ausdrücklich den Nachzugsanspruch der Zweitfrau ausschließen.

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Antwort #18 - 09.06.2007 um 09:52:30
 
ronny schrieb am 09.06.2007 um 09:20:00:
Und , mittlerweile dürftte das Urteil insofern überholt sein, als die VAH ausdrücklich den Nachzugsanspruch der Zweitfrau ausschließen.


Gilt das nur für Neu-Zuzüge oder betrifft das auch bereits bestehende Mehrehen ?
Wo kann ich das nachlesen ?

So wie ich die Expertise der Uni Trier verstanden habe, geht es doch aber eigentlich darum islamische Rechtsvorstellungen (der Scharia) in unser Rechtssystem einzubeziehen.
So heißt es dort u.a.:  
Integration wird nur dann möglich sein, wenn auch religiöse Besonderheiten des Islam,... hinreichend berücksichtigt werden.

Da stellt sich mir unweigerlich die Frage wer oder was wird hier integriert ?
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« Zuletzt geändert: 09.06.2007 um 10:03:15 von Saxonicus »  

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Antwort #19 - 09.06.2007 um 12:58:10
 
Hallo Saxonicus,

als Rheinland-Pfälzer möchte ich mal darauf hinweisen, dass durch die Entscheidung unseres OVG nicht die Tür zur Legalisierung der Zweitehe geöffnet wurde.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hatte bestimmte Gründe, die nichts mit einer Anerkennung der Zweitehe in Deutschland zu tun haben.

Mal zur Info:
Zitat:
Die Zweitehefrau eines Irakers, über deren Fall das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 12. März verhandelt hat (die Presse berichtete), kann eine Aufenthaltsbefugnis in Deutschland verlangen. Dies geht aus dem heute veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts hervor.

Die 1963 geborene Irakerin ist seit 1990 mit ihrem Landsmann verheiratet. Dieser war bereits 1977 eine Ehe mit einer anderen Irakerin eingegangen. Der Ehemann kam 1996 nach Deutschland; er ist als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Die beiden Ehefrauen reisten 1999 gemeinsam nach Deutschland ein. Seither leben die drei in Ludwigshafen. Nachdem das Standesamt beide Ehen als nach dem Recht des Heimatstaates rechtsgültig anerkannt hatte, erteilte die Stadtverwaltung der Erstehefrau eine Aufenthaltsbefugnis, lehnte den entsprechenden Antrag der Zweitehefrau aber ab. Diese erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. In erster Instanz blieb die Klage erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete jetzt aber die Stadt Ludwigshafen, auch ihr eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

Das Begehren der Zweitehefrau, ihren Aufenthalt ebenfalls zu legalisieren, sei unter den hier vorliegenden Umständen schutzwürdig, befanden die Richter. Zwar könne sie sich nicht auf das sog. Ehegattenprivileg berufen, wonach der Ehegatte eines in Deutschland aufenthaltsbefugten Ausländers zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auch seinerseits eine Aufenthaltsbefugnis erlangen kann. Denn nach den hiesigen kulturellen Wertvorstellungen gelte dies grundsätzlich nur für einen Ehepartner.

Unabhängig davon sei zugunsten der klagenden Zweitehefrau aber zu berücksichtigen, dass ihrer freiwilligen Ausreise jedenfalls derzeit Hindernisse entgegenständen, die sie nicht zu vertreten habe. Nicht nur sei ihre nach dem Recht ihrer Heimat wirksam begründete und seit vielen Jahren zunächst im Irak gelebte Ehe mittlerweile auch in Deutschland in gleicher Weise als rechtsgültig anerkannt worden wie die Erstehe ihres Ehemannes. Wesentlich sei vor diesem Hintergrund vielmehr vor allem, dass die Klägerin nicht etwa ihren Nachzug ins Bundesgebiet anstrebe, sondern lediglich die rechtliche Absicherung ihres schon seit vielen Jahren währenden und von der Stadt Ludwigshafen hingenommenen Aufenthaltes an der Seite ihres Ehemannes. Im Laufe dieser Zeit sei sie in die "hier gelebte Lebensgemeinschaft mehr und mehr hineingewachsen", so dass es unzumutbar wäre, sie aus dieser Gemeinschaft herauszulösen, während die beiden anderen in Deutschland bleiben dürften.

