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AufenthG: Änderungen ab Morgen. (Gelesen: 17.542 mal)
chap
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23.05.2007 um 11:27:22
 
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ronny
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Antwort #1 - 23.05.2007 um 12:16:03
 
Vielen Dank für den Hinweis Chap Zwinkernd
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Antwort #2 - 23.05.2007 um 16:29:36
 
ronny schrieb am 23.05.2007 um 12:16:03:
Vielen Dank für den Hinweis Chap Zwinkernd


Bitte. Zwinkernd Ich habe eigentlich ein Paar Fragen an den Experten bzgl. dieser Änderungen.

1) § 104 Abs. 6 AufenthG lautet ab Morgen:

"§ 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht."

Die obengennanten Anordnungen regelten nicht nur die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2, sondern auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach  § 23 Abs. 1... Wird es nun den Familienangehörigen, die nach "neuen" Bestimmungen einreisen die AE nach § 23 Abs. 2, und denen, die  nach "alten" Bestimmungen einreisen § 23 Abs. 1 erteilt? Smiley

2) Was für ein materielles Unterschied gibt es zwischen der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 und § 23 Abs. 2, außer der Tatsache, dass die Letzte "einen Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes sowie einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs" erhaltet? Besonders interessant ist die Rechtsstellung nach dem Tod des "Aufnahmeberechtigten" (NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG) oder nach der Scheidung. Soweit ich es richtig verstehe, finden die Bestimmungen des Kapitels 6 AufenthG hier keine Anwendung.

3) § 23 Abs. 2 AufenthG lautet ab Morgen:

"Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt."

Soweit ich weiss, gibt es bisher keine Anordnung des BMI bzgl. der Aufnahme der jüdischen Zuwanderer (es ist auch ja natürlich, da das BMI keine Ermächtigung dafür bis Morgen hat)... Muss diese Anordnung veröffentlicht werden? Wenn "ja", dann wo?

Danke im Voraus. Smiley
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Antwort #3 - 25.05.2007 um 10:59:45
 
Hi chap,

chap schrieb am 23.05.2007 um 16:29:36:
Die obengennanten Anordnungen regelten nicht nur die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2, sondern auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach  § 23 Abs. 1... Wird es nun den Familienangehörigen, die nach "neuen" Bestimmungen einreisen die AE nach § 23 Abs. 2, und denen, die  nach "alten" Bestimmungen einreisen § 23 Abs. 1 erteilt?


wenn ich die Regelung in § 104 Abs. 6 richtig verstehe, gilt die Altfallanwendung nur für die Länderanordnung die eine NE vorsah.
Von der Weitergeltung für eine AE sehe ich da nichts .

Weiß aber (irgendwie finden wir keinen Kommunikationspunkt) nicht auf was Du hinauswillst Zwinkernd

Hier auch nicht:

Zitat:
Besonders interessant ist die Rechtsstellung nach dem Tod des "Aufnahmeberechtigten" (NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG) oder nach der Scheidung.


Zitat:
Soweit ich es richtig verstehe, finden die Bestimmungen des Kapitels 6 AufenthG hier keine Anwendung.


Wo stehts

und

was hat es mit Scheidung und Tod zu tun ?

Die sind in Kapitel 2 Abschnitt 6 geregelt ....

Kapitel 6 lautet bei meiner Version:

Haftung und Gebühren ???

Grüße
Ronny Zwinkernd



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Antwort #4 - 25.05.2007 um 11:40:49
 
ronny schrieb am 25.05.2007 um 10:59:45:
Hi chap,



wenn ich die Regelung in § 104 Abs. 6 richtig verstehe, gilt die Altfallanwendung nur für die Länderanordnung die eine NE vorsah.
Von der Weitergeltung für eine AE sehe ich da nichts .

Weiß aber (irgendwie finden wir keinen Kommunikationspunkt) nicht auf was Du hinauswillst Zwinkernd


Hi ronny,

hier ist ein Beispiel solcher Anordnung: http://www.inneres.bremen.de/sixcms/media.php/13/07-01-02%20J%FCd.%20Zuwanderer.....

