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AE für Frankreich, dann Umzug nach D (Gelesen: 5.185 mal)
Baden
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24.05.2007 um 11:57:34
 
Wie sieht es bei folgender Konstellation aus ?

Deutscher Staatsbürger hat seinen Wohnsitz in Frankreich.
Er heiratet eine russische Staatsbürgerin in Russland.

Seine Frau kommt mit Schengen-Visum nach Frankreich und bekommt dort die AE für Frankreich.

Was passiert, wenn das Ehepaar nach D umzieht (Daueraufenthalt, Leben und Arbeiten, Kinder bekommen) ?

Wird die AE für die Frau in diesem Fall sofort erteilt ?
Was wird von der ABH verlangt oder geprüft ?

Oder muß die Frau wieder nach Moskau und dort das Visum für FZF beantragen ?
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Mikael321
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Antwort #1 - 24.05.2007 um 12:44:12
 
Baden schrieb am 24.05.2007 um 11:57:34:
Oder muß die Frau wieder nach Moskau und dort das Visum für FZF beantragen ?
Das auf keinen Fall ! Wohnsitz ist ausschlaggebend. Das wäre dann Frankreich. Die Antworten der Experten, würden mich auch interressieren .  Ich zumindest, würde beim Umzug nach zb. nach NRW kein FVZ machen. AE wird hier meist ohne FVZ erteilt, wenn kein Scheinehe verdacht da ist !

Besonders in Hinblick, auf das neue Gesetz würde mich interressieren :

Nachzug möglich ? Das neue Gesetz bezieht sich ja nicht expliziert auf Dänemark.  §39 3 sagt : "Eine AE kann nur noch in Deutschland beantragt werden, wenn der Anspruch auf die AE,  NACH Einreise entsteht" (So wie in diesem Fall !)

Oder was ist mit Sprachkenntnissen, wenn nicht vorhanden. In diesem Fall vielleicht nur französisch und russisch, nix Deutsch wie verlangt ? Muss also erst in Frankreich Deutsch gebüffelt werden, bevor Nachzug möglich ist, auch wenn dadurch die Eheliche Gemeinschaft zerstört wird, und Kosten entstehen, die gar nicht nötig sind ? Doppelte Wohnung u.s.w

Michael
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inge
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Antwort #2 - 24.05.2007 um 13:19:55
 
Maßgeblich ist AufenthV 39.6 und nicht 39.3 in diesem Fall!
Das wird auch mit dem neuen Gesetz nicht geändert (wg. direktem EU-Bezug)
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Baden
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Antwort #3 - 24.05.2007 um 13:43:02
 
inge schrieb am 24.05.2007 um 13:19:55:
Maßgeblich ist AufenthV 39.6 und nicht 39.3 in diesem Fall!
Das wird auch mit dem neuen Gesetz nicht geändert (wg. direktem EU-Bezug)

Danke, inge.
Das ist eindeutig.

Ich zitiere für andere Leser:
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
.........
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.


Für mich als Laien folgt hieraus:
1. Da der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ehe erfüllt ist,
wird die AE in D ohne weitere Prüfungen oder Bescheinigungen erteilt.
Falsch oder richtig ?
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Mikael321
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Antwort #4 - 24.05.2007 um 14:42:00
 
inge schrieb am 24.05.2007 um 13:19:55:
Maßgeblich ist AufenthV 39.6 und nicht 39.3 in diesem Fall!
Das wird auch mit dem neuen Gesetz nicht geändert (wg. direktem EU-Bezug)
Also kein FVZ ! Und auch keine Sprachkenntnisse !

Richtig ?

Michael
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inge
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Antwort #5 - 24.05.2007 um 15:41:12
 
Zitat:
Und auch keine Sprachkenntnisse !

Schon wieder (evtl) vorbei Zwinkernd

§39 AufenthV sagt, man kann eine AE vom Inland aus beantragen (kein FZF vom ausland nötig). Er sagt nicht, dass man die bekommt, wenn man die Anforderungen nicht erfüllt ...

