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Bin schwanger..... (Gelesen: 5.985 mal)
manuchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Bin schwanger.....
17.04.2007 um 00:53:15
 
Die Sachlage ist folgende:

Ich bin deutsche Staatsangehörige ...zur Zeit noch
verheiratet(Scheidung läuft und wird vorraussichtlich  Ende des
Jahres rechtskräftig)
Da ich noch ein nicht schulpflichtges Kind habe bin ich arbeitslos
und beziehe ALG II.
Mein neuer Partner ist gebürtiger Kurde,lebt allerdings seit 18
Jahren in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung C.

Wir führen seit drei Jahren eine Fernbeziehung in der wir uns etwa
2-3 wochen alle 3-4 monate sehen.
Nun hat sich der glückliche Umstand eingestellt das ich ein weiteres
Kind bekomme von eben meinem neuen Lebensgefährten.
Das Kind soll im November 2007 zur Welt kommen und es stellt sich nun
das Problem wie  wir weiterkommen sollen.

Unsere Frage ist nun:

Kann es nach dem Gesetz machbar sein das er vor der Geburt unseres
gemeinsamen Kindes eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis
für Deutschland bekommt aufgrund seiner "Vaterschaft"...wenn ja,was
müssen wir dafür tun.Oder ist ein Antrag auf Familienzusammenführung
möglich wenn ich noch nicht geschieden bin bzw wir noch nicht
verheiratet?

Wenn nein , welche Alternativen haben wir sonst noch?

Zur Zeit sind wir völlig ratlos und irren durch die Botschaftsseiten
mit ihren imens grossen Aufklärungsversuchen ,die aber für solch
einen Fall keinerlei Erklärung angeben.Wir sind beide mit den Nerven
runter weil wir weder eine vernünftige Info von der Schweizer Behörde
bekommen(keiner fühlt sich in der Lage  uns da weiterzuhelfen)noch
anderweitig Hilfe finden..hinzukommt das wir eine Familie gründen
wollen und uns das alles sehr zermürbt...meine Tochter sieht ihn als
Vater und es ist auch für sie sehr schwer den Papa alle 2-3 wochen
wieder gehen zu sehn.

Es würde uns freuen mal was positives  zu hören


mit freundlichen Grüssen

Manuela  & Münür
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.04.2007 um 08:04:01
 
manuchen schrieb am 17.04.2007 um 00:53:15:
Kann es nach dem Gesetz machbar sein das er vor der Geburt unseres
gemeinsamen Kindes eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis
für Deutschland bekommt aufgrund seiner "Vaterschaft"...


Grundsätzlich nein.
Du bist noch verheiratet, somit ist nach dt. Recht der Ehemann der Vater des ungeborenen Kindes. Vor Geburt des Kindes (eigentlicher Einreisegrund) wird der
leibliche Vater, der die Vaterschaft noch anerkennen muss, i..d.R. nicht einreisen
dürfen bzw. eine AE bekommen können.

Was ist das für eine schweizerische AE ?


DC

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wanderer
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Antwort #2 - 17.04.2007 um 08:18:31
 
Es sollte nach vorliegenden Sachverhalt der Ausländerausweis Typ "C" sein.
----------
Niederlassungsbewilligung
unbefristet gültig, ohne Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit
----------
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auf der Suche
 
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Sondra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.04.2007 um 08:31:47
 
Zitat:
Was ist das für eine schweizerische AE ?

Eine Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige.
Manuchen, damit hat dein Lebensgefährte ein unbeschränkter und bediegnungsloser Aufenthalt für die Schweiz. Vermutlich hat er dort auch eine Lebensgrundlage. Somit bleibt er dir auf alle Fälle "in Europa erhalten". Im Augenblick könnt ihr allerdings keine Familie gründen, weil du noch nicht geschieden bist. Mehr noch, sollte die Scheidung noch nicht "durch" sein vor Geburt des Kindes, dann gilt dein Ex juristisch als Vater des Neugeborenen und dann bedarf es nicht nur einer Anerkenung der Vaterschaft seitens des biologischen Vaters, sondern auch einer Vaterschaftsanfechtung deines Ex. Du könntest versuchen aufgrund der Schwangerschaft die Scheidung zu beschleunigen. Und dann wäre zu überlegen, ob es nicht angenehmer wäre, die Familie in der Schweiz zu gründen.

Gruß  Smiley S
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manuchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.04.2007 um 10:15:00
 
Erstmal vielen Dank für eure Antworten...war sehr aufschlussreich Smiley

Nunja...habe heute morgen mit dem Anwalt gesprochen und bekam gesagt das im Juli jetzt Unterhaltsverhandlung ist und er darauf drängt das auch die Scheidung ausgesprochen wird...dauertt ja schlisslich schon 3 Jahre Griesgrämig

Also schonmal ein Lichtblick

Wie liegt dann der Fall...wenn ich im Juli geschieden werden sollte...kann es dann zu einer Familienzusammenführung kommen oder ist das erst möglich wenn ich wieder verheiratet bin.

