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AE für Frankreich, dann Umzug nach D (Gelesen: 5.244 mal)
Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 22.10.2007 um 21:25:04
 
Baden schrieb am 11.10.2007 um 07:53:08:
2. Später fiel mir auf, daß meine Frau nicht mit der französischen Aufenthaltserlaubnis einreisen hätte dürfen. Der erste SB, der so wütend wurde, warf uns vor, daß das Schengen-Visum abgelaufen sei.
Ich hielt ihm die Aufenthaltserlaubnis für Frankreich vor, weil ich da noch fest davon überzeugt war, daß meine Frau damit in ganz Europa reisen darf  ( die Experten werden bestimmt mit dem Kopf schütteln, doch das wußte ich damals noch nicht ).



Mit einer Aufenthaltserlaubnis (carte de séjour) schon, nur mit einer Antragsbestätigung aber nicht.

Gruß, ULF
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Baden
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Antwort #16 - 25.10.2007 um 16:42:56
 
Ulf,
das stimmt, doch wo kein Kläger, da ist auch kein Richter.
Ich war bei der damaligen Einreise der Überzeugung, daß die Antragsbestätigung reicht ... heute weiß ich es besser.

Mittlerweile ist überraschend die Carte de Séjour (Aufenthaltserlaubnis) eingetroffen.
Wir konnten es kaum glauben, aber sie ist auf 10 Jahre ausgestellt.
Keine Ahnung, weshalb so lange.
In den einschlägigen Foren schreiben viele Russinnen, daß sie seit Jahren immer nur eine jährliche Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Vielleicht liegt es daran, daß ihre Ehemänner Franzosen sind, ich jedoch deutscher Staatsbürger bin.

Die Inge hat ja Wort "Inländerdiskriminierung" in diesem Zusammenhang erwähnt und die gibt es dann auch in Frankreich für französische Staatsbürger.
Finde ich nicht gut, aber meine Meinung interessiert die Gesetzgeber bestimmt nicht.

Bei der Anmeldung auf dem Bürgeramt in Berlin wußte der Sachbearbeiter nicht, daß die Ehe-Urkunde aus Dänemark in Deutschland ohne Legalisation gültig ist.
Ich habe ihn auf das bilaterale Abkommen zwischen Dänemark und Deutschland hingewiesen, aber er wollte davon nichts hören.
Er stöberte im Internet herum und fand nichts, weil die ganzen Seiten des Auswärtigen Amtes diesbezüglich unvollständig sind.

Ich zeigte ihm die Apostille auf der Rückseite der dänischen Ehe-Urkunde (ist übrigens in 5 Sprachen ausgestellt) und wies ihn darauf hin, daß Dänemark dieses Jahr dem Haager Abkommen beigetreten ist.
Leider wollte er davon auch nichts hören.
Er sagte , daß er seinen Job aufs Spiel setzt, wenn er einem Bürger glaubt.

Er telefonierte mit dem Auswärtigen Amt, doch dort war auch ein ignoranter Mitarbeiter am Telefon, der weder etwas von Dänemark-Deutschland noch von der gültigen Apostille aus Dänemark wußte.
( die Liste der Haager Konferenz mit den aktuellen Beitrittsstaaten ist im Auswärtigen Amt noch auf einem alten Stand )

Ich blieb wirklich ruhig und höflich, obwohl er mir als "Bürger" überhaupt nichts glauben wollte und seine Recherche auch nicht nach meinen freundlichen Hinweisen gestalten wollte.
Als er merkte, daß ich das Gebäude nicht ohne die Anmelde-Bescheinigung für meine Frau und mich verlassen würde, machte er eine lange Gesprächsnotiz und führte die Anmeldung aus.

Ich erwähne diese Anekdote für Leser, welche in dieselbe Lage kommen sollten.
Mittlerweile habe ich im Internet nachgesehen und die fehlenden Aktualisierungen auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes als Grund für die Schwierigkeiten ausgemacht.
Ich werde bei Gelegenheit einen Brief ans Auswärtige Amt schreiben.
Auf webseiten von Notaren findet sich der Hinweis auf das bilaterale Abkommen, nach dem Heiratsurkunden zwischen Dänemark und Deutschland auch ohne Apostille oder Legalisation anerkannt werden.
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Baden
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Antwort #17 - 30.10.2007 um 09:50:02
 
inge schrieb am 24.05.2007 um 15:41:12:
Schon wieder (evtl) vorbei Zwinkernd

§39 AufenthV sagt, man kann eine AE vom Inland aus beantragen (kein FZF vom ausland nötig). Er sagt nicht, dass man die bekommt, wenn man die Anforderungen nicht erfüllt ...

Wobei beim geschilderten Fall die AE dann ggfs unabhängig davon zu erteilen ist, da die erste (frz.) AE ja wegen Freizügigkeit erteilt wurde. Dann wäre eben nicht AufenthG maßgeblich.


Mein "Fall" ist nun abgeschlossen.
Heute bekam meine Frau den Aufenthaltstitel für 3 Jahre für D.

Ich hatte dem SB den §39 AV ausgedruckt. Natürlich kannte er diesen.
Er meinte zum Abschluss jedoch, daß dieser eine "kann"-Bestimmung ist und keinen Anspruch darstellt.
Ich sehe das zwar anders, aber dennoch habe ich keine Diskussion darüber angefangen.

Sprachkenntnisse ?
Der SB wollte uns einen Berechtigungsschein für einen Sprachkurs geben.
Er hat quasi überhaupt nicht nach Sprachkenntnissen gefragt, sondern ging davon aus, daß ein Sprachkurs nötig ist.

In unserem Fall trifft das nicht zu, weil meine Frau Dolmetscherin (mit Uni-Diplom) für Deutsch ist. Wir zeigten ihm das Diplom (mit Übersetzung natürlich) und das Thema "Deutschkurs" war vom Tisch.

Einkommensnachweise und Mietvertrag wurde nicht verlangt.

Vielen Dank an die Experten hier im Forum.
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