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In Ledikeitsbescheinigung gelogen, ich bin seine Zweitfrau... (Gelesen: 14.918 mal)
dete
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Antwort #15 - 09.06.2007 um 01:31:34
 
saxonicus,wie die aktuelle rechtsprechung ist,wenn er denn die zweite ehe mit der zweiten frau im heimatland eingegangen wäre,hast du mir ja grad erklärt.
aber,
darum geht es im angesprochenen fall garnicht.
les den tread nochmal von vorn.
demnach besteht der verdacht,dass der liebe herr im heimatland bereits verheiratet war,als er hier in deutschland nochmal geheiratet hat.
und da in diesen fall dann wohl deutsches recht gelten müsste,hätte unter richtigen angaben garkeine eheschliessung stattfinden können,also bigamie.
und wenn erbsenhecke für diese ehe beweise bringen kann,müsste ihre ehe eigentlich aufgehoben werden,da rechtmässig bigamie in deutschland ja unter strafe steht?und wenns nur die berühmten zwei schwiegermütter werden Laut lachend

StGB § 172 Doppelehe
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

aber was ist dann mit den kind?gilt es weiter als ehelich geboren?ist es dann doch ausserehelich geboren und eröffnet so den weg,dass die mutter das sorgerecht garnicht erst teilt?wie wird sowas gehandhabt?

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Saxonicus
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Antwort #16 - 09.06.2007 um 08:46:04
 
In dem von mir angeführten Fall des OVG Rheinland-Pfalz Az: 10 A 11717/03 wurde beschieden, daß beiden Frauen eines Irakers ein Aufenthalt zu gewähren sei, da die Ehe der Zweitfrau wie die der Erstfrau rechtsgültig anerkannt wurde.
http://www.welt.de/data/2004/10/16/347360html

Des Weiteren sei in dieser Richtung auf ein Rechtsgutachten der juristischen Fakultät der Uni Trier verwiesen, in dem es heißt:

Es ist zu begrüßen, daß sich die Rechtsprechungan den aufgezeigten Grundsätzen orientiert und auch den religiösen Besonderheiten des Islam Rechnung getragen hat.
Das islamische Recht und damit einhergehende Bräuche müssen jedoch auch von allen Teilen er Bevölkerung akzeptiert werden.


Der § 171 des deutschen Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen somit keine Anwendung.
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« Zuletzt geändert: 09.06.2007 um 09:00:36 von Saxonicus »  

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Antwort #17 - 09.06.2007 um 09:20:00
 
dete schrieb am 08.06.2007 um 17:49:23:
wenn die ehe hier geschlossen wurde,ist dann die ehe nicht doch ungültig,da ja nach deutschen recht keine 2 ehen gültig sind?dann müsste es doch unter bigamie fallen und die eheschliessung ungültig sein.
oder sehe ich dass falsch?


Hallo dete,

die Eingehung einer Doppelehe in Deutschland ist zwar verboten, aber sie wird zunächst bis zur Aufhebung als gültig betrachtet, leider.

Würde mir auch wünschen, dass der bürokratische Aufwand da geringer wäre und eine Doppelehe automatisch als Nichtehe gelten würde. Seltsamerweise kommen die Forderungen der "Entbürokratisierer" in diesem Feld nie.

Aus dem vorgenannten Grund und weil die Doppelehe auch nur nach den Rechtswirkungen einer Scheidung aufgehoben wird, also ab dem Tag der als Ende der Ehe festgestellt wird, bleibt es hinsichtlich des Kindes zunächst auch beim bisher festgestellten Vater.

Zitat:
Der § 171 des deutschen Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen somit keine Anwendung.


Du mußt hierbei aber erwähnen , dass das StGB nur wegen der Auslandstat keine Anwendung findet. Hätte der Iraker hier geheiratet wäre er in den Bau gewandert.