Eine weitergehende Verfestigung des Bleiberechts sei mit der nunmehr zuerkannten Aufenthaltsbefugnis allerdings nicht verbunden, stellten die Richter klar: Sollte die hier bestehende Lebensgemeinschaft aufgelöst werden - sei es durch Trennung, sei es durch Rückkehr des Ehemannes in den Irak - dürfte auch die Aufenthaltsbefugnis der Zweitfrau nicht mehr verlängert werden.


Vielleicht bewertest Du diese Entscheidung über? Ich habe in Rhl.-Pf. noch nicht vom Zuzug einer Zweitehefrau gehört.  Zwinkernd

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Saxonicus
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Antwort #20 - 09.06.2007 um 14:10:09
 
Die Zweitehe findet doch schon dadurch ihre Akzeptanz, da beide Frauen mit ihren (zahlreichen) Kindern über ihren Ehemann in der Krankenkasse (zum Normaltarif) mitversichert sind.
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Antwort #21 - 09.06.2007 um 14:17:44
 
Saxonicus schrieb am 09.06.2007 um 14:10:09:
Die Zweitehe findet doch schon dadurch ihre Akzeptanz, da beide Frauen mit ihren (zahlreichen) Kindern über ihren Ehemann in der Krankenkasse (zum Normaltarif) mitversichert sind.


Und ?

Was hat das jetzt mit der Strafbarkeit einer Doppelehe zu tun.?

Wenn meine KV so etwas mächte würde ich wechseln Zwinkernd

Ist völliger Quatsch aus Einzelfällen eine Generalia machen zu wollen Zwinkernd

Noch hat uns der Islam nicht am Wickel ...

BTW:

Ich finde dass die sog beitragsfreie Mitversicherung in den GKVs eine der Grundursachen für die desolate Situation im Gesundheitswesen ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #22 - 09.06.2007 um 14:50:36
 
ronny schrieb am 09.06.2007 um 14:17:44:
Noch hat uns der Islam nicht am Wickel ...


Dazu dürfte es wohl vielerorts andere Meinungen geben

Zitat:
Ich finde dass die sog beitragsfreie Mitversicherung in den GKVs eine der Grundursachen für die desolate Situation im Gesundheitswesen ist.


Da hst Du sicherlich recht, wenn man da die beitragsfreie Mitversicherung ganzer Familienclans im Ausland in Betracht zieht. Leider werde die dafür erforderlichen Aufwendungen von den Krankenkassen geheim gehalten.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Antwort #23 - 09.06.2007 um 17:56:55
 
Saxonicus schrieb am 09.06.2007 um 14:50:36:
wenn man da die beitragsfreie Mitversicherung ganzer Familienclans im Ausland in Betracht zieht. 


Nein,

ich beziehe da jede beitragsfreie Versicherung mit ein. Man kann es nicht allein auf nicht deutsche Nationalitäten beschränken.

Welche Berechtigung hat die Subventionierung der Reproduktionsfreudigkeit für die gesetzliche KV ??

Grüße
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« Zuletzt geändert: 09.06.2007 um 19:26:50 von ronny »  

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Antwort #24 - 09.06.2007 um 18:45:31
 
Jetzt verstehe ich gar nichts mehr. Zumindest nicht, was hier teilweise gepostet wurde.

Die zweite Ehe wurde doch in Deutschland geschlossen.
So, wie hier behauptet wurde, auf Basis eines Dokuments, dass wahrheitswidrig bestätigt hätte, dass dr Eheschliessende unverheiratet ist.
Mal abgesehen vom Beweisproblem läge damit nach meinem Verständnis klar der Tatbestand der Bigamie vor, zumal meines Wissens auch in Ägypten keine Mehrfachehe zulässig ist.

Oder meinstest Du, Fons, genau das, mit Deinem knappen posting "Nur wenn es die Erste ist." ?

