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AufenthG: Änderungen ab Morgen. (Gelesen: 17.547 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 22.02.2010 um 11:38:28
 
Alexander Schnurrbart schrieb am 16.02.2010 um 13:44:42:

ps. Am 26. Oktober 2009 hat das Bundesministerium des Innern die
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ erlassen.

Es gibt fast 400 Seiten, über jüdische Emigration und die Rechtstellung von Familienangehörigen ist aber fast nichts.


Aber es gibt in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ein sehr wichtiger Satz:

Zitat:
104.6.2 Nach § 104 Absatz 6 Satz 2 wird für den nicht selbst berechtigten mitreisenden Famili-
        enangehörigen der o. g. jüdischen Zuwanderer (Altfälle und Übergangsfälle I) ein Ar-
        beitsmarktzugang kraft Gesetzes sowie ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs
        geschaffen.
Der Aufenthaltstitel ist dem entsprechend wie folgt auszustellen:

         ,,Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 i. V. m. § 104 Absatz 6 Satz 2
         AufenthG".


der eigentlich meine ursprungliche Frage beantwortet. Zwinkernd
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Alexander Schnurrbart
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Antwort #16 - 25.02.2010 um 22:26:54
 
Es gibt noch etwas:

44.1.2.2 Anspruchsberechtigt sind ferner Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 besitzen.
Damit besteht nicht nur für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, sondern auch für diejenigen nach § 23 Absatz 2 aufgenommenen Ausländer ein einmaliger Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs, denen
nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies trägt insbesondere der Neuregelung der jüdischen Zuwanderung aus der ehemaligen Sowjetunion aus dem Jahre 2007 Rechnung, wonach mitreisenden nicht selbst antragsberechtigten Familienangehörigen jüdischer
Zuwanderer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.

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Alexander Schnurrbart
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Antwort #17 - 25.02.2010 um 22:32:08
 
chap schrieb am 22.02.2010 um 11:38:28:
Aber es gibt in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ein sehr wichtiger Satz:


der eigentlich meine ursprungliche Frage beantwortet. Zwinkernd



Ihre Hauptfrage:

Welchen Rechtstatus  hat Familienangehörige nach dem Tod, der Trennung, der Scheidung

bleibt leider offen.

Ich suche auch alle Informationen, leider bisher ohne Erfolg.
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Antwort #18 - 26.02.2010 um 10:46:11
 
Alexander Schnurrbart schrieb am 25.02.2010 um 22:32:08:
Ihre Hauptfrage:

Welchen Rechtstatus  hat Familienangehörige nach dem Tod, der Trennung, der Scheidung

bleibt leider offen.

Ich suche auch alle Informationen, leider bisher ohne Erfolg.


Ich würde nicht sagen, dass dies meine "Hauptfrage" war.  :) Wie Du richtig bemerkst, bleibt sie bisher unbeantwortet, aber sie war auch vor der hier diskutierten Gesetzänderung offen.

Ich persönlich bin der Auffassung, dass das Aufenthaltsrecht von der Familienangehörigen vom Anfang an selbständig ist, obwhol es im gewissen Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AufenthG steht.  :)
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Alexander Schnurrbart
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Antwort #19 - 28.02.2010 um 10:16:28
 
chap schrieb am 26.02.2010 um 10:46:11:
Ich würde nicht sagen, dass dies meine "Hauptfrage" war.  :)
Ich persönlich bin der Auffassung, dass das Aufenthaltsrecht von der Familienangehörigen vom Anfang an selbständig ist, obwhol es im gewissen Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AufenthG steht.  :)


Danke für deine Antwort.

Wenn du etwas neue findest, schreib bitte eine kurze e-Mail.

Vielen Dank im Voraus.

Alexander
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