Und , mittlerweile dürftte das Urteil insofern überholt sein, als die VAH ausdrücklich den Nachzugsanspruch der Zweitfrau ausschließen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Saxonicus
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Antwort #18 - 09.06.2007 um 09:52:30
 
ronny schrieb am 09.06.2007 um 09:20:00:
Und , mittlerweile dürftte das Urteil insofern überholt sein, als die VAH ausdrücklich den Nachzugsanspruch der Zweitfrau ausschließen.


Gilt das nur für Neu-Zuzüge oder betrifft das auch bereits bestehende Mehrehen ?
Wo kann ich das nachlesen ?

So wie ich die Expertise der Uni Trier verstanden habe, geht es doch aber eigentlich darum islamische Rechtsvorstellungen (der Scharia) in unser Rechtssystem einzubeziehen.
So heißt es dort u.a.:  
Integration wird nur dann möglich sein, wenn auch religiöse Besonderheiten des Islam,... hinreichend berücksichtigt werden.

Da stellt sich mir unweigerlich die Frage wer oder was wird hier integriert ?
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« Zuletzt geändert: 09.06.2007 um 10:03:15 von Saxonicus »  

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Antwort #19 - 09.06.2007 um 12:58:10
 
Hallo Saxonicus,

als Rheinland-Pfälzer möchte ich mal darauf hinweisen, dass durch die Entscheidung unseres OVG nicht die Tür zur Legalisierung der Zweitehe geöffnet wurde.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hatte bestimmte Gründe, die nichts mit einer Anerkennung der Zweitehe in Deutschland zu tun haben.

Mal zur Info:
Zitat:
Die Zweitehefrau eines Irakers, über deren Fall das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 12. März verhandelt hat (die Presse berichtete), kann eine Aufenthaltsbefugnis in Deutschland verlangen. Dies geht aus dem heute veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts hervor.

Die 1963 geborene Irakerin ist seit 1990 mit ihrem Landsmann verheiratet. Dieser war bereits 1977 eine Ehe mit einer anderen Irakerin eingegangen. Der Ehemann kam 1996 nach Deutschland; er ist als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Die beiden Ehefrauen reisten 1999 gemeinsam nach Deutschland ein. Seither leben die drei in Ludwigshafen. Nachdem das Standesamt beide Ehen als nach dem Recht des Heimatstaates rechtsgültig anerkannt hatte, erteilte die Stadtverwaltung der Erstehefrau eine Aufenthaltsbefugnis, lehnte den entsprechenden Antrag der Zweitehefrau aber ab. Diese erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. In erster Instanz blieb die Klage erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete jetzt aber die Stadt Ludwigshafen, auch ihr eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

Das Begehren der Zweitehefrau, ihren Aufenthalt ebenfalls zu legalisieren, sei unter den hier vorliegenden Umständen schutzwürdig, befanden die Richter. Zwar könne sie sich nicht auf das sog. Ehegattenprivileg berufen, wonach der Ehegatte eines in Deutschland aufenthaltsbefugten Ausländers zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auch seinerseits eine Aufenthaltsbefugnis erlangen kann. Denn nach den hiesigen kulturellen Wertvorstellungen gelte dies grundsätzlich nur für einen Ehepartner.

Unabhängig davon sei zugunsten der klagenden Zweitehefrau aber zu berücksichtigen, dass ihrer freiwilligen Ausreise jedenfalls derzeit Hindernisse entgegenständen, die sie nicht zu vertreten habe. Nicht nur sei ihre nach dem Recht ihrer Heimat wirksam begründete und seit vielen Jahren zunächst im Irak gelebte Ehe mittlerweile auch in Deutschland in gleicher Weise als rechtsgültig anerkannt worden wie die Erstehe ihres Ehemannes. Wesentlich sei vor diesem Hintergrund vielmehr vor allem, dass die Klägerin nicht etwa ihren Nachzug ins Bundesgebiet anstrebe, sondern lediglich die rechtliche Absicherung ihres schon seit vielen Jahren währenden und von der Stadt Ludwigshafen hingenommenen Aufenthaltes an der Seite ihres Ehemannes. Im Laufe dieser Zeit sei sie in die "hier gelebte Lebensgemeinschaft mehr und mehr hineingewachsen", so dass es unzumutbar wäre, sie aus dieser Gemeinschaft herauszulösen, während die beiden anderen in Deutschland bleiben dürften.