Zunächst einmal wäre also die formelle Echtheit des Dokuments zu prüfen, das die Ehelosigkeit bestätigt hatte. Bei formeller Echtheit wäre die inhaltliche Echtheit zu überprüfen. Ich kann mir vorstellen, dass es zielführend sein könnte, das deutsche Außenministerium einzuschalten, um auf diesem Wege zu klären, was das überhaupt bescheinigt wurde.

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Antwort #25 - 09.06.2007 um 18:48:37
 
Solange die Threadstarterin nichts beweisen kann, bringt ihr das alles gar nichts.

Was mich wundert ist, ob ihr nichts aufgefallen ist, als sie bei seiner Familie in Ägypten war... falls sie dort war.
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Antwort #26 - 09.06.2007 um 18:55:42
 
Ich bin mir gar nicht so sicher, ob die "Threadstarterin" das beweisen muß.

Bei hinreichendem Anfangsverdacht auf das Offizialdelikt der Bigamie wird doch die Staatsanwaltschaft von sich aus ermitteln, zumal wegen der Rechtsfolgen hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes doch ein erhebliches öffentliches Interesse gegeben sein dürfte.
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Antwort #27 - 09.06.2007 um 18:58:57
 
fryderyk schrieb am 09.06.2007 um 18:55:42:
Bei hinreichendem Anfangsverdacht auf das Offizialdelikt der Bigamie wird doch die Staatsanwaltschaft von sich aus ermitteln, zumal wegen der Rechtsfolgen hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes doch ein erhebliches öffentliches Interesse gegeben sein dürfte.

Wo wird die Staatsanwaltschaft ermitteln?
In Ägypten?  Augenrollen

Falls es so einfach möglich wäre, den Familienstand eines Ägypters zu ermitteln, wozu dann die Ledigkeitsbescheinigung? Zwinkernd
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Antwort #28 - 09.06.2007 um 21:43:15
 
Wo die (deutsche) Strafverfolgungsbehörde ermitteln wird und wie sie dies tun wird, das wird die Behörde nach der Gesetzeslage, ihrem Ermessen, ihrer Erfahrung und ihrer Sachkenntnis dann schon festzulegen wissen. In Ägypten sicherlich nicht, da eine deutsche Behörde dort keine Hoheitsrechte und demzufolge wohl auch keine Ermittlungsbefugnis haben dürfte. Es gibt sicherlich aber die Möglichkeit, die Amtshilfe dortiger Hoheitsträger in Anspruch zu nehmen. Schließlich bestehen diplomatische Beziehungen etc.

Es sollten wohl hinreichende internationale Abkommen bestehen, welche es der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen dürften, eine Urkunde zu überprüfen, an deren Echtheit oder zumindest inhaltlicher Richtigkeit begründete zweifel bestehen.

Ich habe niemals ausgedrückt, daß so etwas einfach sein könnte. Wenn es einfach wäre, hätten wir hier sicherlioch  icht so einen langen Thread zu diesem Thema.
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Antwort #29 - 10.06.2007 um 09:30:46
 
Hallo,

ich möchte niemandem die Illusion rauben, dass sich unsere Strafverfolgungsbehörden aller Straftaten annehmen. Realistischerweise sollte man aber bei dem vorliegenden Sachverhalt davon ausgehen, dass es eher nicht zu einem umfangreichen Ermittlungsvorgang kommen wird. Das habe ich viel zu oft erleben müssen.

Realistisch ist ein Eheaufhebungsverfahren, wenn die TE einigermaßen nachvollziehbar belegen kann, dass sie "Zweitfrau" in einer bigamischen Verbindung ist. Gelingt dies nicht, wird das FamGericht sie auf den Weg des normalen Scheidungsverfahrens verweisen.

Grüße
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Antwort #30 - 10.06.2007 um 21:05:41
 