Wobei beim geschilderten Fall die AE dann ggfs unabhängig davon zu erteilen ist, da die erste (frz.) AE ja wegen Freizügigkeit erteilt wurde. Dann wäre eben nicht AufenthG maßgeblich.
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Baden
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Antwort #6 - 25.05.2007 um 00:12:24
 
inge schrieb am 24.05.2007 um 15:41:12:
Schon wieder (evtl) vorbei Zwinkernd

§39 AufenthV sagt, man kann eine AE vom Inland aus beantragen (kein FZF vom ausland nötig). Er sagt nicht, dass man die bekommt, wenn man die Anforderungen nicht erfüllt ...

Wobei beim geschilderten Fall die AE dann ggfs unabhängig davon zu erteilen ist, da die erste (frz.) AE ja wegen Freizügigkeit erteilt wurde. Dann wäre eben nicht AufenthG maßgeblich.


Inge,
ich dachte, ich hätte es verstanden.
Doch nun bin ich mir nicht mehr sicher.

Ist die Erteilung der AE eine Ermessenssache der ABH ?
Gibt es nicht klare Vorgaben ?

Werden im geschilderten Fall die Sprachkenntnisse der Frau geprüft ?
Wie  und wo ?   (wäre kein Problem übrigens, weil sie Deutsch studiert hat und fließend Deutsch spricht).

Was wird noch geprüft ?
Gilt die AE für Frankreich gar nichts ?
Das würde ja bedeuten, daß jeder nicht-deutsche EU-Bürger besser dran ist als ein Deutscher. Ist es so ?
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inge
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Antwort #7 - 25.05.2007 um 00:19:53
 
Zitat:
daß jeder nicht-deutsche EU-Bürger

TRA RA!
Der Kandidat hat soeben 100 Punkte erzielt und das gesuchte Wort lautet "Inländerdiskrimierung"

Back to topic:
Einreise nach FR, dort AE. Ehepartner (D) nimmt dort seine Arbeitnehmerfreizügigkeit wahr (zb). Nach > 3 Monaten zurück nach D. Damit wird der Deutsche jetzt mal kurzfristig als Ausländer behandelt - genau: als EU-Bürger - was in diesem Fall von Vorteil ist, da dann das großzügigere EU-Recht gilt. Damit MUSS (von besonderen Ausnahmen abgesehen) dem Drittstaatler (der andere Ehepartner) der Aufenthalt in D erlaubt werden. Ohne besondere Anforderungen.

Lebte der Deutsche bereits in D, würde er ausschließlich als Deutscher und nicht als EU-Bürger behandelt werden und es kommt somit das rein nationale Recht zum Tragen (es sei denn, man schafft es, in D "freizügig" zu werden - auch das KANN ja klappen ...), welches meist nicht ganz so großzügig ist.
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Antwort #8 - 25.05.2007 um 11:52:08
 
Danke, Inge.
Nun ist mir alles klar.

Ich schätze die Kompetenz von Euch Experten hier und auch die Hilfsbereitschaft von vielen Betroffenen, welche auch gerne Auskünfte geben.

Danke an Alle.
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Antwort #9 - 28.05.2007 um 13:10:20
 
Hallo,

bei uns wird die Situation aehnlich sein, nur dass das Land statt Frankreich England ist. Und statt AE wird meine Frau dieses Family Permit Visa fuer UK haben.

Da kein Schengen aber EU, trifft hier das gesagte genauso zu?

Und woher kommen die o.g. drei Monate? Mit anderen Worten, gibt es eine Mindestzeit, die der Ehepartner (oder ich) in Frankreich (oder England) sein muesste, bevor gesagtes zutrifft? Wie weisen wir den Zeitraum nach, muss ich mich dafuer z.B. in DE beim Einwohnermeldeamt abmelden?

vg,
andre'
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Baden
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Antwort #10 - 11.10.2007 um 07:53:08
 
Hallo an die Experten,
nun ist alles ein bißchen anders gekommen und deshalb habe ich neue Fragen.