Für diejenige, die mit der Materie nicht bekannt sind, kurze Erklärung: die Anträge, die vor dem 1.7.2001 gestellt wurden, bleiben in der Zuständigkeit der Länder, die Anträge, die nach dem 1.7.2001 gestellt wurden, sind in der Zuständigkeit des Bundes und werden nun nach Bestimmungen der neuen Fassung des § 23 Abs. 2 bearbeitet. Die Familieangehörige eines jüdischen Zuwanderer werden offensichtlich die AE nach § 23 Abs. 2 erhalten. Aber was ist mit den Familienangehörigen die in der s.g. Übergangsfälle I einreisen (also in der Fall der Antragstellung vor dem 1.7.2001)? Offensichtlich sind die Anordnungen der Länder auch bzgl. der Familienangehörigen wirksam, da § 23 Abs. 1 behält dieselbe Fassung, aufgrund deren die Aufnahme der Familiengehörigen angeornet wird. Facit: in Übergangsfälle I erhalten die Familiengehörigen AE nach § 23 Abs. 1, in Übergangsfälle II hingegen - nach § 23 Abs. 2. Also es ergibt sich die Frage, ob es irgendwelchen Unterschied zwischen den Titel gibt... Smiley


Zitat:
Hier auch nicht:

Wo stehts

und

was hat es mit Scheidung und Tod zu tun ?

Die sind in Kapitel 2 Abschnitt 6 geregelt ....

Kapitel 6 lautet bei meiner Version:

Haftung und Gebühren ???


Mea culpa... Habe natürlich Kapitel 2 Abschnitt 6 gemeint. Denkst Du, dass die Bestimmungen des Familiennachzugs auf die Verlängerung der "humanitären" AE nach § 23 Abs. 1 Anwendung finden? Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 03.06.2007 um 14:14:41
 
chap schrieb am 23.05.2007 um 16:29:36:
.....
Soweit ich weiss, gibt es bisher keine Anordnung des BMI bzgl. der Aufnahme der jüdischen Zuwanderer (es ist auch ja natürlich, da das BMI keine Ermächtigung dafür bis Morgen hat)....

Mit den jüdischen Zuwanderer hat BAMF seit 23. Juni 2005 zu tun.
http://www.bamf.de/nn_566324/DE/Integration/JuedischeZuwanderer/juedische-zuwand...
Zitat:
Die Innenministerkonferenz hat mit Beschlüssen vom 23./24. Juni und 18. November 2005 das Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer neu ausgerichtet. Zuständig wird nun das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das das Verfahren im Bundesvollzug durchführt. Dazu ist eine Änderung des § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz erforderlich.

Die Aufnahmevoraussetzungen wurden von der Innenministerkonferenz vorgegeben.
Zukünftig müssen Antragsteller:

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« Zuletzt geändert: 03.06.2007 um 14:29:22 von Thorsten »  
 
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Antwort #6 - 03.06.2007 um 14:35:16
 
Thorsten schrieb am 03.06.2007 um 14:14:41:
Mit den jüdischen Zuwanderer hat BAMF seit 23. Juni 2005 zu tun.
http://www.bamf.de/nn_566324/DE/Integration/JuedischeZuwanderer/juedische-zuwand...

...mit der Berücksichtigung von
Zitat:
Übergangsfälle I
sind alle Anträge, die vor dem 1. Juli 2001 gestellt worden sind, für die aber bis heute noch keine Aufnahmeentscheidung des aufnehmenden Bundeslandes vorliegt.
Die Übergangsfälle I werden weiterhin von den Ländern
nach den alten Regelungen bearbeitet. Das Bundesamt hat damit begonnen, die Aufnahmezusagen der Länder, die bereits eine entsprechende Anordnung erlassen haben, an die Auslandsvertretungen zu übersenden.
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Antwort #7 - 04.06.2007 um 17:48:02
 
Thorsten schrieb am 03.06.2007 um 14:35:16:
...mit der Berücksichtigung von


Mir scheint, dass manche nur Bahnhof verstehen... Smiley
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Antwort #8 - 11.06.2007 um 14:50:27
 
Die o.g. Änderungen sind nun auch in der Online-Version
des AufenthG auf unserem server eingearbeitet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 13.06.2007 um 11:00:40
 
fons schrieb am 11.06.2007 um 14:50:27:
Die o.g. Änderungen sind nun auch in der Online-Version
des AufenthG auf unserem server eingearbeitet.