aber es war doch nicht die erste Ehe.
Er war zum Zeitpunkt unserer Hochzeit in Kairo verheiratet.
Er hat mir seine Papiere geschickt (u.a.Kopie des Ausweises, Auszug aus dem Familienstammbuch, Geburtsurkunde und
LEDIGKEITSBESCHEINIGUNG
). Das bedeutet er hat in dieser eidesstattlichen Erklärung in Anwesenheit eines Notars seine Lüge zu Papier gebracht und der Notar hat nur unterschrieben, dass mein Mann diese Angaben in Gegenwart eines zugelassenen Notars gemacht hat. Seit ein paar Stunden wurde ich aufgeklärt, dass diese Bescheinigung für 20€ in Ägypten zu haben sei. Es wurde nicht geprüft, ob der darin beschrieben Sachverhalt tatsächlich so ist. So steht es zumindest in der Übersetzung. Mit dem Verweis, dass:
"
[/color]Als gangbarer und praktikabler Weg zur Überprüfung der innhaltlichen Richtigkeit hat sich mitunter die unmittelbare Einschaltung eines in Ägypten zugelassenen Rechtsanwalts, gegen vorherige Kostenübernahme, erwiesen. Aus haftungsrechtlichen Gründen darf die Botschaft weder bestimmte Anwälte verbindlich benennen, noch kann sie eine Gewähr für deren Tätigkeit übernehmen.
[color=#000000]

Also kennt irgendjemand einen Anwalt aus Ägypten, der mir helfen könnte?

Grüße,
erbsenhecke
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Antwort #31 - 10.06.2007 um 21:25:54
 
um etwas richtigzustellen muss ich sagen, dass wir in Kairo geheiratet haben und dann die Ehe auf den deutschen Behörden anerkennen liesen -- Ehegattennachzug usw.
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Antwort #32 - 10.06.2007 um 22:43:40
 
erbsenhecke schrieb am 10.06.2007 um 21:05:41:
"[/color]Als gangbarer und praktikabler Weg zur Überprüfung der innhaltlichen Richtigkeit hat sich mitunter die unmittelbare Einschaltung eines in Ägypten zugelassenen Rechtsanwalts, gegen vorherige Kostenübernahme, erwiesen. Aus haftungsrechtlichen Gründen darf die Botschaft weder bestimmte Anwälte verbindlich benennen, noch kann sie eine Gewähr für deren Tätigkeit übernehmen. 
[color=#000000] 


Das wundert mich nun doch.
Viele deutsche Botschaften haben auf ihren Web Pages eine Liste von deutschsprechenden Anwälten..........

Beispiele:

http://www.abu-dhabi.diplo.de/Vertretung/abudhabi/de/04/Konsularischer__Service/...

http://www.dubai.diplo.de/Vertretung/dubai/de/04/Leben__und__Arbeiten/download__...



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Antwort #33 - 11.06.2007 um 01:02:06
 
fryderyk schrieb am 09.06.2007 um 18:45:31:
zumal meines Wissens auch in Ägypten keine Mehrfachehe zulässig ist.
  Durchgedreht 4 Stück, sind in Egypt  max. erlaubt ! Normalerweise nur mit Erlaubnis der anderen Frau (en). Aber es gibt ausnahmen. Wenn Frau 1 zb. keine Kinder bekommen kann, darf er er Frau 2 auch ohne Erlaubnis von Frau 1 heiraten. Dann sogar ohne wissen von Frau 1 !

In Saudi Arabia, sind es sogar 7 !

Viele, lassen auch aus Kostengründen, ihre Ehe nicht eintragen. Dann gelten sie nach staatlichen Recht, als nicht verheiratet. Den Nachweis anzutreten, das er wirklich verheiratet ist, halte ich für äußerst schwierig. Zur Scheidung reicht ja schon die 3 malige Aussage gegenüber der Ehefrau : Ich verstoße dich ! Ein Scheidungsrecht ähnlich dem Europäischen wird in Ägypten, wenn überhaupt in Ansätzen, erst seit 2-3 Jahren praktiziert. Meist werden solche Dinge mit Geld an die Familie der Ex Ehefrau erledigt, und oft schon im Ehevertrag VOR der Ehe geregelt. Die Minimum Summe beträgt übrigens 100 LE, für den kompletten Versorgungsausgleich. ( ca. 20 US$)

Also selbst wenn Ehe 1 in Ägypten eingetragen ist, findet sich bestimmt jemand, der bestätigt, das Ehe 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der "Ausländerin" schon geschieden war. Der Ehemann, hat halt nur vergessen, das bei den Behörden anzugeben ! Zur Not, zaubert dann auch die Behörde, ein Schreiben aus dem Hut, das er bereits geschieden war !