Zunächst die Hintergründe:
Einreise meiner russischen Verlobten mit Schengen-Visum über Österreich (Einladung von guten Freunden)
Heirat am 28.7.07 in Dänemark
Ich habe eine Arbeitsstelle in Frankreich seit 1.8.07
Wohnung in Frankreich bezogen und Aufenthaltserlaubnis für meine Frau beantragt (Schengen-Visum lief am 7.08.07 ab)

In Frankreich dauert es einige Monate, bis der Aufenthaltstitel (Carte de Séjour) erteilt wird. Man bekommt eine Bescheinigung, daß der Titel beantragt ist und das berechtigt zum Aufenthalt.
Vor wenigen Tagen wurde meine Frau wieder auf der Mairie (Rathaus) vorgeladen und bekam die
"Récépissé de Demande de Carte de Séjour". ( begrenzt bis 13.12.07)
Darin wird bestätigt, daß sie eine 10-jährige Aufenthaltserlaubnis beantragt hat.
Zusammen mit dem Reisepass gilt dieses Dokument (obwohl vorläufig) als Aufenthaltsbewilligung.
Zusätzlich ist vermerkt, daß meine Frau jetzt schon in Frankreich arbeiten darf.

Wir hatten eigentlich geplant, ganz in Frankreich zu leben.
Doch mittlerweile haben wir den Wunsch, in Berlin zu leben.
Die Arbeitsstelle in Frankreich ist dadurch nicht verloren, denn ich arbeite im Internet und kann dies von überall her tun. Mein Chef ist Franzose, spricht aber perfekt Deutsch und außerdem koordiniere ich seine Deutschen Firmen. Er hat kein Problem damit, daß ich in Deutschland leben werde.

Zuerst einmal waren wir etwas naiv und auch unwissend.
Wir gingen zur Berliner Ausländerbehörde, um nachzufragen, welche Unterlagen wir für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für meine Frau benötigen.
Dabei erlebten wir einige Überraschungen:

1. Die Sachbearbeiter konnten mit unserem speziellen Fall nichts anfangen.
Sie hörten "Heirat in Dänemark" und sagten, daß das nicht geht mit der AE.
Auskunft: da muß Ihre Frau nach Russland zurück und erst einmal einen Antrag auf FZF stellen.
Ich argumentierte mit EU-Bürger und Freizügigkeit, doch der SB wurde schnell wütend.
Als ich nicht nachgab, wurde ein Kollege geholt, der freundlicher gestimmt war.

Er erklärte uns dann, daß es nach der Gesetzesänderung nicht mehr möglich ist,
ein AE zu erteilen, wenn das Paar in Dänemark geheiratet hat und daß meine Frau deshalb
nach Russland zurück muß, um die FZF zu beantragen, es sei denn, daß beispielsweise ein Sonderfall wie Schwangerschaft vorliege. Dann könnte man darauf verzichten und eine Ausnahme machen.

Zum Glück liegt eine Schwangerschaft vor ( und es ist ein Wunschkind, kein Unfall ).
Er sagte, daß das dann natürlich ein Sonderfall ist und wir nur einen Mutterpaß brauchen, dann wird eine Ausnahme gemacht und meine Frau muß nicht nach Russland zurück.

2. Später fiel mir auf, daß meine Frau nicht mit der französischen Aufenthaltserlaubnis einreisen hätte dürfen. Der erste SB, der so wütend wurde, warf uns vor, daß das Schengen-Visum abgelaufen sei.
Ich hielt ihm die Aufenthaltserlaubnis für Frankreich vor, weil ich da noch fest davon überzeugt war, daß meine Frau damit in ganz Europa reisen darf  ( die Experten werden bestimmt mit dem Kopf schütteln, doch das wußte ich damals noch nicht ).
Er ließ sich von mir überzeugen und damit war das Thema "illegale Einreise" vom Tisch.

3. Nun bin ich am Recherchieren, wie ich meine Frau jetzt von Frankreich nach Berlin bringe ( diesesmal mit legaler Einreise ), um dort die AE für sie zu bekommen.
Auf den Internetseiten der Deutschen Botschaft in Paris finde ich nichts.
Solch ein Fall ist dort nicht vorgesehen.