Werd euch auf jeden Fall auf dem laufenden halten

Und nochmal vielen Dank für eure Hilfe


manu
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maki
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Antwort #5 - 17.04.2007 um 10:23:53
 
Wenn dein Kind vor der Scheidung kommt, ist es das Kind deines (Noch-)Ehemannes.
Dann kann dein Freund kein FZF zum Kind beatragen, denn es ist ja (rechtlich) nicht seines, ihr müsstet also heiraten um dann eine FZF zu dir zu ermöglichen.

Wenn das Kind nach der Scheidung kommt und dein Freund die Vaterschaft anerkannt hat, kann er eine FZF zu seinem Kind beantragen.

Es kommt darauf an ob das Kind in die bestehende Ehe reingeboren wird, oder nicht.

Gruß,

maki
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ayamhuhn
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Antwort #6 - 17.04.2007 um 10:50:12
 
Aus meiner eigenen Erfahrung:
Bis 10 Monate nach der Scheidung ist der Ex-Ehemann automatisch der Vater des Kindes, wenn die Mutter des Kindes bis dahin nicht wieder verheiratet ist. Um dies zu ändern, muß dann der Ex-Mann die Vaterschaft anfechten.

Zumindest war es 1995 bei mir so. Vielleicht hat sich das auch geändert????
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maki
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Antwort #7 - 17.04.2007 um 10:53:58
 
ayamhuhn schrieb am 17.04.2007 um 10:50:12:
Bis 10 Monate nach der Scheidung ist der Ex-Ehemann automatisch der Vater des Kindes, wenn die Mutter des Kindes bis dahin nicht wieder verheiratet ist. 

Wie kommst du denn darauf?  :bhf
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schweitzer
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Antwort #8 - 17.04.2007 um 11:06:12
 
Zitat:
Wenn das Kind nach der Scheidung kommt und dein Freund die Vaterschaft anerkannt hat, kann er eine FZF zu seinem Kind beantragen.


Die Vaterschaftsanerkennung allein würde für den Fall, dass Dein Freund nach Deiner Scheidung von Deinem Noch-Ehemann noch nicht mit Dir verheiratet ist, nicht für den Erhalt eines Aufenthaltstitels in Deutschland reichen. Hierfür wäre die Ausübung der Personensorge über das geborene deutsche Kind erforderlich. Also solange Ihr nicht verheiratet seid, müsste zusätzlich zu dem, was hier schon gepostet worden ist, eine Erklärung über die gemeinsame Personensorge vorliegen, damit ein Aufenthaltstitel für das nachziehende Elternteil erteilt werden kann!

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Mick
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Antwort #9 - 17.04.2007 um 11:49:35
 
maki schrieb am 17.04.2007 um 10:53:58:

Wie kommst du denn darauf?  :bhf

Hoi,
sowas gab es mal. Heute gilt das noch für be-
stimmte Fälle, siehe § 1593 BGB.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ayamhuhn
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Antwort #10 - 17.04.2007 um 11:53:40
 
maki schrieb am 17.04.2007 um 10:53:58:

Wie kommst du denn darauf?  :bhf


Ich habe noch mal nachgeforscht: Es ist mit der Kindschaftsreform 1998 geändert worden.

Bei mir war es aber noch so: Mein Sohn wurde 1995 8 Monate nach der Scheidung von meinem Exmann geboren. Wenn ich zu dem Zeitpunkt nicht mit meinem jetzigen Mann und Vater des Kindes verheiratet gewesen wäre, wäre mein Exmann erstmal der Vater gewesen. Ich kannte zu dem Zeitpunkt beruflich einen Fall, wo das auch passiert war und ein aufwendiges Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft gemacht werden mußte.

Also bloß gut, ist das geändert worden. Verwirrung beendet!

Liebe grüße, ayamhuhn
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maki
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Antwort #11 - 17.04.2007 um 12:55:02
 
Danke an schweitzer, Mick und ayamhuhn für die Aufklärung Smiley
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Sondra
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Antwort #12 - 18.04.2007 um 10:27:28
 
Manuchen, mir ist noch etwas eingefallen: die Schweiz hat am 21. Juni 1999 ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit abgeschlossen. Seitdem werden schweizer Staatsangehörige wie übrige EU-Angehörige behandelt. Außerdem gibt es auch einen Asoziierungsabkommen Schweiz / EU / EG über der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. Somit stellt sich die Frage, ob in dem Verhälnis Schweiz / EU auch die Richtlinien Verbleibeberechtigte und Daueraufenthaltsrecht von Drittstaatenangehörigen Geltung erlangt haben. Wenn ja, dann könnte dein Freund auch ohne Familienzusammenführung nach D umziehen und bleiben - Arbeit / Sicherung des LU vorausgesetzt.
Du sollst versuchen, dich darüber schlau zu machen entweder bei Bundesamt für Migration (in der Schweiz) oder mit Hilfe des Vereins Aufenthalter Info.