Das ist natürlich , nur meine persönliche Meinung, aber ich denke, so wird es laufen.

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Antwort #34 - 11.06.2007 um 05:44:46
 
Micheal, ab Nr. 5 ist es in Saudi-Arabien Ehebruch - nicht anzuraten.
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Antwort #35 - 11.06.2007 um 11:10:01
 
Reni schrieb am 11.06.2007 um 05:44:46:
Micheal, ab Nr. 5 ist es in Saudi-Arabien Ehebruch - nicht anzuraten.
Saudi, weiß ich nur vom hörensagen. Die Ägypter regen sich darüber immer ziemlich auf. Die Saudis reisen nach Kairo, heiraten da, und nach ein paar Monaten, lassen die sich wieder scheiden.
Alles ganz nach den Regeln des Korans. Ich würde das zwar Prostitution nennen, aber nach den Koran Rules, wohl rein technisch OK.  Ärgerlich

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Antwort #36 - 11.06.2007 um 11:51:37
 
Mikael321 schrieb am 11.06.2007 um 11:10:01:
Saudi, weiß ich nur vom hörensagen. Die Ägypter regen sich darüber immer ziemlich auf. Die Saudis reisen nach Kairo, heiraten da, und nach ein paar Monaten, lassen die sich wieder scheiden.
Alles ganz nach den Regeln des Korans. Ich würde das zwar Prostitution nennen, aber nach den Koran Rules, wohl rein technisch OK.  Ärgerlich


Diese sogenannte Zeitehe (Muta, Orfi) ist in vielen islamischen Ländern durchaus legitim und anerkannt.
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Antwort #37 - 11.06.2007 um 12:36:23
 
Saxonicus schrieb am 11.06.2007 um 11:51:37:
Diese sogenannte Zeitehe (Muta, Orfi) ist in vielen islamischen Ländern durchaus legitim und anerkannt.
Das ist mir schon klar. Der Hintergrund auch. In Kriegszeiten genügend Nachwuchs, Unterhaltssicherung von Frau vom verstorben Bruder oder ähnliches. Aber die Saudis, suchen was zum Po**en ! Nichts zum Leben, oder um Nachwuchs zu zeugen. Das ärgert halt die Ägypter ! Aber nach den Rules halt ok.

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Antwort #38 - 12.06.2007 um 00:13:45
 
Mikael321 schrieb am 11.06.2007 um 01:02:06:
  Durchgedreht 4 Stück, sind in Egypt  max. erlaubt ! Normalerweise nur mit Erlaubnis der anderen Frau (en). Aber es gibt ausnahmen. Wenn Frau 1 zb. keine Kinder bekommen kann, darf er er Frau 2 auch ohne Erlaubnis von Frau 1 heiraten. Dann sogar ohne wissen von Frau 1 !


Wo steht das bzw. wer hat dir das erzählt?
Ich halte das für falsch.
(Habe mehrere Bücher über den Islam gelesen und auch den Koran selbst.)
Btw auch die Geschichte mit den Saudis halte ich für unwahr bzw. kann man das wohl nicht verallgemeinern.

Bei solchen Themen sollte man, wenn man sich nicht auskennt oder nur vom Hörensagen, sehr vorsichtig sein.
Außerdem tut das hier wohl nichts zur Sache.

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Antwort #39 - 12.06.2007 um 00:34:54
 
mera schrieb am 12.06.2007 um 00:13:45:
Wo steht das bzw. wer hat dir das erzählt?
Wenn man ein Jährchen in Central Egypt mit der arabischen Bevölkerung zusammen gelebt hat, bekommt man einiges mit. Besonders den unterschied, zwischen Theorie und Praxis.

Michael
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Antwort #40 - 12.06.2007 um 07:29:14
 
mera schrieb am 12.06.2007 um 00:13:45:
Außerdem tut das hier wohl nichts zur Sache.   



Finde auch dass es schlicht Zeit wird back to topic zu gehen, sonst wird hier dicht gemacht.

Es ist völlig irrelevant wieviel Zweitfrauen irgendein islamischer Staats zulässt, solange Deutschland schon bei der ersten Zweitfrau STOJ ruft.

Ronny Zwinkernd
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