Eine weitergehende Verfestigung des Bleiberechts sei mit der nunmehr zuerkannten Aufenthaltsbefugnis allerdings nicht verbunden, stellten die Richter klar: Sollte die hier bestehende Lebensgemeinschaft aufgelöst werden - sei es durch Trennung, sei es durch Rückkehr des Ehemannes in den Irak - dürfte auch die Aufenthaltsbefugnis der Zweitfrau nicht mehr verlängert werden.


Vielleicht bewertest Du diese Entscheidung über? Ich habe in Rhl.-Pf. noch nicht vom Zuzug einer Zweitehefrau gehört.  Zwinkernd

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Saxonicus
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Antwort #20 - 09.06.2007 um 14:10:09
 
Die Zweitehe findet doch schon dadurch ihre Akzeptanz, da beide Frauen mit ihren (zahlreichen) Kindern über ihren Ehemann in der Krankenkasse (zum Normaltarif) mitversichert sind.
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Antwort #21 - 09.06.2007 um 14:17:44
 
Saxonicus schrieb am 09.06.2007 um 14:10:09:
Die Zweitehe findet doch schon dadurch ihre Akzeptanz, da beide Frauen mit ihren (zahlreichen) Kindern über ihren Ehemann in der Krankenkasse (zum Normaltarif) mitversichert sind.


Und ?

Was hat das jetzt mit der Strafbarkeit einer Doppelehe zu tun.?

Wenn meine KV so etwas mächte würde ich wechseln Zwinkernd

Ist völliger Quatsch aus Einzelfällen eine Generalia machen zu wollen Zwinkernd

Noch hat uns der Islam nicht am Wickel ...

BTW:

Ich finde dass die sog beitragsfreie Mitversicherung in den GKVs eine der Grundursachen für die desolate Situation im Gesundheitswesen ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #22 - 09.06.2007 um 14:50:36
 
ronny schrieb am 09.06.2007 um 14:17:44:
Noch hat uns der Islam nicht am Wickel ...


Dazu dürfte es wohl vielerorts andere Meinungen geben

Zitat:
Ich finde dass die sog beitragsfreie Mitversicherung in den GKVs eine der Grundursachen für die desolate Situation im Gesundheitswesen ist.


Da hst Du sicherlich recht, wenn man da die beitragsfreie Mitversicherung ganzer Familienclans im Ausland in Betracht zieht. Leider werde die dafür erforderlichen Aufwendungen von den Krankenkassen geheim gehalten.
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Antwort #23 - 09.06.2007 um 17:56:55
 
Saxonicus schrieb am 09.06.2007 um 14:50:36:
wenn man da die beitragsfreie Mitversicherung ganzer Familienclans im Ausland in Betracht zieht. 


Nein,

ich beziehe da jede beitragsfreie Versicherung mit ein. Man kann es nicht allein auf nicht deutsche Nationalitäten beschränken.

Welche Berechtigung hat die Subventionierung der Reproduktionsfreudigkeit für die gesetzliche KV ??

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Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 09.06.2007 um 19:26:50 von ronny »  

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Antwort #24 - 09.06.2007 um 18:45:31
 
Jetzt verstehe ich gar nichts mehr. Zumindest nicht, was hier teilweise gepostet wurde.

Die zweite Ehe wurde doch in Deutschland geschlossen.
So, wie hier behauptet wurde, auf Basis eines Dokuments, dass wahrheitswidrig bestätigt hätte, dass dr Eheschliessende unverheiratet ist.
Mal abgesehen vom Beweisproblem läge damit nach meinem Verständnis klar der Tatbestand der Bigamie vor, zumal meines Wissens auch in Ägypten keine Mehrfachehe zulässig ist.