Hi fons,

es gibt ein Paar Fehler.

1. Der Überschrift des § 23 heisst nun:

"Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden
; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
" (auch im Inhaltsübersicht).

2. § 23 Abs. 2 heisst:

"Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt.
Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


3. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 heisst:

"
2. einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erhält.


4. § 75 Nr. 8 heisst:

"
8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;


5. § 104 Abs. 6 heisst:

"§ 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht.
§ 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
"

ps. Kannst Du vielleicht meine obengennanten Fragen antworten? Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 13.06.2007 um 11:15:14
 
Oh, sry, da hab ich wohl wo falsch bzw nicht richtig
"abgeschrieben".

Werde das später ein-/umbauen  tippse
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Antwort #11 - 13.06.2007 um 11:39:54
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 30.04.2009 um 11:31:58
 
chap schrieb am 23.05.2007 um 16:29:36:
Bitte. Zwinkernd Ich habe eigentlich ein Paar Fragen an den Experten bzgl. dieser Änderungen.

1) § 104 Abs. 6 AufenthG lautet ab Morgen:

"§ 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht."

Die obengennanten Anordnungen regelten nicht nur die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2, sondern auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach  § 23 Abs. 1... Wird es nun den Familienangehörigen, die nach "neuen" Bestimmungen einreisen die AE nach § 23 Abs. 2, und denen, die  nach "alten" Bestimmungen einreisen § 23 Abs. 1 erteilt? Smiley

2) Was für ein materielles Unterschied gibt es zwischen der Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 und § 23 Abs. 2, außer der Tatsache, dass die Letzte "einen Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes sowie einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs" erhaltet? Besonders interessant ist die Rechtsstellung nach dem Tod des "Aufnahmeberechtigten" (NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG) oder nach der Scheidung. Soweit ich es richtig verstehe, finden die Bestimmungen des Kapitels 6 AufenthG hier keine Anwendung.

3) § 23 Abs. 2 AufenthG lautet ab Morgen:

"Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt."

Soweit ich weiss, gibt es bisher keine Anordnung des BMI bzgl. der Aufnahme der jüdischen Zuwanderer (es ist auch ja natürlich, da das BMI keine Ermächtigung dafür bis Morgen hat)... Muss diese Anordnung veröffentlicht werden? Wenn "ja", dann wo?

Danke im Voraus. Smiley


Es sind schon zwei Jahren vergangen, als ich die Fragen gestellt habe. Wissen die Experten etwas Neues?

Ich habe hier einige Untershiede zwischen § 23 Abs. 1 und 2 gesammelt:
1. § 9a Abs. 3 AufenthG ausschließt den Inhabern einer AE nach § 23 Abs. 1 aus der Möglichkeit, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erhalten.
2. § 29 Abs. 3 AufenthG  ausschließt eine "normale" Familienzusammenfürung mit den Inhabern einer AE nach § 23 Abs. 1.
3. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG  ausschließt den Inhabern einer AE nach § 23 Abs. 1 aus dem Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung.

Zur Erinnerung: die Familienangohörigen jüdischer Zuwanderer, die vor dem 1.7.2001 einen Aufnahmeantrag gestellt haben, erhalten die AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG, und derjenigen, die einen solchen Antrag nach dem 30.06.2001 gestellt haben - die AE  nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Wie oben ausgeführt, haben die zwei Gruppen verschiedene Rechte. Ist es schon auf dem Erlasswege irgendwie geheilt?

Smiley

ps. Die Anordnung des BMI kann mann hier finden.

pss. Wenn der Nachtrag nicht mehr zum Thema "Gesetzesänderungen" passt, habe ich Nichts dagegen, dass er veschoben wird. Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #13 - 31.07.2009 um 12:03:59
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 16.02.2010 um 13:44:42
 
chap schrieb am 30.04.2009 um 11:31:58:
Es sind schon zwei Jahren vergangen, als ich die Fragen gestellt habe. Wissen die Experten etwas Neues?