Deshalb meine Frage an die Experten:
Welchen Antrag für welches Visum muß meine Frau in Frankreich stellen, um legal mit mir nach Deutschland reisen zu dürfen ?

Schengenvisum ist wohl verkehrt, denn es soll ja der Aufenthaltstitel beantragt werden.
Visa-Kategorie 2 ist auch verkehrt, weil es kein befristeter Aufenthalt werden soll.
Ich blicke da nicht durch und bitte um Hilfe.

Vielen Dank.

P.S.: Eine Wohnung ist in Berlin vorhanden. Ein Freund vermietet uns seine Zweitwohnung, in welcher ich bis 14.8.07 gemeldet war.  Ich hatte lange in Spanien gelebt, aber immer wieder ein paar Monate in Berlin.


Sorry, daß es ein ganzer Roman wurde, aber das erspart Nachfragen.
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Antwort #11 - 11.10.2007 um 08:24:35
 
Hallo Baden,

m.E. liegt die Lösungsmöglichkeit für Euer Problem im § 39 Nr.6 AufenthV "versteckt":

Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn ...

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.


Sehr wahrscheinlich greift diese jedoch jetzt noch nicht, weil auch folgendes gilt:

Zitat:
In Frankreich lebende Staatsangehörige von Staaten, die nicht der EU angehören, können sich mit ihrem gültigen nationalen Pass und dem gültigen französischen Aufenthaltstitel (carte de séjour) zu touristischen Zwecken bis zu drei Monate im Halbjahr visafrei im gesamten Schengenraum bewegen. Bitte beachten Sie hierbei, dass eine Bescheinigung über den Erstantrag auf Erteilung eines französischen Aufenthaltstitels (récépissé de première demande) nicht zur visafreien Einreise in die Schengen-Partnerländer berechtigt.




Und letzteres ist wohl bei Euch das Problem - sehe ich das richtig?

Wenn ja, bleiben wohl nur zwei Varianten:

Entweder warten bis nach dem 31.12.2007 - bis dann der Aufenthaltstitel für Frankreich (und nicht nur die Bestätigung der Beantragung) tatsächlich vorliegt und eine visafreie Einreise nach Deutschland und damit die Anwendung des § 39 Nr. 6 AufenthV möglich ist. Oder bei der Deutschen Botschaft in Paris ein normales FZF - Visum (Nachzug zum deutschen Ehegatten - dabei handelt es sich um ein nationales Visum!) nach Deutschland beantragen - allerdings müsste das mit dem künftigen Wohnsitz in Deutschland dazu schon klar sein und ggf. nachgewiesen werden. Außerdem müsste Deine Frau "einfache deutsche Sprachkenntnisse" nachweisen!

Inwieweit die Sache mit dem Kind das ganze "beschleunigen" können soll, erschließt sich mir nicht. Ein Nachzug zu einem deutschen Kind geht nur, wenn es bereits geboren ist ...

Da dies hier nicht ganz meine Baustelle ist, warte aber mal weitere Posts (von Experten) ab - vielleicht bin ich ja nicht ganz auf dem "richtigen Dampfer".

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 11.10.2007 um 08:36:02 von schweitzer »  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Baden
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Antwort #12 - 11.10.2007 um 09:23:23
 
schweitzer,
danke für Deine Antwort.

Meine Frau hat das Diplom als Dolmetscherin für Englisch und Deutsch an der Universität in Moskau und spricht fließend Deutsch.
Leider hat die Großmutter das Diplom noch nicht geschickt, und auf der Botschaft wird eine Urkunde erwartet. Der Postweg dauert etwa 10 Tage.

Bei uns wird die Carte de Séjour vermutlich erst im Dezember herausgegeben.
Ich habe auch schon gehört, daß es noch länger dauern kann.

Deshalb bleibt nur der Weg über die Botschaft.
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uberlin
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Antwort #13 - 12.10.2007 um 14:51:12
 
War die Frau schon auf http://infrance.ru/forum/ ?
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Antwort #14 - 13.10.2007 um 17:50:57
 
Bisher kannten wir das Forum noch nicht.
Sie arbeitet sich gerade durch die Threads.
Danke für den Tip.
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