Oder meinstest Du, Fons, genau das, mit Deinem knappen posting "Nur wenn es die Erste ist." ?

Zunächst einmal wäre also die formelle Echtheit des Dokuments zu prüfen, das die Ehelosigkeit bestätigt hatte. Bei formeller Echtheit wäre die inhaltliche Echtheit zu überprüfen. Ich kann mir vorstellen, dass es zielführend sein könnte, das deutsche Außenministerium einzuschalten, um auf diesem Wege zu klären, was das überhaupt bescheinigt wurde.

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Antwort #25 - 09.06.2007 um 18:48:37
 
Solange die Threadstarterin nichts beweisen kann, bringt ihr das alles gar nichts.

Was mich wundert ist, ob ihr nichts aufgefallen ist, als sie bei seiner Familie in Ägypten war... falls sie dort war.
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Antwort #26 - 09.06.2007 um 18:55:42
 
Ich bin mir gar nicht so sicher, ob die "Threadstarterin" das beweisen muß.

Bei hinreichendem Anfangsverdacht auf das Offizialdelikt der Bigamie wird doch die Staatsanwaltschaft von sich aus ermitteln, zumal wegen der Rechtsfolgen hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes doch ein erhebliches öffentliches Interesse gegeben sein dürfte.
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Antwort #27 - 09.06.2007 um 18:58:57
 
fryderyk schrieb am 09.06.2007 um 18:55:42:
Bei hinreichendem Anfangsverdacht auf das Offizialdelikt der Bigamie wird doch die Staatsanwaltschaft von sich aus ermitteln, zumal wegen der Rechtsfolgen hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes doch ein erhebliches öffentliches Interesse gegeben sein dürfte.

Wo wird die Staatsanwaltschaft ermitteln?
In Ägypten?  Augenrollen

Falls es so einfach möglich wäre, den Familienstand eines Ägypters zu ermitteln, wozu dann die Ledigkeitsbescheinigung? Zwinkernd
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Antwort #28 - 09.06.2007 um 21:43:15
 
Wo die (deutsche) Strafverfolgungsbehörde ermitteln wird und wie sie dies tun wird, das wird die Behörde nach der Gesetzeslage, ihrem Ermessen, ihrer Erfahrung und ihrer Sachkenntnis dann schon festzulegen wissen. In Ägypten sicherlich nicht, da eine deutsche Behörde dort keine Hoheitsrechte und demzufolge wohl auch keine Ermittlungsbefugnis haben dürfte. Es gibt sicherlich aber die Möglichkeit, die Amtshilfe dortiger Hoheitsträger in Anspruch zu nehmen. Schließlich bestehen diplomatische Beziehungen etc.

Es sollten wohl hinreichende internationale Abkommen bestehen, welche es der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen dürften, eine Urkunde zu überprüfen, an deren Echtheit oder zumindest inhaltlicher Richtigkeit begründete zweifel bestehen.

Ich habe niemals ausgedrückt, daß so etwas einfach sein könnte. Wenn es einfach wäre, hätten wir hier sicherlioch  icht so einen langen Thread zu diesem Thema.
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Antwort #29 - 10.06.2007 um 09:30:46
 
Hallo,

ich möchte niemandem die Illusion rauben, dass sich unsere Strafverfolgungsbehörden aller Straftaten annehmen. Realistischerweise sollte man aber bei dem vorliegenden Sachverhalt davon ausgehen, dass es eher nicht zu einem umfangreichen Ermittlungsvorgang kommen wird. Das habe ich viel zu oft erleben müssen.

Realistisch ist ein Eheaufhebungsverfahren, wenn die TE einigermaßen nachvollziehbar belegen kann, dass sie "Zweitfrau" in einer bigamischen Verbindung ist. Gelingt dies nicht, wird das FamGericht sie auf den Weg des normalen Scheidungsverfahrens verweisen.

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