Ich habe hier einige Unterschiede zwischen § 23 Abs. 1 und 2 gesammelt:

1. § 9a Abs. 3 AufenthG ausschließt den Inhabern einer AE nach § 23 Abs. 1 aus der Möglichkeit, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erhalten.

2. § 29 Abs. 3 AufenthG  ausschließt eine "normale" Familienzusammenführung mit den Inhabern einer AE nach § 23 Abs. 1.

3. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG  ausschließt den Inhabern einer AE nach § 23 Abs. 1 aus dem Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung.


Zur Erinnerung: die Familienangehörigen jüdischer Zuwanderer, die vor dem 1.7.2001 einen Aufnahmeantrag gestellt haben, erhalten die AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG, und derjenigen, die einen solchen Antrag nach dem 30.06.2001 gestellt haben - die AE  nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Wie oben ausgeführt, haben die zwei Gruppen verschiedene Rechte. Ist es schon auf dem Erlasswege irgendwie geheilt?

Hallo, Chip.

Das Thema wir oft diskutiert, doch ohne Ergebnisse.

Über Ihre Fragen gibt es drei verschiede Meinungen:

1. AE gemäß §23.1 – ist seit deren Erteilung ein von der Ehe  unabhängiger Aufenthaltstitel und wird deswegen von der zuständigen ABH verlängert bis zur Erfüllung aller für die Erteilung eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG notwendigen Voraussetzungen.

Dies widerspricht aber meiner Erfahrungen: ich kenne zwei Ehepaare aus Leipzig, in denen jeweils ein Ehegatte nach der Trennung zurück nach Heimatland musste, weil dessen AE von der ABH nicht verlängert wurde.

In Deutschland haben sie weniger als zwei Jahre zusammen gelebt, in ihrem Heimatland aber fast 20.

Mir persönlich hat der Chef der Leipziger ABH unoffiziell gesagt, dass die AE gemäß §23.1 erst nach drei Jahren Zusammenleben in Deutschland unabhängig von der Ehe wird.

Ob das stimmt, weiß ich nicht.

2. Mit der Berücksichtigung der Tatsache, dass AE gemäß §23.1 (in diesen Fällen) humanitär ist und dem Grunde nach ausschließlich zur Gewährung der Familienführung der jüdischen Zuwanderer in Deutschland erteilt wird,

wäre auch vielleicht möglich, dies zu berücksichtigen:

Bundesministerium des Innern
M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Aufenthaltsgesetz
Vom 26. Oktober 2009
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

31 Zu § 31 – Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

31.0 Allgemeines

31.0.1 Sobald die eheliche Lebensgemeinschaft – auch schon vor Auflösung der Ehe – aufgehoben ist, darf die nach den §§ 27 und 30 erteilte zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten
nur unter den Voraussetzungen des § 31 befristet verlängert werden. Eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ i. S.d § 31 Absatz 1 Seite 1052 GMBl 2009 Nr. 42–61 Satz 1 liegt nur dann vor, wenn sie dem Ehegatten nach den Vorschriften des Kapitels 2, Abschnitt 6 zum Zwecke des Ehegattennachzugserteilt worden ist.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 erfüllt diese Voraussetzung z. B. nicht. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn sich der Ausländer für die Tatbestandsvoraussetzung
der Unmöglichkeit der Ausreise des § 25 Absatz 5 gerade auf den besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Artikel 6 GG oder Artikel 8 EMRK berufen hat.


Die weiteren Verlängerungen wären gemäß §31 AufenthG möglich.



3. Wenn der o.g. Auszug wörtlich auszulegen ist, hätte das bedeutet, dass dem Familienangehörigen eines jüdischen Emigranten ein eigens von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht nie entsteht.   




Ich suche auch eine Antwort auf die Frage, wie die Rechtsstellung nach dem Tod des "Aufnahmeberechtigten" (NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG) oder nach der Scheidung oder Trennung ist, habe aber bisher nichts gefunden.