Gruß  Smiley S

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 19.04.2007 um 15:25:50
 
Sondra schrieb am 18.04.2007 um 10:27:28:
Manuchen, mir ist noch etwas eingefallen: die Schweiz hat am 21. Juni 1999 ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit abgeschlossen. Seitdem werden schweizer Staatsangehörige wie übrige EU-Angehörige behandelt.


Allerdings soll in D die Gebührenfreiheit für Aufenthaltserlaubnisse abgeschafft werden, da die Schweiz weiterhin Gebühren von Gemeinschaftsangehörigen nimmt.

Gruß, ULF
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manuchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #14 - 19.02.2009 um 08:29:39
 
Hallo zusammen Smiley

Nach nunmehr fast 2 Jahren möchte ich mich hier noch mal äussern.

Als ersten möchte ich mal anmerken das ich den Eindruck habe als wüsste bei Ämtern und Botschaften die rechte Hand nie was die linke gerade tut,weil jeder einem was anderes sagt...grauenhaft!!

Da "mein" Thema ja nun schon länger zurückliegt möchte ich euch mal auf den Stand der Dinge bringen.

Ende Oktober 2007 wurde meine Tochter geboren Smiley Mitte November 2008 wurde ich von meinem damaligen Nochehemann geschieden und wie zu erwarten (
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hatte recht) wurde er als leiblicher Vater eingetragen.
Da er mit seiner Familie ausgewandert ist war es nicht ganz einfach das zu regeln.Aber mit Hilfe einer Sachbearbeiterin vom Jugenamt (es gibt auch noch welche die was von ihren Job verstehen) haben wir es geschafft das mein Freund nach 1 Jahr als leiblicher Vater eingetragen wurde.Dafür mussten wir eine soganannte "Dreierklärung" abgeben und das dauerte und dauerte da mein Exmann den Hintern nicht rumbekam.


In all der Zeit hat natürlich die ganze Situation sehr and unseren Nerven und an der Beziehung gerüttelt.

Die aktuelle Situation:
Ich leben mit der Kleinen in Deutschland wie bisher...mein Freund nochimmer in der Schweiz.
Er hat weiterhin seine Bewilligung C und unbefristeten Aufenthalt in der Schweiz.Allerdings ist er zur Zeit arbeitslos.
Wie schon erwähnt hat unsere Beziehung sehr unter alem gelitten und eine Heirat liegt in sehr sehr weiter Ferne (wenn überhaupt).
Er möchte nun das ich an die schweizer Grenze ziehe und dort lebe damit er da arbeiten kann und wir zusammen leben können auch wenn er dort gemeldet bleibt.
Ich habe allerdings hier auch noch Familie und möchte das nicht ,zumal das hier meine Heimatstadt ist.
Er hingegen will die Schweiz nicht verlassen aus folgenden Gründen:

-er würde seinen Aufenthaltstitel für die Schweiz(auch bei Heirat) verlieren

-er würde abgeschoben in die Türkei wenn er sich in der Schweiz abmeldet

-es gibt keine Möglichkeit soviel zu verdienen in Deutschland

-sollte die Beziehung in die Brüche gehen hat er keine Möglichkeit in die Schweiz zurück zukehren.Da er ja als Türke mit Bewilligung C in der Schweiz lebt.


Nun habe ich beim schweizer Konsulat angerufen und versucht mich zu informieren weil ich ehrlich gesagt nicht glaube das man einen politischen Flüchtling nach 20 Jahren ausweist.Ist für mich unvorstellbar!
Dort sagte man mir das es sehr wohl die Möglichkeit gibt einer Familienzusammenführung wenn man nicht verheiratet ist aber Kind aus der Beziehung hervorgeht.
Nun kommen wir zur Kompetenz meiner Ansprechpartnerin am Telefon. " Ich bin hier nur Vertretung...wenden sie sich an die Ausländerbehörde in Stuttgart".
Gesagt-getan...hab da angerufen und bekam als Antwort:
"Wir sind nur zuständig für Ausländer bzw Aufenthalter die schon in Deutschland leben,wenden sie sich ans schweizer Konsulat".

Klasse oder??

Ich möchte doch einfach nur wissen..

a.) kann er einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen auch wenn wir nicht verheiratet sind aber ein Kind zusammen haben?

b.)kann er dann hier in Deutschland arbeiten?

c.) was passiert wenn die Beziehung doch nicht hält? Kann er in die Schweiz zurück?...in Deutschland bleiben?...oder wird er ausgewiesen?

Leute ich dreh echt noch durch...ich hab bald keine Nerven mehr.Ich hoffe das jemand mir in der SAche einen Rat oder Informationen geben kann.Denn ICH weiss nicht mehr weiter...

liebe Grüsse manu
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