Oft habe ich auch die Meinung gelesen, dass Familienangehörigen von jüdischen Zuwanderern, die gemäß der neuen Regelungen aufgenommen werden (sog. neue Fälle und ÜII), eine AE gemäß §23.2 zu erteilen ist.

Kenne, aber niemanden, der über solche AE verfügt.


Mit freundlichen Grüßen,

Alexander


ps. Am 26. Oktober 2009 hat das Bundesministerium des Innern die
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ erlassen.

Es gibt fast 400 Seiten, über jüdische Emigration und die Rechtstellung von Familienangehörigen ist aber fast nichts.


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Antwort #15 - 22.02.2010 um 11:38:28
 
Alexander Schnurrbart schrieb am 16.02.2010 um 13:44:42:

ps. Am 26. Oktober 2009 hat das Bundesministerium des Innern die
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ erlassen.

Es gibt fast 400 Seiten, über jüdische Emigration und die Rechtstellung von Familienangehörigen ist aber fast nichts.


Aber es gibt in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ein sehr wichtiger Satz:

Zitat:
104.6.2 Nach § 104 Absatz 6 Satz 2 wird für den nicht selbst berechtigten mitreisenden Famili-
        enangehörigen der o. g. jüdischen Zuwanderer (Altfälle und Übergangsfälle I) ein Ar-
        beitsmarktzugang kraft Gesetzes sowie ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs
        geschaffen.
Der Aufenthaltstitel ist dem entsprechend wie folgt auszustellen:

         ,,Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 i. V. m. § 104 Absatz 6 Satz 2
         AufenthG".


der eigentlich meine ursprungliche Frage beantwortet. Zwinkernd
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Antwort #16 - 25.02.2010 um 22:26:54
 
Es gibt noch etwas:

44.1.2.2 Anspruchsberechtigt sind ferner Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 besitzen.
Damit besteht nicht nur für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, sondern auch für diejenigen nach § 23 Absatz 2 aufgenommenen Ausländer ein einmaliger Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs, denen
nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies trägt insbesondere der Neuregelung der jüdischen Zuwanderung aus der ehemaligen Sowjetunion aus dem Jahre 2007 Rechnung, wonach mitreisenden nicht selbst antragsberechtigten Familienangehörigen jüdischer
Zuwanderer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.

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Antwort #17 - 25.02.2010 um 22:32:08
 
chap schrieb am 22.02.2010 um 11:38:28:
Aber es gibt in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ein sehr wichtiger Satz:


der eigentlich meine ursprungliche Frage beantwortet. Zwinkernd



Ihre Hauptfrage:

Welchen Rechtstatus  hat Familienangehörige nach dem Tod, der Trennung, der Scheidung

bleibt leider offen.

Ich suche auch alle Informationen, leider bisher ohne Erfolg.
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Antwort #18 - 26.02.2010 um 10:46:11
 
Alexander Schnurrbart schrieb am 25.02.2010 um 22:32:08:
Ihre Hauptfrage:

Welchen Rechtstatus  hat Familienangehörige nach dem Tod, der Trennung, der Scheidung

bleibt leider offen.

Ich suche auch alle Informationen, leider bisher ohne Erfolg.


Ich würde nicht sagen, dass dies meine "Hauptfrage" war.  :) Wie Du richtig bemerkst, bleibt sie bisher unbeantwortet, aber sie war auch vor der hier diskutierten Gesetzänderung offen.

Ich persönlich bin der Auffassung, dass das Aufenthaltsrecht von der Familienangehörigen vom Anfang an selbständig ist, obwhol es im gewissen Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AufenthG steht.  :)
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Alexander Schnurrbart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: russisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AufenthG: Änderungen ab Morgen.
Antwort #19 - 28.02.2010 um 10:16:28
 
chap schrieb am 26.02.2010 um 10:46:11:
Ich würde nicht sagen, dass dies meine "Hauptfrage" war.  :)
Ich persönlich bin der Auffassung, dass das Aufenthaltsrecht von der Familienangehörigen vom Anfang an selbständig ist, obwhol es im gewissen Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AufenthG steht.  :)


Danke für deine Antwort.

Wenn du etwas neue findest, schreib bitte eine kurze e-Mail.

Vielen Dank im Voraus.

Alexander
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